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Verkehrsunfall – Verschulden beim Ausscheren zum Überholen

OLG Celle, Az.: 14 U 83/02

Urteil vom 19.06.2003

Auf die Berufung des Klägers wird das am 19.2.2002 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des LG Lüneburg teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, über den durch Urteil des LG bereits zuerkannten Betrag i.H.v. 720,60 Euro hinaus weitere 2.775,47 Euro an die F.-Bank, Filiale H. zu Leasingvertrag Nr. … zu zahlen.

Verkehrsunfall - Verschulden beim Ausscheren zum Überholen
Symbolfoto: Andrei_/Bigstock

Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger Schadensersatz i.H.v. 699,08 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 3.474,55 Euro seit dem 7.6.2001 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche Nachteile daraus zu ersetzen, dass er infolge des strittigen Verkehrsunfalls vom 24.4.2001 seine Vollkaskoversicherung für das Unfallfahrzeug bei der G.-Versicherung in Anspruch genommen hat.

Die Beklagten zu 1) und zu 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld über den durch Urteil des LG bereits zuerkannten Betrag i.H.v. 204,52 Euro hinaus von weiteren 818,06 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 7.6.2001 zu zahlen.

Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen der Kläger 73 %, die Beklagter als Gesamtschuldner 27 %. Davon ausgenommen sind die Kosten der Beweisaufnahme. Diese tragen die Beklagten als Gesamtschuldner allein.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird gestattet, die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Wert der Beschwer: für die Beklagten 8.303,25 Euro; für den Kläger 23.723,23 Euro.

Gründe

A. Der Kläger nimmt die Beklagten auf Zahlung weiteren Schadensersatzes und Schmerzensgeldes aus einem Verkehrsunfall auf der Bundesstraße 216 von B. in Richtung D., Gemarkung S., vom 24.4.2001, 12:52 Uhr, in Anspruch.

Der Beklagte zu 1) fuhr mit einem Klein-Lkw VW-MAN des Beklagten zu 2), haftpflichtversichert bei der Beklagten zu 3), hinter einem Klein-Lkw mit Anhänger. Hinter dem Beklagten zu 1) fuhren zunächst die Zeugen O. und S. in einem VW-Bus. Dahinter fuhr der Kläger mit seinem Pkw Ford Galaxy. Der Kläger überholte zunächst den VW-Bus der Zeugen O. und S. Dann setzte er, nachdem er zwischendurch kurz wieder nach rechts eingeschert war, zum Überholen des von dem Beklagten zu 1) gesteuerten Klein-Lkw an. Aber auch der Beklagte zu 1) setzte zum Überholen des vor ihm fahrenden Lkw mit Anhänger an, ohne den Fahrtrichtungsanzeiger zu setzen. Die Mittellinie hatte der Beklagte zu 1) dabei bereits überfahren. Ob der Kläger das Fahrzeug des Beklagten zu 1) zu diesem Zeitpunkt schon beinah erreicht hatte oder sich noch ein geraumes Stück dahinter befand, ist streitig. Der Kläger wich instinktiv nach links aus, geriet in den linken Seitenstreifen, kam zurück auf die Fahrbahn, verlor jedoch die Kontrolle über sein Fahrzeug, prallte gegen die linke Seite des Anhängers und die hintere linke Seite des vor dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) fahrenden Lkw und kam dann nach links von der Fahrbahn ab und blieb im Seitenraum liegen. Dabei verletzte sich der Kläger, wobei die genauen Unfallfolgen und die Dauer der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit des Klägers zwischen den Parteien streitig sind.

Außergerichtlich regulierte die Beklagte zu 3) eine Reihe der von dem Kläger geltend gemachten Schäden zu 70 %. Auf den Verdienstausfallschaden zahlte die Beklagte zu 3) 3.000 DM. Ferner zahlte sie ein Schmerzensgeld i.H.v. 1.000 DM.

