LG Konstanz – Az.: 12 T 272/10 E – Beschluss vom 04.01.2011
1. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Vollstreckungsgericht – Singen vom 28.09.2010 (1 M 2814/10) wird zurückgewiesen.
2. Die Gläubigerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Die Rechtsbeschwerde gegen den vorliegenden Beschluss wird nicht zugelassen.
Gründe
Zur Begründung kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in der amtsgerichtlichen Entscheidung vom 28.09.2010 sowie in der Nichtabhilfeentscheidung vom 16.12.2010, denen sich das Beschwerdegericht nach eigener Prüfung anschließt, verwiesen werden.
Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.11.2005 (XI UR 90/05) ergibt sich, dass jedenfalls eine schon in den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufzunehmende allgemeine Verpflichtung zur Herausgabe von Kontoauszügen nach § 836 Abs. 3 ZPO nicht besteht. Der Bundesgerichtshof führt in seiner Entscheidung unter anderem folgendes aus:
„Aus § 836 Abs. 3 ZPO ergibt sich, dass der Schuldner die primäre Auskunftsquelle für den Gläubiger sein soll, von dem letzterer die erforderlichen Informationen und Urkunden- aufgrund der weiteren Definition der Urkunden… gegebenenfalls auch Kontoauszüge… – beschaffen kann, falls ihm die Auskünfte, die er von dem Drittschuldner nach § 840 ZPO oder als Auskunft aufgrund des unselbstständigen Nebenanspruchs erhalten hat, nicht genügen.“

Schon aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs geht daher hinreichend klar hervor, dass das Bestehen einer entsprechenden Herausgabeverpflichtung nach § 836 Abs. 3 ZPO in der Regel erst nach Vorliegen der genannten Drittschuldnerauskünfte abschließend beurteilt werden kann. Die in der Beschwerdebegründung zitierten Entscheidungen aus anderen Vollstreckungsverfahren sind nicht geeignet, konkrete Umstände im vorliegenden Zwangsvollstreckungsverfahren dazutun, die eine allgemeine Herausgabepflicht nach § 836 Abs. 3 ZPO Vorerteilung der Drittschuldnerauskunft begründen könnten. Konkrete, auf das vorliegende Vollstreckungsverfahren bezogene Umstände, die eine andere Betrachtung rechtfertigen könnten, legt die Gläubigerin schon nicht dar.
Eine andere Betrachtungsweise würde dazu führen, dass der Gläubiger sich umfassend über die gesamte Geschäftstätigkeit des Schuldners informieren könnte, ohne dass § 836 Abs. 3 ZPO hierfür eine Rechtfertigung bietet (vgl. die vom Amtsgericht in der angegriffenen Entscheidung zitierte Entscheidung des Landgerichts Stuttgart). Ohne dass die Gläubigerin konkrete Umstände darlegt, die die Erforderlichkeit der Vorlage der Kontoauszüge begründen könnte, hält das Beschwerdegericht auch keine eingeschränkte Vorlagepflicht, wie sie zum Beispiel vom Landgericht Verden angenommen wird, für erforderlich (vgl. hierzu die Entscheidung vom 12.10.2009, 6 T 151/09 zitiert nach Juris).
Hinsichtlich der Bescheinigung nach § 850k Abs. 5 S. 2 ZPO kann es bei dem Verweis auf die Ausführungen in der Nichtabhilfeentscheidung vom 16.12.2010 verbleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Da die Voraussetzung des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen, war die Rechtsbeschwerde gegen den vorliegenden Beschluss nicht zuzulassen.