a. Ab 01.01.2002 wird zunächst einmal noch altes und neues Recht nebeneinander gelten. Denn grundsätzlich finden die neuen Vorschriften nur auf Neuverträge Anwendung. Dies ergibt sich aus der Überleitungsnorm des Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB (= Einführungsgesetz zum BGB).
Auf Schuldverhältnisse, die vor dem 01.01.2002 entstanden sind, wird das Bürgerliche Gesetzbuch, das Handelsgesetzbuch sowie die bis dahin bestehenden Sondergesetze (z.B. wie AGB-Gesetz, Verbraucherkreditgesetz, Fernabsatzgesetz, Haustürwiderrufsgesetz etc.) in der bis dahin geltenden Fassung angewendet.
b. Besonderheiten gelten für Dauerschuldverhältnisse (z.B. Miete, Stromlieferungsverträge, Mobilfunk, Zeitungsabo etc.). Sie müssen grundsätzlich dem neuen Recht unterstellt werden, damit nicht über Jahre hinaus doppeltes Recht gilt. Die Parteien sollen allerdings die Möglichkeit erhalten, ihre Verträge selbst anzupassen; es gilt daher eine Übergangsfrist zur Anpassung der Verträge bis zum 01.01.2003. Sind die Altverträge bis dato nicht angepasst worden, so wird das neue Recht auf diese ohne Ausnahmen angewendet!
c. Abweichend von der Grundregel des Art. 229 § 5 EGBGB werden auf Altverträge (abgeschlossen vor dem 01.01.2002!) auch die neuen Zinssätze angewendet. Für die Zeit vor dem 01.01.2001 sind das Diskontsatzüberleitungsgesetz und die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen anzuwenden (Beachte: Der Verzugszins wurde nach der alten Regelung 3mal im Jahr an den Diskontsatz angepaßt, jeweils zum 01.01, 01.07. und zum 01.09. eines jeden Jahres [nach der neuen Regelung des § 247 Abs. 1 BGB n.F. nur noch 2mal zum 01.01. und zum 01.07. eines jeden Jahres]. Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht den jeweils geltenden Basiszinssatz – vgl. Hompepage der Bundesbank unter http://www.bundesbank.de).