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Verstoß gegen DS-GVO – Voraussetzungen für Geldentschädigungsanspruch

Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf zurück, welches einen Anspruch auf weitere Datenauskunft gemäß Art. 15 DS-GVO sowie einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO verneinte. Der Kläger konnte keinen konkreten immateriellen Schaden nachweisen, der aus der verzögerten und angeblich unvollständigen Datenauskunft resultierte. Zudem wurde seine Forderung nach einer eidesstattlichen Versicherung zur Vollständigkeit der erteilten Auskunft abgelehnt.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: I-16 U 154/21   >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Zurückweisung der Berufung: Das OLG Düsseldorf bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies die Berufung des Klägers zurück.
  2. Kein Anspruch auf weitergehende Datenauskunft: Das Gericht befand, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine über die bereits erteilte Auskunft hinausgehende Datenauskunft hat.
  3. Fehlender Nachweis eines immateriellen Schadens: Der Kläger konnte keinen konkreten immateriellen Schaden aufgrund der verzögerten oder unvollständigen Datenauskunft nachweisen.
  4. Ablehnung der eidesstattlichen Versicherung: Das Gericht lehnte die Forderung des Klägers nach einer eidesstattlichen Versicherung zur Vollständigkeit der erteilten Datenauskunft ab.
  5. Relevanz der verzögerten Auskunftserteilung: Die verzögerte Auskunftserteilung allein begründete keinen Schadensersatzanspruch.
  6. Kläger trägt die Kosten: Der Kläger wurde zur Übernahme der Kosten des Berufungsverfahrens verpflichtet.
  7. Revision teilweise zugelassen: Die Revision wurde hinsichtlich der Voraussetzungen des Geldentschädigungsanspruchs nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO zugelassen.
  8. Keine grundsätzliche Bedeutung hinsichtlich des Auskunftsanspruchs: Für den Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 Abs. 1, 3 DS-GVO sah das Gericht keine grundsätzliche Bedeutung.

Datenschutzverletzungen und ihre juristischen Folgen

Datenschutz ist ein immer relevanter werdendes Thema in unserer digitalisierten Gesellschaft. Die Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) ist nicht nur für Unternehmen, sondern auch für Privatpersonen von großer Bedeutung. Besonders interessant sind dabei die rechtlichen Konsequenzen bei Verstößen gegen die DS-GVO, insbesondere die Frage nach einem Geldentschädigungsanspruch. Dieser Aspekt gewinnt zunehmend an Bedeutung, da er die materiellen und immateriellen Schäden, die durch Datenschutzverletzungen entstehen können, adressiert. Gerichtsentscheidungen, wie jene des OLG Düsseldorf, spielen eine Schlüsselrolle bei der Präzisierung und Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen.

In diesem Kontext ist es wesentlich, die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für einen Geldentschädigungsanspruch genau zu verstehen. Dabei geht es um grundlegende Fragen: Wann ist ein Anspruch berechtigt? Welche Beweislasten bestehen? Und wie werden immaterielle Schäden bewertet? Diese und ähnliche Fragen sind zentral für das Verständnis der juristischen Auseinandersetzungen im Bereich des Datenschutzes.

Die Entscheidungen der Gerichte, insbesondere Urteile zu individuellen Fällen, tragen dazu bei, die abstrakten Regelungen der DS-GVO mit Leben zu füllen und ihre Anwendung im konkreten Fall zu illustrieren. So wird nicht nur die Rechtsprechung weiterentwickelt, sondern es entstehen auch Präzedenzfälle, die für zukünftige Fälle richtungsweisend sein können.

Die nachfolgenden Ausführungen vertiefen anhand eines konkreten Urteils des OLG Düsseldorf diese Thematik und bieten Einblick in die spezifischen juristischen Erwägungen und Entscheidungsfindungen im Bereich des Datenschutzrechts. Für Interessierte und Betroffene bietet dies eine wertvolle Orientierungshilfe im Umgang mit der komplexen Materie des Datenschutzrechts.

