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Urlaubsabgeltungsanspruch bei Krankheit

ArbG Berlin, Az.: 28 Ca 1960/13

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.024,20 Euro (brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14. Februar 2013 zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte nach einem Wert von 3.778,48 Euro zu tragen.

III. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.024,20 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Es geht um Urlaubsabgeltung (§ 7 Abs. 4 BUrlG1). – Vorgefallen ist dies:

I. Die (heute2) 42-jährige Klägerin stand seit August 2005 (wohl3) bei einer Rechtsvorgängerin der Beklagten als Kauffrau im Gesundheitswesen unter Vertrag, ehe sie mit dem 1. August 2008 als „Mitarbeiterin im Bereich DRG Fallmanagement und Consulting“4 in die Dienste der Beklagten trat. Hier bezog sie zur Zeit der Ereignisse, die den Hintergrund des Rechtsstreits bilden, ein monatliches Salär von 1.754,285 Euro (brutto).

II. Mit besagten „Ereignissen“ hat es folgende Bewandtnis:

1. Die Klägerin, die nach den vertraglichen Regularien einen Erholungsurlaub von 28 Werktagen pro Kalenderjahr6 beanspruchen konnte, erkrankte mit dem 27. Februar 2012, nachdem sie bis dahin von ihrem Urlaubskontingent für 2012 lediglich vier Tage realisiert hatte7.

2. Mit Schreiben vom 26. September 20128 (Kopie: Urteilsanlage I.), auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, erklärte die nach wie vor krankgeschriebene Klägerin unter Hinweis auf „familiäre Gründe“ die (Eigen-)Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 15. November 2012, bis zu dem sie ihre Arbeitsfähigkeit weiterhin nicht wiedererlangte.

Urlaubsabgeltungsanspruch bei Krankheit
Symbolfoto: Pixabay

III. Mit ihrer am 7. Februar 2013 bei Gericht eingereichten und sechs Tage später (13. Februar 2013) zugestellten Zahlungsklage nimmt sie die Beklagte nach vergeblicher vorgerichtlicher Zahlungsaufforderung9 nunmehr gerichtlich auf Ausgleich von Urlaubsabgeltung in Anspruch, die sie mit 2.024,20 Euro (brutto) beziffert10 und ab Rechtshängigkeit verzinst sehen will. Außerdem wünschte sie die Erteilung eines auf Leistung und Verhalten erstreckten Arbeitszeugnisses. Im Gütetermin haben die Parteien den Rechtsstreit wegen des Zeugnisses übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte der Klägerin ein solches Schriftstück hatte zukommen lassen.

IV. Die Klägerin beantragt zuletzt, die Beklagte zu verurteilen, ihr 2.024,20 Euro (brutto) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten11 über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

V. Sie hat im Gütetermin sinngemäß ausrichten lassen, eine Verpflichtung zur Urlaubsabgeltung erschließe sich ihr beim besten Willen nicht in Fällen, in denen die Arbeitsperson – wie im Streitfall – keine (nennenswerte) Arbeitsleistung erbracht habe. Mit Rücksicht darauf lege sie Wert auf ein Urteil, das dies erläutere. Entsprechende – selbst schriftliche – Hinweise des Gerichts auch unter Benennung von Rechtsprechungsnachweisen genügten dafür nicht.

VII. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und auf deren Anlagen sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften verwiesen. – Zur ergänzen ist, dass der Vorsitzende auf die vorerwähnten Bemerkungen vonseiten der Beklagten angeregt hat, das gewünschte Urteil zur Beschleunigung der Angelegenheit durch Alleinentscheidung entsprechend § 55 Abs. 3 ArbGG12 zu fällen. Daraufhin haben die Parteien um dieses Vorgehen übereinstimmend gebeten13.

Entscheidungsgründe

Der Klage ist ihr Erfolg nicht zu versagen.

Die Klägerin hat Anspruch auf Urlaubsabgeltung im rechnerisch zutreffend bezifferten Umfang von 2.024,20 Euro (brutto) nebst Prozesszinsen. Für die Urlaubsabgeltung folgt das aus § 611 Abs. 1 BGB14

in Verbindung mit der eingangs schon erwähnten Regelung in § 7 Abs. 4 BUrlG15, für die Zinsen aus den §§ 29116, 288 Abs. 1 Satz 217 BGB in Verbindung mit §§ 261 Abs. 118, 253 Abs. 119 ZPO. – Im Einzelnen:

I. Zum normativen Rahmen bestimmt § 1 BUrlG20, dass jede Arbeitsperson in jedem Kalenderjahr Anspruch auf – bezahlten – „Erholungsurlaub“21 habe.