Mit der Klage hat der Kläger im Einzelnen Schadensersatz wie folgt verlangt:

– weitere 30 % der unstreitigen

materiellen Schäden: 14.035,74 DM (Bl. 5)

– weiterer Verdienstausfall für

die Zeit 24.4. bis 4.6.2001: 45.600,00 DM (Bl. 55)

– Nutzungsausfall für 7 Tage 719,00 DM (Bl. 7)

– Gutachterkosten 2.013,40 DM (Bl. 7)

– Krankengymnastik 79,60 DM (Bl. 19)

– Mehrwertsteuer auf Leasingrate 372,37 DM (Bl. 20)

Von dem in der mündlichen Verhandlung vor dem LG gestellten Antrag war die Position „Krankengymnastik” allerdings nicht umfasst. In Höhe von 14.681,84 DM (7.506,71 Euro) hat der Kläger Zahlung an die F. Bank auf eine dort noch gegen ihn ausstehende Forderung aus einem Leasingvertrag verlangt.

Das LG hat die Beklagten zur Zahlung von 70 % der Gutachterkosten (1.409,38 DM = 720,60 Euro) an die F. Bank sowie eines weiteren Schmerzensgeldes i.H.v. 400 DM = 204,52 Euro an den Kläger verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen, weil es von einem Mitverschulden des Klägers i.H.v. 30 % ausgegangen ist. Der Verdienstausfallschaden sei nicht nachvollziehbar dargelegt worden. Auf die Entscheidungsgründe des Urteils des LG wird Bezug genommen.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Klagebegehren (mit Ausnahme der Mehrwertsteuer auf die Leasingrate i.H.v. 372,37 DM) weiter.

Er hat zwischenzeitlich wegen des Fahrzeugschadens seine Vollkaskoversicherung in Anspruch genommen, die daraufhin einen Betrag i.H.v. 4.010,64 Euro an die F. Bank auf den dortigen Leasingvertrag des Klägers zahlte (Bl. 159). In Höhe dieses Betrages haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Der Kläger beantragt nunmehr, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 28.015,84 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 24.5.2001 zu zahlen, und zwar 2.775,47 Euro an die F. Bank, Filiale H. (BLZ …), Leasing-Vertrag-Nr. …, den Restbetrag einschl. aller Zinsen an den Kläger,

2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche Nachteile daraus zu ersetzen, dass er in Folge des streitigen Unfalls, seine Vollkaskoversicherung für das Unfallfahrzeug bei der G. Versicherung in Anspruch genommen hat.

Die Beklagten verteidigen das angegriffene Urteil und beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der prozessleitend geladenen Zeugen O. und S. zum Hergang des Verkehrsunfalls. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 20.5.2003 Bezug genommen.

B. Die zulässige Berufung ist nur in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang begründet.

I. Der Kläger kann, entgegen der Ansicht des LG, nicht nur 70 %, sondern 100 % des ihm bei dem Unfall entstandenen Schadens von den Beklagten ersetzt verlangen (§§ 7, 18 StVG, § 823 BGB, § 3 Nr. 1 PflVG).

Die Feststellung des LG, auch dem Kläger sei ein Verschulden am Zustandekommen des Unfalls vorzuwerfen, bindet den Senat nicht gem. § 529 ZPO.

Soweit das LG (ohne nähere Darlegung) offenbar gemeint hat, wegen der vor dem Kläger fahrenden Fahrzeugkolonne sei ein Überholen wegen unklarer Verkehrslage (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO) unzulässig gewesen, ist dies rechtlich unzutreffend. Das Überholen einer Fahrzeugkolonne ist danach nicht generell verboten. Eine unklare Verkehrslage liegt nicht ohne weiteres in diesem Fall vor. Demjenigen, der ordnungsgemäß zum Überholen angesetzt hat, gebührt vielmehr das Vorrecht vor einem in der Kolonne voraus befindlichen Fahrzeugführer (vgl. BGH v. 23.9.1986 – VI ZR 46/85, MDR 1987, 223 = NJW 1987, 322; KG v. 30.1.1995 – 12 U 2820/93, NZV 1995, 359; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 5 StVO Rz. 34). Besondere Umstände, bei denen von etwas anderem auszugehen wäre, sind nicht ersichtlich und insb. auch nicht dargetan worden.

