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Geschäftsführerhaftung – Pflichtverletzung eines (Mit-)Geschäftsführers

LG Hamburg – Az.: 418 HKO 4/15 – Urteil vom 18.08.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 584.288,04 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin ist eine Publikumsgesellschaft, die den Zweck hat, das Büro- und Geschäftshaus B. Str. … /S. Str. … zu verwalten und zu vermieten. Sie macht gegen den Beklagten als vormaligen (Mit-) Geschäftsführer Schadensersatzansprüche geltend.

Der Beklagte wurde im Oktober 2011 zum Mit-Geschäftsführer mehrerer Gesellschaften der sog. W.-Gruppe, u.a. auch der Klägerin, bestellt, die wiederum jeweils als persönlich haftende Gesellschafterinnen, bzw. geschäftsführende Kommanditistinnen der Klägerinnen eingesetzt waren. Er trat dadurch als gesamtvertretungsberechtigter Mitgeschäftsführer neben den alleinvertretungsberechtigten Prof. Dr. S.. Prof. Dr. S. war der maßgebliche Initiator hinter der W.-Gruppe, nachdem er das Bankhaus im Jahr 2006 erworben hatte. Eine schriftliche Ressortaufteilung oder Geschäftsverteilung lag zwischen dem Beklagten und dem alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer Prof. Dr. S. nicht vor.

Im Rahmen eines sog. „Liquiditätsmanagementsystems“ (das von Prof. Dr. S. ebenfalls initiierte „Anleihe-Systems“ spielt ausweislich des Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 18.7.2016 in diesem Verfahren keine Rolle) entzog Prof. Dr. S. der Klägerin Geldbeträge in nicht unwesentlicher Höhe. Die Klägerin bezieht sich in der Klageschrift auf Zahlungen zwischen dem 11.11.2011 und dem 11.9.2013 in einer Höhe von insgesamt € 5.842.880,42. Mit Schriftsatz vom 3.12.2015 bezieht sich die Klägerin auf eine Saldierung der Schäden (in Höhe von EUR 3.700.000,-), die die Klägerin in dem Zeitraum vom 11.11.2011 bis zum 28.12.2011 erlitten habe.

Mit dem Liquiditätsmanagementsystems, in das auch die in den Niederlanden registrierte W. I. B.V. eingebunden war, schöpfte Prof. Dr. S. die sog. „freie Liquidität“ ab und verwandte diese zweckentfremdet, um sich selbst in Höhe von mehr als 140 Mio. EUR zu bereichern.

Ein von Prof. Dr. S. eingefordertes Gutachten vom 23.08.2011 der Rechtsanwaltskanzlei B. & B. L. bestätigte gegenüber den Führungskräften der W.-Gruppe die rechtliche Unbedenklichkeit des Liquiditätsmanagementsystems (Anlage B 3).

Im Jahr 2014 wurde Prof. S. von der Staatsanwaltschaft wegen Veruntreuung in 327 Fällen angeklagt und am 22.01.2016 rechtskräftig vom Landgericht H. (30. Große Strafkammer) zu einer achteinhalb-jährigen Haftstrafe verurteilt.

Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte hafte aufgrund seiner Stellung als (Mit-) Geschäftsführer der Komplementär-GmbH aufgrund der drittschützenden Wirkung seiner Organstellung gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG für die Schäden der Kläger: Entweder habe er die schädigenden Liquiditätsabflüsse selbst veranlasst oder diese jedenfalls trotz entsprechender Verpflichtung nicht unterbunden.

Der Beklagten habe die Pflicht gehabt, die Zahlungen im Rahmen des Liquiditätsmanagementsystems zu überwachen und dann zu unterbinden. Dass er diese Zahlungen nicht durch aktives Einwirken gegenüber Prof. Dr. S. verhindert habe, stelle eine Pflichtverletzung im Rahmen des § 43 Abs. 2 GmbHG dar.

Der Beklagte könne sich nicht dadurch seiner Haftung entziehen, dass er sich auf eine Kompetenzverteilung zwischen ihm und Prof. Dr. S. berufe.

Die Klägerin beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin € 584.288,04 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.10.2014 zu zahlen.

2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von EUR 5.458,41 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, dass ihm kein Pflichtenverstoß wegen der Abflüsse des Gesellschaftsvermögens zur Last falle. Er sei nicht direkt mit der Finanzverwaltung betraut gewesen, denn er sei wegen seiner Kompetenzen und Erfahrungen für die Immobilienverwaltung als Geschäftsführer eingestellt. Nicht nur Prof. Dr. S. sondern weitere Experten hätten ihn wiederholt von der Rechtmäßigkeit der Finanztransaktionen im Rahmen des Liquiditätsmanagements versichert. Schließlich habe Prof. Dr. S. durch seine (im Ergebnis rechtswidrigen) Machenschaften nicht nur die Anleger getäuscht, sondern auch Banken, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, (möglicherweise) Rechtsanwälte und letztlich auch den Beklagten selbst. Er sei genauso wie diese Experten über die eigentliche Zielrichtung der Zahlungen getäuscht worden. Er habe weder aktiv an den Handlungen des Mitgeschäftsführers Prof. Dr. S. teilgenommen gewesen noch habe er diese pflichtwidrig geduldet.