1. § 3 Abs. 1 BUrlG22 bemisst diesen Anspruch auf jährlich mindestens 24 Werktage, wozu § 3 Abs. 2 BUrlG2323 als „Werktage“ alle Kalendertage kennzeichnet, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Von Interesse ist ferner § 13 Abs. 1 BUrlG24: Dort ist der zwingende Geltungsanspruch der vorerwähnten Vorschriften klargestellt. Danach kann mit Ausnahme von § 7 Abs. 2 Satz 2 BUrlG25 von den zitierten Bestimmungen nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Die bereits erwähnte Regelung des § 7 Abs. 4 BUrlG26 rundet das normative Szenario schließlich durch das Gebot ab, den Urlaub gegebenenfalls abzugelten, wenn er – wie hier die Klägerin – wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann.

2. In keiner der vorerwähnten Bestimmungen ist davon die Rede, dass sich der Arbeitnehmer etwa durch entsprechenden Kraftverzehr27 erst „erholungsreif“ gemacht haben müsse müsse28. Dem entspricht (heute) § 4 BUrlG29: Dort wird zwar eine „Wartezeit“ von sechs Monaten angesprochen. Diese ist aber ausdrücklich auf das „Bestehen des Arbeitsverhältnisses“ – nicht auf ein Mindestkontingent erbrachter Arbeitsleistung – bezogen. – Dennoch judizierten Teile der Gerichte für Arbeitssachen nicht nur vor dem Inkrafttreten des Bundesurlaubsgesetzes Anfang 196330, sondern noch fast 20 weitere Jahre lang, dass die Geltendmachung des Anspruchs auf Erholungsurlaub „rechtsmissbräuchlich“ sei, wenn der Anspruchsteller im betreffenden Kalenderjahr krankheitsbedingt nur geringe31 oder gar keine Arbeitsleistung erbracht habe32. Von dieser Rechtsprechung hat sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) allerdings seit Anfang 1982 abgewandt33: Insbesondere, so hieß es beim Kurswechsel, knüpfe das Bundesurlaubsrecht den Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht nicht an ein Erholungsbedürfnis an, sondern an die in § 1 und § 4 BUrlG genannten Merkmale34. Ebenso wenig gebe es eine Pflicht des Arbeitnehmers, sich seinen Erholungsurlaub erst zu „verdienen“35. – Dies entspricht der Rechtsprechung der jeweiligen „Urlaubssenate“ des BAG bis heute36.

3. Nur das ist auch systemgerecht: Insbesondere entspricht allein diese Würdigung dem Schutzzweck des (sogenannten37) Erholungsurlaubs. Für ihn ist seit Jahrzehnten unter Hinweis auf diesbezügliche Wertungen des BAG38 und des Bundesgerichtshofs39 (BGH) überzeugend herausgearbeitet40, dass es – wie gerade schon angeklungen (s. S. 5 [2.]) – keineswegs nur um die Regenerierung erschöpfter Arbeitskräfte geht, sodann nicht minder darum, dem Anspruchsinhaber bezahlte Gelegenheit zu selbstbestimmter Freizeit zu geben41. Damit ist das betreffende Kontingent vergüteter Lebenszeit, wie es im Fachschrifttum anschaulich heißt, „auch freiheitsrechtlich zu verstehen“42. Eine solche Freistellung dient in der Tat „typischerweise dem Gesundheitsschutz“, enthält aber „auch eine wichtige persönlichkeitsrechtliche Dimension, weil sie für diesen Zeitraum eine Sphäre der Selbstbestimmung und der persönlichen Freiheit ermöglicht“43. Gerade solche Freistellung ist „auch für Arbeitnehmer, die längere Zeit arbeitsunfähig waren, nicht zweckwidrig, sondern mit dem Zweck des Urlaubsrechts nachhaltig vereinbar“44. Genau deshalb entspricht es der urlaubsrechtlichen Judikatur (auch45) des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), dass Arbeitsbefreiung zur Genesung und Arbeitsbefreiung zur Beurlaubung verschiedene Zwecke verfolgen46, und ferner, dass nachgeholte Freizeit immer noch besser ist als gar keine47. Nur dies entspricht schließlich jenen fundamentalen Anforderungen des betrieblichen Gesundheitsschutzes, in deren Dienst der Erholungsurlaub bekanntlich gleichfalls gestellt ist48: Dessen positive Wirkung „dient der Sicherheit und Gesundheit des Arbeitnehmers und ist somit ein besonders wichtiger Grundsatz des Sozialrechts der Gemeinschaften, das jedem Arbeitnehmer unmittelbar durch die Richtlinie 2003/88/EG als ein für den Schutz seiner Sicherheit und seiner Gesundheit erforderlicher Mindestanspruch gewährt wird“49. Diese Ruhezeit verliert ihre Bedeutung auch dann nicht, wenn sie zu einem späteren Zeitpunkt realisiert wird50. Sie ist auch dann noch bestens geeignet, die Grundlagen menschlicher Gesundheit durch den Aufbau entsprechender „Ressourcen“ zu festigen, die nach sogenanntem salutogenetischen Verständnis51, das in modernen Arbeitsschutzkonzepten zunehmend gebührende Berücksichtigung erfährt52, als Quelle der Gesunderhaltung von Menschen entscheidend beitragen. – In diesem normativen Kontext wäre die schlichte Losung, nur, wer arbeite, erhalte auch Urlaub, in jeder Hinsicht unhaltbar.

