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Tiefgaragen-Stellplatz: Vertragswidriger Gebrauch durch Lagerung von Getränkekisten

AG Stuttgart, Az.: 37 C 5953/15

Urteil vom 01.04.2016

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, das Abstellen anderer Gegenstände als Kraftfahrzeuge und/oder Fahrräder nebst Zubehör auf dem von ihnen – zusammen mit der 4-Zimmer-Wohnung Nr. 9 im 3. OG des Mehrfamilienhauses …straße, Stuttgart – angemieteten Kfz-Einstellplatz Nr. 9 in der dortigen Tiefgarage zu unterlassen, insbesondere keine Mineralwasserkästen dort zu lagern.

2. Den Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 83,54 € zu bezahlen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 900,00 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 750,00 festgesetzt, wobei dieser sich wie folgt zusammensetzt:

Klagantrag Ziff. 1: 600,00 EUR

Klagantrag Ziff. 2: 150,00 EUR

Tatbestand

Tiefgaragen-Stellplatz: Vertragswidriger Gebrauch durch Lagerung von Getränkekisten
Symbolfoto: Pixabay

Die Parteien sind durch Wohnraummietvertrag vom 07.03.2011 verbunden. Das Mietobjekt befindet sich im 3. Obergeschoss des Mehrfamilienhauses … straße in Stuttgart. Vermietet wird nach dem Mietvertrag auch ein Einstellplatz Nr. 9 und ein Einstellplatz Nr. 12, welche sich in der Tiefgarage des streitgegenständlichen Objekts befinden. Die Stellplätze sind innerhalb der Tiefgarage offen zugänglich und nur durch Stützpfeiler von daneben liegenden Stellplätzen abgetrennt; lediglich an der Stirnseite befindet sich eine Wand. Der Stellplatz Nr. 9 ist zudem auf einer Längsseite durch eine Wand abgeschlossen.

Auf dem Einstellplatz Nr. 9 werden von der Beklagtenpartei neben einem Fahrzeug und Fahrrädern zusätzlich Getränkekästen sowie eine Plastikkiste mit KfZ-Zubehör an der Wand der Längsseite abgestellt.

Mit Schreiben vom 22.09.2015 forderte die Klägerin die Beklagten zur Entfernung sämtlicher Gegenstände von den Tiefgaragenstellplätzen bis spätestens zum 06.10.2015 auf. Begründet wurde dies unter anderem mit Gründen des Brandschutzes.

Daraufhin antwortete der Beklagte Ziff. 1 mit Schreiben vom 25.09.2015, dass nicht ersichtlich sei, weshalb aus feuerpolizeilichen Vorschriften die Garage nicht als Lagerfläche genutzt werden dürfe.

Die Klagepartei erwiderte hierauf mit E-Mail vom 29.09.2015 und forderte die Klagepartei erneut zur Räumung der Stellplätze auf.

Die Beklagten reagierten wiederum mit E-Mail vom 01.10.2015, wobei sie erneut darlegten, weshalb aus ihrer Sicht eine Berechtigung zur Lagerung von Gegenständen auf ihrem Stellplatz bestehe.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.10.2015 forderte die Klägerin die Beklagten nochmalig zur Entfernung der Gegenstände bis zum 31.10.2015 auf.

Dieser Aufforderung kamen die Beklagten nicht nach.

Die Klägerin trägt vor, die Zweckbestimmung eines Stellplatzes liege typischerweise darin, dass dort Fahrzeuge – gegebenenfalls nebst Zubehör – abgestellt werden dürfen. Bereits aufgrund einer negativen Vorbildfunktion für weitere Mieter könne daher eine Unterlassung des vertragswidrigen Verhaltens verlangt werden.

Die Klägerin hat zunächst beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, es zur Vermeidung der gerichtlichen Festsetzung eines Ordnungsgeldes, ersatz- oder wahlweise Ordnungshaft zu unterlassen, auf dem von ihnen (zusammen mit der 4-Zimmer-Wohnung Nr. 9 im 3. OG des MFH …straße) in der dortigen Tiefgarage angemieteten Kfz-Einstellplatzes Nr. 9 andere Gegenstände als Kraftfahrzeuge und/oder Fahrräder nebst Zubehör dort abzustellen, insbesondere keine Mineralwasserkästen oder den Plastikkasten, wie aus einem beigefügten Lichtbild ersichtlich, dort zu lagern.

Im Anschluss an die Klageerhebung hat die Beklagtenpartei vorgetragen, in dem Plastikkasten befinde sich lediglich Kfz-Zubehör. In der mündlichen Verhandlung vom 16.03.2016 hat die Klagepartei den Klagantrag daher im Hinblick auf die Unterlassung der Lagerung des Plastikkastens zurückgenommen. Die Beklagtenpartei hat dieser Teil-Klagerücknahme zugestimmt.

Die Klagepartei beantragt nunmehr: Wie erkannt.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten tragen vor, die Mineralwasserkästen auf dem Stellplatz seien für Fahrten mit ihrem Kraftfahrzeug notwendig. Die Getränke seien für die Versorgung der zwei Kinder im Alter von 4 Jahren und 11 Monaten wichtig. Im Fahrzeug selbst könne ein Getränkekasten nicht deponiert werden, da ansonsten kein Kinderwagen mehr dort untergebracht werden könne.

