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Autowaschstraße – Beschädigung Tankdeckel

AG Hamburg-Barmbek – Az.: 821 C 25/16 – Urteil vom 24.06.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Zahlung von Schadensersatz nach einem Unfall in der Waschanlage der Beklagten.

Die Beklagte ist die Betreiberin einer Autowaschanlage in der … in Hamburg.

Am 6.8.2015 ließ der Kläger das Fahrzeug seiner Ehefrau BMW.X6 mit dem amtlichen Kennzeichen HH-… in der Waschanlage reinigen. Vor der Einfahrt in die Waschanlage wies die Beklagte mittels einer Informationstafel, Anlage B 1, auf die Notwendigkeit hin, Tankklappen sicher zu verriegeln. Während des Durchlaufs durch die Waschstraße soll das von dem Kläger in die Waschstraße gelenkte Fahrzeug durch die Öffnung des Tankdeckels beschädigt worden sein. Der eingeschaltete Gutachter ermittelte Reparaturkosten von 1.930,84 € netto und stellte 511,11 € in Rechnung. Daneben verlangt der Kläger eine Pauschale von 20,- €.

Der Kläger behauptet, während des Waschvorgangs sei die Tankklappe des Fahrzeugs, die sich herstellungsbedingt im Leerlauf bei eingeschalteter Zündung nicht verriegeln lasse, durch die Waschbürsten oder -lappen nach vorn gedrückt worden und habe die streitgegenständlichen Beschädigungen verursacht. Bei Einfahrt in die Waschstraße sei das Fahrzeug unbeschädigt gewesen. Ein Hinweis, dass die Waschstraße für das Fahrzeug nicht geeignet sei, sei nicht erfolgt.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.461,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.8.2015 zu zahlen sowie ihn von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 334,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit freizuhalten.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, die Waschstraße habe einwandfrei funktioniert. Sie werde täglich vor Betriebsbeginn auf Sicht geprüft und regelmäßig gewartet. Eine Beschädigung durch die Reinigungsfilamente sei ausgeschlossen. Der Tankdeckel sei nicht ordnungsgemäß verschlossen oder defekt gewesen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Tatsachenvortrag der Parteien in den gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz.

Der Kläger ist nicht aktivlegitimiert. Zwar ist zwischen den Parteien ein Werkvertrag über die Reinigung des Kfz zustande gekommen. Der Kläger behauptet auch eine Vertragsverletzung seitens der Beklagten, indes hat der Kläger keinen der Beklagten zurechenbaren Schaden erlitten. Das angeblich beschädigte Kfz gehört nicht dem Kläger. Eigentümerin ist seine Ehefrau. Damit ist der Schaden bei einer Dritten entstanden. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob, wie der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, der Kläger den Sachverständigen beauftragt und bezahlt hat. Nach diesem kursorischen Vortrag bleibt offen, warum er das getan hat.

Eine Geltendmachung des fremden Schadens im Wege der Drittschadensliquidation scheidet aus. Zwar ist allgemein anerkannt, dass ein Gläubiger ausnahmsweise berechtigt sein kann, nicht nur den eigenen, sondern auch den Schaden eines Dritten auf diesem Wege geltend zu machen. Sie wäre auch nicht bereits deswegen ausgeschlossen, weil die Ehefrau des Klägers einen gegebenenfalls konkurrierenden deliktischen Schadensersatzanspruch hätte. Indes liegt keine der von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Fallgruppen hier vor. Weder handelt es sich um eine mittelbare Stellvertretung, denn der Kläger hat mit der Beklagten zwar in eigenem Namen aber nicht auf Rechnung eines Dritten einen Vertrag geschlossen. Noch ist ein Fall der Gefahrentlastung ersichtlich oder eine Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Kläger.

Autowaschstraße – Beschädigung Tankdeckel
(Symbolfoto: Happy cake Happy cafe/Shutterstock.com)

Ein Fall der Obhutspflichtverletzung seitens der Beklagten liegt ebenfalls nicht vor. Hier soll derjenige, der die vertragliche Pflicht zur Obhut und Fürsorge über eine ihm zur Verfügung gestellte Sache übernommen hat, seinem Vertragspartner gegenüber aus einer Verletzung der Obhutspflicht selbst zum Schadensersatz verpflichtet sein, auch wenn die in Obhut genommenen Sache einem Dritten gehört. Wenngleich die Parteien einen Werkvertrag geschlossen haben, ist einerseits der Beklagten die dem dritten gehörende Sache nicht zur Verfügung gestellt worden. Andererseits hat die Beklagte keine über die allgemeine Verpflichtung, den Vertragspartner nicht zu schädigen, hinausgehende Obhutspflicht übernommen.

Soweit der Klägervertreter angekündigt hat, die Eigentümerin werde dem Kläger ihre Ansprüche abtreten, ist eine Abtretung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht vorgetragen.

Im Übrigen hat der Kläger für die von ihm behauptete – streitige – Schadensfreiheit des Kraftfahrzeugs bei Einfahren in die Waschanlage keinen Beweis angeboten. Es obliegt aber dem Geschädigten unabhängig davon, ob er einen vertraglichen oder deliktischen Anspruch geltend macht, nachzuweisen, dass der Schaden nur im Gefahrenbereich des Schädigers eingetreten sein kann, mithin zuvor Schadensfreiheit bestanden hat, und ein Fehlverhalten seinerseits nicht vorgelegen hat.

Im Ergebnis dahinstehen kann daher auch, ob, wie der Kläger meint, die Beklagte eine für sein Fahrzeug geeignete Waschstraße schuldet, respektive ob sie auf eine fehlende Eignung hätte hinweisen müssen. Jedenfalls hat die Beklagte ihrer Hinweispflicht Genüge getan, indem sie auf einer großen Informationstafel auf die Notwendigkeit, den Tankdeckel zu verriegeln, ausdrücklich hingewiesen hat. Wenn sich der Tankdeckel konstruktionsbedingt nicht fest verriegeln ließe, träfe den Kläger ein 100 %iges Mitverschulden an dem Entstehen des behaupteten Schadens, da er sehendes Auges in Kenntnis der Gefahr jedenfalls aber in grob fahrlässiger Unkenntnis in die Waschstraße eingefahren wäre. Es ist seine Sache, sich über die Funktionen seines bzw. des von ihm genutzten Fahrzeugs zu informieren, bevor er eine Waschstraße befährt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11,711 ZPO.

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