4. Im Übrigen sei im Lichte der neueren Rechtsentwicklung zur Europäischen Grundrechtscharta abschließend angemerkt, dass sich die referierten normativen Verhältnisse mittlerweile sogar aus Art. 31 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union53 ergeben dürften54. Immerhin spricht der EuGH inzwischen von der Verankerung des Anspruchs in Art. 31 Abs. 2 der Charta55. Bei dieser Sachlage wäre die deutsche Rechtsanwendung, selbst wenn sie es wollte, nicht mehr befugt, in die im Jahre 1982 überwundenen Interpretationsverhältnisse der fünfziger Jahre (s. nochmals oben, S. 5) zurückzufallen56. Dergleichen steht freilich, wenn nicht alles täuscht, ohnehin nicht zu erwarten.

II. Nach alledem kann der hiesigen Klägerin die Abgeltung ihres Urlaubs nicht verwehrt werden. Nur als historische Randnotiz mag dabei angemerkt sein, dass selbst die im Januar 1982 aufgegebene Judikatur des Jahres 195657 ihren Fall kaum anders entschieden hätte: Auch damals genügten dem Ersten Senat des BAG jedenfalls sieben Wochen aktiver Tätigkeit der damaligen Anspruchstellerin, um ihr den Anspruch auf Urlaubsabgeltung zuzubilligen. Solche sieben Wochen scheint die Klägerin, die nach lediglich vier Urlaubstagen im Jahre 2012 ab 27. Februar 2012 erkrankte (s. oben, S. 2 [II.1.]), allemal absolviert zu haben. – Die Konsequenzen bringt der Tenor zu I. des Urteils zum Ausdruck.

III. Wegen der Kosten und des Streitwertes lässt es sich kurz machen:

1. Soweit das Gericht auch ohne bekundeten Wunsch der Parteien über die Verpflichtung zur Tragung der Kosten seiner Inanspruchnahme entschieden hat, bedurfte es hierzu keines Antrags (§ 308 Abs. 2 ZPO58). Diese Kosten hat es, soweit über die Angelegenheit streitig entschieden werden musste, aufgrund des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO59 der Beklagten zuweisen müssen, weil sie im Rechtsstreit unterlegen ist. – Nichts anderes gilt im Ergebnis für die Kosten, die wegen des Zeugnisses entstanden sind: Insoweit treffen die Beklagte die anteiligen Kosten nämlich, weil dies der Billigkeit entspricht (§ 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO60. Da die Beklagte bei Fortsetzung des Rechtsstreits um das Zeugnis mutmaßlich unterlegen gewesen wäre, weil sie das Zeugnis bis zum Gütetermin offenbar nicht (ordnungsgemäß) erteilt hatte, kann sie im Kostenpunkt nicht allein deshalb zum Nachteil der Klägerin günstiger behandelt werden, weil sie „last minute“ noch eingelenkt hat. – Daher: Tenor zu II.).

II. Den Wert des Streitgegenstandes hat das Gericht aufgrund des § 61 Abs. 1 ArbGG61 im Tenor festgesetzt, soweit noch durch Urteil zu entscheiden war. Ihn hat es für die Urlaubsabgeltung mit deren bezifferten Wert bemessen, also mit 2.024,20 Euro. So erklärt sich der Tenor zu III. – Demgegenüber war in der Kostenentscheidung (Tenor zu II.) auch das erteilte Zeugnis für die Gebührenberechnung zu berücksichtigen. Dieses nach den Gepflogenheiten der Praxis mit nochmals einer Monatsvergütung zu Buche, also mit 1.754,28 Euro. Deshalb lautet der Bezugswert im Tenor zu II. auf (2.024,20 Euro + 1.754,28 Euro = ) 3.778,48 Euro

Fußnoten

1)

S. Text: „§ 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs. (1) … (4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werde, so ist er abzugelten“.

2)

Geboren im Februar 1971.

3)

Das Gericht entnimmt dies dem Umstand, dass die Klägerin in der Klageschrift als Eintrittsdatum zwar den 1.8.2005 angeben lässt (s. S. 1 der Klageschrift – Bl. 1 der Gerichtsakte [künftig kurz: „GA“]), als Anlage 1 dann jedoch auf einen Anstellungsvertrag (Bl. 4-8 GA) verweisen lässt, der den Beginn der arbeitsvertraglichen Beziehung auf dem 01.08.2006 datiert und auch eine andere Tätigkeit als die einer „Kauffrau im Gesundheitswesen“ angibt; d.U.

