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Schenkungswiderruf von Kommandit- und Geschäftsanteilen

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 6 U 101/14 – Urteil vom 21.06.2016

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30.05.2014 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Potsdam – 51 O 46/13 – teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Der in der Gesellschafterversammlung der E… B… Verwaltungs GmbH vom 11. September 2012 gefasste Beschluss mit dem Inhalt „Die Bestellung von Frau E… B… und Herrn G… S… zum Geschäftsführer wird mit sofortiger Wirkung widerrufen“ wird für unwirksam erklärt.

2. Der in der Gesellschafterversammlung der E… B… Verwaltungs GmbH vom 11. September 2012 gefasste Beschluss mit dem Inhalt „Herr L… D… wird zum Geschäftsführer bestellt“ wird für unwirksam erklärt.

3. Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, die Geschäftsanteile an der E… B… Verwaltungs GmbH, eingetragen beim Handelsregister des Amtsgerichts Potsdam, HRB 25868 (ehemals Amtsgericht Charlottenburg, HRB 85386 B), auf die Klägerin zu übertragen.

4. Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, die Kommanditanteile an der E… B… GmbH & Co. KG, eingetragen beim Handelsregister des Amtsgerichts Potsdam, HRA 5742 (ehemals Amtsgericht Charlottenburg, HRA 33436), auf die Klägerin zu übertragen.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits I. Instanz tragen der Beklagte zu 1) zu 97 %, die Beklagte zu 2) zu 3 % mit Ausnahme der durch Anrufung des unzuständigen Landgerichts Berlin entstandenen Kosten, welche die Klägerin zu tragen hat.

Die Kosten des Berufungsrechtzuges tragen der Beklagte zu 1) zu 98 %, die Beklagte zu 2) zu 2 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte zu 1) darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 200.000 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Beklagte zu 2) kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteiles vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die Rückübertragung von Geschäftsanteilen, die die Klägerin dem Beklagten zu 1), ihrem Adoptivsohn, überlassen hat.

Die 1930 geborene, kinderlose, verwitwete Klägerin verfügte über erhebliches Immobilienvermögen. Zur Regelung ihres Nachlasses suchte sie nach einer steuerlich vorteilhaften Konstruktion, die es ihr gleichzeitig ermöglichen sollte, bis zu ihrem Tod über ihr Vermögen zu verfügen und den Erhalt ihres unter Denkmalschutz stehenden Familiensitzes in B…, das bäuerliche Anwesen L…, auch über ihren Tod hinaus zu sichern. Zu diesem Zweck brachte sie den wesentlichen Teil ihres Grundvermögens (mit Ausnahme u.a. des erwähnten Familiensitzes) in die von ihr in 2002 gegründete E… B… GmbH & Co KG (künftig: KG) mit Sitz in B… ein (K 11, Anlagenband Bl. 38). Komplementärin der KG wurde die ebenfalls in 2002 gegründete Beklagte zu 2) mit Sitz in B… (Anl. B 2, Anlagenband Bl. 54). Die Klägerin hielt den Geschäftsanteil der mit einem Stammkapital von 25.000 € ausgestatteten GmbH (Beklagte zu 2)) und war einzige Kommanditistin der KG mit einem Kommanditanteil im Wert von 10.000 €.

Zu Geschäftsführern der Beklagten zu 2) wurden die Klägerin sowie deren Vertrauter, der Kaufmann G… S…, ein Angestellter der ihren Grundbesitz verwaltenden Immobilienfirma, bestellt.

Den im Eigentum der KG stehenden Immobilien kam zum 31.12.2005 unter Zugrundelegung des Ertragswertverfahrens ein Verkehrswert von 4.745.000 € zu. (Wegen der Einzelheiten des Immobilienbesitzes wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 09.09.2015 Bezug genommen).

Die Klägerin hatte zur Finanzierung der Grundstückskaufverträge 1975 Darlehen aufgenommen, die zum 28.12.2005 noch in Höhe von 838.962,77 € valutierten. Auf diese Darlehen waren im Zeitraum von 2006 bis 2011 insgesamt 216.470,17 € an Zinsen zu zahlen. Auch nach Übertragung der Grundstücke auf die KG blieb die Klägerin Schuldnerin der kreditgebenden Bank.

Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 28.12.2005 (Anl. K 1, Anlagenband Bl. 1) teilte die Klägerin die bislang von ihr gehaltenen Geschäftsanteile an beiden Gesellschaften im Verhältnis von jeweils 51% zu 49% auf, nämlich an der Beklagten zu 2) in zwei Anteile von 12.750 € und 12.250 € und an der KG in zwei Anteile von 5.100 € bzw. 4.900 €. Die Minderheitsgeschäftsanteile von 12.250 € an der Beklagten zu 2) und 4.900 € an der KG trat sie mit Vertrag vom selben Tag an den Beklagten zu 1) ab, einen zu diesem Zeitpunkt entfernten Verwandten, der selbst Gesellschafter und Geschäftsführer der Du… GmbH war.

In § 1 des Geschäftsanteilsübertragungsvertrages vom 28.12.2005 heißt es unter

§ 1 Überlassung

„Die Erschienene zu 1. (Klägerin) überlässt hiermit ihre in I. bezeichneten Gesellschaftsanteile an der GmbH zu 12.250 € und der KG zu 4.900 € mit allen Mitgliedschaftsrechten dem Erschienen zu 2. (Beklagten zu 1)).

Der Erwerber (Beklagter zu 1)) übernimmt von der Erschienen zu 1. deren Verbindlichkeiten bei der C…-AG, die zur Zeit mit 840.000,00 € valutieren und stellt sie von der Inanspruchnahme durch die Gläubigerin frei.

Ferner vereinbaren die Parteien, dass der Erwerber der Erschienenen zu 1. zur Versorgung jährlich 24.000,00 € für den übertragenen KG-Anteil bezahlt (dauernde Last)….“

§ 2   Vorbehalte

„ Der Erwerber verpflichtet sich, die überlassenen Gesellschaftsanteile zu Lebzeiten des Veräußerers (Klägerin) ohne dessen Zustimmung nicht zu veräußern und nicht zu belasten.

Der Erwerber verpflichtet sich im Falle eines Verstoßes gegen diese Verpflichtung, die Gesellschaftsanteile unentgeltlich an den Veräußerer zurück zu übertragen, und zwar Zug um Zug gegen Befreiung von den übernommenen Darlehensverbindlichkeiten.“

Nach § 3 wurden die Kommanditbeteiligung bzw. der Geschäftsanteil an der Komplementär-GmbH jeweils übertragen mit allen Rechten und Pflichten an oder gegenüber der jeweiligen Gesellschaft. Mit dem Geschäftsanteil an der GmbH sollte das Bezugsrecht für den Gewinn für das Geschäftsjahr 2006 auf den Erwerber übergehen.

Ebenfalls am 28.12.2005 beurkundeten die Parteien einen Antrag auf Adoption des Beklagten zu 1) durch die Klägerin. Die Adoption wurde mit Beschluss des AG Wedding vom 21.08.2007 (50 XVI 2/2006) vollzogen.

Am 30.12.2005 beschloss die Gesellschafterversammlung der KG eine Änderung des Gesellschaftsvertrags vom 21.10.2002 wie folgt (Anl. K 12, Anlagenband Bl. 46):

§ 13 Gewinn- und Verlustrechnung

„Der Gewinn oder Verlust wird wie folgt verteilt:

Der Gewinnanteil für den Gesellschafter L… D… aus der Gesamthandsbilanz abzüglich seiner Sonderbetriebsausgaben ergibt einen Gewinn in Höhe der zu zahlenden dauernden Last an Frau E… B….

Das überbleibende Ergebnis wird Frau E… B… zugerechnet.“

Über das Vermögen der von dem Beklagten zu 1) geführten Du… GmbH wurde im Jahr 2007 das Insolvenzverfahren eröffnet.

Mit notarieller Urkunde vom 29.12.2008 überließ die Klägerin dem Beklagten zu 1) auch die restlichen Geschäftsanteile ( 51 % ) an der KG und der Beklagten zu 2) (Anl. K 5, Anlagenband Bl. 19). Dort heißt es:

§ 2 Vorbehalte

„Die Erschienene zu 1. (Klägerin) behält sich an dem Geschäftsanteil der E… B… Verwaltungs GmbH in Höhe von 12.750 € und an dem Kommanditanteil an der E… B… GmbH & Co. KG in Höhe von 5.100 € den Nießbrauch vor. Gleichzeitig bevollmächtigt der Erschienene zu 2. (Beklagter zu 1.) die Erschienene zu 1., die Stimmrechte für die unter Vorbehalt des Nießbrauchs übertragenen Geschäftsanteile in den Gesellschaften für den Gesellschafter auszuüben. Ein Widerruf dieser Vollmacht ist nur aus wichtigem Grund möglich.

