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Verstoß gegen Corona-Infektionsschutzregeln in Thüringen

AG Erfurt – Az.: 65 OWi 523 Js 202214/20 – Urteil vom 23.03.2021

1. Der Betroffene wird freigesprochen.

2. Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Betroffenen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

I.

Dem Betroffenen liegen vier selbstständige Ordnungswidrigkeiten nach § 14 Abs. 3 Nrn. 4, 6, 7 und 9 der Zweiten Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung vom 07.07.2020 (im Folgenden: 2. IfS-GrundVO) zur Last.

Der Betroffene ist Betreiber der Diskothek „C …“ in Erfurt, … . Am 15.08.2020 erfolgte eine Kontrolle durch Mitarbeiter des Ordnungsamtes Erfurt, die als Privatpersonen getarnt die Diskothek im Zeitraum von 23.00 Uhr bis 02.00 Uhr aufsuchten.

Im Tatzeitraum soll es vermehrt zu Tänzen zwischen Gästen und Besuchern der Diskothek gekommen sein. Dafür seien die auf der Tanzfläche befindlichen Stühle und Tische durch Gäste und Besucher bewusst verrückt worden, um Platz zum Tanzen zu schaffen. Eine Unterbindung durch Mitarbeiter der Diskothek sei nicht erfolgt. Gegen 01:20 Uhr habe der Betroffene die bevorstehende Kontrolle auf Einhaltung der Infektionsschutzmaßnahmen durch die Ordnungsbehörde durch einen DJ ankündigen und das Tanzen unterbrechen lassen, um einen rechtskonform Zustand zu simulieren. Nach Abschluss der Kontrolle sei es erneut durch Verrücken von Stühlen und Tischen zur Wiederaufnahme von Tänzen zwischen Gästen und Besuchern gekommen, ohne dass dies unterbunden wurde.

Zudem soll der Betroffene im Rahmen der Kontaktdatenerhebung Beginn und Ende der Anwesenheit der Gäste nicht erfasst haben. Auch seien Kontaktdaten mehrerer Gäste und Besucher gemeinsam auf einer Seite erfasst worden, sodass der Schutz vor unberechtigter Kenntnisnahme durch Dritte nicht gewährleistet war.

Im Außenbereich (Terrasse) sollen zudem Tische und Stühle mit verschiedenen Tisch-Nummern ohne Berücksichtigung des Mindestabstandes aufgestellt gewesen seien. Im Toilettenbereich habe es zudem keine Maßnahmen zur Einhaltung der Mindestabstände zwischen Urinalen und Waschbecken von wenigstens 1,50 m gegeben. Schließlich soll der Betroffene die anwesenden Personen nicht durch regelmäßige Durchsagen über die Infektionsschutzregeln informiert und Gruppenbildungen bei Unterschreitung des Mindestabstandes nicht durch geeignete Maßnahmen verhindert haben.

Auch sei nicht dafür Sorge getragen worden, dass dem Stadtordnungsdienst ein vollständiges schriftliches Infektionsschutzkonzept für die Diskothek vorgelegt werden konnte. Das vorgelegte Konzept habe in den Punkten 8 und 9 Unvollständigkeiten aufgewiesen.

Dem Betroffenen wurde daher vorgeworfen, entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 2. IfS-GrundVO im Tatzeitraum eine für den Publikumsverkehr verbotene Tanzlustbarkeit veranstaltet zu haben, entgegen § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 2 2. IfS-GrundVO die vorgeschriebenen Kontaktdaten von Gästen und Besuchern unvollständig erfasst zu haben, entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 5 2. IfS-GrundVO die besonderen Infektionsschutzregeln als verantwortliche Person in Bereichen mit Publikumsverkehr missachtet zu haben und entgegen § 5 Abs. 1 und 3 2. IfS-GrundVO als verantwortliche Person auf Verlangen der zuständigen Behörde kein vollständiges schriftliches Infektionsschutzkonzept vorgelegt zu haben.

