Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Az: 7 Sa 8/08
Urteil vom 12.03.2008
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 08.11.2007, Az. 1 Ca 1497/07 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Abrechnung und Zahlung von Überstundenvergütung. Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 08.11.2007 (dort Seite 2 – 7 = Bl. 137 – 142 d. A.) verwiesen.
Der Kläger hat beantragt,
1. 1die Beklagte zu verurteilen, über sein Gehalt mit einem Grundlohn von EUR 2.250,00 und vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von EUR 19,94 sowie Überstundenvergütungen in Höhe von EUR 16,25 je Stunde abzurechnen und zwar
a) für Januar 2006 einschließlich 6,5 Überstunden
b) für Februar 2006 einschließlich 6 Überstunden
c) für März 2006 einschließlich 4,5 Überstunden
d) für April 2006 einschließlich 5 Überstunden
e) für Mai 2006 einschließlich 14,5 Überstunden
f) für Juni 2006 einschließlich 19 Überstunden
g) für Juli 2006 einschließlich 8 Überstunden
h) für August 2006 einschließlich 10 Überstunden
i) für September 2006 einschließlich 5,5 Überstunden
j) für Oktober 2006 einschließlich 13,5 Überstunden
k) für November 2006 einschließlich 3,5 Überstunden
l) für Dezember 2006 einschließlich 5 Überstunden
m) für Januar 2007 einschließlich 5,5 Überstunden
n) für Februar 2007 einschließlich 5,5 Überstunden
o) für März 2007 einschließlich 4,5 Überstunden
p) für April 2007 einschließlich 5 Überstunden
q) für Mai 2007 einschließlich 13,5 Überstunden
r) für Juni 2007 einschließlich 14,0 Überstunden
s) für Juli 2007 einschließlich 15,5 Überstunden
t) für August 2007 einschließlich 7,0 Überstunden
und
u) für September 2007 einschließlich 1,5 Überstunden,
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere Zahlung wie folgt zu leisten:
a) für Januar 2006 weitere EUR 105,62 (brutto)
b) für Februar 2006 weitere EUR 97,50 (brutto)
c) für März 2006 weitere EUR 73,12 (brutto)
d) für April 2006 weitere EUR 81,25 (brutto)
e) für Mai 2006 weitere EUR 235,62 (brutto)
f) für Juni 2006 weitere EUR 308,75 (brutto)
g) für Juli 2006 weitere EUR 130,00 (brutto)
h) für August 2006 weitere EUR 162,50 (brutto)
i) für September 2006 weitere EUR 89,37 (brutto)
j) für Oktober 2006 weitere EUR 219,37 (brutto)
k) für November 2006 weitere EUR 56,87 (brutto)
l) für Dezember 2006 weitere EUR 81,25 (brutto)
m) für Januar 2007 weitere EUR 89,37 (brutto)
n) für Februar 2007 weitere EUR 89,37 (brutto)
o) für März 2007 weitere EUR 73,12 (brutto)
p) für April 2007 weitere EUR 81, 25 (brutto)
q) für Mai 2007 weitere EUR 219,37 (brutto)
r) für Juni 2007 weitere EUR 227,50 (brutto)
s) für Juli 2007 weitere EUR 251,75 (brutto)
t) für August 2007 weitere EUR 113,75 (brutto)
und
u) für September 2007 weitere EUR 24,37 (brutto).
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat mit Urteil vom 08.11.2007 die Klage insgesamt abgewiesen. Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Gericht im wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von Überstundenvergütung nicht schlüssig begründet. Soweit er von einer arbeitstäglichen Arbeitszeit zwischen 07.00 und 17.00 Uhr ausgehe, ergebe sich dies entgegen der Auffassung des Klägers aus § 5 Nr. 1 des schriftlichen Arbeitsvertrages nicht. Hierin hätten die Vertragsparteien lediglich die Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage dergestalt geregelt, dass die tägliche Arbeitszeit regelmäßig von 07.00 bis 17.00 Uhr mit Pausen gehe. Hingegen könne dem nicht entnommen werden, dass eine arbeitstägliche Arbeitszeitdauer von 07.00 bis 17.00 Uhr vereinbart sei und jede Überschreitung dieses Zeitraumes zu vergütungspflichtiger Mehrarbeit führe. Es spreche nichts dafür, dass die Parteien für die Tätigkeit des Klägers als Möbelpacker eine bestimmte Arbeitszeitdauer ohne Flexibilisierungsmöglichkeit durch eine anderweitige Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage hätten festschreiben wollen, zumal bei einem Umzugsunternehmen typischerweise gerade keine starre Arbeitszeitverteilung möglich und üblich sei. Im Übrigen gehe der Kläger, ohne nähere Begründung, von einer 40-Stundenwoche aus. Letztlich bedürfe es nicht der Entscheidung, ob – wie von der Beklagten angenommen – eine 48-Stundenwoche als Regelarbeitszeit vereinbart gewesen sei und für die Arbeitszeitverteilung ein Wochen-, Monats- oder Jahreszeitraum ausschlaggebend sei. Jedenfalls könne zur Ermittlung von Überstunden nicht isoliert auf einzelne Arbeitstage abgestellt werden, an welchen der Kläger länger als die regelmäßige Arbeitszeit gearbeitet habe.