Die Parteien vereinbaren weiter, dass die Abberufung der Geschäftsführer der GmbH, Herrn S… und Frau B… solange, wie der Nießbrauch besteht, nur aus wichtigem Grund oder wenn sich die hiesigen Parteien einig sind, möglich ist.

Der Erwerber (Beklagter zu 1)) verpflichtet sich, die überlassenen Geschäftsanteile zu Lebzeiten des Veräußerers ohne dessen Zustimmung nicht zu veräußern und nicht zu belasten.

Der Erwerber verpflichtet sich im Fall eines Verstoßes gegen diese Verpflichtung, die Geschäftsanteile unentgeltlich an den Veräußerer zurück zu übertragen.“

In der Folge führten die Klägerin und der Geschäftsführer S… die Geschäfte der KG und der Beklagten zu 2) ohne Beteiligung des Beklagten zu 1), der auch an den Gesellschafterversammlungen nicht teilnahm.

Der Beklagte zu 1) leistete persönlich weder Zahlungen auf den Kredit bei der C…-AG noch auf die „dauernde Last“, vielmehr wurden die entsprechenden Zahlungen aus dem Vermögen der KG geleistet, in deren Bilanzen diese Zahlungen teils als Darlehen teils als Entnahmen des Beklagten zu 1) gebucht wurden.

In 2011 kam es zu Unstimmigkeiten zwischen den Parteien. Die Klägerin bestellte den Beklagten zu 1) am 26.10.2011 zu einem Gesprächstermin ein, worauf hin er auf Verlangen der Klägerin einen notariell beurkundeten Erb- und Pflichtteilsverzichtsverzicht unterzeichnete.

Am 6. Juni 2012 verlangte die Klägerin in einer weiteren Aussprache von dem Beklagen zu 1) die Rückübertragung der im Jahr 2008 überlassenen Geschäftsanteile in Höhe von 51 %, die sie nunmehr in eine Stiftung einbringen wollte. Der Beklagte zu 1) bat sich zunächst Bedenkzeit aus und teilte mit Schreiben vom 20.08.2012 (Anl. K 6, Anlagenband Bl. 25) mit, der Forderung nicht nachkommen zu wollen. Zugleich forderte er die Klägerin und den weiteren Geschäftsführer S… im Hinblick auf die von ihm übernommenen vertraglichen Verpflichtungen und die eigene Gesellschafterstellung unter Fristsetzung bis zum 05.09.2012 auf, ihm umfassende Einsicht in die Geschäftsunterlagen seit dem Jahr 2006 zu gewähren. Zugleich erteilte er die Weisung, alle Geschäfte mit einem Einzelgegenstandswert von 2.000 € und einem Gesamtvolumen von 20.000 € vor ihrer Vornahme ihm vorzulegen und durch ihn genehmigen zu lassen. Er verlangte eine Bestätigung, dass sich beide Geschäftsführer an die Weisung halten würden, ein Ausbleiben der Erklärung werde er als Verweigerung seiner Gesellschafterweisung zu werten haben.

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Mit anwaltlichem Schreiben vom 03.09.2012 (Anl. K 7, Anlagenband Bl. 127) wies die Klägerin unter Hinweis auf das ihr eingeräumte Nießbrauch- und Stimmrecht die Weisung des Beklagten zu 1) zurück, die sie vor dem Hintergrund der Schenkungen als böswillig wertete. Gleichzeitig forderte sie den Beklagten zu 1) unter Fristsetzung und Hinweis auf die Möglichkeit des Widerrufs der Schenkung bei Nichterfüllung von Auflagen auf, ihre Enthaftung gegenüber der C… AG durchzuführen und die von ihr an das Finanzamt als Zweitschuldner für die von dem Beklagten zu 1) empfangene Schenkung gezahlte Schenkungssteuer zurückzuzahlen. Ferner wurde dem Beklagten zu 1) mitgeteilt, er könne sein Einsichtsrecht in die Bücher der KG und GmbH jederzeit nach Terminabsprache mit dem beauftragten Steuerbüro wahrnehmen.

Mit Gesellschafterbeschluss vom 11.09.2012 berief der Beklagte zu 1) die Klägerin und Herrn S… als Geschäftsführer der GmbH (Beklagte zu 2)) ab, bestellte sich selbst als Geschäftsführer und meldete die Änderung zum Handelsregister an (Anl. K 9, Anlagenband Bl. 32).

Mit Schreiben vom 14.09.2012 (Anl. K 8, Anlagenband, Bl. 29) widerrief er gegenüber der Klägerin die dieser erteilten Stimmrechtsvollmachten betreffend die Geschäftsanteile (49%) an der Beklagen zu 2) und der KG mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund. Zur Begründung führte er aus, die Klägerin habe die Geschäftsbücher der KG in grob fehlerhafter Weise zu seinem Nachteil geführt, ohne dass ihm ein regelmäßiger Einblick gewährt worden sei, vielmehr werde er als Bittsteller behandelt. Durch die Nichteinladung zu Gesellschaftersitzungen sei er gänzlich von seinen Gesellschafterrechten abgeschnitten worden, was eklatant gegen die Kompetenzordnung der Gesellschaft verstoße. Die Weigerung der Klägerin, zu bestätigen, dass sie als Geschäftsführerin keine grundlagenbezogenen Geschäfte abschließe, belege die Sorge, dass er als Strohmann angesehen werde, der er nicht sei oder sein wolle. Ferner  habe  die  Klägerin  wesentliche  Informationen in Bezug auf Gewinnfeststellung und -verwendung vorenthalten. Ein Gewinn sei ihm nicht ausgezahlt worden, obwohl ihm ein Gewinnbezugsrecht zugestanden habe. Er kündigte an, die Versorgungsrente der Klägerin in Höhe von 24.000 € jährlich weiterhin „aus der Gesellschaft“ zu begleichen.

Unter dem 25.09.2012 widerrief die Klägerin gegenüber dem Beklagten zu 1) die Schenkung sämtlicher Geschäftsanteile an der Beklagten zu 2) und der KG und forderte die Rückübertragung sämtlicher Geschäftsanteile bis spätestens 02.10.2012  (Anl. K 13, Anlagenband Bl. 47).

Der Beklagte zu 1) hielt am 29.11.2012 eine Gesellschafterversammlung ab und beschloss erneut die Abberufung der Klägerin und Herrn S…s als Geschäftsführer sowie seine eigene Bestellung. Zwischenzeitlich hat der Beklagte zu 1) den Sitz beider Gesellschaften nach Br… verlegt.

Mit der am 09.10.2012 bei dem Landgericht Berlin eingereichten Klage hat sich die Klägerin unter anderem gegen den Gesellschafterbeschluss vom 11.09.2012 gewendet und die Rückübertragung der Geschäftsanteile an KG und Beklagter zu 2) begehrt.

Nach Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Potsdam hat die Klägerin im Wege der Klageerweiterung von dem Beklagten zu 1) wegen Schenkungswiderruf die Rückübertragung von weiteren Geschäftsanteilen begehrt, die sie diesem schenkungsweise an der Gesellschaft „M… AG …Gesellschaft mbH & Co KG“  (sog. B… M…) im Jahre 2006 übertragen hatte.

Das Landgericht hat diesen Teil des Rechtsstreits abgetrennt und an die Zivilkammer abgegeben. Die Berufung gegen das dort am 26.06.2015 verkündete klageabweisende Urteil (2 O 302/14) liegt dem 11. Senat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vor (11 U 131/15).

