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Verkehrsunfall – Nachweis der Schadenshöhe bei vorgeschädigtem Kraftfahrzeug

KG Berlin – Az.: 22 U 173/10 – Beschluss vom 04.01.2011

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 3. August 2010 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 42 O 121/09 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.

2. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von einem Monat.

Gründe

Der Senat hat die Erfolgsaussicht der Berufung des Klägers gegen das am 3. August 2010 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 42 O 121/09 – eingehend beraten und aus den nachstehenden Gründen einstimmig verneint:

Gemäß § 513 ZPO ist das angefochtene Urteil durch das Berufungsgericht nur darauf zu überprüfen, ob dem Erstgericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, oder ob auf Rechtsfehler beruhende Irrtümer in der Tatsachenfeststellung die Entscheidungsfindung beeinflusst haben.

Beides vermag der Senat nach umfassender Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht festzustellen.

Auf der Grundlage des zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung zu berücksichtigenden Sach- und Streitstandes hat das Landgericht zutreffend erkannt, dass dem Kläger die mit der Klage erhobenen Ansprüche nicht zustehen.

Der Senat teilt das Ergebnis der landgerichtlichen Wertungen und folgt den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen in vollem Umfang zunächst Bezug genommen wird.

Die Berufung zeigt keine Umstände auf, die Anlass zu einer abweichenden Bewertung geben könnten.

Das Landgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass der Kläger weder die von ihm grundsätzlich eingeräumten Vorschäden nach Art und Umfang hinreichend dargestellt hat, noch ausreichend zu der vermeintlich fachgerechten Beseitigung dieser Schäden vorgetragen hat. Die Ausführungen auf Seiten 3 und 4 des Schriftsatzes vom 6. August 2009 (Band I, Blatt 146, 147 der Akten) sind nicht geeignet, ein zuverlässiges Bild vom Ausmaß der vorhanden gewesenen Beschädigungen zu vermitteln sowie Grundlage für die Überprüfung der Behauptung des Klägers zu sein, die Vorschäden seien sach- und fachgerecht behoben worden.

Der mit Schriftsatz vom 5. Januar 2010 eingereichte Reparaturbericht des Klägers (Band II, Blatt 16 ff der Akten) führt zwar einzelne Arbeiten auf, diese sind aber – worauf das Landgericht zutreffend abstellt – nach dem eigenen Vorbringen des Klägers so nicht ausgeführt worden. Vielmehr hat der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 3. August 2010 den Inhalt des Berichtes selbst dadurch in Frage gestellt, dass er zu Protokoll gab, er habe lediglich gebrauchte und leicht beschädigte Türen für die Reparatur verwandt und im Übrigen nur noch Leisten hinzugekauft und am Fahrzeug angebracht.

Nach einhelliger Rechtsprechung der Verkehrssenate des Kammergerichts kann der Anspruchsteller dann, wenn im Streit ist, ob durch den Schadensfall eine Erweiterung eines vorhandenen Schadensbildes eingetreten ist, sich für einen schlüssigen Klagevortrag zur Höhe des geltend gemachten Anspruchs nicht mehr darauf beschränken, eine Schadenskalkulation eines von ihm beauftragten privaten Sachverständigen einzureichen. Vielmehr ist er gehalten, die jeweils eingetretenen Schäden konkret und im Einzelnen so zu benennen, dass für das Gericht und einen gerichtlichen Sachverständigen plausibel wird, wie durch welchen Schadensfall welcher Schaden eingetreten sein soll (vgl. betreffend die Darlegungs- und Beweislast für kollisionsbedingte Schäden auch: BGH, Urteil vom 13. Dezember 1977 – VI ZR 206/75 –: „Ist der erste Anschein für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem geltend gemachten Schaden und dem streitigen Unfall entkräftet und steht die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Verlaufs fest (z. B. Vorschaden im Anstoßbereich, fehlende Kompatibilität zwischen Anstoß und Schaden) und bestreiten die Beklagten die Anspruchshöhe, so bleibt der Kläger nach allgemeinen Grundsätzen für das Zustandekommen und den Umfang des geltend gemachten Schadens beweisbelastet. Er muss also den Beweis dafür führen, dass die etwa festzustellenden Sachschäden und auch Körperschäden eben durch jene Kollision verursacht worden sind.“ BGHZ 71, 339 = VersR 1978, 862 = NJW 1978, 2154 = DAR 1979, 42; ferner: KG, Beschluss vom 26. April 2007 – 12 U 76/07 – NZV 2007, 521 = VRS 113, 100 = KGR 2008, 95; KG, Beschluss vom 6. Juni 2007 – 12 U 57/06 – VRS 113, 421 = KGR 2008, 234 = NJOZ 2008, 765; KG, Beschluss vom 13. August 2007 – 12 U 180/06 –; KG, Beschluss vom 11. Oktober 2007 – 12 U 46/07 – NJW 2008, 1006 = MDR 2008, 142 = NZV 2008, 196 = KGR 2008, 333 = NJW – Spezial 2008, 267 = BeckRS 2008, 00332;)