Der des Weiteren vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Abrechnung der Überstunden bestehe schon deshalb nicht, weil § 108 GewO keinen selbstständigen Abrechnungsanspruch vorsehe. Vielmehr sei dem Arbeitnehmer, dem ein Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt zustehe, erst bei Zahlung eine Abrechnung zu erteilen. Der vom Kläger geltend gemachte selbstständige Abrechnungsanspruch, welcher bereits vor der Zahlung erfüllt werden solle, könne folglich nicht aus § 108 GewO abgeleitet werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes wird auf Seite 7 ff. des Urteils vom 08.11.2007 (Bl. 142 ff. d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger, dem die Entscheidung des Arbeitsgerichtes Ludwigshafen am 06.12.2007 zugestellt worden ist, hat am Montag, den 07.01.2008 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 29.01.2008 sein Rechtsmittel begründet.
Der Kläger macht geltend,
soweit das Arbeitsgericht einen Abrechnungsanspruch nach § 108 GewO als unbegründet angesehen habe, sei nicht berücksichtigt worden, dass in diesem Antrag auch hilfsweise das Verlangen enthalten gewesen sei, eine Abrechnung bei Zahlung der Überstundenvergütung zu erteilen. Dieser Anspruch werde nunmehr ausdrücklich hilfsweise im Berufungsverfahren geltend gemacht. Darüber hinaus werde der Abrechnungsanspruch auch auf Nebenpflichten aus dem Arbeitsvertrag gestützt, mithin nicht ausschließlich auf die gesetzliche Regelung des § 108 GewO.
Das Arbeitsgericht sei darüber hinaus zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Kläger nur diejenigen Stunden gearbeitet habe, bezüglich derer er eine Spesenabrechnung zur Begründung seines Überstundenanspruches herangezogen habe. Diese Spesenabrechnungen seien lediglich vorgetragen worden, um nachvollziehbar zu machen, wann der Kläger an welchen Tagen in welchem Umfang über 17.00 Uhr hinaus gearbeitet habe. Davon unabhängig habe er aber seine Regelarbeitszeit auch dann für die Beklagte erbracht, wenn er vor 17.00 Uhr von einer Fahrt zurückgekommen sei. Es seien immer Abrechnung zu machen gewesen, es hätten immer Wartungsarbeiten angestanden, es hätten immer Abladevorgänge bewirkt werden müssen und es seien auch immer Vorbereitungen für die nächste Fahrt zu treffen gewesen.
Unter § 5 Ziffer 1 des schriftlichen Arbeitsvertrages sei die Regelarbeitszeit zwischen den Vertragsparteien vereinbart worden. Soweit der Kläger hieraus eine 40-Stundenwoche abgeleitet habe, beruhe dies darauf, dass eine arbeitstägliche Arbeitszeit von 07.00 bis 17.00 Uhr, mithin von zehn Stunden festgelegt worden sei. Abzüglich zwei Stunden Pause blieben acht Arbeitsstunden, was bei einer Fünftagewoche zu einer 40-Stundenwoche führe.
Des Weiteren gebe es eine Arbeitsanweisung der Beklagten, wonach bei Aufträgen ab X-Stadt die Abfahrt bereits um 06.00 Uhr zu erfolgen habe und ansonsten ein Arbeitsbeginn um 07.00 Uhr angeordnet sei. Ferner hätten Fahrer und Beifahrer hiernach die Fahrzeuge nach Rückkehr in den Betrieb zu entladen und für den nächsten Tag vorzuladen gehabt.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 29.01.2008 (Bl. 171 ff. d. A.) und 30.01.2008 (Bl. 193 f. d. A.) verwiesen.
