AG Flensburg, Az.: 69 C 41/15
Urteil vom 08.04.2016
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Klägerin als Vermieterin hat gegen die Beklagte, ihre Mieterin, keinen Anspruch auf Beseitigung des Spielhauses, dass diese im Garten des gemieteten Grundstücks für ihren Sohn errichtete.
Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 541 BGB. Eine vertragliche Vereinbarung zu Art und Umfang der Nutzung des Gartens, gegen die die Errichtung des Spielhauses verstoßen könnte (vgl. Amtsgericht Brühl, Urteil vom 07.03.1989, 2a C 710/88, BeckRS 1989, 05689), besteht zwischen den Parteien nicht. Die Errichtung eines Spielhauses im Garten ist der Mieterin nach dem Mietvertrag nicht untersagt.
Auch im Übrigen besteht ein Anspruch der Klägerin auf Entfernung des Spielhauses bzw. Unterlassung einer dadurch verursachten Störung nicht. Das Spielhaus des Sohnes der Beklagten stellt keine unzulässige bauliche Veränderung der Mietsache dar und überschreitet auch nicht die Grenzen des objektiv Erträglichen (vgl. BGH, Urteil vom 26.06.1974, VIII ZR 43/73, NJW 1974, 1463; Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 11.09.2003, 317 C 305/03, juris). Vielmehr handelt es sich um eine bloße zeitweise Umgestaltung des Gartens, die folgenlos wieder beseitigt werden kann (vgl. Landgericht Lübeck, Urteil vom 24.11.1992, 14 S 61/92, BeckRS 1992, 05025). Die Beklagte ist verpflichtet, bei Mietende das Spielhaus und den ursprünglichen Zustand des Gartens wieder herzustellen, wozu sie auch ausdrücklich ihre Bereitschaft erklärte.
Ein Anspruch der Klägerin, der sich auf eine Eigentumsbeeinträchtigung stützt, scheidet schon deswegen aus, weil die Klägerin zur Duldung des Gebrauchs der Mietsache durch die Beklagte mietvertraglich verpflichtet ist und die Errichtung eines Spielhauses für ein Kind – wie ausgeführt – keinen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache darstellt.
Inwieweit die Klägerin sich als Vermieterin auf nachbarrechtliche Normen berufen kann, kann hier dahinstehen. Eine dem § 31 Nachbarrechtsgesetz Nordrhein-Westfalen entsprechende Regelung, die für „sonstige Anlagen“ bestimmte Grenzabstände vorschreibt und einen Anspruch auf Entfernung begründen könnte (vgl. Landgericht Dortmund, Urteil vom 20.02.2007, 1 S 109/06, NJW-RR 2008, 175), enthält das Schleswig-Holsteinische Nachbarrechtsgesetz nicht. Auch etwaige bauordnungsrechtliche Verstöße sind zwischen den Parteien, insbesondere mangels Einschreitens der Ordnungsbehörde, unbeachtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, jene zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.