Die Klägerin hat beantragt,

1. den Beschluss der Gesellschafterversammlung der E… B… Verwaltungs GmbH vom 11.09.2012 mit dem Inhalt: „Die Bestellung von Frau B… und Herrn G… S… zum Geschäftsführer wird mit sofortiger Wirkung widerrufen“ für nichtig  zu erklären,

2. den Beschluss der Gesellschafterversammlung der E… B… Verwaltungs GmbH vom 11.09.2012 mit dem Inhalt: „ Herr L… D… wird zum Geschäftsführer bestellt“ für nichtig zu erklären,

3. das Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg anzuweisen, die Eintragung des Beklagten zu 1. als Geschäftsführer der E… B… Verwaltungs GmbH (HRB 85386 B) zu löschen und die Klägerin sowie G… S… wieder als alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der E… B… Verwaltungs GmbH einzutragen,

4. den Beklagten zu 1) zu verurteilen, die Geschäftsanteile an der E… B… Verwaltungs GmbH, eingetragen im Handelsregister des AG Charlottenburg zu HRB 85386 B, auf die Klägerin zu übertragen,

5. den Beklagten zu 1) zu verurteilen, die Kommanditanteile an der E… B… GmbH und Co. KG, eingetragen beim Handelsregister des AG Charlottenburg zu HRA 33436, auf die Klägerin zu übertragen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie haben geltend gemacht, hinsichtlich der Klageanträge zu 1) und 2) sei allein die Beklagte zu 2) passivlegitimiert. Die Klägerin sei in Ermangelung einer Gesellschafterstellung nicht anfechtungsberechtigt. Die Beschlüsse vom 11.09.2012 seien in formeller und materiell-rechtlicher Hinsicht rechtswirksam ergangen. Ein Anspruch auf Rückübertragung der Gesellschaftsanteile stehe der Klägerin nicht zu. Gründe für einen Schenkungswiderruf wegen groben Undanks seien nicht gegeben.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil der Klage in den Anträgen zu 1) und 2) zu Lasten der Beklagten zu 2) stattgegeben mit der Maßgabe der Feststellung der Unwirksamkeit der Beschlüsse vom 11.09.2012. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin könne sich betreffend Rückübertragung der Geschäftsanteile nicht auf § 2 Abs. 4 des Vertrages vom 29.12.2008 stützen, weil sich diese Klausel nur auf die in diesem Vertrag übertragenen Geschäftsanteile im Wert von 51 %, nicht jedoch auf die in dem Vertrag vom 28.12.2005 übertragenen Anteile (§ 49 %) beziehe. Zudem seien die Voraussetzungen für eine Rückforderung nach dieser Vertragsklausel nicht erfüllt.

Eine Rückforderung sei auch nicht aufgrund einer schwerwiegenden Verletzung gesellschaftsrechtlicher Treuepflichten gerechtfertigt. Die Abberufung der Klägerin und Herrn S… als Geschäftsführer stelle eine solche schwere Treuepflichtverletzung nicht dar, sondern ein berechtigtes Verfolgen eigener Ansprüche. Auch das Verlangen des Beklagten zu 1) nach Einsicht und Auskunft über Angelegenheiten der KG und GmbH stelle eine Verletzung gesellschaftsrechtlicher Treuepflichten nicht dar, insbesondere ergebe sich aus dem Gesellschafterbeschluss vom 30.12.2005 keine Einschränkung der Informations- und Gesellschafterrechte. Da der Beklagte zu 1) zur Zahlung einer jährlichen Versorgungsrente sowie zur Freistellung von den Kreditverbindlichkeiten aufgefordert sei und diese Leistungen aus den Gewinnen der KG zu erbringen seien, seien die in Anspruch genommenen Informationsrechte unerlässlich.

Die von der Klägerin angeführten Gründe rechtfertigten auch keinen Widerruf der Schenkungen. Ein Widerruf setze objektiv eine Verfehlung des Beschenkten von gewisser Schwere sowie in subjektiver Hinsicht Ausdruck einer verwerflichen Gesinnung des Beschenkten voraus. Derartiges läge nicht vor.

Die Klage im Antrag zu 3) sei unbegründet, hingegen diejenige in den Anträgen zu 1) und 2) in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die angefochtenen Beschlüsse vom 11.09.2012 beeinträchtigten die zu Gunsten der Klägerin erteilte Stimmrechtsvollmacht und die Nießbrauchsregelung. Wichtige Gründe, die einen Widerruf der erteilten Stimmrechtsvollmacht rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich.  Letztlich könne dies dahin stehen, denn der Widerruf der Stimmrechtsrechtsvollmacht sei seitens des Beklagten zu 1) erst am 14.09.2012 und damit nach Beschlussfassung erfolgt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages und der Begründung des Landgerichts wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 06.06.2014 zugestellte Urteil mit dem am 07.07.2014 (Montag) eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie mit dem am 05.09.2014 eingegangenen Schriftsatz innerhalb verlängerter Frist begründet hat.

In der Berufungsschrift hat sie beide Beklagte als Berufungsbeklagte bezeichnet.

Mit der Berufungsbegründung hat sie sich gegen das Urteil des Landgerichtes nur insoweit gewendet, als ihre gegen den Beklagten zu 1) gerichtete Klage in den Anträgen zu 4) und 5) abgewiesen worden ist und entsprechende Berufungsanträge formuliert.

Die Klägerin vertritt weiter die Ansicht, ihr stehe betreffend die Geschäftsanteile bereits ein vertraglicher Rückübertragungsanspruch nach § 2 der Verträge vom 28.12.2005 und 29.12.2008 zu. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei dieser Rückübertragungsanspruch nicht ausschließlich für den Fall der vertragswidrigen Weiterveräußerung/Belastung der Geschäftsanteile durch den Beklagten zu 1) vereinbart, sondern knüpfe an die Verletzung sämtlicher in § 2 des Vertrages vom 29.12.2008 genannter Vorbehalte an. Gleiches gelte für den Vertrag vom 28.12.2005.

Im Übrigen stelle der Vertrag vom 28.12.2005 einen Unternehmenskaufvertrag dar, von dem sie nach § 323 BGB zurückgetreten sei, nachdem der Beklagte zu 1) die ihm obliegende Gegenleistung nicht erbracht habe. Die Befreiung der Klägerin von Kreditverbindlichkeiten und die Zahlung der „dauernden Last“ seien durch den Beklagten zu 1) aus seinem persönlichen Vermögen zu erbringen gewesen, eine Zahlung ausschließlich aus dem Vermögen der KG sei nicht beabsichtigt gewesen. Da der Beklagte gegenüber der kreditgebenden Bank – unstreitig – die Kreditverbindlichkeiten nicht übernommen und – unstreitig – aus seinem Vermögen niemals Zins- und Tilgungsleistungen erbracht habe, habe die KG auf die Kredite gezahlt, weil sie – die Klägerin – nach Einbringung ihres Vermögens in die KG über keine nennenswerten weiteren Einnahmen mehr verfügt habe. Die von der KG übernommenen Zahlungen seien im Einverständnis mit dem Beklagten zu 1) als dessen Privatentnahmen bzw. als Darlehen gebucht worden, damit das Finanzamt nicht den Vertrag vom 28.12.2005 insgesamt als steuerpflichtige Schenkung bewerte.

Dem Beklagten zu 1) seien für die Jahre 2006 bis 2011 Privatentnahmen von 343.298,37 € zuzurechnen und damit habe er aus der KG wesentlich höhere Beträge als die Klägerin erhalten, obwohl ihr nach der Vereinbarung vom 30.12.2005 und dem Vertrag vom 29.12.2008 nahezu der gesamte Gewinn aus der KG gebührte. Wegen der für die Kreditrückführung und für die Begleichung der dauernden jährlichen Last von der KG erbrachten Zahlungen habe sie nur geringe Entnahmen aus der Gesellschaft tätigen können. Zudem sei für den Beklagten zu 1) aus der übernommenen Kreditverbindlichkeit ein weiterer finanzieller Vorteil entstanden, da er den Zinsaufwand als Sonderbetriebsaufwand steuerlich abgesetzt und damit ohne eigene Aufwendungen einen erheblichen Steuervorteil erzielt habe.

Aufgrund dieses Verhaltens des Beklagten zu 1) könne sie die Rückübertragung der Gesellschaftsanteile auch wegen schwerwiegenden Verstoßes des Beklagten zu 1) gegen seine gesellschaftsrechtliche Treueverpflichtung verlangen.

Jedenfalls stehe ihr ein Rückforderungsanspruch nach Widerruf der dem Beklagten zu 1) gewährten Schenkungen zu. Die Übertragung der Geschäftsanteile mit Vertrag vom 29.12.2008 stelle sich als reine Schenkung dar. Was den Vertrag vom 28.11.2005 anbelange, dürfte eine gemischte Schenkung vorliegen. Hilfsweise mache sie sich jedoch den Vortrag des Beklagten zu 1), wonach auch mit diesem Vertrag ausschließlich eine Schenkung gewollt und vereinbart worden sei, zu Eigen. Dem Beklagten zu 1) sei eine schwerwiegende Treuepflichtverletzung vorzuwerfen, die einen Widerruf der Schenkungen rechtfertige. Dieser habe die Klägerin und Herrn S… grundlos als Geschäftsführer abberufen und die Stimmrechtsvollmacht der Klägerin widerrufen und damit die Geschäftsführung der KG an sich gerissen. Dadurch habe er die ursprüngliche Vereinbarung, dass die Geschäftsanteile nur im Hinblick auf die allseits gewollte möglichst steuerfreie Erbübertragung überlassen werden und die Klägerin bis zu ihrem Tod weiter wie bisher verfügen sollte, konterkariert. Es gehe ihm nur darum mehr Geld aus der KG zu entnehmen und der Inanspruchnahme durch die Klägerin auf Rückzahlung zu entgehen.

