Skip to content

Verkehrssicherungspflicht – Baumstumpf in Grundstückseinfahrt

AG Oldenburg (Oldenburg), Az.: 4 C 4326/15 (IV)

Urteil vom 03.03.2016

1.) Die Klage wird abgewiesen.

2.) Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4.) Der Streitwert wird in Höhe von 2.663,30 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt die Zahlung von Schadensersatz wegen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung.

Die Beklagte führt für die Streitverkündeten, die Eigentümer des Grundstücks sind, die Mietverwaltung aus. Auf dem Grundstück, das im Wald liegt, befinden sich zwei Immobilien. In dem Vorderhaus wohnt Frau … als Mieterin.

Verkehrssicherungspflicht - Baumstumpf in Grundstückseinfahrt
Symbolfoto: Pixabay

Vor dem Haus befindet sich eine Art Rondell, das mit Gras, Sträuchern und 2 Bäumen bewachsen ist. Das Rondell ist mit Kantsteinen, die zum Teil überwachsen und mit Laub bedeckt sind, umfasst und kann auf einem unbefestigten Schotterweg, der vor dem Haus entlang läuft und ca. 3 m breit ist, mit einem Fahrzeug umfahren werden. In einer Ecke der Rabatte befindet sich der Baumstumpf eines abgesägten Baumes. Er hat eine Höhe von 30 – 40 cm.

Die Klägerin behauptet, sie habe am 13.01.2015 gegen 24.00 Uhr die Mieterin Frau … mit dem Fahrzeug Audi A5, amtliches Kennzeichen …‚ nach Hause gebracht. Sie sei Eigentümerin des Fahrzeugs. Es sei lediglich auf ihre Mutter zugelassen.

Die Zuwegung vor dem Haus sei unbeleuchtet gewesen. Sie sei mit der gebotenen Vorsicht rechts um das Rondell bis direkt vor die Haustür gefahren, da Frau … zuvor einen Unfall gehabt habe und aus gesundheitlichen Gründen nicht weit gehen konnte. Auf der Straße vor dem Haus habe sich zudem keine Parkmöglichkeit für sie befunden. Sie habe dort auch nicht halten können, da dann keine anderen Fahrzeuge hätten passieren können. Sie sei trotz eingeschaltetem Fahrlicht gegen den Baumstumpf gefahren, da dieser für sie nicht erkennbar gewesen sei. Zudem rage der Baumstumpf derart in den Weg hinein, dass auch bei einem ordnungsgemäßen Befahren der Zuwegung ohne weiteres eine Berührung erfolgen könne. Sie sei nicht zu weit links gefahren. Der Bordstein oder Kantstein sei wegen des Zustandes und der Dunkelheit nicht zu erkennen gewesen.

Der Unfall wäre vermeidbar gewesen, wenn der Baumstumpf bodennah abgesägt worden wäre oder die Zuwegung auch nachts hinreichend beleuchtet wäre. Der Beklagten sei deshalb eine schuldhafte Verkehrssicherungspflichtverletzung anzulasten. Sie hätte als Verwalterin entsprechend Vorsorge treffen müssen. Sie habe vorgerichtlich auch zu keiner Zeit bestritten, im Rahmen der von ihr übernommenen Verwaltung nicht verkehrssicherungspflichtig zu sein.

Die Karosserie ihres Fahrzeugs sei im Bereich der hinteren linken Tür beschädigt worden. Ausweislich des Kostenvoranschlages der Firma D.-Meisterwerkstatt vom 30.1.2015 koste die Instandsetzung des Schadens 2.663,30 Euro netto. Alle Positionen des Kostenvoranschlages seien unfallbedingt und erforderlich, um den Schaden zu beseitigen. Die in Ansatz gebrachten Preise seien üblich und angemessen. Sie würden auch nicht die Kosten für ein Ersatzfahrzeug umfassen.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.663,30 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.3.2015 zu zahlen.

Die Beklagte und die Streitverkündeten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie behaupten, die Beklagte sei nicht passiv legitimiert. Den Mietern der fraglichen Immobilie obliege die Gartenpflege. Es sei deshalb nicht verständlich, warum Frau … die Klägerin nicht auf den Baumstumpf aufmerksam gemacht habe, zumal es sich bei dem Grundstück auch offensichtlich um ein Waldgrundstück handele. Es sei weiterhin nicht nachvollziehbar, warum die Klägerin die Zuwegung vor dem Haus befahren habe. Es handele sich weder um eine Auffahrt, noch eine Straße. Die Zuwegung sei auch nicht zum Befahren mit Fahrzeugen vorgesehen.

Damit es zu dem Zusammenstoß mit dem Baumstamm kommen konnte, habe die Klägerin zudem die Kantsteine überfahren müssen. Der Stumpf rage nicht in den Fahrweg hinein.

Der Kostenvoranschlag sei von der Klägerin erst 2 Wochen nach dem behaupteten Vorfall eingeholt worden. Es sei deshalb zu bestreiten, dass der Schaden an der Karosserie überhaupt auf dem Grundstück entstanden sei. Die Kosten seien zudem überhöht. Die Klägerin habe bei der fiktiven Abrechnung auch kein Anspruch auf ein Reparaturfahrzeug.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Der Klägerin steht kein Anspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz in geltend gemachter Höhe gegen die Beklagte zu.

