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Notare und Notarkosten:

Allgemein:

Der Notar (vgl. hierzu §§ 1 ff. Bundesnotarordnung = BNotO) ist das zur Beurkundung und zur Wahrnehmung bestimmter anderer Rechtspflegeaufgaben vom Staat bestellte unabhängige Organ der Rechtspflege. Der Notar ist unabhängiger Vertreter seines Amtes, das er als Hauptamt als „Nurnotar“ (vgl. § 3 BNotO u.a. in den Bundesländern: Bayern, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen) oder teils im Nebenamt als „Anwalts-Notar“ ausübt. Der Notar ist vor allem zuständig für Beurkundungen; er darf auch Beurkundungen außerhalb seiner Diensträume vornehmen.

Er ist verpflichtet eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen (vgl. § 19a BNotO). Für seine Tätigkeiten erhält er Gebühren und Auslagen (vgl. §§ 140 ff. Kostenordnung = KostO). Sein Amt endet mit dem Ende des Monats, in dem er das 70. Lebensjahr vollendet (vgl. § 48a BNotO).


Notarkosten:

Im Gegensatz zum Rechtsanwalt wird der Notar aufgrund eines „Ansuchens“ tätig, wofür er den Gerichtskosten gleichstehende öffentlich-rechtliche Kosten geltend macht. Die Notarkosten ergeben sich aus der Kostenordnung für Notare (abweichende Vereinbarungen von dieser Kostenordnung sind unwirksam). Für die gleiche notarielle Tätigkeit fallen also bei jedem Notar grundsätzlich die gleichen Gebühren an.

Die Gebühren sind – wie beim Rechtsanwalt – wertabhängig. Der Kostenschuldner ist der „Veranlasser“ der notariellen Tätigkeit. Gebührenschuldner ist also primär derjenige, dessen Erklärung beurkundet wird. Bei mehreren Beteiligten (z.B. Kaufvertrag) kann man grundsätzlich frei vereinbaren, wer die Kosten trägt. Soweit keine besondere Vereinbarung getroffen wird, schlägt der Notar die Anwendung des Gesetzes vor – bei einem Kaufvertrag trägt damit regelmäßig der Käufer die Kosten der Beurkundung und des Vollzuges, der Verkäufer jedoch die für eine etwa erforderliche Lastenfreistellung entstehenden Kosten.

 

Die Notar darf nicht seinen Arbeitsaufwand abrechnen sondern muss seine Gebühr stets nach dem sogenannten Geschäftswert bemessen. Der Geschäftswert richtet sich nach dem wirtschaftlichen Wert der beurkundeten Erklärungen. Folgende Beispiele verdeutlichen dies:

– Wird in einem Hauskaufvertrag ein Kaufpreis von 200.000,– EUR oder 400.000,– DM vereinbart, so ist dieser Kaufpreis der Geschäftswert;

– Bei Beurkundung eines Testamentes, Erb- oder Ehevertrages ist das Reinvermögen der Beteiligten unter Abzug der Schulden maßgebend;

– Läßt sich ein Wert nicht ermitteln (z.B. bei einer Leitungsdienstbarkeit) ist der Geschäftswert zu schätzen. Das Gesetz sieht für solche Fälle einen Regelgeschäftswert von 2.500 € bzw. 5.000 DM vor.

Die Kostenordnung sieht im wesentlichen vier Arten von Gebühren vor: die doppelte Gebühr, die einfache Gebühr, die halbe Gebühr und die Viertelgebühr.

– Die doppelte Gebühr wird bei Verträgen fällig. Ein Kaufvertrag mit einem Kaufpreis von 200.000 € bzw. 400.000 DM löst also z.B. eine Gebühr von 710 € bzw. 1.420 DM aus. Beim Kaufvertrag kommen für die Absicherung der Vertragsteile noch Nebengebühren hinzu, so dass für den Kaufvertrag insgesamt (je nach Einzelfall) ca. 1.000 € bzw. 2.000,– DM an Gebühren anfallen.

– Die einfache Gebühr wird für einseitige Erkärungen, z.B. für ein Testament erhoben. Bei einem Vermögen (mit Schuldenabzug von 50.000 € bzw. 100.000 DM ergibt sich beispielsweise ein Gebühr von 130 € bzw. 260 DM.

– Eine halbe Gebühr fällt z.B. bei Beurkundung von Vollmachten an. Bei Beurkundung zum Verkauf eines Grundstücks im Wert von 25.000 € bzw. 50.000 DM entsteht also eine Gebühr von 40 € bzw. 80 DM.

– Die Viertelgebühr entsteht z.B. bei Unterschriftsbeglaubigungen. Die Beglaubigung eines Löschungsantrags für eine Grundschuld zu 20.000 € bzw. 40.000 DM löst eine Gebühr von 17,50 € bzw. 35 DM aus.

 

Die Mindestgebühr beträgt derzeit 10 € bzw. 20,– DM.

 

Zu der Beurkundungsgebühr, mit der normalerweise die gesamte Tätigkeit des Notars abgegolten ist, können noch Nebengebühren hinzukommen, wenn der Notar zusätzliche Aufgaben übernimmt. So werden z.B. für die Überwachung von Kaufpreisfälligkeit und Eigentumsumschreibung beim Kaufvertrag zur Absicherung der Vertragsteile weitere Gebühren fällig.

Weiter muss der Notar auch Auslagen für Kopien, Porto und Telefon in Rechnung stellen und die gesetzliche Mehrwertsteuer erheben.

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