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Befreiungsanspruch Treuhandverhältnis – Verjährung

LG Hamburg – Az.: 335 O 55/17 – Urteil vom 17.08.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 14.241,67 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger nimmt den Beklagten aus abgetretenem Recht auf Zahlung von 14.241,67 EUR nebst Zinsen in Anspruch.

Der Kläger wurde mit Eröffnungsbeschlusses des Amtsgerichts H. vom 21.02.2013 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der F. F. Nr…. MS „A.“ – MS „A1“ GmbH & Co. Containerschiff KG (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) mit Sitz in H. bestellt.

Am 10.02.2004 erklärte der Beklagte gegenüber der F. F. T. GmbH (im Folgendem: Treuhandkommanditistin) seinen Beitritt zur Insolvenzschuldnerin als Treugeberkommanditist. Die Einlage betrug 30.000,00 EUR. Der zugrundeliegende Treuhandvertrag vom 11.11.2003 regelte unter § 7 Ziff. 1:

„Der Treugeber hält den Treuhänder aus Verpflichtungen aus der anteilig gehaltenen Kommanditeinlage, insbesondere von der Verpflichtung zur Zahlung der Einlage frei.“

Der Kläger erhielt zwischen den Jahren 2004 bis 2008 Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 14.241,67 EUR (Anlage K4), die nicht von Gewinnen der Insolvenzschuldnerin gedeckt waren. Diese erzielte von Beginn an negative Jahresergebnisse, wodurch die Kapitalkonten der Kommanditisten durchgehend negative Salden aufwiesen.

Spätestens seit dem Jahr 2012 befand sich die Insolvenzschuldnerin in einer finanziellen Schieflage. Mit Schreiben der Treuhandkommanditistin vom 10.08.2012 wurden die Anleger darüber informiert, dass die im bisherigen Betriebsfortführungskonzept mit den finanzierenden Banken vereinbaren Tilgungsraten nicht geleistet werden könnten und im September 2012 die Zahlungsunfähigkeit drohe. Trotz Sanierungsversuche musste die Insolvenzschuldnerin am 13.01.2013 Insolvenz anmelden.

Im Insolvenzverfahren haben Gläubiger der Insolvenzschuldnerin Forderungen in Höhe von 18.865.059,18 EUR zur Tabelle angemeldet, von denen 91.997,40 EUR festgestellt sowie 11.456.908,77 EUR für den Ausfall festgestellt wurden. Die vorhandene Insolvenzmasse deckt die Insolvenzforderungen nicht ab. Der Kläger verwaltet auf den Insolvenzkonten derzeit Guthaben in Höhe von 3.928.910,39 EUR (Konto… ) und in Höhe von 226.066,73 USD (Konto… ).

Mit Abtretungserklärung vom 01.11.2016 (Anlage K3) hat die Treuhandkommanditistin den unter § 7 Ziff. 1 geregelten Freihalteanspruch an den Kläger abgetreten.

Der Kläger ist der Ansicht, dass die geltend gemachten Ansprüche nicht verjährt seien. So beginne die Verjährungsfrist für den Befreiungsanspruch frühestens mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem die Forderungen fällig werden, von denen zu befreien ist. Die Treuhandkommanditistin sei erst im Jahr 2016 auf Rückgewähr zur Insolvenzmasse in Anspruch genommen worden. Davor habe diese eine Inanspruchnahme durch den Kläger nicht mit Sicherheit erwarten müssen. Zudem ist er der Ansicht, selbst wenn man auf den Schluss des Jahres, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei, abstelle, habe der am 21.12.2016 zugestellte Mahnantrag die Verjährung rechtzeitig gehemmt.

Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 14.241,67 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Der Befreiungsanspruch gemäß § 257 S. 1 BGB habe sich bereits im Jahr 2012 in einen Zahlungsanspruch umgewandelt. Denn spätestens im Dezember 2012 habe die Treuhandkommanditistin Kenntnis von der finanziell schwierigen Lage der Insolvenzschuldnerin gehabt. Ab diesen Zeitpunkt hätte diese Zahlung an sich verlangen können und müssen, um in der Lage zu sein, sich ihrerseits von ihrer Schuld gegenüber der Fondsgesellschaft zu befreien. Die Verjährung sei demnach gem. § 199 BGB spätestens am 31.12.2015 eingetreten.