Der Beklagte meint, der streitgegenständliche Schaden wäre genauso eingetreten, ob er Geschäftsführer gewesen wäre oder nicht. Er habe keine geeigneten Maßnahmen ergreifen können – auch wenn er von der Rechtswidrigkeit der Transaktionen gewusst hätte – die den Schaden mit Sicherheit nicht hätte entstehen lassen. Er sei letztlich lediglich als gesamtvertretungsberechtigter Geschäftsführer in seiner Handlungsfreiheit einschränkt, anders als Prof. Dr. S.. Als ultima ratio seinen Rücktritt zu erklären wäre außerdem kontraproduktiv, da seine Expertise für Immobilienverwaltung für eine Gesellschaft (die W. Gruppe) in der Krise unerlässlich sei. Ein Rücktritt als Geschäftsführer unter diesen Voraussetzungen wäre keine Handlung zum „Wohle der Gesellschaften“.

Der Beklagte führt weiterhin aus, dass es zwar keine schriftliche Ressortaufteilung zwischen ihm und Prof. Dr. S. gegeben habe, aber ihm (dem Beklagten) im Rahmen seines Anstellungsvertrags als Geschäftsführer der Kompetenzbereich der Immobilienverwaltung übertragen wurde. Bereits aufgrund einer Zuständigkeitsverteilung innerhalb der Geschäftsführung sei er von einer Mithaftung für das Verhalten seines Mitgeschäftsführers entlastet. Im Übrigen habe er keine Kenntnis von dessen Tätigkeiten gehabt oder sie haben müssen, schließlich habe er einen getrennten Bereich der Geschäfte verantwortet. Die W. F. GmbH habe einen Dienstleistungsvertrag mit der W. I. KG geschlossen, die für die Fonds sämtliche finanziellen Angelegenheiten abwickelte. Er ist der Ansicht, dass sich die Klägerin kein weiteres Haftungspotential verschaffen können, in dem eine Gesellschaft, die über einen alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer verfügt, einen weiteren von diesem ‚Alleinvertretungsgeschäftsführer’ total abhängigen gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführer beruft.

Letztlich meint der Beklagte eine Pflichtverletzung im Rahmen seiner Überwachungspflicht gegenüber Prof. Dr. S. könne ihm nicht zur Last gelegt werden. Denn Prof. Dr. S. habe durch eine Vielzahl von Verschleierungs- und Täuschungsmaßnahmen stets den Eindruck erweckt, dass es mit den Maßnahmen nicht nur seine Richtigkeit habe, sondern dass die Maßnahmen gerade dem Wohle der Gesellschaften dienen.

Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 24.03.2015 Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt. Mit Beschluss vom 13.11.2015 hat das erkennende Gericht diesen Antrag abgelehnt. Auf die Beschwerde des Beklagten hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (11 W 6/16) den Beschluss aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

Das erkennende Gericht hat mit Beschluss vom 01.06.2016 dem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr. v. W. beigeordnet.

Wegen der Einzelheiten zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

I. Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten aus § 43 Abs. 2 GmbHG.

1. Die Klägerin, die sich zuletzt nur noch auf Zahlungen im Jahre 2011 beruft, hat insoweit keinen Schaden erlitten, weil es – worauf das OLG in seinem Beschluss vom 17.3.2016 hingewiesen hat – insoweit bis zum 22.2.2012 zu einem Rückfluss auf das S. Bank-Konto der Klägerin gekommen ist (Kontoauszug Anl. K 5).

Die hiergegen vorgebrachte Argumentation der Klägerin ist nicht überzeugend.

Soweit die Klägerin vortragen lässt, dass Prof. Dr. S. sich eines „Kreislaufzahlungssystems“ bedient habe, um vorzuspiegeln, dass alle Fonds per Ende Januar 2012 ihre zuvor entzogene Liquidität zurückgezahlt bekommen hätten, ändert dies nichts daran, dass das Konto der Klägerin objektiv wieder ausgeglichen war und damit ein Schaden im Sinne eines Vermögensabflusses eben erst danach eintreten konnte. Gleiches gilt für den Einwand, dass die W. I. B.V. nicht in der Lage gewesen sei, nennenswerte Beträge zurückzuzahlen, weil Prof. Dr. S. bereits zu viele Gelder in sein Privatvermögen abgezweigt hatte. Dass die W. I. B.V. jedenfalls bis zum 22.2.2012 hierzu sehr wohl – wenn auch unter Aufreißen von Liquiditätslöchern bei anderen Gesellschaften – in der Lage war, ergibt sich aus den Kontoauszügen.