Rechtsstreit um Datenauskunft und immateriellen Schadensersatz im Fokus des OLG Düsseldorf

In einem bemerkenswerten Rechtsstreit, der vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) ausgetragen wurde, ging es um die Frage, ob und inwiefern eine unvollständige Datenauskunftserteilung nach der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) einen Anspruch auf Geldentschädigung nach sich zieht. Der Kläger, der von der beklagten Telekommunikationsfirma unzufriedenstellende Informationen erhalten hatte, sah sich in seinen Rechten verletzt und forderte eine Geldentschädigung.

Der Hintergrund: Unzulängliche Datenauskunft und die Forderung nach Schadensersatz

Der Ursprung des Falles lag in mehreren Verträgen über Telekommunikationsdienstleistungen zwischen dem Kläger und der Beklagten. Die Beklagte buchte wiederholt Beträge von dem Konto des Klägers ab, wobei Unstimmigkeiten über die Kundennummern auftraten. Der Kläger bat um eine umfassende Datenauskunft gemäß Art. 15 DS-GVO. Die daraufhin erteilte Auskunft wurde vom Kläger als unvollständig und verzögert angesehen, was ihn veranlasste, einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz geltend zu machen.

Urteil des Landgerichts und Berufungsverfahren

Das Landgericht Düsseldorf wies die Klage des Klägers zunächst ab, woraufhin dieser Berufung beim OLG Düsseldorf einlegte. Der Kläger argumentierte, die unvollständige und verzögerte Datenauskunftserteilung begründe einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz gemäß Art. 82 Abs. 1 DS-GVO.

OLG Düsseldorf: Kein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz

Das OLG Düsseldorf folgte der Argumentation des Klägers nicht. Es stellte fest, dass ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz das Vorliegen eines konkreten Schadens voraussetzt, der über den bloßen Verstoß gegen die DS-GVO hinausgeht. Der Kläger konnte jedoch keinen solchen Schaden nachweisen. Zudem sah das Gericht den Auskunftsanspruch als erfüllt an, da die Beklagte erklärt hatte, keine weiteren Daten zu speichern. Folglich wies das OLG die Berufung zurück und bestätigte die Entscheidung des Landgerichts.

Bedeutung des Urteils und offene Fragen

Das Urteil des OLG Düsseldorf verdeutlicht, dass für einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DS-GVO mehr erforderlich ist als die bloße Feststellung eines Datenschutzverstoßes. Die Frage, was genau einen „immateriellen Schaden“ in diesem Kontext ausmacht, bleibt jedoch weiterhin umstritten und bedarf möglicherweise einer Klärung durch den Bundesgerichtshof oder den Europäischen Gerichtshof.

Weiterführende Rechtsfragen und Implikationen

Die Entscheidung wirft grundlegende Fragen hinsichtlich der Interpretation der DS-GVO und des immateriellen Schadensersatzes auf. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung in diesem Bereich entwickeln wird und ob höhere Gerichte die Gelegenheit bekommen, diese wesentlichen Fragen zu klären.

Fazit und Überleitung zum nachfolgenden Urteil

Das Urteil des OLG Düsseldorf im Fall I-16 U 154/21 vom 09.03.2023 liefert wichtige Erkenntnisse über den Umgang mit Datenschutzverstößen und die Voraussetzungen für einen Geldentschädigungsanspruch. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer klaren Definition und Nachweisbarkeit immaterieller Schäden im Kontext der DS-GVO. Im Anschluss an diese Analyse richtet sich der Blick nun auf das nachfolgende Urteil, das weitere aufschlussreiche Aspekte in dieser komplexen und sich ständig weiterentwickelnden Rechtsmaterie beleuchten dürfte.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Was sind die Voraussetzungen für einen Geldentschädigungsanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO?

