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Urteilsberichtigung bei etwaigem Irrtum über einen Rechenweg

Oberverwaltungsgericht Sachsen – Az.: 1 E 108/10 – Beschluss vom 20.12.2010

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 12. August 2010 – 5 K 63/07 – aufgehoben.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Beklagte.

Gründe

Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12. August 2010 ist begründet, denn die Voraussetzungen für eine Berichtigung des Urteils vom 2. März 2010 waren nicht erfüllt.

Gemäß § 118 Abs. 1 VwGO sind in dem dort vorgesehenen einfachen Verfahren nur Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten vom Gericht zu berichtigen. Eine offenbare Unrichtigkeit liegt vor, wenn sich die Unrichtigkeit aus dem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder aus den Vorgängen bei seiner Verkündung ergibt und ohne weiteres erkennbar ist. Unrichtigkeit bedeutet, dass in der Formulierung der Entscheidung etwas anderes ausgesagt wurde, als das Gericht gewollt hat oder etwas nicht ausgesagt wurde, was das Gericht gewollt hat (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 118 Rn. 6). Das ist nur der Fall, wenn es sich nicht um einen auf der inhaltlichen, die Willensbildung betreffenden, sondern um einen „technischen“, auf der formalen Ebene liegenden Mangel bei der Umsetzung des Willens handelt (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 19.1.2009 – 3 O 10/09 – Rn. 5, zitiert nach juris). Daran gemessen liegt der Berichtigung des Betrags von „871,79 € durch die Angabe „4.039,21 €“ sowie der Kostenentscheidung weder ein Rechenfehler noch ein bloßer Mangel auf formaler Ebene zugrunde. Denn das Verwaltungsgericht hat das den Freibetrag nach dem BAföG übersteigende Vermögen zutreffend berechnet. Dementsprechend heißt es in den Urteilsgründen auf S. 9, 3. Absatz: „Abzüglich des Freibetrags von 5.200,- € nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG verblieb ein anrechenbares Vermögen von 4.039,21 €.“ Des Weiteren ergibt sich weder aus der Formulierung dieses Satzes noch der des daran anschließenden Satzes, dass das Gericht den Rückforderungsbetrag in Höhe des anrechenbaren Vermögens von 4.039,21 € festsetzen wollte. Vielmehr hat das Gericht den von ihm tenorierten verbliebenen Rückforderungsbetrag von 871,79 € aufgrund einer inhaltlichen Entscheidung getroffen, auch wenn diese möglicherweise auf einem Irrtum über den „Rechenweg“ beruhte. Denn es führte weiter aus: „Die Differenz zum Rückforderungsbetrag von 4.911,- € beträgt somit 871,79 €, die an den Beklagten der Kläger verpflichtet bleibt.“

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwertes bedarf es nicht, weil in dem Verfahren gemäß § 188 VwGO Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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