Die Verwaltungsbehörde hat daher mit Bußgeldbescheid vom 15.09.2020 folgende Geldbußen gegen den Betroffenen festgesetzt:

  • 6.000 EUR für den Verstoß gegen § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 14 Abs. 3 Nr. 9 2. IfS-GrundVO
  • 2.000 EUR für den Verstoß gegen § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 2 i. V. m. § 14 Abs. 3 Nr. 4 2. IfS-GrundVO
  • 2.000 EUR für den Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 5 i. V. m. § 14 Abs. 3 Nr. 6 2. IfS-GrundVO
  • 3.000 EUR für den Verstoß gegen § 5 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 14 Abs. 3 Nr. 7 2. IfS-GrundVO
  • Dabei ist die Verwaltungsbehörde von Tatmehrheit ausgegangen, § 20 OWiG. Zudem hat sie in einem Beiblatt zum Bußgeldbescheid ausgeführt, dass aufgrund besonderer Schwere der Ordnungswidrigkeiten von den Regel- und Rahmensätzen des seinerzeit maßgeblichen Bußgeldkataloges abgewichen wurde, da es bereits im Vorfeld der Kontrolle Beschwerden darüber gab, das Tanzlustbarkeiten stattgefunden hätten.

Der Betroffene hat gegen den Bußgeldbescheid form- und fristgerecht Einspruch eingelegt.

II.

Der Betroffene war aus Rechtsgründen freizusprechen.

Verstoß gegen Corona-Infektionsschutzregeln in Thüringen
(Symbolfoto: Stockphotos RBL/Shutterstock.com)

Hinsichtlich des Vorwurfes, als verantwortliche Person die vorgeschriebenen Kontaktdaten von Gästen und Besuchern unvollständig erfasst zu haben (§ 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 2 2. IfS-GrundVO), hat der Thüringer Verfassungsgerichtshof mit Urteil vom 01.03.2021, Az.: 18/20 – juris, bereits entschieden, dass § 14 Abs. 3 Nr. 4 2. IfS-GrundVO mit der Thüringer Verfassung (ThürVerf) nicht in Einklang steht, da gegen das durch Art. 44 Abs. 1 Satz 2 ThürVerf i. V. m. Art. 103 Abs. 2 Grundgesetz (GG) geschützte besondere Bestimmtheitsgebot für Straf- und Bußgeldvorschriften verstoßen wurde, weshalb die entsprechende Regelung nichtig ist.

Aber auch die weiteren (hier zugrundeliegenden) Bußgeldvorschriften in § 14 Abs. 3 Nrn. 6, 7 und 9 2. IfS-GrundVO erachtet das erkennende Gericht mit der vom Verfassungsgerichtshof gegebenen Begründung für mit der Thüringer Verfassung unvereinbar und daher nichtig.

Der Thüringer Verfassungsgerichtshof hat unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausgeführt (Rn. 594 ff.), dass nach Art. 103 Abs. 2 GG eine Strafe (hierunter zählt auch die Geldbuße im Ordnungswidrigkeitenverfahren) nur auf der Grundlage eines förmlichen Gesetzes verhängt werden kann. Ist der Straftatbestand in einer Verordnung enthalten, müssen daher die Voraussetzungen der Strafbarkeit und die Art der Strafe für den Bürger schon aufgrund des Gesetzes, nicht erst aufgrund der hierauf gestützten Verordnung, voraussehbar sein. Insoweit enthält Art. 103 Abs. 2 GG einen strengen Gesetzesvorbehalt, denn es soll sichergestellt werden, dass der Gesetzgeber selbst abstrakt-generell über die Strafbarkeit entscheidet und es somit der vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt verwehrt ist, die normativen Voraussetzungen einer Bestrafung festzulegen. Zwar muss der Tatbestand nicht stets und vollständig im förmlichen Gesetz umschrieben sein, sondern es darf auch auf andere Vorschriften verwiesen werden. So ersetzt der Gesetzgeber bei einem sog. Blankettstrafgesetz die Beschreibung des Straftatbestandes durch die Verweisung auf eine Ergänzung im selben Gesetz oder in anderen – auch künftigen – Gesetzen oder Rechtsverordnungen, die nicht notwendig von derselben rechtsetzenden Instanz erlassen werden müssen. Die Verwendung dieser Gesetzgebungstechnik ist verfassungsrechtlich unbedenklich, sofern das Blankettstrafgesetz hinreichend klar erkennen lässt, worauf sich die Verweisung bezieht; hierzu gehört, dass die Blankettstrafnorm die Regelungen, die zu ihrer Ausfüllung in Betracht kommen und die dann durch sie bewehrt werden, sowie deren möglichen Inhalt und Gegenstand genügend deutlich bezeichnet und abgrenzt. Gleiches gilt im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts für Blankettordnungswidrigkeiten. Diese sind mit Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar, wenn die möglichen Fälle der Ordnungswidrigkeit schon aufgrund des Gesetzes vorausgesehen werden können und die Voraussetzungen der Ordnungswidrigkeit sowie Art und Maß der Sanktion im Gesetz selbst hinreichend deutlich umschrieben werden.