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4)

S. Kopie des Anstellungsvertrags vom 25./28.7.2006 als Anlage K 1zur Klageschrift (Bl. 4-8 GA).

5)

Soweit die Klägerin wenige Zeilen später (beim Rechenwerk; s. dazu sogleich unten, Fn. 10) 1.754,29 Euro angibt, unterstellt das Gericht zugunsten der Beklagten ein Schreibversehen; d.U.

6)

S. Nr. 9.1 ArbV (Fn. 4) (Bl. 7 GA): „Frau K. erhält im Kalenderjahr einen Erholungsurlaub von 28 Werktagen“.

7)

S. dazu Klageschrift S. 2 (Bl. 2 GA): „Im Jahr 2012 nahm die Klägerin lediglich 4 Urlaubstage. – Seit dem 27.02.2012 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses war die Klägerin krankgeschrieben“.

8)

S. Kopie als Anlage 2zur Klageschrift (Bl. 9 GA).

9)

S. Kopie des Texts einer E-Mail vom 15.11.2012 als Anlage 6 zur Klageschrift (Bl. 14 GA); Text: „ … wie bereits heute telefonisch besprochen, bitte ich um ein qualifiziertes Arbeitszeugnis und die Vergütung des (Rest-)Urlaubes für 2012. In diesem laufenden Jahr habe ich bisher 4 Urlaubstage in Anspruch genommen“.

10)

S. zum Rechenwerk Klageschrift S. 2 (Bl. 2 GA); dazu auch oben, Fn. 5: 1.754,28 Euro x 3 Monate : 13 Wochen : 4 Arbeitstage pro Woche ergibt 101,21 Euro pro Urlaubstag; 101,21 Euro x 20 = 2.024,20 Euro.

11)

Hinweis zum Umstand, dass die Klägerin im Antrag eine Verzinsung von „5 %“ über dem Basiszinssatz formuliert: In der Rechtsprechung des LAG Berlin-Brandenburg ist anerkannt, dass der Ausdruck „5 %“ im Wege der Auslegung des Antragsfragments ohne Weiteres als „5 Prozentpunkte“ aufzufassen sei; s. dazu etwa LAG Berlin-Brandenburg 26.6.2009 – 21 Sa 1197/07 – n.v. [I.4.]: „Ebenso wie in der Zwangsvollstreckung ein auf, Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz‘ lautender Titel mangels entgegenstehender Anhaltspunkte regelmäßig dahingehend auszulegen ist, dass der gesetzliche Zinssatz nach § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB gemeint ist (…), ist das Antragsbegehren von,5% Zinsen über dem Basiszinssatz‘ prinzipiell dahingehend zu verstehen, dass eine Verzinsung von,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz‘ verlangt wird (…). Auch das BAG interpretiert einen auf Zinsen, in Höhe von 5% Zinsen über dem Basiszinssatz‘ gerichteten Klageantrag mittlerweile dahingehend, dass der gesetzliche Zinssatz gem. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB tenoriert wird, ohne dies in den Entscheidungsgründen näher zu problematisieren (vgl. BAG 17.11.2005 – 6 AZR 160/05 – NZA 2006, 872; … )“.

12)

S. Text: „§ 55 Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden. (1) … (3) Der Vorsitzende entscheidet ferner allein, wenn in der Verhandlung, die sich unmittelbar an die Güteverhandlung anschließt, eine das Verfahren beendende Entscheidung ergehen kann und die Parteien übereinstimmend eine Entscheidung durch den Vorsitzenden beantragen; die Entscheidung ist in die Niederschrift aufzunehmen“.

13)

S. Sitzungsniederschrift vom 27.2.2013 (Bl. 17 GA).

14)

S. Text: „§ 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag. (1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienst zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet“.

15)

S. Text oben, S. 2 Fn. 1.

16)

S. Text: „§ 291 Prozesszinsen. Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritte der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung“.

17)

S. Text: „§ 288 Verzugszinsen. (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszins beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz“.

18)

S. Text: „§ 261 Rechtshängigkeit. (1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet“.

19)

S. Text: „§ 253 Klageschrift. (1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift)“.

20)

S. Text: „§ 1 Urlaubsanspruch. Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub“.

21)

S. zur Terminologie BAG 7.8.2012 – 9 AZR 353/10 – NZA 2012, 1216 = MDR 2012, 1476 [I.4 b. – „Juris“-Rn. 16]: „Mit dem Zusatz ‚Erholung‘ wird in § 1 BUrlG lediglich der sozialpolitische Zweck des Urlaubs beschrieben“ – unter Hinweis auf Franz-Josef Düwell, in: Reinhard Richardi u.a. (Hrg.), Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, 3. Auflage (2000), § 77 Rn. 8: „Mit dem Zusatz ‚Erholung‘ wird lediglich der sozialpolitische Zweck umschrieben“.