Der Kläger beantragt,
auf seine Berufung das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 08.11.2007, Az. 1 Ca 1497/07 abzuändern und
1. die Beklagte zu verurteilen über das Gehalt des Klägers mit einem Grundlohn von 2.250,00 EUR und vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von 19,94 EUR sowie Überstundenvergütung in Höhe von 16,25 EUR je Stunde abzurechnen, hilfsweise zur Zeit der Zahlung abzurechnen und zwar
a) für Juni 2006 einschließlich 19 Überstunden
b) für Juli 2006 einschließlich 8 Überstunden
c) für August 2006 einschließlich 10 Überstunden
d) für September 2006 einschließlich 5,5 Überstunden
e) für Oktober 2006 einschließlich 13,5 Überstunden
f) für November 2006 einschließlich 5 Überstunden
g) für Dezember 2006 einschließlich 5 Überstunden
h) für Januar 2007 einschließlich 5,5 Überstunden
i) für Februar 2007 einschließlich 5,5 Überstunden
j) für März 2007 einschließlich 4,5 Überstunden
k) für April 2007 einschließlich 5 Überstunden
l) für Mai 2007 einschließlich 13,5 Überstunden
m) für Juni 2007 einschließlich 14,0 Überstunden
n) für Juli 2007 einschließlich 15,5 Überstunden
o) für August 2007 einschließlich 7,0 Überstunden.
2. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere Zahlungen wie folgt zu leisten:
a) für Juni 2006 weitere EUR 308,75 (brutto)
b) für Juli 2006 weitere EUR 130,00 (brutto)
c) für August 2006 weitere EUR 162,50 (brutto)
d) für September 2006 weitere EUR 89,37 (brutto)
e) für Oktober 2006 weitere EUR 219,37 (brutto)
f) für November 2006 weitere EUR 56,87 (brutto)
g) für Dezember 2006 weitere EUR 81,25 (brutto)
h) für Januar 2007 weitere EUR 89,37 (brutto)
i) für Februar 2007 weitere EUR 89,37 (brutto)
j) für März 2007 weitere EUR 73,12 (brutto)
k) für April 2007 weitere EUR 81,25 (brutto)
l) für Mai 2007 weitere EUR 219,37 (brutto)
m) für Juni 2007 weitere EUR 227,50 (brutto)
n) für Juli 2007 weitere EUR 251,75 (brutto)
o) für August 2007 weitere EUR 113,75 (brutto) und
p) für September 2007 weitere EUR 24,37 (brutto).
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte führt aus,
der Sachvortrag des darlegungspflichtigen Klägers zu den von ihm behaupteten Arbeitszeiten sei nicht hinreichend substantiiert. Entgegen dessen Auffassung sei er verpflichtet gewesen, bis zu 48 Wochenstunden für die Beklagte im Rahmen des Gesamtlohns tätig zu werden. Nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag sei eine regelmäßige Arbeitszeit von 07.00 bis 17.00 Uhr vereinbart, was schon nach dem Wortlaut eine Flexibilisierung zulasse. Die bei der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer hätten schon immer mit Arbeitszeiten gearbeitet, die auftragsabhängig flexibel gewesen seien. Zudem sei eine tatsächliche Kontrolle bezüglich der Arbeitszeiten, der Arbeitsintensität sowie der Pausenzeiten durch die Beklagte nicht möglich. Die Beklagte bestreite ausdrücklich, dass der Kläger immer von 07.00 bis 17.00 Uhr seine Arbeitsleistung erbracht habe; dies entspreche schlichtweg nicht den Tatsachen. Der Kläger habe zudem sein Arbeitsverhältnis zum 31.10.2007 gekündigt und in den letzten Monaten des Beschäftigungsverhältnisses die tägliche Arbeit regelmäßig bereits um 16.00 Uhr bzw. 16.30 Uhr beendet. Abrechnungsarbeiten, welche der Klägern nach dem Eintreffen auf dem Betriebshof ausgeführt haben wolle, seien der Beklagten nicht bekannt. Des Weiteren sei auch nicht nachvollziehbar, welche Wartungsarbeiten der Kläger durchgeführt haben wolle. Mit Abladevorgängen sei er überhaupt nicht befasst gewesen; diese Tätigkeit sei von einem Staplerfahrer durchgeführt worden. Soweit der Kläger auf schriftliche Arbeitsanweisungen der Beklagten verweise, enthielten diese generelle Regelungen. Fraglich sei aber, wann der Kläger die behaupteten Arbeiten und vor allem in welchen Umfang ausgeführt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 03.03.2008 (Bl. 229 ff. d. A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nach §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
A. Soweit der Kläger einen Anspruch auf Abrechnung von Überstunden für die Zeit von Juni 2006 bis August 2007 geltend macht (I.) und hilfsweise eine entsprechende Abrechnung zum Zeitpunkt der Zahlung verlangt (II.), ist die zulässige Klage unbegründet.
