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Verkehrsunfall: Erstattungsfähigkeit von Abschleppkosten

AG Köpenick, Az.: 12 C 182/14

Urteil vom 06.10.2014

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 84,49 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.10.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 6/7 und die Beklagte 1/7

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist (§§ 313a Abs. 1 Satz 1, 511 Abs. 2 ZPO).

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. Der Kläger kann aus dem mit der Versicherungsnehmerin geschlossenen Werkvertrag nur insgesamt 258,23 € brutto als ortsübliche Vergütung verlangen, auf die die Beklagte bereits 173,74 € gezahlt hat.

Verkehrsunfall: Erstattungsfähigkeit von Abschleppkosten
Symbolfoto: nitinut380/Bigstock

Da eine Vergütungsvereinbarung für den Abschleppvorgang am 13.7.2010 zwischen dem Kläger und der Versicherungsnehmerin nicht getroffen wurde, ist die ortsübliche Vergütung geschuldet. Üblich ist eine Vergütung, die für Leistungen gleicher Art, Güte und Umfangs unter Berücksichtigung der Einzelumstände gezahlt werden muss. Das Gericht ermittelt eine solche Vergütung unter Heranziehung des § 287 Abs. 1 ZPO und zieht zur Ermittlung der ortsüblichen Vergütung die „Preis- und Strukturumfrage im Bergungs- und Abschleppgewerbe des Verbandes der Bergungs- und Abschleppunternehmen e.V. von 2012“ (VBA 2012) heran, die eine taugliche Schätzungsgrundlage bietet (vgl. u.a. AG Wilhelmshaven, Urteil vom 04.12.2013, 6 C 508/13; AG Neuss, Urteil vom 12.09.2012, 85 C 3163/12, jeweils zitiert nach juris).

Danach kann für den Einsatz bei der Bergung eines Pkw, hier eines Mitsubishi Colt, für ein Plateaufahrzeug bis 7,49 t mit Seilwinde oder Ladekran (LFB) pro Stunde eine Vergütung von 128 € netto verlangt werden, für die Zeit nach 20 Uhr mit einem Zuschlag von 50%. Der Kläger hat weder schlüssig dargelegt, warum er die Unfallstelle mit einem Kranfahrzeug sowie mit einem zweiten Fahrzeug angefahren hat und warum die Einsatzzeit mehr als eine Stunde betrug. Die Unfallstelle lag nach dem von dem Kläger selbst eingereichten Rechnungsprüfbericht vom 5.10.2010 nur 3,0 km von seiner Niederlassung in der … in … entfernt. Das Fahrzeug der Versicherungsnehmerin war nicht erheblich beschädigt und ohne Weiteres mit einer Seilwinde auf das Abschleppfahrzeug zu ziehen. Wenn man je 10 min An- und Abfahrtzeit sowie weitere 10 min für das Aufladen rechnet,. bleiben 30 min für Absperr- und Reinigungsarbeiten. Dass diese ungewöhnlich aufwändig waren und eine noch längere Zeit in Anspruch nahmen und nehmen durften, hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt. Vorliegend war nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten die Polizei vor Ort und hat die Unfallstelle abgesichert. Außerdem genügt der Einsatz lediglich eines Bergungsfahrzeugs zum Absichern einer Unfallstelle in einer Kurve, wie im Anhang 3 der BGI 800 (Sicherungsmaßnahmen bei Pannen-/Unfallhilfe, Bergungs- und Abschleppmaßnahmen) anschaulich dargestellt ist. Welche sich verbrauchende Absperrmaterialien der Kläger vor Ort eingesetzt hat, hat er ebenfalls nicht schlüssig dargelegt, weshalb ihm hierfür keine Vergütung zusteht.

Bezüglich der Position „Bindemittel inkl. Entsorgung“ hält das Gericht im Hinblick auf die aus den vom Kläger vorgelegten Fotos ersichtliche Fläche der Verteilung des ausgelaufenen Kühlmittels den Betrag von 25,00 € für den Einsatz und die Entsorgung von 5 kg Bindemittel für angemessen. Fotokosten sind nicht erstattbar, da diese lediglich der Beweissicherung für Ansprüche des Klägers dienten, nicht aber zum Umfang des geschlossenen Werkvertrags gehörten. Auch für die Vermittlungsgebühr fehlt es an einer Rechtsgrundlage für die Erstattungspflicht durch die Beklagte.

Dem Kläger steht damit für den Einsatz eines Plateau-Bergungsfahrzeugs mit bei einem zeitlichen Aufwand von 60 Minuten eine Vergütung in Höhe von 128,00 € + 64 € Nachzuschlag + 25 € für das Bindemittel, jeweils zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer, insgesamt 258,23 € zu. Die Beklagte hat vorgerichtlich hierauf bereits 173,74 € gezahlt. Somit ergibt sich ein Anspruch des Klägers auf weitere Zahlung in Höhe von 84,49 € brutto.

Der Zinsanspruch ist in den §§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB ab dem Schreiben der Beklagten vom 8.10.2010 begründet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert (§ 511 Abs. 4 ZPO).

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