22)

S. Text: „§ 3 Dauer des Urlaubs. (1) Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage“.

23)

S. Text: „§ 3 Dauer des Urlaubs. (1) … – (2) Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind“.

24)

S. Text: „§ 13 Unabdingbarkeit. (1) Von den vorstehenden Vorschriften kann mit Ausnahme der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 in Tarifverträgen abgewichen werden. Die abweichenden Bestimmungen haben zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen diesen die Anwendung der einschlägigen tariflichen Urlaubsregelung vereinbart ist. Im übrigen kann, abgesehen von § 7 Abs. 2 Satz 2, von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitsnehmers abgewichen werden“.

25)

S. Text: „§ 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs. (1) … (2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, dass dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urteil aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muss einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen“.

26)

S. Text oben, S. 2 Fn. 1.

27)

S. im selben Sinne statt vieler ErfArbR/Imken Gallner, 13. Auflage (2013), § 1 BUrlG Rn. 6: „Die Gewährung und die Inanspruchnahme von Urlaub setzen nicht voraus, dass sich der Arbeitnehmer bei vorangegangener Arbeit verausgabt hat“.

28)

S. tendenziell anders noch BAG 22.6.1956 – 1 AZR 41/55 – BAGE 3, 60 = AP § 611 BGB Urlaubsrecht Nr. 10 [„Juris“-Rn. 5]: „Der Urlaub soll dem Arbeitnehmer die Möglichkeit verschaffen, sich von getaner Arbeit für noch zu leistende Arbeit zu erholen. Gerade hierin besteht das Wesen des Urlaubs“; s. auch hingegen BAG 22.6.1956 – 1 AZR 296/54 – BAGE 3, 77 = AP § 611 BGB Urlaubsrecht Nr. 9 [„Juris“-Rn. 11]: „Es ist dem Berufungsrichter zuzugeben, dass der Urlaub nicht zusätzlicher Lohn ist oder als eine Gegenleistung für geleistete Arbeit gewährt wird oder in einem jeweils bestimmten Verhältnis zu dem Umfang der geleisteten Arbeit stehen muss, und dass davon auch der hier maßgebende Tarifvertrag und das Berliner Urlaubsgesetz ausgehen. Der Urlaub ist seinem Wesen nach – wie der Berufungsrichter richtig erkannt hat – Befreiung von der Arbeitspflicht bei Fortzahlung des Lohnes und ist gegründet in der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. … Auch die zur Urlaubsgewährung führende Fürsorgepflicht des Arbeitgebers findet ihren Grund darin, dass der Arbeitnehmer sich von geleisteter Arbeit im Urlaubsjahr für zu leistende Arbeit erholen soll“.

29)

S. Text: „§ 4 Wartezeit. Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben“.

30)

S. Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) vom 8.1.1963 (BGBl. I S. 2), das mit dem 1.1.1963 in Kraft trat; ursprüngliche Textfassung: „§ 5 Entstehung des Urlaubsanspruchs. (1) Der volle Urlaubsanspruch kann erstmalig sechs Monate nach Beginn des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden“.

31)

S. insofern aber auch zu selbstgesteckten Grenzen dieser Judikatur BAG 22.6.1956 – 1 AZR 187/55 – AP § 611 BGB Urlaubsrecht Nr. 13 [„Juris“-Rn. 9]: „Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Zwar verdankt die Klägerin ihren Anspruch der Beklagten insofern, als diese von ihrem Recht zu einer sogar fristlosen Kündigung (§ 72 HGB) keinen Gebrauch gemacht hat. Indessen hat die Klägerin immerhin 7 Wochen gearbeitet, mithin weit mehr, als sie Urlaubsabgeltung fordert“.

32)

S. BAG 22.6.1956 (296/54 – Fn. 28) [Leitsatz]: „Verlangt ein Arbeitnehmer, der aus sozialen Rücksichten trotz längerer Erkrankung vom Arbeitgeber nicht gekündigt worden ist, für ein Urlaubsjahr mehr Urlaubstage vergütet, als er in diesem Urlaubsjahr überhaupt gearbeitet hat, so ist sein Begehren wegen Rechtsmissbrauchs nicht begründet“.

33)

S. BAG 28.1.1982 – 6 AZR 571/79 – BAGE 37, 382 = AP § 3 BUrlG Rechtsmissbrauch Nr. 11 = EzA § 3 BUrlG Nr. 13 = NJW 1982, 1548 [Leitsatz]: „Ein Arbeitnehmer verliert seinen Anspruch auf Erholungsurlaub nicht dadurch, dass er infolge Krankheit nur eine geringe Arbeitsleistung im Urlaubsjahr erbracht hat“.