I. Für die mit dem Hauptantrag verlangte Abrechnung von Überstunden fehlt es an einer Rechtsgrundlage.
1. Nach § 108 GewO ist dem Arbeitnehmer, wenn ein Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt besteht, „bei Zahlung“ eine Abrechnung zu erteilen. Die Abrechnung bezweckt die Information über die erfolgte Zahlung. Die Regelung dient der Transparenz (ErfK/Preis 6. Auflage § 108 GewO Randnr. 1). Der Arbeitnehmer soll erkennen können, warum er gerade den ausgezahlten Betrag erhält. Deshalb entfällt die Verpflichtung zur Abrechnung, wenn sich die Angaben gegenüber der letzten ordnungsgemäßen Abrechnung nicht geändert haben (§ 108 Abs. 2 GewO). Dagegen regelt § 108 GewO keinen selbstständigen Abrechnungsanspruch zur Vorbereitung eines Zahlungsanspruches (vgl. BAG, Urteil vom 12.07.2006 – 5 AZR 646/05 = AP Nr. 1 zu § 611 BGB Lohnabrechnung).
Im vorliegenden Fall macht der Kläger mit seinem Hauptantrag einen Abrechnungsanspruch vor Zahlung geltend, der mithin aber nicht auf § 108 Gewerbeordnung gestützt werden kann.
2. Auch nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen kann ein Arbeitnehmer Auskunft über die Grundlage seines Vergütungsanspruches verlangen, wenn er hierüber unverschuldet keine Kenntnis hat (vgl. BAG, Urteil vom 19.04.2005 – 9 AZR 188/04 = AP BGB § 242 Auskunftspflicht Nr. 39). Das schließt den Anspruch auf Abrechnung mit ein, wenn es der Abrechnung bedarf, um den Anspruch auf Zahlung konkret verfolgen zu können (vgl. BAG, Urteil vom 12.07.2006 a. a. O.).
In dem vorliegenden Streitfall benötigt der Kläger aber keine Abrechnung, um den Zahlungsanspruch konkret verfolgen zu können. Denn in seinem Antrag auf Abrechnung gibt er selbst die Anzahl der abzurechnenden Überstunden sowie die Höhe des Überstundenlohnes an. Mithin sind ihm sowohl Anzahl der Überstunden als auch die hierfür geschuldete Bruttovergütung – ausgehend von seinem Rechtsverständnis – bereits bekannt. Dementsprechend kann er einen Zahlungsanspruch beziffern und konkret verfolgen. Es bedarf hingegen nicht der vorherigen Abrechnung, gestützt auf allgemeine Rechtsgrundsätze.
II. Soweit der Kläger mit dem hilfsweise gestellten Abrechnungsantrag eine Überstundenabrechnung für den Zeitpunkt der Zahlung verlangt, sind die rechtlichen Voraussetzungen für den gesetzlichen Abrechnungsanspruch aus § 108 GewO ebenfalls nicht erfüllt, da der Kläger einen Vergütungsanspruch dem Grunde nach nicht schlüssig vorgetragen hat, so dass sein auf Abrechnung zum Zahlungszeitpunkt gerichteter Anspruch ins Leere geht.
Der Sachvortrag des darlegungspflichtigen Klägers zur Entstehung eines Anspruches auf Vergütung von monatsweise bezifferten Überstunden aus der Zeit vom Juni 2006 bis August 2007 ist unschlüssig, zumal er den Anfall von Überstunden nicht konkret dargelegt hat. Der Anfall von Überstunden war bereits erstinstanzlich streitig, so dass für das Berufungsgericht auch keine Veranlassung bestand, dem Kläger eine weitere Schriftsatzfrist nach Zugang der Berufungserwiderungsschrift einzuräumen. Für die Feststellung, dass der Kläger den Anfall von Überarbeit nicht schlüssig dargelegt hat, ist unerheblich, von welcher regelmäßig geschuldeten Arbeitszeit ausgegangen wird. Der Sachvortrag der Prozessparteien hierzu war über zwei Instanzen hinweg streitig. Selbst wenn aber von der Auffassung des Klägers ausgegangen wird, wonach aus § 5 Ziffer 1 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 24.11.2002 eine regelmäßige arbeitstägliche Arbeitszeit von Montag bis Freitag in Höhe von acht Stunden vereinbart war, ist sein Vortrag zu dem Anfall von Überstunden ungenügend.