Art. 82 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) regelt den Anspruch auf Schadenersatz bei Verstößen gegen die Verordnung. Die Voraussetzungen für einen Geldentschädigungsanspruch nach dieser Bestimmung sind:

  • Verstoß gegen die DS-GVO: Die erste Voraussetzung ist ein Verstoß gegen die Bestimmungen der DS-GVO. Dies kann beispielsweise ein Verstoß gegen Art. 15 DS-GVO sein, der das Recht auf Auskunft der betroffenen Person regelt.
  • Entstehung eines Schadens: Es muss ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden sein. Der Begriff des Schadens sollte im Lichte der Rechtsprechung des EuGH weit ausgelegt werden.
  • Richtiger Anspruchsberechtigter: Der Anspruch kann nur von der Person geltend gemacht werden, die durch den Verstoß einen Schaden erlitten hat.
  • Richtiger Anspruchsgegner: Der Anspruch richtet sich gegen Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DS-GVO und Auftragsverarbeiter gem. Art. 4 Nr. 8 DS-GVO, nicht jedoch gegen deren Mitarbeiter oder Datenschutzbeauftragte. Anspruchsgegner sind also stets die Unternehmen, die an der Datenverarbeitung beteiligt sind.

Es ist zu erwähnen, dass die Auslegung dieser Voraussetzungen in der Rechtsprechung noch nicht einheitlich geklärt ist und zu einer sehr uneinheitlichen Rechtsprechung der nationalen Gerichte führt. Daher ist es ratsam, bei konkreten Fragen einen Rechtsberater zu konsultieren.


Das vorliegende Urteil

OLG Düsseldorf – Az.: I-16 U 154/21 – Urteil vom 09.03.2023

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 28.10.2021 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus den Urteilen vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird hinsichtlich der bislang höchstrichterlich nicht geklärten Voraussetzungen des Geldentschädigungsanspruchs nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO, konkret ob insoweit Darlegung und ggf. Beweis eines von der Verletzungshandlung zu trennenden (materiellen oder immateriellen) Schadens erforderlich sind, zugelassen.

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Gründe

I.

Die Parteien sind und waren durch eine Mehrzahl an Verträgen über die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen verbunden.

Die Beklagte buchte von dem Konto des Klägers unter anderem Beträge zu einer Kundennummer 1… ab. In der Zeit vom 11.04.2018 bis zum 21.08.2018 buchte die Beklagte von dem Konto des Klägers insgesamt einen Betrag in Höhe von 174,93 € (7 x 24,99 €) unter Angabe einer Kundennummer 0… ab.

Mit Schreiben vom 29.10.2019 bat der Kläger die Beklagte um Datenauskunft gemäß Art. 15 DS-GVO. Mit Schreiben vom 27.11.2019 erteilte die Beklagte eine Auskunft, wegen deren Inhalts auf die Anlage 6 zur Klageschrift Bezug genommen wird. Kopien der Dokumente, die den in der Auskunft aufgeführten Daten zu Grunde liegen, enthielt die Auskunft nicht.

Auf einen Anruf bei der Hotline der Beklagten und Nachfrage zu einer Abbuchung betreffend die Kundennummer 1… erhielt der Kläger die Auskunft, dass am 22.02.2019 ein Datenvertrag über einen V.-Shop auf seinen Namen angelegt worden sein soll.

Am 21.04.2020 übersandte die Beklagte dem Kläger eine E-Mail, mit welcher sie mitteilte, dass sie keine Unterlagen zu zwei am 22.02.2019 auf den Namen des Klägers angelegten Mobilfunkverträgen mit den Rufnummern … und … besitze.

Am 18.12.2020 übersandte die Beklagte dem Kläger bei ihr gespeicherte Einzelverbindungsnachweise über die ausgehenden Anrufe des Klägers für den Zeitraum zurück bis zum 08.06.2020.

Mit Schriftsatz vom 16.02.2021 übersandte die Beklagte als Anlage B11 eine umfangreiche Auskunft, die auch Kopien der bei ihr gespeicherten Dokumente/Unterlagen/Dateien enthielt. Ob diese Auskunft vollständig ist, ist zwischen den Parteien streitig. Die Beklagte erklärte in dem genannten Schriftsatz, nicht über weitere personenbezogene Daten und/oder Dokumente/Unterlagen/Dateien zu verfügen. Insbesondere zu dem Kundenkonto 1…5 mit den beiden Rufnummern … und … erklärte sie, dass der Vertragsabschluss am 22.02.2019 über die Filiale in K., S. …-…, erfolgt sei und zu den beiden Verträgen keine Vertragsunterlagen vorlägen. Auskünfte zu einer Kundennummer … enthielt die Anlage B11 nicht. Die Beklagte erklärte hierzu im Schriftsatz vom 16.02.2021, sie könne zu den Kundennummern … und … nur noch nachvollziehen, dass der Kläger insoweit Festnetzkunde gewesen sei; zur Kundennummer … seien jedoch keine Daten mehr gespeichert, zur Kundennummer … sei lediglich noch die Information gespeichert, dass der Vertrag zum 13.02.2018 beendet wurde.

