OLG Koblenz – Az.: 10 U 322/17 – Beschluss vom 23.11.2017
Der Senat erwägt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt.
Gründe
Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.
Das landgerichtliche Urteil entspricht der Rechtslage und enthält keine Fehler. Die getroffenen Feststellungen sind vollständig und rechtfertigen keine andere Entscheidung.
Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.
Wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, steht dem Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum von 09.05.2014 bis 12.02.2016 schon deshalb kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung zu, weil er bereits am 30.01.2014 ein Ersatzfahrzeug zugelassen hat, das ihm in der Folge bis über den 12.02.2016 hinaus ununterbrochen zur Nutzung zur Verfügung stand.
Nach ständiger Rechtsprechung kann der Eigentümer eines privat genutzten Pkw, der die Möglichkeit zur Nutzung seines Pkw einbüßt, wegen der ihm entgangenen Gebrauchsvorteile einen Schadenersatzanspruch haben. Voraussetzung hierfür ist indes eine fühlbare Beeinträchtigung der Nutzung (BGH, Vorlagebeschluss vom 22.11.1985 – V ZR 237/84 –, VersR 1986, 189 ff., juris Rn. 9).
Erforderlich sind zunächst der Nutzungswille und eine hypothetische Nutzungsmöglichkeit. Für deren Fortbestand verweist der Kläger darauf, dass er ständig auf ein Fahrzeug angewiesen gewesen sei, was sich in der Anschaffung eines Interimsfahrzeuges gezeigt habe, und auch gerade ein Fahrzeug des Typs Mercedes Benz GL 350 CDI habe nutzen wollen, was daraus erkennbar sei, dass er nach Zahlung der im Vorprozess 5 O 205/14 LG Koblenz ausgeurteilten Summe alsbald wieder einen Mercedes GL 350 angeschafft habe.

Eine fühlbare Beeinträchtigung der Nutzung liegt jedoch auch bei fortbestehendem Willen zur Nutzung des beschädigten Altfahrzeuges nicht vor, wenn dem Geschädigten ein zumutbares Ersatzfahrzeug zur Verfügung steht, sei es, dass er ohnehin über Zweitfahrzeug verfügt, das er nicht anderweitig benötigt und dessen Ersatz ihm zuzumuten ist (BGH, Urteil vom 14.10.1975 – VI ZR 255/74 -, NJW 1976, 286; BGH, Urteil vom 22.11.1985 – V ZR 237/84 -, VersR 1986, 189), sei es, dass ihm der Schuldner einen Ersatzwagen stellt (Grüneberg, in: Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, § 249 Rn. 41) oder der Geschädigte diesen selbst angeschafft hat (OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.08.2007 – 1 U 258/06 -, juris Rz. 36).
Ohne Erfolg macht der Kläger mit seiner Berufung geltend, der von ihm als Interimsfahrzeug angeschaffte PKW Touran sei kein echtes Ersatzfahrzeug für den beschädigten Mercedes 350 GL, weil er in Bezug auf Größe, Hersteller, Ausstattung und Prestige nicht dessen Qualität gehabt habe. Die Wertschätzung für ein bestimmtes Fahrzeug, hinsichtlich deren der Kläger auf Hersteller und Prestige verweist, ist von vornherein kein Kriterium für eine Nutzungsentschädigung (BGH, Beschluss vom 13.12.2011 – VI ZA 40/11 –, r+s 2012, 151 f., juris Rn. 5). In Bezug auf Größe und Ausstattung können die Möglichkeiten zur Nutzung eines Interimsfahrzeuges zwar unter Umständen hinter dem beschädigten Fahrzeug zurückbleiben mit der Folge, dass trotz Verfügbarkeit des Interimsfahrzeuges eine fühlbare Nutzungsbeeinträchtigung verbleibt. Mit Recht führt aber das Landgericht an, dass ein Interimsfahrzeug, das den Zeitraum bis zur Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs überbrücke und den Nutzungsausfall begrenzt, nicht zwingend vollständig gleichwertig im Verhältnis zu dem beschädigten oder mangelhaften Kfz sein muss (KG Berlin, Urteil vom 11.10.2010 – 12 U 241/07 – NJW-RR 2011, 556 ff., juris Rn. 27; OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.08.2007 – 1 U 258/06, – NJW-Spezial 2008, 10, juris Rn. 35; OLG Köln, Urteil vom 27.04.1979 – 20 U 148/78, – RuS 1979, 262 ff. = VersR 1979, 965 f.). Maßgeblich ist vielmehr, ob unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles für den Gläubiger eine spürbare Nutzungsbeeinträchtigung anzunehmen ist. Eine Nutzungsentschädigung kann nicht verlangt werden, wenn im Hinblick auf den Ausfall des versicherten Fahrzeugs die Lebensführung des Geschädigten nicht wesentlich beeinträchtigt wird (BGH, Beschluss vom 13.12.2011 – VI ZA 40/11 –, RuS 2012, 151 f., juris Rn. 5). Dass mit der Verfügbarkeit „nur“ eines Kompaktvans VW Touran anstelle des beschädigten Mercedes GL 350 eine fühlbare praktische Nutzungseinschränkung und damit eine Beeinträchtigung der Lebensführung des Klägers verbunden gewesen wäre, legt der Kläger nicht substanziell dar. Insbesondere war die Mobilität, auf die er – auch wegen seines Lebensmittelgeschäfts – angewiesen sein will, durch den Touran nach eigenem Vortrag des Klägers gewährleistet. Die deutlich unterschiedlichen Außenabmessungen beider Fahrzeuge, auf die der Kläger hinweist, lassen nicht per se darauf schließen, mit der Nutzung des kleineren Fahrzeuges sei eine Einschränkung in der Lebensführung verbunden gewesen. Entsprechendes gilt für den Hinweis des Klägers, für beide Fahrzeugtypen werde von den Gerichten unterschiedlich hoher Nutzungsausfall zuerkannt.
Die Berufung des Klägers hat aus den dargelegten Gründen offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
Der Senat regt an, eine Rücknahme der Berufung zu prüfen. Die Verfahrensbeendigung durch Berufungsrücknahme führt regelmäßig zu einer Halbierung der Gerichtskosten für das Berufungsverfahren.
Der Senat nimmt in Aussicht, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 50.955,00 € festzusetzen.