Der Thüringer Verfassungsgerichtshof führt sodann aus (Rn. 598 ff.), dass zwar keine durchgreifenden Bedenken hinsichtlich der grundsätzlichen Vereinbarkeit der Blankettnorm des § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG mit dem Grundgesetz bestehe, es jedoch außerhalb des Bereichs, in dem sich aus den §§ 28 ff. IfSG hinreichend deutlich ergibt, welche Verhaltensweisen grundsätzlich verboten sind und vom Verordnungsgeber sanktioniert werden dürfen, Sache des Verordnungsgebers sei, bestehende Unklarheiten der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage zu erkennen und insbesondere zu überprüfen, ob alle von ihm auf Grundlage des § 32 Satz 1 i. V. m. §§ 28 ff. IfSG angeordneten Maßnahmen zugleich mit einem Bußgeldtatbestand bewehrt werden dürfen. Dabei ist (auch im Rahmen der gerichtlichen Nachprüfung) bezogen auf den Bestimmtheitsgrundsatz ein strengerer Maßstab als hinsichtlich der infektionsschutzrechtlichen Maßnahme selbst anzulegen, da es nicht mehr um den Bereich der Gefahrenabwehr auf der Primärebene, sondern um die Sanktionierung von Fehlverhalten geht. Vorliegend könne aber der Normadressat bereits dem formellen Gesetz im Hinblick auf die für verfassungswidrig erklärten Regelungen nicht mehr hinreichend deutlich entnehmen, dass die zugrundeliegenden infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen bußgeldbewehrt seien. So lasse sich weder aus § 32 IfSG, noch aus den §§ 28 bis 31 IfSG mit hinreichender Sicherheit ein vom Bundesgesetzgeber selbst geregeltes Verbot entnehmen, dass etwa ein bestimmter Mindestabstand eingehalten werde müsse, eine Pflicht zur Verwendung eines Mund-Nasen-Schutzes bestehe, bestimmte Betriebe und Einrichtungen schließen müssten oder Kontaktdaten von Besuchern zu erheben sind.

Zwar hat der Thüringer Verfassungsgerichtshof ausdrücklich nur die Regelungen in den Nummern 1, 4, 5 und 8 der 2. IfS-GrundVO für verfassungswidrig und nichtig erklärt. Dies war indes dem lediglich eingeschränkten Prüfungsumfang geschuldet, da die dem Verfahren zugrundeliegende abstrakte Normenkontrolle nur in diesem Umfang zulässig, im Übrigen mangels hinreichend substantiierter Begründung unzulässig war (Rn. 518). Dies hat der Thüringer Verfassungsgerichtshof auch ausdrücklich betont und im Übrigen klargestellt, dass weitere Bußgeldbestimmungen, auch aus späteren Verordnungen, nicht Gegenstand des Verfahrens sind und daher nicht auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen waren.

Das erkennende Gericht schließt sich den Ausführungen des Thüringer Verfassungsgerichtshofes zu den Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes an Ordnungswidrigkeitentatbestände an und hält aus den nachfolgenden Erwägungen auch die weiteren (hier in Rede stehenden) Bußgeldregelungen in § 14 Abs. 3 Nr. 6, 7 und 9 2. IfS-GrundVO für verfassungswidrig und daher nichtig:

Weder aus § 32 IfSG, noch aus den §§ 28 bis 31 IfSG lässt sich für den Normadressaten mit hinreichender Sicherheit entnehmen, dass bestimmte Veranstaltungen (so etwa eine Tanzlustbarkeit) bußgeldbewehrt verboten seien sollen, dass die verantwortliche Person ein schriftliches Infektionsschutzkonzept zu erstellen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen und deren Einhaltung und Umsetzung ständig zu überprüfen hat.