34)

S. BAG 28.1.1982 (Fn. 33) [II.2 b, bb. – „Juris“-Rn. 15]: „Das Bundesurlaubsgesetz knüpft weiter das Entstehen des Urlaubsanspruchs nicht an ein (abstraktes oder individuelles) Erholungsbedürfnis, sondern an die in § 1 und § 4 BUrlG genannten Merkmale“.

35)

S. BAG 28.1.1982 (Fn. 33) [II.2 b, dd. – „Juris“-Rn. 17]: „Soweit die Auffassung, ein Missverhältnis zwischen tatsächlicher Arbeit und Urlaubsumfang sei ein Rechtsmissbrauchstatbestand, daran anknüpft, dass der Urlaub durch frühere Arbeit verdient wird, um sich für künftige Arbeit zu kräftigen, wird übersehen, dass es weder eine Pflicht zur Erholung für den Arbeitnehmer gibt, noch der Anspruch auf Erholungsurlaub davon abhängig ist, dass der Arbeitnehmer zuvor die Freizeit ‚verdient‘ hat. Maßgeblich für das Entstehen des Vollurlaubsanspruchs ist allein das Bestehen des Arbeitsverhältnisses und dass die Wartezeit verstrichen ist“.

36)

S. dazu aus jüngerer Zeit etwa BAG 7.8.2012 (Fn. 21) [I.1. – „Juris“-Rn. 8]: „Für das Entstehen des Urlaubsanspruchs ist nach dem Bundesurlaubsgesetz allein das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses Voraussetzung (…). Der Urlaubsanspruch nach §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG steht ebenso wie der Urlaubsanspruch nach § 125 SGB IX (…) nicht unter der Bedingung, dass der Arbeitnehmer im Bezugszeitraum eine Arbeitsleistung erbracht hat. Der Urlaubsanspruch entsteht auch dann, wenn der Arbeitnehmer nicht arbeitet (…). Gegenteiliges ist auch den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen (…). Der Ausschuss für Arbeit des Deutschen Bundestages führte zu dem Entwurf des § 4 BUrlG vielmehr aus, der Entwurf stelle auf den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses ab, sodass es unerheblich sei, ob der Arbeitnehmer während der Wartezeit die ihm obliegende Beschäftigung tatsächlich ausgeübt habe (BT-Drs. IV/785 S. 3). Gemäß § 4 BUrlG wird der volle Urlaubsanspruch nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber die Zeiträume nach Ablauf der Wartezeit anders behandeln wollte“.

37)

S. dazu schon oben, S. 4 Fn. 15, wonach der sozialpolitische nicht mit dem normativ leitenden „Zweck“ urlaubshalber bezahlter Arbeitsbefreiung verwechselt werden darf.

38)

S. BAG 1.3.1962 – 5 AZR 191/61 – BAGE 12, 311 = AP § 611 BGB Urlaub und Kur Nr. 1 = NJW 1962, 1268 [III.2 a. – „Juris“-Rn. 23]: „Ein Erholungsurlaub hat nach heutiger allgemeiner Auffassung zwei Seiten: Der Urlauber soll nicht nur rational nach medizinischen oder quasimedizinischen Gesichtspunkten gesund leben und damit seine verbrauchte Arbeitskraft wiederherstellen. Zu einer echten Erholung gehört auch eine Sphäre der Selbstbestimmung, der persönlichen Freiheit und des Lebensgenusses (…), nämlich das Erleben und Genießen fremder Gegenden und Schönheiten, das Reisendürfen, die Möglichkeit, mit den Angehörigen zusammen zu sein, die Möglichkeit, Sport treiben zu können und dergleichen. Echte Erholung ist nicht möglich, wenn nicht auch eine derartige persönliche Freiheit und ein unbeschwerter Lebensgenuss und Erlebnischarakter des Urlaubes gegeben sind“.

39)

S. BGH 30.11.1978 – III ZR 43/77 – BGHZ 73, 16 = AP § 49 BSeuchG Nr. 1 = NJW 1979, 422 [I.3 c, aa. – „Juris“-Rn. 14]: „Zu einer echten Erholung gehört eine Sphäre der Selbstbestimmung, der persönlichen Freiheit und des Lebensgenusses“.

40)

S. Wolfhard Kohte BB 1984, 610 ff. [I.4. ff.], S. 611: „Die Diskussion um den Urlaubszweck ist jedoch an anderen Stellen viel ergiebiger geführt worden. In der allgemeinen urlaubsrechtlichen Literatur ist weitgehend anerkannt, dass der Urlaub (auch) dazu dient, eine Sphäre der Selbstbestimmung und der persönlichen Freiheit der Arbeitnehmer zu garantieren. Richtungsweisend war vor allem die Grundsatzentscheidung des BAG vom 1.3.1962 [AP § 611 BGB Urlaub und Kur Nr. 1 = BB 1962, 597], die 1978 ausdrücklich vom BGH aufgenommen worden ist, zur Anrechenbarkeit von Kur- und Schonzeiten auf den Urlaub. Von einem engen Erholungszweck, der die Regeneration der Arbeitskraft in den Vordergrund stellt, müsste sich die Kur als ideale Form des Erholungsurlaubs darstellen. Das BAG ist solchen Positionen entgegengetreten, da zu einer echten Erholung auch eine Sphäre der Selbstbestimmung und der persönlichen Freiheit gehöre“.