Der Arbeitnehmer, der in einem Rechtsstreit von seinem Arbeitgeber die Vergütung von Überstunden fordert, muss beim Bestreiten der Überstunden grundsätzlich im Einzelnen darlegen und gegebenenfalls beweisen, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat. Er muss vortragen, von welcher Normalarbeitszeit er ausgeht, dass er tatsächlich gearbeitet und welche Tätigkeit er ausgeführt hat. Je nach der Einlassung des Arbeitgebers besteht eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast. Des Weiteren muss er vortragen, ob die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, zumindest aber billigend geduldet oder aber zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig waren (vgl. BAG, Urteil vom 03.11.2004 – 5 AZR 648/03 = Juris; Urteil vom 29.05.2002 – 5 AZR 370/01 = EzA § 611 BGB Mehrarbeit Nr. 10; Urteil vom 17.04.2002 – 5 AZR 644/00 = AP Nr. 40 zu § 611 BGB Mehrarbeitsvergütung).
Im vorliegenden Fall hat der Kläger zwar eine bestimmte Anzahl von arbeitstäglich angefallenen Überstunden behauptet, aber nach dem Bestreiten durch die Beklagte nicht vorgetragen, welche konkrete Arbeitstätigkeit er ausgeführt hat. Soweit er in der Berufungsbegründung hierzu darlegt, er habe arbeitstäglich seine Regelarbeitszeit erbracht, auch dann wenn er vor 17.00 Uhr von einer Fahrt zurückgekehrt sei habe er noch Abrechnungs- und Wartungsarbeiten sowie Abladevorgänge und Fahrtvorbereitungsarbeiten durchgeführt, handelt es sich um pauschale Angaben, welche die konkrete Arbeitstätigkeit an den einzelnen Arbeitstagen aus dem streitgegenständlichen Zeitraum nicht erkennen lassen. Ein dahingehender Vortrag des Klägers war um so mehr erforderlich, als die Beklagte eine durchgehende Arbeitstätigkeit des Klägers während dessen Abwesenheit vom Betrieb bestritten hat. Dabei war der Kläger als Möbelpacker durchweg bei den Auftraggebern der Beklagten vor Ort tätig, so dass die Beklagte keine Kontrolle seiner Tätigkeit durchführen konnte. Angesichts dieser Ausgangssituation durfte sich der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit nicht mit pauschalen Angaben, die den konkreten Inhalt sowie Zeit und Ort seiner einzelnen Arbeitstätigkeiten nicht erkennen lassen, begnügen.
Darüber hinaus kann er aus dem ihn erteilten Reisekostenabrechnungen auch nicht ableiten, dass die hier von der Beklagten abgerechnete Zeit vergütungspflichtige Arbeitszeit gewesen sei. Die abgerechneten Reisekosten beziehen sich auf Mehraufwendungen, welche durch die Abwesenheit des Klägers vom Betriebs-ort entstanden sind. Bei der dabei mit Spesen abgegolten Abwesenheitszeit handelt es sich nicht zwingend um Arbeitszeit. So werden Spesen zum Beispiel auch für Pausenzeit gezahlt, die an auswärtigen Arbeitsstellen gemacht werden; hierfür ist aber keine Arbeitsvergütung zu leisten. Infolgedessen lassen die Spesenabrechnungen, auf welche sich der Kläger beruft, seine konkrete Arbeitszeit nicht erkennen.
Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der Kläger die abgeleisteten Arbeitszeiten nicht so substantiiert darzulegen vermochte, dass seinem Vortrag der Anfall von Überstunden für die streitgegenständliche Zeit hätte entnommen werden können. Mithin kann er auch keine zukünftige Abrechnung von Überstunden nach § 108 GewO verlangen.
Der mit dem Hilfsantrag verfolgte Abrechnungsanspruch ergibt sich auch nicht aus den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die unter Ziffer I. 2. dieser Entscheidungsgründe dargelegt worden sind. Insoweit gilt das gleiche wie an dieser Stelle ausgeführt.
B. Der mit der Berufung weiter verfolgte Antrag auf Bezahlung von Überstunden, die während der Zeit vom Juni 2006 bis August 2007 angefallen sind, ist unbegründet, da der Kläger – wie oben bereits ausgeführt – Tatsachen, die einen entsprechenden Vergütungsanspruch begründen könnten, nicht schlüssig vorzutragen vermochte.
Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Revision fehlte es unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.