Zwar enthält § 28 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 IfSG die Formulierung, dass Personen verpflichtet werden können, „bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten“. Dieser Regelung und damit der Begrifflichkeit der „Bedingungen“ lässt sich aber schon im Wege der Auslegung nicht entnehmen, dass dem Inhaber oder Betreiber solcher öffentlichen Orte zusätzliche Pflichten auferlegt werden. Gerade für diesen muss aber bereits anhand der gesetzlichen Regelung hinreichend vorhersehbar sein, welches Verhalten von ihm bußgeldbewehrt erwartet wird.

Auch aus § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG folgt nichts anderes. Soweit es hierin heißt, dass die zuständige Behörde unter den Voraussetzungen von Satz 1 „Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten“ kann, bleibt für den Normadressaten schon unklar, ob dies nur auf solche Veranstaltungen beschränkt ist, bei denen Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider bzw. ein entsprechender Verstorbener festgestellt wurden. Wie der Thüringer Verfassungsgerichtshof hinsichtlich der Fortgeltung der Schließung von Betrieben und Einrichtungen (Rn. 607) im Übrigen zu § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG festgestellt hat, ist mit Blick auf den allgemeinen Adressatenkreis grundsätzlich nicht schon anhand der gesetzlichen Regelung für jeden vorhersehbar, dass Zuwiderhandlungen mit Bußgeld geahndet werden können. Gleiches gilt mit Blick auf § 31, wo es heißt, dass Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten ganz oder teilweise untersagt werden kann. Unabhängig von der Frage, ob die Beschränkung bestimmter Einrichtungen und Angebote für den Publikumsverkehr, § 7 Abs. 1 2. IfS-GrundVO, einem teilweisen beruflichen Tätigkeitsverbot gleichzustellen wäre, bleibt auch hier für den Normadressaten letztlich schon unklar, ob eine Zuwiderhandlung für ihn ordnungswidrigkeitenrechtliche Folgen hat, wenn er selber weder Kranker, Krankheitsverdächtiger, Ansteckungsverdächtiger oder Ausscheider ist.

Das erkennende Gericht kann auch die Verfassungswidrigkeit der weiteren Bußgeldregelungen in § 14 Abs. 3 2. IfS-GrundVO in eigener Kompetenz prüfen. Eine Vorlagepflicht im Rahmen der konkreten Normenkontrolle besteht für die Gerichte des Bundes und der Länder nur in Bezug auf Gesetze im formellen Sinne. Die (Fach-)Gerichte müssen entscheidungserhebliche Bundes- oder Landesgesetze, die sie für verfassungswidrig halten, dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorlegen. Das Bundesverfassungsgericht ist darüber hinaus zuständig, wenn ein Gericht ein Landesgesetz für unvereinbar mit einem Bundesgesetz oder sonstigem Recht hält. Bei einer ausschließlichen Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit der Landesverfassung wäre hingegen das Landesverfassungsgericht zuständig. Die Kompetenz zur Kontrolle und Verwerfung nicht-parlamentarischer Rechtsnormen (z. B. von Rechtsverordnungen) liegt demgegenüber bei den jeweiligen (Fach-)Gerichten. In Bußgeldsachen prüfen die hierfür zuständigen Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit mithin auch die dem Bußgeldbescheid zugrundeliegenden Rechtsnormen auf deren verfassungsrechtliche Rechtsmäßigkeit (vgl. BVerfG, Urteil vom 20.05.1952, 1 BvL 3/51 = BVerfGE 1, 283, 292 – juris, Rn. 21).

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Steht mithin fest, dass die den jeweils vorgeworfenen Ordnungswidrigkeiten zugrundeliegenden Bußgeldregelungen der 2. IfS-GrundVO verfassungswidrig und damit nichtig sind, war der Betroffene aus Rechtsgründen freizusprechen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 46 Abs. 1 OWiG, 467 Abs. 1 StPO.

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