OLG Hamm
Az.: 3 Ss 507/03
Beschluss vom: 09.11.2003
Auf die (Sprung-)Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 16.12.2002 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 09. 11. 2003 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Das Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 16.12.2002 wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Bielefeld zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Bielefeld hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 29.04.2002 (36 Ds 14 Js 1989/01) zu einer Gesamtgeldstrafe von 110 Tagessätzen in Höhe von je 15,- € verurteilt. Darüber hinaus hat es gegen den Angeklagten eine isolierte Sperrfrist von noch 24 Monaten ab dem 29.04.2002 (Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Bielefeld vom 29.04.2002 – 36 Ds 14 Js 1989/01 -) festgesetzt.
Gegen das in seiner Anwesenheit verkündete Urteil hat der Angeklagte mit am 23.12.2002 bei dem Amtsgericht Bielefeld eingegangenem Schriftsatz seines Verteidigers „Rechtsmittel“ eingelegt und das Rechtsmittel nach Urteilszustellung
mit Schriftsatz vom 10.02.2003, beim Amtsgericht Bielefeld eingegangen am 13.02.2003, als Revision bezeichnet und das Rechtsmittel gleichzeitig auf die Strafzumessung beschränkt. Der Revisionsführer begehrt die Aufhebung des angefochtenen Urteils im Strafausspruchs wegen des Umfangs der verhängten Maßregel sowie die Zurückverweisung der Sache in diesem Umfang an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Bielefeld. Die Revision wird mit der im Einzelnen ausgeführten Sachrüge begründet.
Das schriftliche Urteil musste dem Verteidiger am 04.06.2003 und noch einmal am 28.10.2003 zugestellt werden, da die vorangegangenen Zustellungen unwirksam waren. Der Verteidiger hat deshalb mit Schriftsatz vom 31.10.2003 die Einstellung des Verfahrens aufgrund der eingetretenen und von dem Angeklagten nicht zu vertretenden Verfahrensverzögerungen beantragt.
II.
Die zulässige Revision des Angeklagten hat auch in der Sache einen zumindest vorläufigen Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils insgesamt und mit den zugrunde liegenden Feststellungen.
1. Die Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch ist unwirksam. Die Feststellungen des Gerichts zur inneren Tatseite im Rahmen der hier erfolgten Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr sind so knapp und unvollständig, dass sie keine hinreichende Grundlage für die Prüfung der Rechtsfolgenentscheidung bilden (Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 318 StPO Rdnr. 16 m.w.N.). Das Amtsgericht hat nämlich keine hinreichenden Feststellungen zur vorsätzlichen Tatbegehung durch den Angeklagten getroffen. Bei der Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 1 StGB kann nämlich nicht bereits aus einer hohen Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit auf eine vorsätzliche Begehungsweise geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere auf die vorsätzliche Tatbegehung hinweisende Umstände hinzutreten. Für die Annahme vorsätzlicher Begehung bedarf es deshalb der Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Täterpersönlichkeit, des Trinkverlaufs wie auch dessen Zusammenhang mit dem Fahrtantritt sowie des Verhaltens des Täters während und nach der Tat (OLG Hamm, Blutalkohol 2000, 116; ständige Rechtsprechung aller Senate des Oberlandesgerichts Hamm). Es gibt nämlich nach wie vor keinen Erfahrungssatz, dass derjenige, der in erheblichen Mengen Alkohol getrunken hat, seine Fahruntüchtigkeit erkennt. Vielmehr müssen weitere auf die vorsätzliche Tatbegehung hinweisende Umstände hinzutreten. Dabei kommt es auf die vom Tatrichter näher festzustellende Erkenntnisfähigkeit des Fahrzeugführers bei Fahrtantritt an (OLG Hamm, a.a.O.).
Insofern lässt das Urteil angesichts der Einlassung des Angeklagten, er könne sich aufgrund seiner Alkoholisierung an das Tatgeschehen nicht mehr erinnern, hinreichende Feststellungen – etwa zum Trinkverlauf oder zur Art der vom Angeklagten zu sich genommenen Getränke – sowie eine Auseinandersetzung mit den insoweit für die Beurteilung der Schuld bedeutsamen Gesichtspunkte vermissen. Die Annahme des Amtsgerichts, dem Angeklagten sei seine Fahruntüchtigkeit bewusst gewesen, beruht vielmehr lediglich auf einer Vermutung ohne Darlegung konkreter Anhaltspunkte. Damit bilden die Feststellungen aber keine hinreichende Grundlage für die Prüfung des Rechtsfolgenausspruchs mit der Folge, dass die Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch unwirksam ist (vgl. OLG Köln, Blutalkohol 2000, 371, 372 f). Damit ist gleichzeitig auch die Revision auf die allgemeine Sachrüge hin begründet.