41)

S. dazu etwa auch BAG 7.8.2012 (Fn. 15) [I.4 b. – „Juris“-Rn. 16]: „Die Freistellung von der Arbeit ist kein Selbstzweck, sondern der Urlaub dient grundsätzlich dazu, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zum einen von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen und zum anderen über einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen“; s. auch EuGH 20.1.2009 – C-350/06; C-520/06 – NZA 2009, 135 [Rn. 25]: „Es steht fest, dass mit dem Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bezweckt wird, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zu erholen und über einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen. Insoweit weicht dieser Zweck vom Zweck des Anspruchs auf Krankheitsurlaub ab. Dieser wird dem Arbeitnehmer gewährt, damit er von einer Krankheit genesen kann“.

42)

S. Wolfhard Kohte, in: Jobst-Hubertus Bauer/Dietrich Boewer (Hrg.), Festschrift für Peter Schwerdtner zum 65. Geburtstag (2003), S. 99, 105: „Die Kategorie des Erholungsbedürfnisses greift jedoch insgesamt zu kurz und lässt uns immer noch im Banne eines fürsorglichen Rechtsverhältnisses, denn Arbeitnehmer erhalten Urlaub ohne eine Verpflichtung, sich in einer spezifischen Weise zu erholen. Urlaub ist – worauf Peter Schwerdtner bereits vor mehr als 30 Jahren hingewiesen hat [Verweis auf Peter Schwerdtner, Fürsorgetheorie und Entgelttheorie, 1970, S. 193 ff.; Jan Leege, Das Verhältnis von Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsanspruch, 1996, S. 55 ff.] – auch freiheitsrechtlich zu verstehen und bedeutet die freie Verfügung über die eigene Zeit für einen festgelegten Zeitraum“.

43)

S. Wolfhard Kohte, Festschrift Schwerdtner (Fn. 42), S. 105 – mit Hinweisen auf BAG 1.3.1962 (s. oben, Fn. 38) und BGH 30.11.1978 (s. oben, Fn. 39).

44)

S. Wolfhard Kohte, Festschrift Schwerdtner (Fn. 42), S. 105.

45)

S. hierzu statt vieler prägnant BGH 30.11.1978 (Fn. 39) [I.3 c, aa. – „Juris“-Rn. 14]: „Urlaub und Erkrankung schließen einander aus (…)“.

46)

S. EuGH 20.1.2009 (Fn. 41) [Rn. 25] – Zitat Fn. 41.

47)

S. in diesem Sinne etwa EuGH 6.4.2006 – C-124/05 – NZA 2006, 719 [Rn. 30]: „Die positive Wirkung dieses Urlaubs für die Sicherheit und die Gesundheit des Arbeitnehmers entfaltet sich zwar dann vollständig, wenn der Urlaub in dem hierfür vorgesehenen Jahr genommen wird. Diese Ruhezeit verliert aber ihre Bedeutung insoweit nicht, wenn sie zu einer späteren Zeit genommen wird“; im Anschluss EuGH 20.1.2009 (Fn. 41) [Rn. 30]; s. auch Wolfhard Kohte/Claudia Beetz, Anm. BAG [24.3.2009 – 9 AZR 983/07] jurisPR-ArbR 25/2009 Anm. 1 [A.]: „Dagegen hat der EuGH Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie (2003/88/EG) so ausgelegt, dass weder der Urlaubs- noch der Urlaubsabgeltungsanspruch in Bezug auf den Mindesturlaub verfallen dürfe, wenn der Arbeitnehmer aufgrund von Arbeitsunfähigkeit nicht in der Lage gewesen sei, den Urlaub in Anspruch zu nehmen. Urlaub sei ein so wichtiger Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, dass auch ein wegen Krankheit nach dem Ende des Urlaubsjahrs gewährter Urlaub noch eine gesundheitsschützende Funktion habe“;. so auch schon Reinhard Künzl, BB 1991, 1630, 1633 [vor c)]: „Eine verspätete Wiederauffrischung der Arbeitskraft is besser als gar keine“.