Indem er den Sitz von B… nach Br… verlegt habe, habe er ohne Rücksicht auf ihr Alter ihr die Möglichkeit genommen, Informationen über die Gesellschaft zu erhalten. Auch nach Feststellung der Nichtigkeit der von ihm gefassten Beschlüsse durch das Landgericht weigere er sich, nunmehr eine Gesellschafterverssammlung einzuberufen und sie und G… S… wieder als Geschäftsführer zu bestellen. Das bewusste Vorenthalten des Nießbrauchs und falscher ehrenrühriger Vortrag im Prozess stellten weitere grobe Verstöße des Beschenkten dar. Zu berücksichtigen sei auch, dass er trotz der Adoption sich geweigert habe, ihren Namen als Familiennamen zu führen, er habe auch kein Interesse am Erhalt des Familiensitzes gezeigt.

Das zwischen den Parteien bestehende Zerwürfnis sei nicht der Klägerin anzulasten. Der Beklagte zu 1) sei hinterhältig vorgegangen, indem er die Gesellschafterversammlungen vom 11.09. und 29.11.2012 ohne Einladung an die Klägerin durchgeführt und damit sein Vorhaben der Abberufung verschleiert habe.

Die Klägerin beantragt, in teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils

1. den Beklagten zu 1. zu verurteilen, die Geschäftsanteile der E… B… Verwaltungs GmbH, eingetragen beim Handelsregister des Amtsgerichts Potsdam, HRB 25868 (ehemals Amtsgericht Charlottenburg, HRB 85386 B), auf die Klägerin zu übertragen,

2. den Beklagten zu 1. zu verurteilen, die Kommanditanteile an der E… B… GmbH & Co. KG, eingetragen beim Handelsregister des Amtsgerichts Potsdam, HRA 5742 (ehemals Amtsgericht Charlottenburg, HRA 33436), auf die Klägerin zu übertragen.

Der Beklagte zu 1) beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er vertritt weiter die Auffassung, der Klägerin stehe ein Rückgewähranspruch nicht zu. Ein Anspruch auf Rückübertragung der Geschäftsanteile lasse sich insbesondere nicht auf § 2 Abs. 4 des Vertrags vom 29.12.2008 stützten, weil die Regelung ausschließlich an einen Verstoß gegen das Belastungs- und Veräußerungsverbot anknüpfe.

Die Klägerin sei auch nicht wirksam von dem Vertrag vom 28.5.2005 zurückgetreten, denn er habe keine ihm obliegende Leistungspflicht verletzt. Nach den getroffenen Vereinbarungen seien die Kreditverbindlichkeiten der Klägerin und die dauernde jährliche Last nicht von ihm, sondern von der KG zu tragen gewesen. Die KG habe wirtschaftlich von dem Darlehen profitiert, weil die Darlehensverbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Anschaffung der in der Gesellschaft befindlichen Grundstücke eingegangen worden seien. Es sei fernliegend, dass er gemäß der Abrede vom 30.12.2005 keinen Gewinn erhalten, aber den Immobilienkredit in Höhe von 840.000 € aus eigenen Mitteln habe tragen sollen, zumal die Immobilien der KG für den Kredit hafteten. Er habe, wie der Klägerin bekannt gewesen sei, auch nicht über die finanziellen Mittel zur Bedienung der Verbindlichkeiten verfügt. Jedenfalls sei ein – unterstellter – Anspruch der Klägerin aus § 323 BGB verjährt.

Richtigerweise sei die Übertragung der Geschäftsanteile insgesamt als Schenkung zu bewerten. Die Klägerin habe ihn in Kenntnis der von Beginn an durch die KG geleisteten Zahlungen adoptiert und in der Folge auch die restlichen Geschäftsanteile übertragen.

Ein Widerruf der im Jahr 2008 erklärten Schenkung wegen groben Undanks sei nicht in Betracht zu ziehen. Er habe sich rechtstreu verhalten und auch keiner schweren Verfehlung gegenüber der Klägerin schuldig gemacht. Er habe durch den Vertrag vom 28.12.2005 in die Unternehmensführung eingebunden werden sollen, entsprechend seien die Geschäftsanteile (49 %) ihm mit allen Mitgliedschaftsrechten übertragen worden, so dass der Entzug der Geschäftsführerstellung der Klägerin und des Herrn S… sowie der Widerruf der Stimmrechtsvollmacht der Klägerin seiner ihm als Gesellschafter eingeräumten Rechtsmacht entsprochen habe. Die Einberufung der Gesellschafterversammlungen am 11.09. bzw. 29.11.2012 sei ordnungsgemäß gewesen, die Klägerin als Nichtgesellschafterin sei zur Teilnahme nicht berechtigt gewesen. Er habe die Belange der Klägerin berücksichtigt, indem er ihr die vereinbarte Rente von 24.000 € jährlich aus der KG gezahlt und die Werthaltigkeit des Unternehmens gefördert und die Geschäfte nach Übernahme des Geschäftsführeramtes ohne Vergütung geführt habe. Die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft nach Br… sei aus organisatorischen Gründen erfolgt.

Dem Widerruf der Stimmrechtsvollmacht der Klägerin hätten wichtige Gründe zugrunde gelegen, nämlich schwere Verstöße gegen die Kompetenzordnung der Gesellschaft, die berechtigte Zweifel an der ordnungsgemäßen Geschäftsführung durch die Klägerin begründet hätten. Sie habe sich geweigert, die Stimmrechtsvollmacht unter Berücksichtigung seiner (des Beklagten zu 1)) Belange auszuüben. Sie habe ihre Pflichten verletzt, indem sie Gesellschafterversammlungen abhalten habe, ohne ihn einzuladen, gleichwohl seine Teilnahme aber dokumentiert habe. Gleiches gelte für den Umstand, dass die KG nicht über ein eigenes Konto verfüge. Das Vorgehen der Klägerin stelle den Versuch dar, sich durch die Aufforderung zum Erb- und Pflichtteilsverzicht vom Nachfolgeplan abzukehren und damit von dem vereinbarten Konzept zu lösen.

Zu Recht habe das Landgericht ausgeführt, dass es an einer tadelnswerten Gesinnung fehle, die einen Mangel an Dankbarkeit erkennen lasse. Er selbst habe nur versucht, seine Gesellschafterstellung zu sichern und auf das Verhalten der Klägerin reagiert. Er führe ihren Namen als Geburtsnamen, seinen Namen führe er lediglich als Familiennamen weiter. Die Adoption sei rein steuerrechtlich motiviert gewesen. Er habe aus dem Geschäft keine Vorteile gezogen, vielmehr ergäben sich für ihn anhand der Buchungen in den Geschäftsunterlagen der KG Belastungen, denen keine liquide Gewinnentnahme gegenüberstehe. Etwaige Ansprüche der Klägerin gegen ihn seien jedenfalls verwirkt, nachdem sie mehr als sieben Jahre hingenommen habe, dass Zahlungen auf Darlehensverbindlichkeiten aus dem Vermögen der KG erfolgten. Er habe darauf vertrauen dürfen und tatsächlich vertraut, dass er nicht zu Leistungen aus seinem persönlichen Vermögen verpflichtet sei.

Die Beklagte zu 2) hat mit Schriftsatz vom 08.09.2014 Anschlussberufung eingelegt und mit Schriftsatz vom 12.02.2015 erklärt, diese nicht weiterzuverfolgen. Sie meint, die Kosten der Anschlussberufung müsste die Klägerin tragen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung (§§ 511, 517, 529, 520 ZPO) hat auch in der Sache Erfolg.

Das landgerichtliche Urteil unterliegt der Abänderung, soweit es die Klage der Klägerin auf Rückübertragung der dem Beklagten zu 1) überlassenen Kommandit- und Geschäftsanteile an der Beklagten zu 2) sowie der E… B… Verwaltungs GmbH & Co KG (KG) abgewiesen hat. Zwar ist die Wertung des Landgerichts, der Klägerin stehe kein vertraglicher Rückübertragungsanspruch zu, nicht zu beanstanden. Die Klägerin kann allerdings von dem Beklagten zu 1) die Herausgabe der überlassenen Kommandit- und Geschäftsanteile verlangen, nachdem sie die der Überlassung zugrundeliegenden Schenkungen widerrufen hat (§ 530 Abs. 1 BGB).