Der Kläger ist der Ansicht gewesen, wegen der zögerlichen und unvollständigen Datenauskunftserteilung stehe ihm ein Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens in Höhe eines Betrages von mindestens 100,00 € pro Monat, mithin in Höhe von insgesamt 1.400,00 € zu. Er hat behauptet, die Datenauskunft sei auch nach Übermittlung der Anlage B11 unvollständig. Es sei nur schwer zu glauben, dass der Beklagten angesichts § 147 Abs. 1 AO keine Unterlagen über das Zustandekommen des Vertrages zur Kundennummer … vorlägen. Gleiches gelte für die Behauptung, dass keine Daten mehr zu den beiden Festnetzanschlüssen gespeichert seien. Auch Daten zu einem – unstreitig – am 30.12.2011 beendeten Festnetzvertrag zu Kundennummer … müssten angesichts § 147 Abs. 1 AO bei der Beklagten noch gespeichert sein.

Der Kläger hat zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm zum Mobilfunkvertrag mit seiner Rufnummer … eine ACR-Funktion zur Verfügung zu stellen, mittels deren Aktivierung Anrufe mit unterdrückter Rufnummer abgewiesen werden. Mit Schriftsatz vom 02.04.2020, bei Gericht am selben Tag eingegangen, hat der Kläger die Klage erweitert und sodann zusätzlich – als Klageantrag zu 2) – beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm eine vollständige Datenauskunft i.S.v. Art. 15 Abs. 3 i.V.m. Art. 4 Nr. 1 und 6 DS-GVO zu den bei der Beklagten über ihn vorhandenen personenbezogenen Daten zu erteilen. Mit Schriftsatz vom 20.07.2020 hat der Kläger, nachdem die von ihm ursprünglich mit der Klage begehrte Einrichtung einer ACR-Funktion zwischenzeitlich zur Verfügung gestellt worden war, hinsichtlich des Klageantrags zu 1) den Erlass eines Teilanerkenntnisurteils begehrt, hilfsweise den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 30.11.2020 angeschlossen und insoweit Kostenübernahme erklärt. Mit Schriftsatz vom 16.02.2021 hat die Beklagte in Erwartung der Erledigungserklärung des Klägers hinsichtlich des Klageantrags zu 2 (Auskunft) bereits den Anschluss an eine zu erwartende Erledigungserklärung und Kostenübernahme erklärt. Mit Schriftsatz vom 07.04.2021, bei Gericht am selben Tag eingegangen, hat der Kläger den Erlass eines Teilanerkenntnisurteils mit Blick auf die erteilte Auskunft beantragt und hilfsweise den Rechtsstreit im Umfang der Datenauskunftserteilung für (teilweise) erledigt erklärt. Mit gleichem Schriftsatz hat der Kläger die Klage erweitert und sodann beantragt, (1) die Beklagte zu verurteilen, ihm eine vollständige Datenauskunft i.S.v. Art. 15 Abs. 3 i.V.m. Art. 4 Nr. 1 und 6 DS-GVO zu den bei der Beklagten über ihn vorhandenen personenbezogenen Daten zu erteilen; (2) die Beklagte zu verurteilen, an ihn 912,75 € zurückzuzahlen, zzgl. 9 Prozentpunkte Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung; (3) die Beklagte zu verurteilen, es zukünftig zu unterlassen, von seinem Geschäftsgirokonto IBAN-NR.: … bei der Kreiss.kasse K. zu dem von ihr behaupteten Vertragsverhältnis mit der Kunden-Nr. … Geld im Lastschriftwege einzuziehen, sowie (4) die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die verzögerliche und unvollständige Datenauskunftserteilung für den dadurch erlittenen immateriellen Schaden gemäß Art. 82 Abs. 1 DS-GVO eines in das Ermessen des Gerichts gestellte angemessene Schadenssumme zu zahlen, zzgl. 9 Prozentpunkten Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung. Mit Schriftsatz vom 23.07.2021 hat der Kläger den Klageantrag zu 2) für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich dieser Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 03.08.2021 angeschlossen und Kostenübernahme erklärt. Mit weiterem Schriftsatz vom 28.08.2021 hat der Kläger auch den Klageantrag zu 3) für erledigt erklärt. Dieser Erledigungserklärung hat sich die Beklagte mit Schriftsatz vom 02.09.2021 angeschlossen und auch insoweit Kostenübernahme erklärt.

Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

1) die Beklagte zu verurteilen, ihm eine vollständige Datenauskunft i.S.v. Art. 15 Abs. 3 i.V.m. Art. 4 Nr. 1 und 6 DS-GVO zu den bei der Beklagten über ihn vorhandenen personenbezogenen Daten zu erteilen;

2) die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die verzögerliche und unvollständige Datenauskunftserteilung für den dadurch erlittenen immateriellen Schaden gemäß Art. 82 Abs. 1 DS-GVO eines in das Ermessen des Gerichts gestellte angemessene Schadenssumme zu zahlen, zzgl. 9 Prozentpunkten Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, der Datenauskunftsanspruch des Klägers sei vollumfänglich durch ihre bereits vor Klageerhebung mit Schreiben vom 27.11.2019 erteilte Auskunft, jedenfalls aber nach Übermittlung der Anlage B11 erfüllt. Hierzu hat die Beklagte behauptet, die von ihr erteilten Auskünfte seien vollständig und richtig. Dabei bestehe ihrer Ansicht nach auch kein Grund für die Annahme, die darin enthaltenen Angaben seien nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt worden. Auch ein Schadensersatzanspruch des Klägers bestehe nicht. So sei dem Kläger bereits kein relevanter immaterieller Schaden entstanden.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Erlass der beantragten Teilanerkenntnisurteile habe mangels prozessualen Anerkenntnisses der Beklagten nicht erfolgen können. Vielmehr sei durch den Nichterlass der Teilanerkenntnisurteile die innerprozessuale Bedingung für die hilfsweise erklärten Teilerledigungen des Klägers eingetreten, weshalb der Rechtsstreit sich insoweit durch übereinstimmende Teilerledigungserklärungen der Parteien erledigt habe. In der Sache stehe dem Kläger gegen die Beklagte kein Anspruch auf weitergehende Auskunft gemäß Art. 15 Abs. 1, 3 Satz 1 DS-GVO zu. Die Beklagte habe den bestehenden Auskunftsanspruch des Klägers im Sinne von § 362 Abs. 1 BGB erfüllt. Denn die von der Beklagten mit der Anlage B11 vorgelegte Auskunft stelle nach deren Erklärung eine vollständige Auskunft dar, insbesondere decke diese den gesamten Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens des Klägers ab. Insoweit habe die Beklagte auch ausdrücklich hinsichtlich der von dem Kläger als unvollständig monierten Teile erklärt, dass hierzu weitere Daten nicht gespeichert seien. Dem Kläger stehe gegen die Beklagte auch kein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz gemäß Art. 82 Abs. 1, 2 DS-GVO zu. Ein solcher Anspruch sei bereits dem Grunde nach nicht gegeben. So sei die verzögerliche Reaktion auf ein Auskunftsverlangen keine Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne der DS-GVO. Der gegenteiligen, deutlich weiteren Auslegung des Art. 82 DS-GVO sei nicht beizutreten, da diese eine Auseinandersetzung sowohl mit dem Wortlaut der Norm als auch der Formulierung des Erwägungsgrundes 146 vermissen lasse. Unabhängig davon scheitere ein Schadensersatzanspruch aber auch an der fehlenden Darlegung eines erlittenen immateriellen Schadens. Denn auch bei weiter Auslegung der Norm bedürfe es in Abgrenzung zur bloßen Verletzungshandlung eines hierauf beruhenden, kausalen immateriellen Schadens. Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Die Anträge des Klägers vom 01.11.2021 auf Berichtigung des Tatbestandes wegen Nichtaufnahme seines Beweisangebots auf Einvernahme des Datenschutzbeauftragten der Beklagten zur Frage der Vollständigkeit der erteilten Auskunft sowie auf Zulassung der Berufung hat das Landgericht mit Beschluss vom 13.01.2022 zurückgewiesen.