Nicht nachvollziehbar ist die Feststellung des LG, der Kläger sei mit unangemessen hoher Geschwindigkeit gefahren und unaufmerksam gewesen. Das LG hat keinerlei Sachverhaltsaufklärung betrieben, die eine solche Feststellung hätte rechtfertigen können.

Tatsächlich hat die durch den Senat durchgeführte Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen O. und S. sogar ergeben, dass der Unfall für den Kläger unabwendbar war. Der Kläger befand sich nach den glaubhaften Bekundungen der beiden Zeugen bereits im Überholvorgang, nämlich bereits auf der linken Fahrspur in Geradeausfahrt und nahezu auf Höhe des Lkw des Beklagten zu 1), als dieser plötzlich ohne Fahrtrichtungsanzeiger über den Mittelstreifen hinüberlenkte. Mit einer solchen Fahrweise des Beklagten zu 1) konnte und musste der Kläger nicht rechnen. Zuvor waren besondere Umstände, die dem Kläger zu der Vermutung hätten Anlass geben können, dass der Beklagte zu 1) ebenfalls ausscheren wird, nicht aufgetreten. Als der Beklagte zu 1) dann unmittelbar vor dem Fahrzeug des Klägers auf die linke Fahrspur ausscherte, hatte der Kläger keine andere Möglichkeit mehr als wie geschehen instinktiv zu reagieren, was dann schließlich zu dem Unfall führte.

Der Hinweis der Beklagten auf eine Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 26.7.2001 (DAR 2001, 459) geht schon wegen unterschiedlicher Sachverhalte fehl. Der dortige Kläger hatte seinen Überholvorgang nämlich nur 1,2 Sekunden vor den dortigen Beklagten eingeleitet, zudem hinter einer Kolonne, welche von einem nur ca. 25 km/h fahrenden Traktor angeführt wurde. Hier war der Kläger bereits seit geraumer Zeit im Überholvorgang begriffen, als der Beklagte zu 1) dann plötzlich nach links ausscherte.

Eine andere Bewertung (ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der Senatsentscheidung vom 5.8.1999 (DAR 1999, 453). In dem dort zu entscheidenden Fall hatte sich der dortige Beklagte nur zur Mittellinie hin orientiert, tatsächlich zum Überholen aber noch nicht angesetzt, insb. die Mittellinie noch nicht – wie der Beklagte zu 1) hier – überfahren.

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Insgesamt beruht der Unfall daher auf dem alleinigen Verschulden des Beklagten zu 1) durch Verstoß gegen § 5 Abs. 4, 4a StVO.

II. Der Kläger kann deshalb Schadensersatz wie folgt verlangen:

1. Die wegen der von den Beklagten angenommenen Mithaftung des Klägers noch offenen materiellen Schäden i.H.v. 14.035,74 DM sind unstreitig.

2. Zahlung weiteren Verdienstausfalls über die vorprozessual gezahlten 3.000 DM hinaus kann der Kläger hingegen nicht verlangen.

Der Kläger hat nämlich nicht ausreichend substantiiert dargelegt, dass und in welcher Größenordnung ihm infolge unfallbedingten Ausfalls tatsächlich Verdienst entgangen ist. Der Vortrag des Klägers genügt den Anforderungen nicht. Eine ausreichende Grundlage für eine richterliche Schadensschätzung (§ 287 ZPO i.V.m. § 252 BGB) besteht nicht.

Die zunächst in der Klageschrift vorgenommene Abrechnung des Verdienstausfalls anhand der Maschinenkosten war offensichtlich ungeeignet. Bei den Maschinenkosten handelt es sich gerade um die Unkosten, die zu der Zeit, als der Kläger unfallbedingt nicht arbeiten konnte, nicht mehr angefallen sind oder jedenfalls nicht anfallen mussten.