1)  Ohne Erfolg greift die Berufung die Beurteilung des Landgerichts an, der Klägerin stehe kein Anspruch auf Rückübertragung der Kommandit- und Geschäftsanteile auf vertraglicher Grundlage zu. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Vertrag vom 29.12.2008 der Klägerin zwar ein vertragliches Rücktrittsrecht einräumt, dass dessen Voraussetzungen allerdings nicht erfüllt sind und dass es sich zudem nicht auf die im Vertrag vom 28.12.2005 übertragenen Gesellschaftsanteile bezieht. Die in § 2 Abs. 4 des Vertrages vom 29.12.2008 begründete Verpflichtung des Beklagten zu 1), die erhaltenen Gesellschaftsanteile unentgeltlich an die Klägerin zurück zu übertragen, betrifft allein die in diesem Vertrag übertragenen Gesellschaftsanteile an der Beklagten zu 2) in Höhe von 12.750 € und an der KG in Höhe von 5.100 € (51 % der Anteile), denn nach der Präambel des Vertrages („I. Sachstand“) bilden ausschließlich diese Anteile den Gegenstand des Vertrages. Nur auf diese beziehen sich deshalb auch die nachfolgenden Vereinbarungen der Parteien. Etwas anderes haben die Parteien insbesondere auch in § 2 Abs. 4 des Vertrages nicht bestimmt.

Die Voraussetzungen des vertraglichen Rückforderungsrechts sind aber auch im Hinblick auf die im Vertrag vom 29.12.2008 bezeichneten Gesellschaftsanteile nicht erfüllt. Dieses knüpft ausschließlich an einen Verstoß gegen das im vorhergehenden Absatz begründete Belastungs- und Veräußerungsverbot an. Dies ergibt, wie bereits das Landgericht ausgeführt hat, die am Wortlaut des Vertragstextes orientierte systematische Auslegung unter Berücksichtigung der objektiven Interessenlage der Parteien. Auf die zutreffenden Ausführungen der erstinstanzlichen Entscheidung kann insoweit vollumfänglich Bezug genommen werden.

2)  Allerdings kann der Wertung des Landgerichts, der Klägerin stehe auch aus anderen Rechtsgründen kein Anspruch auf Übertragung der an den Beklagten zu 1) übertragenen Geschäftsanteile zu, nicht gefolgt werden. Vielmehr kann die Klägerin die Rückübertragung aller Gesellschaftsanteile nach §§ 530 Abs. 1, 531 Abs. 2 BGB verlangen. Die streitgegenständlichen Anteile sind dem Beklagten zu 1) im Wege der Schenkung überlassen worden (2.1), diese Schenkung hat die Klägerin wirksam widerrufen (2.2). In der Folge kann die Klägerin von dem Beklagten die Rückübertragung der erlangten Gesellschaftsanteile verlangen (2.3).

2.1) Die Übertragungen der Geschäftsanteile der Klägerin an der Beklagten zu 2) wie auch an der KG auf den Beklagten zu 1) sind sämtliche im Wege der Schenkung erfolgt.

a) Eine Schenkung setzt gemäß § 516 BGB voraus, dass der Schenker dem Beschenkten einen Vermögensgegenstand zuwendet, diesen damit bereichert und beide sich darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt (BGH, Urt. v. 18.12.2011 – X ZR 45/19, NJW 2012, 605 Rn 13 zitiert nach juris). Mit der Bereicherung des Beschenkten wird ein objektiver Tatbestand vorausgesetzt, bei dem die Leistung des Schenkers den Wert etwaig versprochener Gegenleistung überwiegt (BGH, Urt. v. 21.05.1986 – IVa ZR 171/84, WM 1986, 977). Hierfür reicht, auch bei Vorliegen einer oder mehrerer Gegenleistungen, eine  bloße Wertdifferenz zugunsten des Beschenkten aus (BGH, Urt. v. 18.12.2011 – X UR 45/19, NJW 2012, 605 Rn 14 zitiert nach juris). Hinzu kommen muss als subjektive Tatbestandsvoraussetzung das Wissen und die Einigung in Bezug auf eine (zumindest teilweise) Unentgeltlichkeit der Zuwendung. Die Vertragsparteien müssen sich einer Wertdifferenz zwischen den beiden Leistungsseiten bewusst gewesen und sich darüber einig geworden sein, jedenfalls den überschießenden Leistungsteil dem Beschenkten unentgeltlich zuzuwenden, so dass die Gegenleistung nicht lediglich ein gewollt günstiger Preis sein sollte (BGHZ 59, 132; BGH, Urt. v. 18.05.1990 – V ZR 304/88, WM 1990, 1790; Urt. v. 18.12.2011 – X ZR 45/19, NJW 2012, 605 Rn. 17 zitiert nach juris).

b) Danach liegt hier insgesamt eine Schenkung der Klägerin an den Beklagten vor. Hinsichtlich des Vertrages vom 29.12.2008 bestehen insoweit Zweifel nicht. Der Vertrag sieht keine Gegenleistung des Beklagten für die Überlassung der dort aufgeführten Gesellschaftsanteile vor; dass die Parteien eine solche anderweitig vereinbart hätten, ist weder vorgetragen noch erkennbar.

c)  Auch die Überlassung der Geschäftsanteile durch den Vertrag vom 28.12.2005 erfolgte aufgrund einer Schenkung.  Dass dieser Vertrag in § 1 Abs. 2 und 3 eine Gegenleistung des Beklagten zu 1) in Form der Übernahme von Verbindlichkeiten der Klägerin und der Verpflichtung zur Zahlung eines dauernden Last an die Klägerin vorsieht, steht dieser Wertung nicht entgegen.

aa) Was die Verpflichtung des Beklagten zu 1) anbelangt, an die Klägerin eine dauernde jährliche Last in Höhe von 24.000 € zu zahlen, handelt es sich dabei um eine Auflage im Sinne von § 525 Abs. 1 BGB und nicht etwa um eine Gegenleistung im Rahmen einer Schenkung. Von einer Auflage ist auszugehen, wenn der Empfänger eine vom Zuwendenden auferlegte Leistung aus dem Wert des zugewendeten Vermögens erbringen soll (Palandt/ Weidenkaff, BGB, 75. Aufl., § 525 Rn 1). So liegt der Fall hier. Aus dem Beschluss der KG vom 30.12.2005 sowie dem Vertrag der Parteien vom 28.12.2005 ist ersichtlich, dass der Beklagte zu 1) aus der KG keinerlei Gewinne beziehen sollte, diese vielmehr der Klägerin zustehen sollten. Die gemäß § 1 (3) des Vertrages vom 28.12.2005 dem Beklagten zu 1) auferlegte dauernde Last sollte er jedoch nicht aus seinem persönlichen Vermögen aufbringen sondern aus dem schenkungsweise überlassenen Geschäftsanteil.

bb) Ob die Vereinbarung der Parteien in § 1 (2) des Vertrages vom 28.12.2005, wonach der Beklagte zu 1) die Klägerin von Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von 840.000 € gegenüber der Gläubigerin freistellen muss, zur Annahme einer gemischten Schenkung führt wegen Vereinbarung einer Gegenleistung, ist fraglich.

Es steht der Verdacht im Raum, dass die Parteien mit dieser Vereinbarung ein „Steuersparmodell“ umsetzen wollten und der Beklagte zu 1) tatsächlich keine Gegenleistung aufbringen sollte. Unstreitig hat der Beklagte zu 1) mit Wissen und jedenfalls Billigung der Klägerin über einen Zeitraum von mindestens 7 Jahren, beginnend ab Vertragsschluss, weder Zins- noch Tilgungsleistungen aus seinem Vermögen erbracht. Dem Vortrag des Beklagten zu 1), er sei zu solchen Zahlungen finanziell überhaupt nicht im Stande gewesen, ist die Klägerin nicht hinreichend entgegengetreten. Erstmals mit Schreiben vom 03.09.2012, nachdem der Beklagte zu 1) wenige Tage zuvor auf seine Rechte als Gesellschafter gepocht hatte und die Geschäftsführungsbefugnis der Klägerin beschneiden wollte, hat die Klägerin vom Beklagten zu 1) die Einhaltung der Verpflichtung zur Freistellung vom Kredit gefordert. Die Vereinbarung in § 1 (2) des Vertrages vom 28.12.2005 führte unter anderem dazu, dass das Finanzamt mit Bescheid vom 24.08.2006 die Schenkungssteuer zu Lasten des Beklagten zu 1) auf lediglich 12.738 € festsetzte, wobei es den reinen Steuerwert der geschenkten Geschäftsanteile auf 1.254.649 € bemessen hat.  Dies stand im Einklang mit dem Wunsch der die Schenkungssteuerschuld begleichenden Klägerin, Steuer sparend ihr Vermögen auf den Beklagten zu 1) zu übertragen. Folgerichtig und im Einklang mit der Auffassung der Steuerbehörde waren daher Zahlungen aus dem Vermögen der KG auf Verbindlichkeiten des Beklagten zu 1) aus dem Vertrag vom 28.12.2005 in den Geschäftsunterlagen der KG entweder als Darlehen oder Privatentnahmen des Gesellschafters zu verbuchen andernfalls das Konstrukt von Schenkung und Gegenleistung ins Wanken geraten konnte mit steuerlichen Nachteilen.