2. Eine Schuldspruchberichtigung des Inhalts, dass der Angeklagte wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr verurteilt wird, hat der Senat nicht vorgenommen. Die Voraussetzungen für eine Schuldspruchberichtigung liegen nicht vor. Eine solche Schuldspruchberichtigung ist in der Rechtsprechung vereinzelt vorgenommen worden, wenn sich aus dem festgestellten Sachverhalt ohne weiteres fahrlässiges Handeln ergibt, wenn der Angeklagte sich gegen den Fahrlässigkeitsvorwurf nicht anders hätte verteidigen können und wenn auszuschließen ist, dass die Zugrundelegung fahrlässigen Handelns zu einem milderen Rechtsfolgenausspruch geführt hätte (OLG Naumburg, Blutalkohol 2000, 375) bzw. wenn weitergehende Aufklärungsmöglichkeiten zur inneren Tatseite ausgeschlossen werden können (Senat, Beschluss vom 27.09.2001, 3 Ss 823/01). Letzteres ist hier aber aufgrund der äußerst lückenhaften Feststellungen des Amtsgerichts nicht der Fall. Das Amtsgericht hat nicht mehr festgestellt, als dass der Angeklagte zur Tatzeit einen PKW im öffentlichen Straßenverkehr geführt hat und dass die ihm um 2.57 Uhr entnommene Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration von 2,32 o/oo ergeben hatte. Zwar hat der Angeklagte angegeben, er könne sich an den Tathergang nicht mehr erinnern. Dies schließt aber nicht aus, dass zumindest zum Beginn der Alkoholaufnahme durch den Angeklagten am 12./13.03.2002 sowie zum Trinkverlauf nähere Feststellungen etwa durch die Einvernahme von Zeugen getroffen werden können, die dann auch eine zuverlässige Beantwortung der Frage, ob der Angeklagte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, ermöglichen. Hinzu kommt, dass unter Zugrundelegung des maximalen Abbauwertes von stündlich 0,2 o/oo zuzüglich eines einmaligen Sicherheitszuschlages von 0,2 o/oo (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 50. Aufl., § 20 Rdnr. 9 d) die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Tatzeit etwa 2,62 o/oo betragen hätte. Dieser hohe Blutalkoholwert in Verbindung mit der Einlassung des Angeklagten, sich aufgrund seiner Alkoholisierung an das Tatgeschehen nicht mehr erinnern zu können, lässt es auch nicht ausgeschlossen erscheinen, dass der Angeklagte zur Tatzeit möglicherweise schuldunfähig gewesen ist. Auch hierzu wird das Amtsgericht – sachverständig beraten – ergänzende Feststellungen im Rahmen der erneuten Verhandlung der Sache zu treffen haben.
3. Für eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 206 a Abs. 1 StPO infolge der eingetretenen Verfahrensverzögerungen durch die wiederholte Zustellung des schriftlichen Urteils sieht der Senat keine Veranlassung. Eine rechtswidrige Verfahrensverzögerung durch die Strafverfolgungsorgane vermag sich grundsätzlich nur bei der Strafzumessung auszuwirken, und zwar als selbstständiger Strafmilderungsgrund neben dem langen Zeitabstand zwischen Tat und Urteil sowie der Belastung des Angeklagten durch die lange Verfahrensdauer. Nur in Extremfällen führt ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot zu einem unmittelbar aus Art. 20 Abs. 3 GG herzuleitenden Verfahrenshindernis (BVerfG, AnwBl. 2001, 120; NStZ 1997, 591; NJW 1995, 1277, 1278; 1993, 3254, 3255; 1992, 2472, 2473; BayObLG, NStZ-RR 2003, 119 m.w.N.).
Ob ein festgestellter Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot so gewichtig ist, dass eine Kompensation im Rahmen einer Sachentscheidung nicht mehr in Betracht kommt und er daher der Weiterführung des Verfahrens insgesamt entgegensteht, ist demnach nicht nur von der bereits verstrichenen und noch zu erwartenden Verfahrensdauer sowie dem Umfang der Latenzzeiten abhängig, sondern auch vom Maß der Schuld des Angeklagten und des daraus resultierenden staatlichen Strafverfolgungsinteresses (BayObLG, a.a.O.). Ohne ausreichende tatsächliche Feststellungen zur Tatschuld des Angeklagten kann daher in der Regel von vornherein ein aus der Verletzung des grundgesetzlichen Beschleunigungsgebotes hergeleitetes Verfahrenshindernis jedenfalls nicht positiv festgestellt werden (ebda.).
Schon deshalb kann hier keine Einstellung des Verfahrens erfolgen. Wie ausgeführt hat das Amtsgericht nämlich gerade keine zureichenden Feststellungen zur Tatschuld des Angeklagten getroffen. Hinzu kommt, dass bei einer Verfahrensverzögerung von etwa acht Monaten, wie sie hier zu verzeichnen ist, eine Einstellung des Verfahrens auch wegen des Ausmaßes der Verzögerung noch nicht in Betracht kommt. Nach den Erfahrungen des Senates wird eine im Februar eines Jahres begründete Revision dem Senat frühestens im April desselben Jahres vorgelegt, wenn keine Verfahrensverzögerungen erfolgen. Eine Verzögerung um etwa acht Monate kann aber noch im Rahmen der Strafzumessung hinreichend berücksichtigt werden und nötigt nicht zur Einstellung des Verfahrens (vgl. BVerfG, StV 2003, 383). Es ist auch nicht erkennbar, dass die eingetretene Verfahrensverzögerung hier zu derart besonderen Belastungen des Angeklagten geführt hat, dass deshalb die Einstellung des Verfahrens in Betracht zu ziehen wäre (vgl. auch hierzu BVerfG, StV 2003, 383, 384).]