Gegen diese rechtliche Würdigung des Landgerichts wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags als fehlerhaft rügt. Das Landgericht habe seine zuletzt gestellten Klageanträge zu Unrecht abgewiesen und ihn damit auch zu Unrecht mit einem Teil der Verfahrenskosten belegt. Hinsichtlich des auf Datenauskunft gerichteten Klage- und Auskunftsantrags habe das Landgericht zu Unrecht eine vollständige Erfüllung im Sinne von § 362 Abs. 1 BGB angenommen. Insoweit habe es das Landgericht versäumt, seinem Beweisantritt auf Einvernahme des Datenschutzbeauftragten der Beklagten als Zeuge für die Tatsache nachzugehen, dass die Beklagte zu den Kundennummern … und … entgegen ihrer Behauptung weitere personenbezogenen Daten über ihn gespeichert habe. Dieses Versäumnis begründe eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, da es sich insoweit keinesfalls um einen Beweisantritt ins Blaue hinein gehandelt habe. Vielmehr habe diesem eine substantiierte Begründung, nämlich ein Verweis auf die 10-jährige Aufbewahrungspflicht des § 147 Abs. 1 AO, zugrunde gelegen. Auch sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass die Ausführungen des BGH im Grundsatzurteil vom 15.06.2021 – VI ZR 576/19 – nicht eins zu eins auf den vorliegenden Streitfall übertragbar seien. So habe die dortige Beklagte selber Vortrag geleistet, aus dem die Unvollständigkeit der Auskunft zweifelsfrei hervorgegangen sei. Vorliegend habe er durch seinen Vortrag dargetan, dass die Auskunft erkennbar unvollständig gewesen sei. Auch habe die Beklagte sich auf Erfüllung berufen ohne eine etwaige Nachforschung in ihrer Buchhaltungsabteilung erkennen zu lassen. Es bestünden erhebliche Zweifel, dass das Landgericht die Anlage B11 bei seiner Entscheidung überhaupt hinreichend gewürdigt habe. Dafür spreche bereits, dass diese offensichtlich nicht der Aktenordnung entsprechend zur Gerichtsakte genommen und – jedenfalls zunächst – auch nicht an das Oberlandesgericht übersandt worden sei. Auch die Abweisung des Klage- bzw. Berufungsantrags zu 2) sei rechtsfehlerhaft erfolgt. Insoweit habe das Landgericht ein falsches Verständnis des Art. 82 Abs. 1 DS-GVO zugrunde gelegt und insbesondere nicht berücksichtigt, dass dessen Reichweite in Literatur und Rechtsprechung umstritten, sogar Gegenstand u.a. eines Vorlagebeschlusses des Österreichischen Obersten Gerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts sowie des Landgerichts Saarbrücken und höchstrichterlich – insbesondere auch durch den EuGH – bislang nicht geklärt sei. Darüber hinaus habe das Landgericht Art. 82 Abs. 1 DS-GVO auch fehlerhaft angewandt. Soweit das Landgericht für die Bejahung einer Haftung dem Grunde nach einen Verstoß bei der Verarbeitung personenbezogener Daten verlange, werde bereits die Wortlautgrenze der EU-Verordnung missachtet. Denn § 82 Abs. 1 DS-GVO verlange ausdrücklich „lediglich“ einen „Verstoß gegen diese Verordnung“. Insoweit verfange es auch nicht, wenn das Landgericht zur Begründung auf Erwägungsgrund 146 abstelle. Es sei methodisch unzulässig, aus dem Umstand, dass der Verordnungsgeber für Schäden aus einer Verarbeitung – hierauf beziehe sich Erwägungsgrund 146 – eine besondere Regelungstiefe vorgesehen habe, zu schlussfolgern, dass Schadensersatzansprüche aus anderen Verstößen kategorisch ausgeschlossen seien. Als Verstoß für die Zuerkennung eines Schmerzensgeldanspruchs reiche es bereits aus, dass die Beklagte die beantragte Datenauskunft nicht binnen der in Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO vorgegebenen Monatsfrist erteilt und gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 DS-GVO auch keine Gründe für eine Fristverlängerung geltend gemacht habe. Da sich die Verzögerung hier sogar auf über ein Jahr erstreckt habe, habe sicherlich auch kein „Bagatellfall“ vorgelegen. Soweit das Landgericht auf die fehlende Darlegung eines immateriellen Schadens abstelle, liege wiederum eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Hier habe das Landgericht seinen Vortrag nicht hinreichend berücksichtigt und offensichtlich eine zu hohe Darlegungslast für die Entstehung eines Schadens angenommen. Insoweit sei zunächst zu berücksichtigen, dass schon die Verzögerung als solche eine Verletzung der Betroffenenrechte aus Art. 12 Abs. 3 DS-GVO darstelle, die nach dem Willen des Verordnungsgebers von der Sanktionswirkung des Art. 82 Abs. 1 DS-GVO umfasst sein solle. Hätte das Landgericht zutreffend erkannt, dass bereits in der verzögerten Auskunftserteilung als solcher, die auch zuletzt nicht vollständig gewesen sei, ein immaterieller Schaden liege, der ohne Hinzutreten weiterer Schadensmomente als solcher und per se bereits zur Kompensation berechtige, hätte es der Klage zu Ziffer 2) stattgegeben.