Letztlich kann dies dahin stehen.

cc) Selbst wenn eine Gegenleistung des Beklagten zu 1) anzunehmen ist, liegt eine Wertdifferenz zwischen der dem Beklagten zu 1) gewährten Leistung und der von ihm zu erbringenden Gegenleistung vor, wobei den Parteien die teilweise Unentgeltlichkeit bewusst war. Die Bewertung der gegenseitigen Leistungen ist für den Zeitpunkt des Vertragsschlusses über die Leistung vorzunehmen, deren (teilweise) Unentgeltlichkeit in Frage steht. Für die Bemessung der Höhe der Gegenleistung kommt es dabei darauf an, welchen Umfang die Leistung des Beklagten zu 1) nach den Vorstellungen der Parteien haben sollte (vgl. BGH, Urt. v. 21.05.1986 – IVa ZR 171/84, WM 1986, 977 Rn. 17 zit. nach juris).

Die dem Beklagten zu 1) mit Vertrag vom 28.12.2005 überlassenen Gesellschaftsanteile (49 % ) an der Beklagten zu 2) und der KG hatten zum maßgeblichen Zeitpunkt unstreitig einen Wert von 2.325.050 € (49 % von 4.745.000 €). Dem steht als Gegenleistung eine vertraglich vereinbarte Übernahme von Kreditverbindlichkeiten gegenüber, die zum 31.12.2005 in Höhe von 838.863,77 € valutierten und zu der zusätzlich die auf die Darlehensschuld jährlich zu zahlenden Zinsen (im Zeitraum 2006 bis 2011 216.470,17 €) Berücksichtigung finden müssen. Die von dem Beklagten zu 1) zu Gunsten der Klägerin übernommene „dauernde Last“ von Höhe von 24.000 € jährlich bleibt außer Betracht aus den Gründen der Ausführungen unter Ziff. 2.1) c) aa). Insgesamt liegt damit auch unter Berücksichtigung der bis zur Rückzahlung des Darlehens anfallenden Zinsbelastung eine Wertdifferenz zwischen Leistung und Gegenleistung vor. Es kommt danach auf den – streitigen – Vortrag des Beklagten zu 1) nicht an, die Gegenleistung sei trotz der Regelung in § 1 Abs. 2 und 3 des Vertrages nicht geschuldet gewesen, vielmehr seien sich die Parteien bei Vertragsschluss einig gewesen, dass die Leistungen nicht aus seinem Privatvermögen, sondern aus den laufenden Einnahmen der KG gezahlt werden sollen.

Den Parteien war diese Wertdifferenz bekannt und sie waren sich über die – jedenfalls teilweise – Unentgeltlichkeit der von der Klägerin erbrachten Leistung einig. Der Beklagte zu 1) ging nach seinem Vortrag ohnehin davon aus, dass er für die Überlassung der Geschäftsanteile durch die Klägerin keine eigene Leistung erbringen sollte. Die Klägerin hat ihr diesbezügliches Bestreiten in der Berufungsinstanz aufgegeben und erklärt, dass es sich teilweise um eine gemischte Schenkung gehandelt habe. Zwar handelt es sich bei dem Begriff der gemischten Schenkung um einen Rechtsbegriff, der einem Geständnis nicht zugänglich ist. Das Zugestehen einer rechtlichen Qualifizierung lässt aber den Schluss auf das Nichtbestreiten des hinter dem Rechtsbegriff stehenden Tatsachenkomplexes zu (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 288 Rn. 1a). Mithin ist von einer Einigung der Parteien im Hinblick auf eine zumindest teilweise Unentgeltlichkeit der von der Klägerin erbrachten Leistung auszugehen.

2.2) Die Klägerin hat beide Schenkungen mit Schreiben vom 25.09.2012 (Anlagenband Bl. 47) widerrufen. Dieser Widerruf war wirksam.

a) Nach § 530 Abs. 1 BGB kann eine Schenkung widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker groben Undanks schuldig macht. Dieses die grundsätzliche Unwiderruflichkeit eines Schenkungsversprechens durchbrechende Recht knüpft an die Verletzung der Verpflichtung zu einer von Dankbarkeit geprägten Rücksichtnahme auf die Belange des Schenkers an, die dieser vom Beschenkten erwarten kann (BGH, Urt. v. 24.03.2014 – X ZR 94/12, MDR 2014, 578  Rn. 17 zit. nach juris; BGHZ 87, 145, 148). Entscheidend für die Annahme groben Undanks ist, ob der Beschenkte diesen Erwartungen in nicht mehr hinnehmbarer Weise nicht genügt hat (BGH, Urt. v. 19.1.1999 – X ZR 60/97, NJW 1999, 1623). Eine schwere Verfehlung im Sinne des § 539 Abs. 1 BGB setzt daher objektiv ein gewisses Maß an Schwere und subjektiv eine tadelnswerte Gesinnung voraus, die einen erheblichen Mangel an Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten kann (BGH, Urt. v. 25.03.2014 – X ZR 94/12, MDR 2014, 578 Rn. 18 zit. nach juris; BGHZ 145, 35, 38; Urt. v. 27.09.1991 – V ZR 55/90, NJW 1992, 183 Rn. 12 zit. nach juris). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen (BGHZ 87, 145, 149; BGHZ 91, 273, 278). Sie sind daraufhin zu untersuchen, ob und inwieweit erkennbar wird, dass der Beschenkte dem Schenker nicht die durch Rücksichtnahme geprägte Dankbarkeit entgegenbringt, die der Schenker erwarten darf. Anhaltspunkte dafür, was der Schenker an Dankbarkeit erwarten darf, können sich dabei nicht nur aus dem Gegenstand und der Bedeutung der Schenkung sowie dem Motiv hierfür ergeben, sondern auch aus der persönlichen Beziehung zwischen Schenker und Beschenktem (BGH, Urt. v. 25.03.2014 – X ZR 84/12, MDR 2014, 578 Rn. 18 zit. nach juris).

Gesellschaftsrechtliche Grundsätze stehen dabei der Anwendung der §§ 530 ff BGB auf die Zuwendung von Gesellschaftsanteilen nicht entgegen. Vielmehr stehen im Falle der schenkweisen Zuwendung von Gesellschaftsanteilen gesellschaftsrechtliche und schenkungsrechtliche Regelungen nebeneinander, ohne dass die Rechte aus dem Schenkungsvertrag durch die gesellschaftsrechtlichen Beziehungen überlagert werden (BGHZ 112, 140 Rn. 18 u. 22 zit. nach juris). Daraus folgt, dass derjenige, der Gesellschaftsanteile im Wege der Schenkung erhalten hat, zwar gesellschaftsrechtlich deswegen nicht daran gehindert ist, von seinen ihm als Gesellschafter eingeräumten Rechten Gebrauch zu machen. Gleichwohl kann ein solches gesellschaftsrechtlich zulässiges Verhalten im Kontext der zuvor erfolgten Schenkung als grober Undank zu werten sein und den Widerruf der Schenkung rechtfertigen (BGHZ 112, 40 Rn. 35 zit. nach juris).

b) Gemessen an diesen Maßstäben hat sich der Beklagte zu 1) gegenüber der Klägerin einer schweren Verfehlung dadurch schuldig gemacht, dass er sie und Herrn S… mit Beschluss vom 11.09.2012 als Geschäftsführer der Beklagten zu 2) abberufen, unter dem 14.09.2012 die der Klägerin eingeräumte Stimmrechtsvollmacht für seine Anteile in beiden Gesellschaften widerrufen und schließlich den Sitz beider Gesellschaften nach Br… verlegt hat. Damit hat er die Klägerin jeden Einflusses auf die Geschäftsführung der Gesellschaften und jeglicher Möglichkeit der Information über den Stand der Geschäfte beraubt und dadurch dem von ihr der Schenkung zugrundegelegten Erwartungshorizont zuwiderhandelt.