Die dann vorgenommene Abrechnung anhand des Vergleichs der Umsatzerlöse für die Monate April bis Juli 2000/April bis Juli 2001 war auch nicht geeignet, eine ausreichend sichere Schätzgrundlage zu schaffen. Die Umsatzerlöse im Monat April 2001 (also zu einem Zeitpunkt, als der Kläger zum größten Teil noch gar nicht unfallbedingt ausgefallen war und sich sein Ausfall auf den Umsatz des Monats auch noch gar nicht ausgewirkt haben wird, da üblicherweise Zahlungseingänge erst einige Zeit nach Durchführung der Arbeiten erfolgen) war niedriger als im Vergleichsmonat des Vorjahres. Es kann also nicht sicher festgestellt werden, ob der zum 1.1.2001 eingestellte dritte Mitarbeiter tatsächlich schon in der ersten Hälfte des Jahres 2001 dafür gesorgt hat, dass sich die Umsätze entsprechend steigerten. Der Vergleich der Monate Juli 2000 und Juli 2001 zeigt, dass dort der Umsatz im Jahr 2001 höher war. Gerade in diesem Monat müsste sich aber der Ausfall des Klägers von Ende April bis Ende Mai ausgewirkt haben, da Zahlungseingänge für Arbeiten, die in dem genannten Zeitraum erbracht worden wären, schwerpunktmäßig gerade für diese Zeit zu erwarten gewesen wären. Es kann also auch nicht sicher festgestellt werden, dass sich der Ausfall des Klägers (der sich – glücklicherweise – auf den relativ kurzen Zeitraum von ca. 1 Monat beschränkte) auf die Umsätze tatsächlich ausgewirkt hat. Tatsächlich ergibt sich auch aus der vom Steuerberater des Klägers erstellten Aufstellung für die Monate April bis Juni 2000/2001 (Bl. 58), dass die Umsätze in den Vergleichszeiträumen nahezu gleichbleibend waren. Dies kann aber – wie oben dargelegt – nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit darauf zurückgeführt werden, dass zum Anfang des Jahres 2001 ein dritter Mitarbeiter eingestellt worden war, die Umsätze ohne den Ausfall des Klägers höher ausgefallen wären.

Der Kläger hat auch nach den Ausführungen des LG in den Entscheidungsgründen des Urteils und nach Hinweis des Senatsvorsitzenden vom 14.6.2002 nicht näher substantiiert dargelegt, dass und in welcher Höhe ihm durch den Unfall Verdienst entgangen ist. Auf den Hinweis des Senatsvorsitzenden erfolgte lediglich der Vergleich der Monate Mai 2001 zu Mai 2002 (ohne die betriebswirtschaftliche Auswertung für den Monat Mai 2001 vorzulegen), obwohl der Kläger darauf hingewiesen worden war, dass ein Vergleich der gesamten Jahreszeiträume erforderlich ist, um eine ausreichende Schätzgrundlage für die Ermittlung eines eventuellen Verdienstausfalls zu haben. Allein aus dem Umstand, dass der Kläger im Monat Mai 2002 einen Umsatz i.H.v. 35.172,18 Euro (= 69.846,95 DM) erzielt hat, kann in Anbetracht der oben genannten Umstände nicht der Schluss gezogen werden, dass und ggf. in welchem Umfang der im Monat Mai 2001 geringere Umsatzerlös auf den Unfall des Klägers zurückzuführen ist. Zur Ermittlung hätte es vielmehr eines umfangreicheren Vergleichszeitraums bedurft (vgl. Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 7. Aufl., Rz. 96-99),

Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 8.5.2003 (bei Gericht eingegangen am 14.5.2003) seine Berechnung nun auf entgangene Aufträge stützt, ist dieser Vortrag in der Berufungsinstanz gem. § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr zuzulassen, jedenfalls aber gem. § 530 ZPO verspätet und auch deshalb nicht zu berücksichtigen.