Hinsichtlich des ursprünglich neben dem Unterlassungsanspruch geltend gemachten Anspruchs auf Entfernung von zwei braunen Mineralwasserkästen, befüllt mit Flaschen, wie aus einem beigefügten Lichtbild ersichtlich, von dem genannten KfZ-Einstellplatz Nr. 9 (Klagantrag Ziff. 2), haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. In Bezug auf die in Klagantrag Ziff. 2 beantragte Entfernung eines Plastikkastens wurde die Klage zurückgenommen. Die Beklagtenpartei hat dieser Teil-Klagerücknahme zugestimmt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.03.2016 verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch aus § 541 BGB auf Unterlassung des Abstellens von anderen Gegenständen als Kraftfahrzeugen und Fahrrädern nebst Zubehör in der Tiefgarage, insbesondere besteht ein Anspruch auf Unterlassung der dortigen Lagerung von Getränkekisten.

Nach der Vorschrift des § 541 BGB kann der Vermieter auf Unterlassung klagen, soweit der Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache trotz einer Abmahnung fortsetzt.

Eine Abmahnung liegt mit dem Schreiben vom 22.09.2015 vor.

Im Übrigen stellt das Abstellen von Getränkekisten und anderen Gegenständen – ausgenommen Kraftfahrzeuge und Fahrräder nebst Zubehör – einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache dar. Nach §§ 535, 541 BGB ist der Mieter lediglich zu dem vertragsgemäßen Gebrauch der vermieteten Sache berechtigt. Zur Bestimmung der Reichweite des vertragsgemäßen Gebrauchs ist primär auf die Vereinbarung der Parteien im Mietvertrag abzustellen. Soweit keine mietvertraglichen Regelungen vorhanden sind, ist im Wege der Vertragsauslegung zu klären, ob ein Recht zur Lagerung von Gegenständen in der Garage besteht. Dabei ist der hypothetische Parteiwille unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und der Gebote von Treu und Glauben nach §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Nach diesen Grundsätzen ist die Nutzung der Tiefgarage zum generellen Abstellen von Gegenständen – ausgenommen Kraftfahrzeuge und Fahrräder nebst Zubehör – von der Klägerin nicht zu dulden.

Nach dem Wortlaut des Mietvertrages vom 07.03.2011 werden Einstellplätze vermietet, was eine Bezugnahme zu dem Einstellen von PKW nahe legt. Zudem ergibt sich aus dem Vertragszweck, dass der Stellplatz lediglich der Nutzung durch Kraftfahrzeuge und gegebenenfalls von Fahrrädern und Zubehör dient. Ein Einstellplatz soll – in Abgrenzung zu einer Garage – nach der Verkehrsanschauung typischerweise das Einstellen eines Kraftfahrzeugs ermöglichen; die Lagerung von Gegenständen bleibt dagegen grundsätzlich von allen Seiten abgeschlossenen Räumen vorbehalten (vgl. auch Eisenschmid, Schmidt-Futterer, MietR, 12. Aufl. 2015, § 535 Rn. 340 f.). Die Getränkekisten dienen zudem nicht dem wirtschaftlichen Zweck des Kraftfahrzeuges und stehen nicht dieser Bestimmung entsprechend zu dem Fahrzeug in einem räumlichen Verhältnis. Sie sind daher nicht als Zubehör des Fahrzeugs zu bewerten.

Die Klägerin hat im Übrigen ein berechtigtes Interesse daran, Brandgefahren in Tiefgaragen zu vermeiden. Dabei bleibt unerheblich, ob es im konkreten Fall aufgrund der Mineralwasserkisten zu einer erhöhten Brandgefahr kommen kann; jedenfalls droht aufgrund des Abstellens von Gegenständen durch die Beklagten auf ihrem Stellplatz eine negative Vorbildfunktion für weitere Mieter, welche aus feuerpolizeilichen Gründen durch die Klägerin als Vermieterin nicht geduldet werden muss. Entsprechendes gilt für die optische Beeinträchtigung durch das Zustellen der Parkplätze mit Gegenständen. Darüber hinaus ist nicht erkennbar, dass ein Abstellen von Getränkekisten im Kellerraum oder in der Wohnung sowie ein Transport von einzelnen Flaschen zu dem Fahrzeug für die Beklagten unzumutbar wäre.

II.

Die Entscheidung über die Nebenforderung beruht auf §§ 280, 286 Abs. 1 BGB, nachdem sich die Beklagten zum Zeitpunkt des anwaltlichen Schreibens vom 15.10.2015 in Verzug befanden.

Die Androhung von Ordnungsgeld und -haft ergibt sich aus § 890 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 91a ZPO, wobei die teilweise Klagrücknahme im Hinblick auf den Plastikkasten angesichts relativer Geringfügigkeit entsprechend § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht zu einer Kostentragungspflicht für die Klagepartei führt. Die Anträge sind auf Unterlassung und Beseitigung gerichtet, wobei die beispielhafte Bezugnahme auf einzelne Gegenstände – hier den Plastikkasten – verhältnismäßig nicht ins Gewicht fällt und keine höheren Kosten veranlasst.

Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war über die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dies führt zur Auferlegung der Kosten auf die Beklagten, da diese ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses in dem Rechtsstreit aller Voraussicht nach unterlegen wären. Der Klägerin stand aus den dargelegten Gründen zum Unterlassungsanspruch nach § 541 BGB auch ein entsprechender Beseitigungsanspruch zu, welcher sich auf Getränkekisten und weitere Gegenstände ohne Kfz-Bezug bezieht.

IV.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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