Die Klägerin hatte die Schenkungen mit dem Ziel vollzogen, ein Konzept zur Regelung ihres Nachlasses zu verwirklichen, das ihr Vermögen im Falle ihres Todes in möglichst geringem Ausmaß durch Steuern schmälert, gleichzeitig ihr die vollständige Verfügungsbefugnis über ihr Vermögen bis zu ihrem Tod bewahrt und den Erhalt des Familiensitzes in L… sichert.

Der Klägerin war es wichtig, ihr Vermögen zusammenzuhalten und mit den aus dem Immobilienvermögen der KG fließenden Erträgen die Mietobjekte zu unterhalten und das keinen nennenswerten Ertrag abwerfende, seit langem in Familienbesitz befindliche bäuerliche Anwesen L… zu erhalten. Die Klägerin, die sich selbst als wenig gebildet und im Grunde eine Landwirtin gebliebene Person bezeichnet, hatte den Beklagten zu 1), einen entfernten Verwandten, der ihr persönlich nicht in besonderem Maße nahe stand, aber als Geschäftsmann die Gewähr für eine Fortführung des Unternehmens zu bieten schien, als Erben auserwählt und ihn aus steuerlichen Gründen adoptiert. Ihre Einflussnahme auf die Geschäftsführung trotz vollständiger Übertragung der Geschäftsanteile hatte sie dadurch zu erhalten gesucht, dass sie sich in Bezug auf 51 % der Gesellschaftsanteile in beiden Gesellschaften eine Stimmrechtsvollmacht einräumen ließ. Dadurch konnte sie den Inhalt sämtlicher Gesellschafterbeschlüsse bestimmen, die mit einfacher Mehrheit zu fassen waren. Sie hatte sich zudem als Geschäftsführerin bestellen lassen und als weiteren Geschäftsführer ihren Vertrauten und zugleich Angestellten der Immobilienverwaltungsgesellschaft, die mit der Verwaltung der im Eigentum der KG stehenden Immobilien befasst war, installiert. Auch wenn die Geschäftsführung tatsächlich durch diesen weiteren Geschäftsführer, Herrn S…, ausgeführt wurde, hatte die Klägerin aufgrund des Auftragsverhältnisses zu dessen Arbeitgeber ohne weiteres die Möglichkeit der Einflussnahme auf alle Entscheidungen betreffend der Gesellschaften.

Nach ihrer Abberufung als Geschäftsführerin konnte die Klägerin keinen Einfluss auf die Leitung der Geschäfte mehr ausüben. Infolge der Abberufung Herrn S… war sie gleichzeitig auch jeder mittelbaren Einflussnahme auf die Geschäftsführung beraubt. Gleichzeitig war sie durch den Entzug der Stimmrechtsvollmacht von der Willensbildung in der Gesellschafterversammlung ausgeschlossen. Nach der Verlegung des Sitzes beider Gesellschaften nach Br… ist es für die Klägerin zusätzlich erschwert worden, sich über die Geschäfte als Nießbrauchsberechtigte weiterhin zu informieren. Damit war ihr Konzept, sich der vollständigen Verfügungsbefugnis über ihr Vermögen bis zum Tod zu versichern, vereitelt. Da allein die Regelung ihres Nachlasses, nicht eine besondere Nähe oder ein Affektionsinteresse zu dem Beklagten zu 1) der Grund für die Schenkung darstellte, stellt bereits dies eine schwere Verfehlung im Sinne des § 530 BGB dar. Es kann dahinstehen, ob dem Beklagten zu 1), wie die Klägerin vorträgt, noch weitere Verfehlungen vorzuhalten sind, wie etwa der Umstand der Weigerung des Beklagten zu 1), den Namen der Klägerin zu führen bzw. sich persönlich um den Erhalt des Bauernhofes in L… zu sorgen.

c) Diesem Fehlverhalten liegt auch eine tadelnswerte Gesinnung zugrunde, die einen Mangel an Dankbarkeit erkennen lässt. Da zwischen den Parteien bereits ursprünglich kein affektiv geprägtes Verhältnis bestand, konnte die Klägerin berechtigterweise davon ausgehen, dass der Beklagte zu 1) in Anbetracht des Millionenvermögens, das ihm schenkweise übertragen werden sollte, ihren Erwartungshorizont und insbesondere die von ihr konzipierten Bestimmungsmöglichkeiten über ihr Vermögen respektieren werde. Dies hat er nicht getan, ohne dass, wie er meint, dafür ein berechtigter Grund gegeben wäre.

Insbesondere liegt ein berechtigter Grund nicht darin, dass die Klägerin den Beklagten zu 1) zunächst am 26.10.2011 zur Abgabe eines Erb- und Pflichtteilsverzichts veranlasst hat. Zwar stand dem Beklagten zu 1) mit Vollzug der Adoption das Erbrecht nach der Klägerin zu (vgl. Palandt/Weidlich, a.a.O., § 1924 Rn. 11). Die Adoption als solche war allerdings aus steuerlichen Gründen erfolgt und hatte für die gesellschaftsrechtliche Vertragsgestaltung in Zusammenhang mit der Beklagten zu 2) und der KG keine Bedeutung. Vielmehr hatte der Beklagte zu 1) 49 % der Geschäftsanteile an beiden Gesellschaften bereits vor Vollzug der Adoption erhalten, so dass der Erb- und Pflichtteilsverzicht für die gesellschaftsrechtliche Beziehung, die, wie ausgeführt, nicht in erster Linie auf persönliche Nähe gegründet war, keine Bedeutung hat. Unstreitig hat der Beklagte zu 1) Werte aus dem Vermögen der Klägerin erhalten, die seinen Pflichtteilsanspruch bei weitem übersteigen.

Ob die Klägerin, wie der Beklagte zu 1) behauptet, überhaupt noch über weiteres nennenswertes Vermögen verfügte, das Gegenstand einer Nachlassregelung sein würde, kann dahinstehen, denn die Erwartung, dass er als Adoptivsohn auch insoweit erbberechtigt sein würde, bleibt für die Beurteilung der Schenkung durch die Verträge vom 28.12.2005 und 29.12.2008 ohne Bedeutung. Der Klägerin wäre es unbenommen gewesen, über ihr etwaig verbliebenes Vermögen durch Testament zugunsten Dritter unter Ausschluss des Beklagten zu 1) zu verfügen.

Auch dass die Klägerin am 06.06.2012 an den Beklagten zu 1) herangetreten ist, um ihn zu veranlassen, ihr die mit Vertrag vom 29.12.2008 übertragenen Gesellschaftsanteile zurück zu übertragen, damit sie diese in eine Stiftung zum Erhalt des Familiensitzes in L… einbringen könne, rechtfertigt die von ihm in der Folge eingeleiteten Maßnahmen nicht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin ihr Ansinnen in Form einer Bitte oder einer ultimativen Aufforderung vorgebracht hat. Denn sie konnte diese Begehr gegen den Willen des Beklagten zu 1) als Alleingesellschafter nicht durchsetzen und hat es auch nicht versucht. Soweit der Beklagte zu 1) bereits in dem Ansinnen einer solchen Rückübertragung eine Abkehr der Klägerin von dem ursprünglich verfolgten Konzept zu erkennen meint, rechtfertigte dies die von ihm im Hinblick auf die Geschäftsführerstellung und die Stimmrechtsvollmacht unternommenen Maßnahmen nicht. Denn zum einen war das Konzept in erster Linie den Interessen der Klägerin zu dienen bestimmt, zum anderen hat die Klägerin mit der bloßen Aufforderung zur Rückübertragung die Rechtsstellung des Beklagten zu 1) in keiner Weise beeinträchtigt.

Entgegen der Ansicht des Beklagten zu 1) sind der Klägerin auch keine gravierenden Verstöße ihrer Geschäftsführerpflichten vorzuhalten, die die von ihm getroffenen Maßnahmen rechtfertigen könnten. Die vom Beklagten zu 1) insoweit angeführten Handlungen stellen teilweise bereits keine Pflichtverstöße dar. Soweit solche Verstöße in Betracht kommen, rechtfertigen sie die getroffenen Maßnahmen nicht. Denn gemäß § 2 Abs. 1, 2 des Vertrages vom 29.12.2008 war sowohl der Widerruf der Stimmrechtsvollmacht wie auch die Abberufung der Klägerin sowie Herrn S… als Geschäftsführer gegen den Willen der Klägerin nur aus wichtigem Grund möglich. Ein solcher liegt allerdings nicht vor. Hinsichtlich der Abberufung des Herrn S… als Geschäftsführer hat der Beklagte zu 1) einen solchen Grund noch nicht einmal benannt.