Am 16.12.2016 hat die Klägerin den Erlass eines Mahnbescheids beantragt, welcher am 19.12.2016 erlassen und dem Beklagten am 21.12.2016 zugestellt worden ist. Nachdem das Verfahren nach Eingang des Widerspruchs des Beklagten an das Landgericht abgegeben worden war, hat die Kammer mit Verfügung vom 30.06.2017, zugestellt am 05.07.2017, den Kläger zu Anspruchsbegründung aufgefordert. Mit Schriftsatz vom 01.02.2018, eingegangen bei der Kammer am 02.02.2018, hat der Kläger seinen Anspruch begründet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst deren Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage hat keine Aussicht auf Erfolg.

1.

Zwar ist der Beklagte als Treugeber gemäß § 257 S. 1 BGB verpflichtet, die Treuhandkommanditistin als Treuhänderin von der persönlichen Haftung für Verbindlichkeiten freizustellen, die aus der für ihn gehaltenen und verwalteten Gesellschaftsbeteiligung entstanden sind (vgl. BGH, Urteil v. 05.05.2010 – III ZR 209/09, BGHZ 185, 310, 314 Rn. 11 mwN). Dies ergibt sich aus der Vereinbarung § 7 Ziff. 1 des Treuhandvertrages. Demnach muss der Beklagte als Treugeber den Treuhänder aus Verpflichtungen aus der anteilig gehaltenen Kommanditeinlage, insbesondere von der Verpflichtung zur Zahlung der Einlage, freihalten.

Die Kommanditistenhaftung ist zwar mit Leistung der Einlage zunächst entfallen (§ 171 Abs. 1 HGB), jedoch in Höhe der gewinnunabhängigen, unstreitig geleisteten Ausschüttungen in Höhe von 14.241,67 EUR gemäß § 172 Abs. 4 HGB wieder aufgelebt. Die vorhandene Insolvenzmasse deckt die Insolvenzforderungen nicht ab, sodass die Inanspruchnahme der Kommanditisten auf Wiederauffüllung ihrer Hafteinlage erforderlich ist. Vorliegend haben Gläubiger der Insolvenzschuldnerin Forderungen in Höhe von 18.865.059,18 EUR zur Tabelle angemeldet, von denen 91.997,40 EUR festgestellt sowie 11.456.908,77 EUR für den Ausfall festgestellt wurden. Insoweit wird die Haftsumme zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger benötigt.

2.

Den bestehenden Freistellungsanspruch (§ 257 S. 1 i.V.m. § 7 Ziff. 1 des Treuhandvertrages) hat die Treuhandkommanditistin ausweislich der Abtretungsurkunde wirksam an den Kläger abgetreten (§ 398 BGB).

3.

Der geltend gemachte Anspruch ist jedoch verjährt, § 214 Abs. 1 BGB.

Die Regelverjährung des geltend gemachten Befreiungsanspruchs endete vorliegend mit Schluss des Jahres 2016 (hierzu unter 3.a)), mit der Folge, dass aufgrund des eingetretenen Stillstandes des Verfahrens Anfang 2018 die Verjährung erneut zu laufen begann und die Forderung bei Eingang der Anspruchsbegründung verjährt war (hierzu unter 3.b)).

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beginnt die Verjährungsfrist für den Befreiungsanspruch eines Treuhänders nach § 257 S. 1 BGB frühestens mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem die Forderung fällig wird, von der zu befreien ist (s. dazu BGH, Urteil v. 05.05.2010 – III ZR 209/09, BGHZ 185, 318 ff. Rn. 20 ff; BGH, Urteil v. 22.03.2011 – II ZR 271/08, BGHZ 189, 45, 53 f. Rn. 23). Anders es liegt jedoch, wenn sich der Befreiungsanspruch vor Fälligkeit der Drittforderung, von der zu befreien ist, in einen Zahlungsanspruch umwandelt, weil die Inanspruchnahme des Befreiungsgläubigers durch den Drittgläubiger mit Sicherheit zu erwarten ist und feststeht, dass für die Erfüllung der Drittforderung auf die Mittel des Befreiungsschuldners zurückgegriffen werden muss. In diesem Falle ist der Schluss des Jahres, in welchem der Zahlungsanspruch durch Umwandlung des Befreiungsanspruchs entsteht, für den Verjährungsbeginn maßgebend (§ 199 Abs. 1 BGB) (vgl. BGH, Urteil v. 19.10.2017 – III ZR 495/16, Rn. 22, zitiert nach juris).

Diese Maßstäbe zugrunde gelegt hat die Verjährung des Befreiungsanspruchs der Treuhandkommanditistin gegen den Beklagten spätestens am 31.12.2013 begonnen. Denn spätestens im Laufe des Jahres 2013 wandelte sich der Befreiungsanspruch der Treuhandkommanditistin in einen Zahlungsanspruch um, weil ihre Inanspruchnahme durch den Kläger mit Sicherheit zu erwarten war und feststand, dass für die Erfüllung der Haftungsforderungen auf die Mittel des Beklagten zurückgegriffen werden musste.

