Bundesgerichtshof
Az: 4 StR 339/07
Beschluss vom 09.08.2007
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. August 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 27. Februar 2007 bezüglich der Tat II 2 a der Urteilsgründe im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zur vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit Nötigung schuldig ist.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
1. Soweit der Angeklagte im Fall II 2 a der Urteilsgründe als Mittäter wegen (tateinheitlich begangener) vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315 c Abs. 1 Nr. 2 b, Abs. 3 Nr. 1 StGB verurteilt worden ist, hält das Urteil sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand.
Nach den Feststellungen ist nicht zu erkennen, dass der Angeklagte selbst als Führer seines Fahrzeugs den Nebenkläger bei dessen Überholvorgang behinderte und gefährdete. Der Angeklagte billigte zwar im Rahmen der verabredeten Verfolgungsfahrt die rücksichtslosen und den Nebenkläger gefährdenden Fahrmanöver des vorausfahrenden früheren Mitangeklagten, gefährdete aber durch sein eigenes Fahrverhalten den Nebenkläger beim Überholen nicht. Für die Annahme (mit-)täterschaftlichen Handelns des Angeklagten wäre dies jedoch erforderlich gewesen, da § 315 c StGB ein eigenhändiges Delikt ist, mithin (Mit-)Täter nur derjenige sein kann, der die Tatbestandshandlung selbst verwirklicht (vgl. BGH NJW 1996, 208).
Die Feststellungen tragen jedoch eine Verurteilung des Angeklagten wegen (tateinheitlich begangener) Beihilfe zur vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs.
Der Senat kann in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch selbst ändern. § 265 StPO steht dem nicht entgegen. Der Angeklagte war in der Hauptverhandlung auf eine entsprechende Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts hingewiesen worden.
Der Strafausspruch wird durch die Schuldspruchänderung nicht berührt, da das Landgericht die Strafe dem nach §§ 46 a, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des tateinheitlich verwirklichten Nötigungsdelikts entnommen hat und sich der Unrechtsgehalt der Tat durch die rechtlich abweichende Bewertung des Sachverhalts nicht geändert hat.
Die Maßregelanordnung nach §§ 69, 69 a StGB hat ebenfalls Bestand. Das Landgericht hat die Führerscheinmaßnahme zu Recht auch darauf gestützt, dass der Angeklagte sein Kraftfahrzeug als Tatmittel zur Nötigung einsetzte.
2. Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.