48)

S. insofern statt vieler Wolfhard Kohte/Claudia Beetz, Anm. BAG [20.5.2008 – 9 AZR 219/07] jurisPR-ArbR 11/2009 Anm. 3 [C.]: „Inanspruchnahme von Urlaub beinhaltet eine freiheitsrechtliche Komponente, es geht vor allem darum, dass dem Arbeitnehmer keine spezifische Gestaltung des Urlaubs vorgeschrieben werden kann, er kann vielmehr seine Freizeit nach eigenen Vorstellungen gestalten (…). Damit wird deutlich, dass es beim Urlaub nicht nur um die Erholung des Arbeitnehmers, sondern vor allem um die Verwirklichung seiner persönlichen Interessen – also der Freizeit – geht und damit unmittelbar verbunden auch um den Gesundheitsschutz (…)“.

49)

S. Wolfhard Kohte/Claudia Beetz (Fn. 48) [C.].

50)

S. Wolfhard Kohte/Claudia Beetz a.a.O.

51)

S. dazu grundlegend Aaron Antonovsky, Salutogenese – Zur Entmystifizierung der Gesundheit, 1997, S. 1 ff., 21 ff.

52)

S. statt vieler Ralf Pieper, ArbSchR, 5. Auflage (2012), Einleitung Rn. 10: „Dabei steht zunehmend ein so genannter salutogener Ansatz im Vordergrund, der nicht, wie der so genannte pathogene Ansatz, von einer Betrachtung gesundheitlicher Risiken und entsprechender belastungsspezifischer Präventionsstrategien ausgeht, sondern von der ‚individuellen Konstitution von Gesundheit‘. Mit dieser Ressourcenorientierung des Arbeitsschutzes werden Maßnahmen der Gesundheitsförderung, d.h. der Schaffung gesundheitsförderlicher Arbeitsbedingungen in den Mittelpunkt gestellt (…)“.

53)

S. Text: „Art. 31 Gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen. (1) … – (2) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit, auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie auf bezahlten Jahresurlaub“.

54)

S. dazu ErfArbR/Imken Gallner (Fn. 27) § 1 BUrlG Rn. 6 a: „Der EuGH nimmt inzwischen eindeutig mehr als nur einen durch Richtlinienvorgabe an die Mitgliedstaaten (Art. 288 AEUV) verbürgten Anspruch an. Er geht seit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1.12.2009 davon aus, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub im primären Unionsrecht des Art. 31 II GRC verankert ist (…)“; s. mit gleicher Tendenz schon Wolfhard Kohte (Fn. 42), S. 99, 108 ff.: „Die aktuellen Entwicklungen der Beratungen sozialer Grundrechte im Verfassungskonvent lassen es allerdings als nicht unwahrscheinlich erscheinen, dass die sozialen Grundrechte zu einem festen Baustein des Gemeinschaftsrechts werden, so dass sich auch für den Urlaubsanspruch eine weitere Dimension ergeben wird“.

55)

S. EuGH 22.11.2011 – C-214/10 – [KHS] AP Richtlinie 2003/88/EG Nr. 6 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 7, wo es heißt [Rn. 31]: „Mit diesem in Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in Art. 7 der Richtlinie 2003/88 verankerten Anspruch wird nämlich ein doppelter Zweck verfolgt, der darin besteht, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zum einen von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen und zum anderen über einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen“; im Anschluss EuGH 3.5.2012 – C-337/10 – AP Richtlinie 2003/88/EG Nr. 8 = EzA Richtlinie 2003/88 EG-Vertrag 1999 Nr. 9 = NVwZ 2012, 688 [Rn. 40]; 21.6.2012 – C-78/11 – EzA Richtlinie 2003/88 EG-Vertrag 1999 Nr. 10 = NZA 2012, 851 [Rn. 17].

56)

S. hierzu deutlich etwa EuGH 24.1.2012 – C-282/10 – AP Richtlinie 2003/88/EG Nr. 7 = NZA 2012, 139 = ZTR 2012, 172 [30.]: „Art. 7 der Richtlinie 2003/88 unterscheidet nämlich nicht zwischen den Arbeitnehmern, die während des Bezugszeitraums krankheitsbedingt fehlten, und denen, die während des Zeitraums effektiv gearbeitet haben (…). Daraus folgt, dass ein Mitgliedsstaat den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub eines aus gesundheitlichen Gründen während des Bezugszeitraums fehlenden Arbeitnehmers nicht von der Voraussetzung abhängig machen kann, dass dieser während des Bezugszeitraums effektiv gearbeitet hat“.

57)

S. BAG 22.6.1956 (187/55 – Fn. 31) – Zitat dort.

58)

S. Text: „§ 308 Bindung an die Parteianträge. (1) … (2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen“.

59)

S. Text: „§ 91 Grundsatz und Umfang der Kostentragungspflicht. (1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen … “.

60)

S. Text: „§ 91 a Kosten bei Erledigung der Hauptsache. (1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss“.

61)

S. Text: „§ 61 Inhalt des Urteils. (1) Den Wert des Streitgegenstandes setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest“.

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