Wie bereits dargestellt, fehlt es an entsprechendem detaillierten Vortrag des Klägers.

Aus diesem Grunde ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht von der Erhebung der für die behauptete Ausführung von einzelnen Arbeiten an dem nunmehr erneut an der rechten Seite beschädigten Fahrzeug des Klägers angebotenen Beweise abgesehen hat, zumal anerkannt ist, dass die Behauptung, eine angebliche Reparatur, deren Umfang nicht erkennbar ist, sei fachgerecht ausgeführt worden, nicht zulässigerweise in das Wissen eines Zeugen gestellt werden kann (vgl. Kammergericht, Beschluss vom 29. Januar 2007 – 12 U 207/06 – OLG Report 2008, 52).

Auch im zweiten Rechtszug sind die Vorschäden nicht im Einzelnen dargestellt und ist insbesondere zu der Art ihrer Beseitigung nichts Weiteres vorgetragen.

Im Gegenteil wird dort die Möglichkeit der nicht fachgerechten Reparatur ausdrücklich verteidigt, indem vorgetragen wird, zu diesem Zweck hätten auch gebrauchte Ersatzteile Verwendung finden können. Im Unterschied dazu bringt der Kläger selbst allerdings für die ordnungsgemäße Beseitigung der hier im Streit befindlichen Schäden ausweislich des als Anlage K 2 in Ablichtung eingereichten Gutachten des Sachverständigen Paris für die Ersatzteile die unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers zuzüglich eines Ersatzteilpreisaufschlages in Höhe von 12,5 % in Ansatz (Band I, Blatt 9, 15 der Akten).

Soweit der Kläger schließlich hinsichtlich seiner weiteren Forderungen nach Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung und eines merkantilen Minderwertes beanstandet, das angefochtene Urteil verhalte sich dazu nicht, trifft dies zwar zu, in der Sache aber ist auch die Abweisung dieser Klagepositionen gerechtfertigt.

Für die Bemessung eines möglichen Minderwertes bedarf es einer zuverlässigen Bemessungsgrundlage, die in Anbetracht der nicht belegten ordnungsgemäßen Beseitigung der unstreitig vorhanden gewesenen Vorschäden nicht erkennbar ist.

Ob der Kläger infolge des Unfalles vom 4. Oktober 2009 der Möglichkeit, ein Kraftfahrzeug zu nutzen, entbehrte, und für welchen Zeitraum diese Situation gegebenenfalls andauerte, ist dem Vortrag des Klägers nicht zu entnehmen.

Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung des Klägers gemäß  § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss als aussichtslos zurückzuweisen, sofern sie nicht im Kosteninteresse zurückgenommen wird (insoweit wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass im Falle der Rücknahme des Rechtsmittels sich die in vierfacher Höhe bereits angefallene gerichtliche Verfahrensgebühr um die Hälfte verringert – Kostenverzeichnis Nummer 1222).

Der Kläger erhält Gelegenheit, zu der beabsichtigten Vorgehensweise innerhalb eines Monats Stellung zunehmen.

 

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