Der Vortrag des Klägers, infolge seines unfallbedingten Ausfall habe die Firma N. Auftragsarbeiten zu einem Volumen i.H.v. 40.000 DM nicht an ihn erteilt sowie die Firma D. einen Auftrag zu einem Volumen i.H.v. 8.850 DM entzogen, stellt ein neues Angriffsmittel dar, welches bereits im ersten Rechtszug hätte geltend gemacht werden können und müssen. Dass dieser Vortrag erst im Berufungsverfahren erfolgt, beruht auf einer Nachlässigkeit des Klägers. Es ist nur nahe liegend, den Verdienstausfall auf der Basis konkret nicht erteilter bzw. entzogener Aufträge zu berechnen. Den entsprechenden Vortrag nebst Belegen hätte der Kläger bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorbringen können. Das Schreiben der Firma D. datiert bereits vom 27.4.2001. Eine entsprechende Nachfrage an die Firma N. (einem der Hauptauftraggeber der Kläger), auf die die vorgelegten Schreiben vom 25.3.2003 erfolgten, hätte der Kläger auch bereits früher vornehmen können. Es ist nicht ersichtlich, vom Kläger auch nicht behauptet, dass die Nachfrage des Klägers bereits frühzeitig vorgenommen wurde und sich nur die Antwort der Firma N. verzögerte.

Jedenfalls ist der Vortrag im Berufungsrechtszug verspätet (§ 530 ZPO). Die nunmehr vorgenommene Berechnung hätte der Kläger, nachdem er durch das LG in den Entscheidungsgründen des Urteils auf diese Möglichkeit ausdrücklich aufmerksam gemacht worden war, spätestens in der Berufungsbegründung darlegen müssen (§ 520 Abs. 3 Nr. 4 ZPO). Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat den entsprechenden Vortrag des Klägers zulässigerweise mit Nichtwissen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestritten. Es wäre daher durch Vernehmung der benannten Zeugen weitere Sachaufklärung erforderlich gewesen. Dies hätte eine Erledigung des Rechtsstreits verzögert. Der Kläger hat auch trotz entsprechendem Hinweis in der mündlichen Verhandlung nicht entschuldigt, weshalb er erst im Schriftsatz vom 8.5.2003 zu konkret entgangenen Aufträgen vorgetragen hat. Die Bescheinigung der Firma D. liegt ihm offensichtlich bereits seit Ende April 2001 vor (Bl. 158). Auch die entsprechende Anfrage an die Firma N. wäre dem Kläger deutlich früher möglich gewesen.

3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zahlung von Nutzungsausfall. Der verunfallte Pkw wurde gewerblich, nämlich für den Betrieb des Klägers genutzt. Die Gebrauchsentbehrung findet ihren Niederschlag in dem entgangenen Betriebsgewinn, der aber – wie oben dargelegt – nicht nachvollziehbar ist. Für eine abstrakte Nutzungsentschädigung ist kein Raum (Geigel/Rixecker, Der Haftpflichtprozess, 23. Aufl., Kap. 4, Rz. 70; Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl., vor § 249 Rz. 24a, jeweils m. Rechtsprechungsnachweisen). Darauf ist der Kläger schon frühzeitig hingewiesen worden.

4. Die restlichen Gutachterkosten i.H.v. 604,02 DM, die das LG wegen der von ihm angenommenen Mithaftung des Klägers nicht zugesprochen hatte, sind in der Berufungsinstanz unstreitig und stehen dem Kläger wegen der festgestellten 100 %-igen Haftung der Beklagten zu.

5. Kosten für Krankengymnastik i.H.v. 79,60 DM kann der Kläger nicht verlangen. Diese Schadensposition hat der Kläger in erster Instanz mit seinem Antrag nicht mehr geltend gemacht. Er hat ausdrücklich nur den Antrag aus dem Schriftsatz vom 21.1.2002 (also materielle Schäden, Verdienstausfall und Mehrwertsteuer auf Leasingrate sowie Schmerzensgeld) zzgl. der Positionen 3, und 4 der Klageschrift, nicht aber auch zzgl. der Position 5 der Klageschrift (Krankengymnastik) gestellt. Der Kläger hat die Klage insoweit also – konkludent – zurückgenommen.