Ob die Beklagte im Rahmen der Mietverwaltung des im Eigentum der Streitverkündeten stehenden Grundstücks … die Verkehrssicherungspflicht übernommen hat, kann dahingestellt bleiben.

Der Beklagten ist in Bezug auf den Fahrzeugschaden, den die Klägerin am 13.01.2015 gegen 24.00 Uhr beim Befahren der Zuwegung auf dem angeführten Grundstück mit dem Fahrzeug Audi A5, amtliches Kennzeichen, durch einen Zusammenstoß mit einem dort befindlichen Baumstumpf erlitten haben will, keine schuldhafte Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht anzulasten.

In der Rechtsprechung (vgl. Palandt-Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 73. Aufl. § 823 Rz. 45, 51, 221 m.w.N.) ist anerkannt, dass kein allgemeines Gebot besteht, andere vor einer Selbstgefährdung zu schützen. Wer sich selbst oder seine Rechtsgüter verletzt, kann daher einen anderen wegen dessen Mitwirkung nur dann in Anspruch nehmen, wenn dieser ihm zurechenbar einen zusätzlichen Gefahrenkreis für die Schädigung eröffnet hat. Derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage, gleich welcher Art, für Dritte schafft oder andauern lässt, zum Beispiel durch Eröffnung eines Verkehrs, Errichtung einer Anlage oder Übernahme einer Tätigkeit, die mit Gefahren für Rechtsgüter Dritter verbunden ist, hat Rücksicht auf diese Gefährdung zu nehmen und deshalb die allgemeine Rechtspflicht, diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich und ihm zumutbar sind, um eine Schädigung Dritter möglichst zu verhindern. Haftungsbegründend wird eine Gefahrenquelle jedoch erst dann, sobald sich aus der zu verantwortenden Situation vorausschauend für einen sachkundigen Urteilenden die nahe liegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter Dritter verletzt werden können. Andernfalls fällt eine gleichwohl eintretende Schädigung als Unglück in den Risikobereich des Verletzten.

Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist aber nicht erreichbar. Inhalt der Verkehrssicherung ist deshalb eine Risikoverteilung zwischen dem Sicherungspflichtigen und der gefährdeten Person, d.h. darum, welche Sicherheit diese Person in der jeweiligen Situation erwarten darf, mit welchen Risiken sie rechnen muss und welche ihr abgenommen werden müssen. Der Pflichtige muss nicht für alle denkbaren, entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge treffen. Es genügen diejenigen Vorkehrungen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar sind. Im Gegenzug ist der Dritte regelmäßig nur vor den Gefahren zu schützen, die er selbst, ausgehend von der sich ihm konkret darbietenden Situation bei Anwendung der von ihm in dieser Situation zu erwartenden Sorgfalt erfahrungsgemäß nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und vermeiden kann. Er ist nicht auch vor Gefahren zu schützen, die jedem vor Augen stehen und vor denen er sich ohne weiteres selbst schützen kann.

Bezogen Grundstücke bzw. auf ihnen befindliche Zuwegungen hat dieses zur Folge, dass der Benutzer die Verkehrsfläche grundsätzlich so hinzunehmen hat, wie sie sich darbietet, und sein Verhalten den gegebenen Verhältnissen anzupassen hat. Der Pflichtige musst nur in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise nach den Verhältnissen im Einzelfall nur diejenigen Gefahren ausräumen, die für den sorgfältigen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermag. Er schuldet also nur die Vorkehrungen, für die ein echtes Sicherungsbedürfnis besteht.

Nach diesen Vorgaben bestand in Bezug auf den Baumstumpf kein echtes Sicherungsbedürfnis, zumal das Grundstück auch für die Klägerin bei Dunkelheit erkennbar im Wald an einem unbefestigten Weg liegt. Auf den durch die Klägerin zur Akte gereichten Lichtbildern ist zu erkennen, dass sich der Baumstumpf am Rande des Rondells oder der Rabatte befindet, die vor dem Haus liegt. Er ragt nach den Lichtbildern auch nicht erkennbar oder behindert in die Zuwegung hinein. Diese hat auch nach dem Vortrag der Klägerin eine Breite von 3 m und kann infolgedessen ohne weiteres mit einem Fahrzeug, wie es die Klägerin in der fraglichen Nacht führte, befahren werden, ohne dass dieses einen Schaden erleidet. Es bestand auch keine Obliegenheit das Grundstück oder den Baumstumpf zu beleuchten. Dies gilt insbesondere nicht für eine Zeit gegen Mitternacht, da um diese Zeit von dem Verkehrssicherungspflichtigen nicht mehr mit einem sicherungsbedürftigen Verkehr zu rechnen ist. Vielmehr handelt es sich bei dem Unfall, den die Klägerin auf dem Grundstück der Streitverkündeten erlitten hat, um einen Unglücksfall, für den sie selbst aufzukommen hat.

Die Klage war deshalb abzuweisen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos