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Verkehrsunfall – Nachweis einer unfallbedingten HWS-Distorsion

AG Gemünden (Main) – Az.: (K) 11 C 420/14 – Urteil vom 18.08.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 812,50 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schmerzensgeldansprüche aus einem Verkehrsunfallgeschehen vom 08.05.2013 in Marktheidenfeld.

Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt am oben genannten Tag gegen 16:30 Uhr Fahrer des Pkw Suzuky Jimny Kombi mit dem amtlichen Kennzeichen … Die Beklagte ist die Kfz-Haftpflichtversicherung des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen …

Auf der L-straße in M. musste der Kläger verkehrsbedingt sein Fahrzeug abbremsen. Das unfallgegnerische Fahrzeug, welches bei der Beklagten versichert war, fuhr auf das klägerische Fahrzeug auf.

Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig.

Der Kläger macht mit der Klage Schmerzensgeldansprüche und Heilbehandlungskosten geltend. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 26.07.2013 die Ansprüche zurückgewiesen.

Der Kläger behauptet, durch den Unfall Schmerzen erlitten zu haben. Am 10.05.2013 sei in der Klinik M. eine HWS-Distorsion attestiert worden. Diese sei unfallbedingt gewesen, weil die Aufprallgeschwindigkeit sehr hoch gewesen sei. Der Kläger sei unfallbedingt vom 10.05.2013 bis 15.05.2013 krankgeschrieben gewesen.

Daher sei ein Schmerzensgeld von wenigstens 800 EUR angemessen.

Zudem seien Fahrtkosten von 20 km x 0,25 EUR vom Wohnort zum Hausarzt am 08.05.2013, von 10 km x 0,25 EUR vom Wohnort zum Klinikum M. vom 10.05.2013 und von 20km x 0,25 EUR zum Hausarzt am 10.05.2013. Auch seien pauschale Nebenkosten von 30,00 EUR geschuldet.

Daneben seien vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 147,56 EUR (1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-RVG aus einem Gegenstandswert von 842,50 EUR nebst Auslagenpauschale von 20 EUR und der Mehrwertsteuer) geschuldet.

Der Kläger beantragt mit der am 07.07.2014 zugestellten Klage:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld sowie 42,50 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Gesamtbetrag seit dem 31.07.2013 zu bezahlen, wobei das Schmerzensgeld 800,00 EUR nicht unterschreiten soll.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 147,56 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet, dass durch den Unfall eine HWS-Distorsion entstanden sei. Soweit Verletzungen am 10.05.2013 vorgelegen hätten, hätten diese auch eine andere Ursache haben können. Es sei lediglich ein geringer Heckschaden entstanden. Die Kollisionsgeschwindigkeit habe im Bagatellbereich von weniger als 10 km/h gelegen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch informatorische Anhörung des Klägers sowie Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dr.-Ing. … vom 02.02.2015 sowie eines medizinischen Sachverständigengutachten des Dr. med. .. vom 29.11.2015 und durch mündliche Befragung des Sachverständigen Dr. med. … Verhandlungstermin vom 09.03.2016.

Bezüglich des wechselseitigen Vortrags und der Beweismittel wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sachverständigengutachten sowie die Protokolle der Haupttermine vom 01.09.2014 und 09.03.2016 verwiesen.

Das Gericht hat zuletzt im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO entschieden. Die Parteien haben diesem Vorgehen mit Schriftsätzen vom 18.07.2016 und 30.06.2016 zugestimmt. Schriftsätze konnten bis zum 09.08.2016 eingereicht werden.

Entscheidungsgründe

I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Sie war daher kostenpflichtig abzuweisen.

Verkehrsunfall - Nachweis einer unfallbedingten HWS-Distorsion
(Symbolfoto: riopatuca/Shutterstock.com)

1. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung des mit dem Klageantrag geltend gemachten Schmerzensgeldes sowie der Kostenpauschale und der Fahrtkosten aus §§ 7, 18 StVG, §§ 823, 249, 253 BGB, § 3 PflVG, § 115 VVG oder aus anderem Rechtsgrund.

Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist für das Gericht nicht zu der nach § 286 ZPO erforderlichen, aber auch ausreichenden Überzeugung bewiesen, dass der Kläger durch den Unfall eine HWS-Distorsion erlitten hat. Dabei ist zum einen nicht gemäß § 286 ZPO bewiesen, dass der Kläger nach dem Unfall überhaupt an einer HWS-Distorsion gelitten hat, und zum anderen ist auch nicht bewiesen, dass eine HWS-Distorsion, sollte man eine solche annehmen, kausal durch den gegenständlichen Unfall verursacht wurde.

a) Eine von allen Zweifeln freie Überzeugung setzt das Gesetz im Rahmen des § 286 ZPO dabei nicht voraus. Auf die eigene Überzeugung des entscheidenden Richters kommt es an, auch wenn andere zweifeln oder eine andere Auffassung erlangt haben würden. Diese Überzeugung des Richters erfordert keine – ohnehin nicht erreichbare (vgl. RGZ 15, 339; OLG München, NZV 2006, 261; Urt. v. 28.07.2006 – 10 U 1684/06[Juris]; Urt. v. 11.06.2010 – 10 U 2282/10; Urt. v. 29.10.2010 – 10 U 2996/10) – absolute oder unumstößliche, gleichsam mathematische Gewissheit und auch keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (grdl. BGHZ 53, 245 [256] = NJW 1970, 946, st. Rspr., insbesondere NJW 1992, 39 [40] und VersR 2007, 1429 [1431 unter II 2]).

Für die Frage der haftungsbegründenden Kausalität, d. h. dafür, dass durch den Unfall die HWS-Distorsion versursacht wurde, trägt der Geschädigte die Beweislast nach den genannten Grundsätzen des Vollbeweises nach § 286 ZPO (BGH NJW 2003, 1116; NJW 2000, 953; OLG München, r+s 2006, 474, 475).

Erst wenn diese (Primär-)Verletzung bewiesen ist, kann das Gericht bei der Frage des Umfangs der Verletzung und ihrer Folgen (z. B. bezüglich der geltend gemachten Behandlungen und Zuzahlungen sowie der Lohnkosten) nach den Grundsätzen des § 287 ZPO nach freier Überzeugung entscheiden. Im Rahmen des § 287 ZPO werden lediglich geringere Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt. Der Tatrichter kann jedoch eine haftungsausfüllende Kausalität nur feststellen, wenn er von dem Ursachenzusammenhang von Schaden und Erfolg, von der haftungsbegründenden Kausalität überzeugt ist (OLG München, r+s 2006, 474, 475; vgl. BGH, Urteil vom 28.1.2003, Az: VI ZR 139/02, NJW 2003, 1116, 1117).

b) Der Kläger hat danach nicht bewiesen, dass er eine unfallbedingte Verletzung der Halswirbelsäule erlitten hat.

aa) Der Kläger gab bei seiner informatorischen Befragung an, dass er am Unfalltag an einer grünen Ampel ein Stau entstanden sei. Das hintere Fahrzeug sei aufgefahren. Die Kollision habe im Abbremsvorgang stattgefunden. Er habe den Blick nach vorne gerichtet und die Arme am Lenkrad gehabt. Er habe am Abend Schmerzen bekommen und sei dann am nächsten Tag zu der Ärztin gegangen. Er habe keine vergleichbaren Nacken- oder Schulterschmerzen verspürt. Die Beeinträchtigungen seien etwa nach 5 Tagen abgeklungen. Er habe keine Folgeschäden davongetragen. Er habe lediglich einmal Probleme im LWS-Bereich gehabt, im Alter von ca. 15 Jahren.

bb) Das technische Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. … kommt zu dem Ergebnis, dass die Anprallgeschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs 10-15km/h und dass die stoßbedingte Kollisionsgeschwindigkeit, die auf den Kläger gewirkt habe, 7,14-10,71 km/h betragen habe. Das Gutachten ist klar und nachvollziehbar aufgebaut. Der Gang der Untersuchung ist klar verständlich. Widersprüche sind nicht ersichtlich. An der Fachkompetenz des Sachverständigen bestehen für das Gericht keine Zweifel. Das Gericht schließt sich dem Gutachten an.

cc) Ferner hat das Gericht ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

Der Sachverständige Dr. med … an dessen fachlicher Kompetenz ebenfalls keine Zweifel bestehen, erläutert, dass es nicht auszuschließen sei, dass auch durch Geschwindigkeitsänderungen von lediglich 5 km/h, die auf den Fahrerwirken, funktionelle Halswirbelsäulenverletzungen nicht ausgeschlossen seien. Es seien als Indizien, die für oder gegen eine solche funktionelle Beeinträchtigung sprächen, insbesondere auch die Feststellungen des Erstuntersuchers ausschlaggebend. Der Sachverständige weist insoweit darauf hin, dass diese Erstuntersuchung erst zwei Tage nach dem Unfall stattgefunden hat. Dabei seien die Feststellungen jedoch im Einklang mit einer typischen Symptomatik. Der Sachverständige gab ferner an, dass Kriterien für eine plausible HWS-Verletzung u. a. neben der unfallmechanischen Plausibilität und einer fehlenden Symptomatik vor dem Unfall ein beschwerdefreies Intervall längstens bis zum Morgen des Unfallfolgetages seien. Auch diese Kriterien seien gegeben. Laut der Feststellung des Sachverständigen habe der Kläger eine HWS-Distorsion, Grad II nach der Quebec Task-Force-Einteilung erlitten.

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In seiner ergänzenden Befragung präzisierte der Sachverständige die Einteilung nach der Quebec-Task-Force-Einteilung. Danach erfolge die Einteilung im Bereich der Stufen O-Il allein nach subjektiven Kriterien. Es sei für einen Außenstehenden extrem schwer bis nahezu unmöglich, Gegenteiliges gegen ein Beschwerdebild vorzubringen. Es gebe lediglich die genannten Plausibilitätskriterien. Hinsichtlich einer Harmlosigkeitsgrenze führte der Sachverständige aus, dass auch bei geringen Geschwindigkeiten bei durchgeführten Versuchsreihen bei einigen Probanden entsprechende Beschwerdebilder aufgetreten seien. Es habe keine Einsicht in ein Vorerkrankungsregister gegeben. Auch seien keine Vorerkrankungen mitgeteilt worden.

dd) Trotz des Ergebnisses des Sachverständigengutachtens des Dr. med. … gelangte das Gericht nicht zu dem Ergebnis, dass hier eine HWS-Distorsion im Sinne von § 286 ZPO nachgewiesen ist.

Zwar besteht nach der oben genannten Rechtsprechung im Bereich zwischen 4km/h bis 10 km/h (BGH v. 28.01.2003 – Az. VI ZR 139/02) keine zwingende Harmlosigkeitsgrenze für HWS-Distorsionen. Jedoch hat der BGH in der genannten Entscheidung ausgeführt, dass das Gericht aufgrund einer glaubhaften Schilderung des Klägers auch in dem genannten Bereich zu einer positiven Überzeugung kommen kann, gleichwohl allein die Plausibilität nach einem eingeholten Sachverständigengutachten für sich allein nicht ausreichen muss. Auch kann nach der Rechtsprechung entscheidendes Indiz das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Vorerkrankungen sein. Zu bemerken ist zudem, dass selbst in einem Bereich jenseits der „Harmlosigkeitsgrenze“ eine HWS-Distorsion nicht automatisch anzunehmen ist, sondern es insoweit – wegen fehlender objektiver Anknüpfungstatsachen – einer glaubhafte Schilderung durch den Geschädigten und weiterer Indizien bedarf (KG, Urt. V. 15.01.2016, DAR 2016, 456 f.).