6. Der Kläger kann insgesamt über die vom LG ausgeurteilten 1.409,38 DM (720,60 Euro) also noch verlangen: 14.035,74 DM + 604,02 DM = 14.639,76 DM = 7.485,19 Euro. Hiervon sind in Abzug zu bringen die mittlerweile durch die Vollkaskoversicherung auf die materiellen Schäden gezahlten 4.010,64 Euro. Es verbleiben 3.474,55 Euro.

Davon sind an die F. Bank restliche 2.775,47 Euro (ursprünglich 7.506,71 Euro, Bl. 63, abzgl. 720,60 Euro entsprechend Urteil des LG abzgl. weiterer 4.010,64 Euro durch Zahlung der Vollkaskoversicherung) zu zahlen. Die Zahlung der restlichen 699,08 Euro kann der Kläger an sich verlangen.

Der Zinsanspruch ist begründet gem. §§ 284 Abs. 3, 286, 288 BGB in der bis 31.12.2001 geltenden Fassung. Die Beklagten gerieten erst 30 Tage nach Zugang des Schreibens vom 4.5.2001 in Verzug. Bei üblicher Postlaufzeit und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der 4.5.2001 ein Freitag war, ist als Zugangsdatum der 7.5.2001 anzunehmen. Da nicht ersichtlich ist, dass die F. Bank auch die Zahlung von Zinsen verlangt, kann der Kläger die Zahlung der Zinsen – wie mit dem Berufungsantrag geltend gemacht – insgesamt an sich verlangen.

III. Der Kläger kann (allerdings nur von den Beklagten zu 1) und zu 3), §§ 847, 253 BGB in der bis zum 31.7.2002 geltenden Fassung) die Zahlung eines Schmerzensgeldes i.H.v. insgesamt 3.000 DM verlangen, sodass unter Berücksichtigung der vorgerichtlichen Zahlung von 1.000 DM und des vom LG ausgeurteilten Betrages von 400 DM weitere 1.600 DM = 818,06 Euro zuzusprechen waren.

Der Kläger hat durch den Unfall erhebliche Verletzungen erlitten, nämlich Prellungen und Schürfwunden im Bereich des Kopfes, des linken Arms und des linken Knies. Insbesondere kam es zu zahlreichen Glassplittereinsprengungen im Bereich des linken Armes, die operativ entfernt werden mussten und für vier Tage einen Gipsverband erforderten.

Auch unter Berücksichtigung der Vergleichsrechtsprechung ist das dem Kläger bisher zuerkannte Schmerzensgeld deutlich zu gering. Der Senat hält aufgrund der genannten Umstände ein Schmerzensgeld i.H.v. insgesamt 3.000 DM für angemessen und ausreichend.

Der Zinsanspruch ist begründet gem. §§ 284 Abs. 3, 286, 288 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung. Auf die obige Begründung wird Bezug genommen. Soweit der Kläger die Klage ggü. seinem im ersten Rechtszug gestellten Antrag (dort waren 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit) erweitert hat, ist dies gem. § 533 ZPO zulässig. Der erweiterte Zinsanspruch wird auf Tatsachen gestützt, die bereits im ersten Rechtszug vorgetragen worden sind. Die Beklagten haben gegen die Klageerweiterung auch nichts vorgebracht und rügelos verhandelt.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91a, 92 Abs. 1, 96, 97 Abs. 1 ZPO. Hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils waren die Kosten des Rechtsstreits den Beklagten aufzuerlegen, weil sie dem Kläger zum Ersatz des materiellen Schadens verpflichtet waren, d.h. ohne Zahlung der Vollkaskoversicherung zur Zahlung weiterer 4.010,64 Euro an den Kläger verurteilt worden wären. Da die Beweisaufnahme sich nur auf die Haftung dem Grunde nach bezog, tragen die Beweisaufnahmekosten die Beklagten aus dem Gesichtspunkt des § 96 ZPO allein.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

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