2. Die Klägerin kann sich zur Begründung der Haftung des Beklagten aber auch nicht auf den noch am 22.2.2012 erneut erfolgten Geldabfluss vom Konto der Klägerin berufen.

Denn eine solche Pflichtverletzung des Beklagten im Sinne von § 43 Abs. 1 GmbHG setzt im Grundsatz voraus, dass der Beklagte zum damaligen Zeitpunkt faktisch erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass den Zahlungen im Rahmen des sog. Anleihesystems keine ausreichenden Sicherheiten gegenüber gestanden haben (worauf das OLG im parallelen Beschwerdeverfahren zum PKH-Antrag des Beklagten 11 W 8/16 hingewiesen hat).

Hiervon kann aber nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgegangen werden.

Denn der Beklagte beruft sich darauf, dass die Wirtschaftsprüfer das Liquiditätsmanagementsystem nicht beanstandet hätten und dass ihm insbesondere von den Wirtschaftsprüfern mitgeteilt worden sei, dass die bei W. I. B.V. eingezahlten Beträge mit 120% ihres Nennbetrags zu besichern seien und dass eine entsprechende ausreichende Besicherung durch ein WP-Gutachten nachgewiesen sei (Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 24.3.2015, Seite 11, Bl. 74 d.A.). Aus diesem Grund durfte der Beklagte – auch in seiner Eigenschaft – als (Mit-) Geschäftsführer darauf vertrauen, dass die Sicherheit der Kundengelder nicht beeinträchtigt war. Auf die Frage der genauen Einzelheiten der Erkrankung des Beklagten kommt es daher nicht an.

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3. Es sind keine Tatsachen ersichtlich, aus denen sich ergibt, dass der Beklagte entgegen diesen Bestätigungen davon ausging oder ausgehen musste, dass in Wahrheit doch keine ausreichenden Sicherheiten vorlagen.

a) Der Umstand, dass diese Bestätigungen im Oktober 2013 widerrufen worden sind, führt hier zu keinem anderen Ergebnis, weil es für die Frage der eine Pflichtwidrigkeit begründende Kenntnis des Beklagten auf den Zeitpunkt der Zahlungen ankommt und nicht auf einen späteren Zeitpunkt.

b) Auch aus dem Strafurteil im Verfahren gegen Prof. Dr. S. ergibt sich nichts anderes. Denn die Strafkammer hatte die Anklage aus ex-post-Sicht zu prüfen (und ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich bei der Besicherung lediglich um Scheinsicherheiten handelte). Für den hier einzuhaltenden Sorgfaltsmaßstab ist allerdings die Situation ex-ante maßgeblich (BGHZ 135, 244, 253 – ARAG-Urteil; BGHZ 69, 207, 213; Ulmer/Habersack/Löbbe/Paefgen, § 43 Rn. 121; Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, GmbHG, § 43 Rn. 22).

c) Dass die Sicherheiten in Höhe von 120% im Ergebnis objektiv gar nicht werthaltig gewesen sein können, führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Dass dies objektiv so war, führt nicht ohne weiteres dazu, dass der Beklagte dies zum damaligen Zeitpunkt auch wusste oder hätte wissen müssen. Hierzu hätte es weiterer Indizien bedurft, aufgrund derer der Beklagte – konkret bezogen auf die Frage der Werthaltigkeit der Sicherheiten – hätte mißtrauisch werden müssen. Gleiches gilt für dem Umstand, dass Prof. Dr. S. – in der Tat höchst unseriös – versucht hat, von der S. Bank Kontoauszüge zum 31.1.2012 zu erhalten, die lediglich Gutschriften auf die Fondskonten auswiesen, nicht jedoch die anschließende sofortigen Abbuchungen.

II. Über die mit Schriftsatz vom 3.12.2015, Bl. 142, 143, angekündigten – aber nicht gestellten – an sich zulässigen (Zöller, ZPO 2016, § 253 R 1, § 260 R 4) – Anträge auf Zahlung von EUR 3.115.711,96 nebst Zinsen sowie auf Zahlung weiterer vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von weiteren EUR 14.387,10 – falls das Gericht den Klageantrag zu 1 für zulässig und begründet erachtet – war mangels Bedingungseintritt nicht zu entscheiden.

III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 101, 709 ZPO.

IV. Auf den Schriftsatz des Vertreters des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 3.8.2016 war weder die Frist zur Stellungnahme auf den Schriftsatz des Klägervertreters vom 18.7.2016 zu verlängern noch die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Denn das erkennende Gericht hat bei seiner Entscheidung zu Lasten des Beklagten nichts auf den Schriftsatz vom 18.7.2016 gestützt.

V. Der Streitwert beträgt 584.288,04 EUR. Die Nebenforderung war nicht zu berücksichtigen (§ 4 ZPO). Gleiches gilt für die – angekündigte – Eventualklagerhöhung, weil sie nicht Gegenstand der Entscheidung war (§ 45 I GKG).

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