Vorliegend sind die Ausführungen des Klägers für das Gericht nicht glaubhaft. Der Kläger gab an, lediglich im Alter von 15 Rückenbeschwerden gehabt zu haben. Allerdings ergeben sich aus dem am 20.04.2016 Arbeitsunfähigkeitenverzeichnis der Barmer GEK kreuzschmerzbedingte Zeiten der Arbeitsunfähigkeit im Januar 2011, September 2012 und November 2012. Diese Beschwerden hat der Kläger nicht benannt.

Dabei kann für das Gericht dahinstehen, ob es sich dabei um Anzeichen einer degenerativen Vorerkrankung handelte. In jedem Fall hat der Kläger nicht alle relevanten Vorschäden vorgetragen. Ein ordnungsgemäßer Vortrag im Sinne der Pflicht zum vollständigen Vortrag nach § 138 Abs. 1 ZPO hat somit nicht stattgefunden. Erst nach Erstellung des Gutachtens hat der Kläger die konkreten Angaben vorlegen lassen.

Auch fehlen dem Gerichts vorliegend schlicht weitere Indizien; allein die Plausibilität, die nach den Sachverständigengutachten sicherlich gegeben ist, reicht dabei für das Gericht nicht aus. Insoweit ist zu bemerken, dass der Kläger bei dem Auffahrunfall nach den Feststellungen des Sachverständigen … gerade von hinten getroffen wurde, während er nach eigenen Ausführungen mit beiden Händen am Lenkrad gerade nach vorne schaute. Eine in ähnlichen bereits entschiedenen Fällen auf eine HWS-Distorsion hinweisende seitliche Pendelbewegung des Kopfes zum Beispiel hat damit nicht stattgefunden.

Zusammenfassend überzeugt allein das fachlich sicherlich richtige Sachverständigengutachten zur Plausibilität das Gericht nicht. Es ist zu berücksichtigen, dass die erhobenen Atteste und Untersuchungen, wie der Sachverständige auch ausführt, sämtlichst auf den subjektiven Angaben des Klägers beruhen. Nachdem das Gericht jedoch wegen des unvollständigen Vortrages dem Kläger nicht folgen kann, ist der Beweis nicht geführt.

Ferner verkennt nach Auffassung des Gerichts der Sachverständige … auch die Beweislast, wenn er vorträgt, es könne dem Kläger das Vorliegen einer HWS-Distorsion nicht widerlegt werden. Auch gerade unter Anwendung der BGH-Rechtsprechung und der Prinzipien des § 286 ZPO muss der Kläger zunächst das Vorliegen der unfallursächlichen Verletzung, insbesondere in den Fällen, in denen die Geschwindigkeitsänderung im Bereich eines biomechanisch eher geringen Bereichs liegt, beweisen. Die Beklagtenpartei muss insoweit zunächst nichts widerlegen.

2. Da es an dem Nachweis einer unfallursächlichen Verletzung fehlt, sind auch die Fahrtkosten zu den Ärzten bzw. in das Krankenhaus nicht geschuldet. Dabei kann dahinstehen, dass solche – sich hinsichtlich erforderlicher Fahrtstrecke und Häufigkeit im Rahmen des Üblichen haltenden – Fahrten regelmäßig mit der allgemeinen Unkostenpauschale abgegolten sind.

Auch die allgemeine Unkostenpauschale von 30,00 EUR ist vorliegend nach keiner Anspruchsgrundlage gegeben, da diese als Nebenforderung bezogen auf das Schmerzensgeld und Fahrtkosten geltend gemacht wurde. Da weder Schmerzensgeld noch die Fahrtkosten zugesprochen wurden, ist kein Anknüpfungspunkt für diese Nebenforderung ersichtlich.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Kläger hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

III. Der Streitwert wurde nach §§ 3 ff. ZPO, §§ 39 ff GKG festgesetzt. Der Streitwert beträgt 812,50 EUR. Die Kostenpauschale, die der Kläger in seinen Streitwertvorschlag eingerechnet hat, stellt eine Nebenforderung dar, die bei der Streitwertberechnung außen vor bleibt.

 

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