Für die Abberufung der Klägerin als Geschäftsführerin bezieht sich der Beklagte zu 1) darauf, dass über Jahre Gesellschafterversammlungen abgehalten wurden, ohne dass er eine Einladung erhalten habe, dass er über die Belange der Gesellschaft nicht informiert worden sei und dass die Gesellschaft über kein eigenes Konto verfügt habe. Ihm ist allerdings nicht darin zu folgen, dass darin schwerwiegende Verstoße gegen die Kompetenzordnung der Gesellschaft zu sehen sind. Denn nach der von der Klägerin bestimmten Konstellation der Gesellschaften sollte ihr das alleinige Bestimmungsrecht über die Gesellschaften und ihre Geschicke zukommen, der Beklagte zu 1) sollte eigene Rechte erst nach ihrem Tod ausüben können und auch erst dann in den Genuss des Gesellschaftsvermögens kommen. Ein eigenes Konto muss für eine Gesellschaft nicht zwingend eingerichtet werden, dass es durch die von der Geschäftsführung der Gesellschaften gelebte Praxis zu Unregelmäßigkeiten gekommen wäre, hat der Beklagte zu 1) nicht vorgetragen. Zu berücksichtigten ist auch, dass der Beklagte zu 1) dieses Vorgehen der Klägerin seit seinem Eintritt in die Gesellschaften im Jahr 2005 gekannt und toleriert hat. Er kann sich deshalb nach den Grundsätzen von Treu und Glauben im Jahr 2012 nicht darauf berufen, dass darin ein wichtiger Grund für ihre Abberufung als Geschäftsführerin zu sehen ist.

Auch seiner Auffassung, die Buchung der von der KG auf die Immobilienkredite geleisteten Zahlungen und der an die Klägerin gezahlten dauernden Last als Privatentnahmen bzw. Darlehen zu seinen Lasten stelle eine Verstoß gegen Geschäftsführerpflichten dar, ist nicht zu folgen. Nach dem von den Parteien in § 2 des Vertrages vom 28.12.2005 vereinbarten Text hatte der Beklagte zu 1) die Verbindlichkeiten der Klägerin bei der C…-AG in Höhe von 840.000 € zu übernehmen und der Klägerin jährlich eine dauernde Last in Höhe von 24.000 € zu zahlen. Die in der Folge tatsächlich durch die KG geleisteten Zahlungen mussten deshalb bilanziell dem Beklagten zu 1) zugerechnet werden, wie oben unter Ziff. 2.1) c) bb) ausgeführt.

Auch der Umstand, dass dem Beklagten zu 1) trotz seiner Gesellschafterstellung kein Gewinn ausgezahlt worden ist, stellt keine Pflichtverletzung der Geschäftsführung dar. Denn nach § 13 des Gesellschaftsvertrages der KG in der Fassung vom 30.12.2005 stand ihm ein Gewinn nur in Höhe seiner Sonderbetriebsausgaben zuzüglich der an die Klägerin zu zahlenden dauernden Last zu. Eine Auszahlung an ihn hatte demnach nicht zu erfolgen.

Schließlich begründet auch die Art der Ausübung des Stimmrechts durch die Klägerin keinen wichtigen Grund, der einen Widerruf der Stimmrechtsvollmacht rechtfertigte. Soweit der Beklagte zu 1) insoweit darauf abstellt, die Klägerin habe bei Ausübung der Vollmacht seine eigenen Belange nicht berücksichtigt, ist weder erkennbar, durch welche Beschlüsse konkret es zu einer Beeinträchtigung seiner Belange gekommen sein soll noch, dass die Klägerin überhaupt zur Wahrung seiner Belange verpflichtet gewesen wäre. Wie bereits dargestellt, sollte sie nach dem von ihr verfolgten Konzept bis zu ihrem Tod in unveränderter Weise über ihr Vermögen bestimmen und verfügen können. Dass sie dabei auf die Belange des Beklagten zu 1) Rücksicht zu nehmen hatte, ergibt sich weder aus dem Vertrag vom 29.12.2008 noch aus den dem Vertrag zugrundeliegenden Rechtsbeziehungen.

2.3) Ist damit der Widerruf der Schenkung gerechtfertigt, ist der Beklagte zu 1) nach § 531 Abs. 2 BGB zur Herausgabe des Erlangten, also der Geschäftsanteile an der Beklagten zu 2) und der KG verpflichtet. Soweit es sich – wegen der von dem Beklagten zu 1) eingegangenen Verpflichtung zur Übernahme der Darlehensverbindlichkeit – um eine gemischte Schenkung handeln sollte, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Beurteilung, ob der übertragene Gegenstand herauszugehoben oder lediglich der die Gegenleistung überwiegende Mehrwert zu erstatten ist, darauf abzustellen, ob der unentgeltliche oder der entgeltliche Charakter des Vertrages überwiegt (BGH, Urt. v. 02.07.1990 – II ZR 243/89, NJW 1990, 2616 Rn. 36 zit. nach juris; , Urt. v. 18.10.2011 – X ZR 456/10, NJW 2012, 605 Rn. 15 zit. nach juris). Einen Anhaltspunkt dafür bietet ein Vergleich des Wertes des übergebenen Gegenstands mit dem Wert der Gegenleistung.

Eine Herausgabe des vollständigen Geschenks in Natur kann der Schenker nur verlangen, wenn der unentgeltliche Charakter des Vertrags überwiegt, die Zuwendung des Schenkers also den doppelten Wert im Vergleich zur Gegenleistung aufweist (BGH, Urt. v. 18.10.2011 – X ZR 45/10, NJW 2012, 605  Rn. 15 zit. nach juris). Davon ist hier auszugehen. Der Wert der übertragenen Geschäftsanteile betrug zum 31.12.2005 2.325.050 €, als Gegenleistung hat der Beklagte zu 1) Kreditverbindlichkeiten übernommen in Höhe von 838.863,77 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 216.470,17 €. Der Gesamtbetrag der der Kreditverbindlichkeit zuzüglich dieser Zinsen erreicht damit insgesamt den hälftigen Wert des Geschäftsanteils nicht.

2.4)  Der Anspruch der Klägerin auf Herausgabe des Geschenks war vorliegend auch nicht dahin zu beschränken, dass er nur Zug um Zug gegen Zahlung eines Wertausgleichs geltend gemacht werden kann. Zwar hat der Schenker nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Fall einer gemischten Schenkung mit seinem Klagebegehren dem Umstand Rechnung zu tragen, dass er nur den Schenkungsanteil zurückfordern, den Zuwendungsgegenstand also nur gegen Rückerstattung der Gegenleistung zurückerhalten kann, wobei es nicht darauf ankommt, dass der Beschenkte eine entsprechende Einrede erhebt (BGHZ 107, 156 zit. nach juris Rn. 15). Ob hier tatsächlich eine gemischte Schenkung vorliegt, was zwischen den Parteien streitig ist, bedarf keiner Entscheidung. Denn der Beklagte zu 1) hat nach übereinstimmendem Parteivortrag keine Aufwendungen aus seinem Vermögen getätigt. Etwaige bilanzielle Korrekturen werden nach Rückübertragung nach Maßgabe steuer- und handelsrechtlicher Vorschriften vorzunehmen sein.

Eine Gegenleistung für die Schenkungen ist nicht in dem vom Beklagten zu 1) im Jahre 2011 erklärten Erb- und Pflichtteilsverzicht zu sehen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 281 Abs. 3, 516 Abs. 3 ZPO.

Der Klägerin waren Kosten mit Ausnahme derjenigen der Verweisung in beiden Instanzen nicht aufzuerlegen, weil die durch ihr Unterliegen hinsichtlich des Klageantrages zu 3) ausgelösten Kosten verhältnismäßig geringfügig waren und keine besonderen Kosten verursacht haben, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Hinsichtlich der Kosten des Berufungsrechtszuges war zu berücksichtigen, dass die Beklagte zu 2) die Kosten der zurückgenommenen Anschlussberufung zu tragen hat. Diese war von Beginn an unzulässig, da sie erst bei Gericht eingegangen ist, nachdem die Klägerin mit Eingang ihrer Berufungsbegründung die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Berufung (hinsichtlich des Klageantrages zu 3) bereits zurückgenommen hatte.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708, Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die rechtliche Möglichkeit des Widerrufs einer Schenkung, die einen Gesellschaftsanteil betrifft, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt (vgl. BGH Urt. v. 2.7.1990 – II ZR 243/89, NJW 1990, 2616). Gleiches gilt für die Voraussetzungen, unter denen ein Widerruf einer Schenkung nach § 530 Abs. 1 BGB rechtswirksam ist.

Die Entscheidung hier beruht ferner auf den Umständen des Einzelfalles.

Die nach der mündlichen Verhandlung vom 15.03.2016 zu den Akten gereichten Schriftsätze geben keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

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