Dieser sichere Rückschluss lässt sich entgegen der Ansicht des Beklagten nicht bereits aus der Kenntnis der Treuhandkommanditistin hinsichtlich der finanziellen Entwicklung im Jahre 2012 und aus dem Informationsschreiben vom 10.08.2012 ziehen. Zu diesem Zeitpunkt versuchte die Insolvenzschuldnerin die drohende Insolvenz abzuwenden, und beschloss ein Sanierungskonzept, welches auch bei den finanzierenden Banken, unter gewissen Voraussetzungen, zunächst Rückhalt fand. Ein Rückgriff auf die Treuhandkommanditistin war zu diesem Zeitpunkt noch nicht mit Sicherheit zu erwarten.

Anders bewertet die Kammer jedoch die Lage nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Beschluss des Amtsgerichts H. vom 21.02.2013. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde auch der Treuhandkommanditistin vor Auge geführt, dass die Insolvenzschuldnerin sich nicht mehr „nur“ in einer finanziellen Schieflage befand, sondern in eine wirtschaftliche Notlage geraten und abgewickelt werden musste. Bereits im Mai 2013 zeigte sich nach Prüfung der zur Tabelle angemeldeten Forderungen, dass die vorhandene Insolvenzmasse zum Ausgleich der Insolvenzforderungen bei weitem nicht ausreichen würde (Anlage K2). Dies ließ nach Überzeugung der Kammer den sicheren Schluss zu, dass zur Begleichung von Drittforderungen auch ein Rückgriff nach § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 HGB aufgrund der getätigten gewinnunabhängigen Ausschüttungen, mithin ein Rückgriff auf den Beklagten als Befreiungsschuldner gem. § 7 Ziff. 1 des Treuhandvertrages zu erwarten war.

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Diese Umstände waren der Treuhandkommanditistin auch bekannt. Mit Blick darauf, dass die Treuhandkommanditistin selbst Forderungen zur Tabelle angemeldet hatte, und darüber hinaus Gesellschafterin der Insolvenzschuldnerin war, erscheint es kaum nachvollziehbar, dass diese keine Kenntnis über den Stand und die Entwicklung des Insolvenzverfahrens hatte. Damit stand ihr nicht nur vor Augen, dass ihre Inanspruchnahme durch den Kläger mit Sicherheit zu erwarten war und dass für die Erfüllung der Gläubigerforderungen auf die Mittel des Beklagten zurückgegriffen werden musste, sondern auch, dass sich ihr bisheriger Befreiungsanspruch in einen Anspruch auf Zahlung an sie selbst umgewandelt hatte. Soweit der Kläger bestreitet, dass der Treuhandkommanditistin nicht bekannt gewesen sei, dass es sich bei den streitgegenständlichen Ausschüttungen um sogenannte „gewinnunabhängige“ Ausschüttungen gehandelt habe, kann dies nicht durchgreifen. Dies dürfte der Treuhandkommanditistin allein aus dem Umstand bekannt gewesen sein, dass sie als Gesellschafterin Jahresabschlüsse und Zwischenberichte über die wirtschaftliche Situation der Insolvenzschuldnerin erhielt und darüber informiert wurde.

b) Der geltend gemachte Befreiungsanspruch war zum Zeitpunkt des Eingangs der Anspruchsbegründung am 02.02.2018 verjährt.

Zwar war in der Sache auf Antrag des Klägers ein die Verjährung hemmender Mahnbescheid erlassen und am 21.12.2016 zugestellt worden, mit der Folge, dass gem. § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB zunächst die Verjährung gehemmt wurde.

Nachdem das Verfahren an die Kammer abgegeben und diese den Kläger mit Verfügung vom 30.06.2017, zugegangen am 05.07.2017, zur Anspruchsbegründung aufgefordert hatte, wurde das Verfahren sechs Monate lang nicht weiterbetrieben. Mit verfügter Schlussbehandlung am 04.01.2018 nahm die Kammer ihre letzte Verfahrenshandlung vor. Damit trat gem. § 204 Abs. 2 S. 2 BGB am 05.06.2018 Verfahrensstillstand ein und die Verjährung begann erneut zu laufen. Aus Sicht der Kammer trat damit mit Ablauf der verbleibenden Regelverjährung spätestes am 17.01.2018 die Verjährung der Forderung ein.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 S. 2 ZPO.

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