Der Kläger beantragt – soweit in Bezug auf die erstinstanzliche Kosten nicht zu seinen Gunsten entschieden worden ist – in Abänderung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 28.10.2021, 16 O 128/20, nach seinen Schlussanträgen in der ersten Instanz zu erkennen, sowie im Wege der Klageerweiterung hilfsweise für den Fall, dass der Senat von einer vollständigen Erfüllung des Datenauskunftsanspruchs ausgehen sollte, die Beklagte – vertreten durch ihren Geschäftsführer – zu verurteilen, die Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer in 1. Instanz erteilten Datenauskunft in entsprechender Anwendung von §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB an Eides statt zu versichern.

Die Beklagte, die der Klageerweiterung ausdrücklich widerspricht, beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil als zutreffend und führt zur Begründung ihres Zurückweisungsantrags wie folgt aus: Sofern man mit dem Landgericht unterstelle, dass der Kläger überhaupt Anspruch auf Vorlage der bei ihr gespeicherten Schriftstücke gehabt habe, habe sie diesen Anspruch durch Überlassung des Anlagenkonvoluts B11 jedenfalls vollumfänglich erfüllt. Ihre ausdrückliche Erklärung, dass die erteilte Auskunft den Gegenstand des klägerischen Auskunftsbegehrens abdecken solle, sei auf der Basis einer gründlichen Recherche in ihrem IT-System, die keine weiteren personenbezogenen Daten des Klägers zu Tage gefördert habe, erfolgt. Die seitens des Klägers zweitinstanzlich erfolgte Erweiterung der Klage um den auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gerichteten Antrag sei sowohl aus prozessualen als auch aus materiell-rechtlichen Gründen erfolglos. So lägen zunächst die Voraussetzungen des § 533 ZPO nicht vor. Die Klageerweiterung sei nicht sachdienlich. Auch habe der Kläger die materiell-rechtlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gegen sie, die Beklagte, weder dargelegt noch könne er dies im Berufungsrechtszug aufgrund der Beschränkung auf den bisherigen Sach- und Streitstand gemäß § 533 Nr. 2 i.V.m. § 529 ZPO nachholen. So hätte der Kläger in erster Instanz konkrete Verdachtsmomente dafür substantiiert darlegen müssen, dass die von ihr erteilte Auskunft unvollständig gewesen sei. Weshalb sie, die dem Kläger eine mehr als 1.000 DIN A4-Seiten umfassende Auskunft erteilt habe, diesem weitere Unterlagen hätte vorenthalten sollen, ist nicht ansatzweise ersichtlich. Jedenfalls bestehe im konkreten Fall keine Pflicht zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung analog §§ 259 Abs. 3, 260 Abs. 3 BGB. Nachdem sie umfassend Auskunft erteilt habe, verfolge der Kläger seinen Auskunftsantrag und nunmehr auch den Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung offensichtlich allein aus Prinzip und ohne erkennbares Rechtsschutzinteresse weiter. Auch wenn es nach dem Vorstehenden nicht streitentscheidend darauf ankomme, habe das Landgericht den Auskunftsanspruch des Klägers ohnehin zu weit verstanden. So gewähre der einheitlich zu verstehende Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1, 3 DS-GVO keinen Anspruch auf Überreichung von bei ihr gespeicherten Schriftstücken, sei es in Form der Vorlage von Originaldokumenten oder Kopien. Auch der geltend gemachte Schadensersatzanspruch stehe dem Kläger nicht zu. So habe es bereits keinen Datenverarbeitungsvorgang ihrerseits gegeben, der gegen die DS-GVO verstoßen habe. Zudem habe der Kläger auch nicht dargelegt, dass ihm aufgrund eines solchen Verarbeitungsvorgangs ein konkreter Schaden entstanden sei. Ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DS-GVO setze jedenfalls die substantiierte Darlegung eines Schadens – ganz gleich wie unerheblich – voraus. Daran fehle es vorliegend. Insoweit verkenne der Kläger im Rahmen seiner Berufungsbegründung, dass eine etwaige Pflichtverletzung jedenfalls nicht mit dem Schaden gleichgesetzt werden können, sondern es sich vielmehr um unterschiedliche Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs handele.

II.

Die Berufung ist zwar zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht – in dem für das Berufungsverfahren noch relevanten Umfang – weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO durch das Landgericht, noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO. Vielmehr hat das Landgericht die Klage mit weitgehend zutreffender und überzeugender Begründung abgewiesen.

Die Klage ist zwar zulässig, jedoch unbegründet.

1.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte zunächst kein Anspruch auf weitergehende Auskunft gemäß Art. 15 Abs. 1, 3 DS-GVO zu. Insoweit hat das Landgericht mit zutreffender und in jeder Hinsicht überzeugender Begründung, der sich der Senat nach eigener Würdigung vollumfänglich anschließt, eine Erfüllung dieses ursprünglich bestehenden und vom Landgericht auch zutreffend angenommenen Anspruchs bejaht. Dabei geben die Angriffe des Klägers im Berufungsverfahren lediglich noch Anlass zu folgenden ergänzenden Ausführungen:

Entgegen der Ansicht des Klägers sind die vom Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 15.06.2021 – VI ZR 576/19 – aufgestellten Grundsätze für die Bejahung der Erfüllung eines Auskunftsanspruchs, die das Landgericht zutreffend dargestellt und auf den zugrunde liegenden Streitfall angewandt hat, vorliegend gegeben. Erfüllt im Sinne des § 362 Abs. 1 BGB ist ein Auskunftsanspruch demnach grundsätzlich dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die – gegebenenfalls konkludente – Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist (vgl. BGH, Urteil vom 15.06.2021 – VI ZR 576/18, juris, Rn. 19). Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setzt demnach voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll. Daran fehlt es beispielsweise dann, wenn sich der Auskunftspflichtige hinsichtlich einer bestimmten Kategorie von Auskunftsgegenständen nicht erklärt hat, etwa weil er irrigerweise davon ausgeht, er sei hinsichtlich dieser Gegenstände nicht zur Auskunft verpflichtet. Dann kann der Auskunftsberechtigte eine Ergänzung der Auskunft verlangen (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 20).

Hier hat die Beklagte dem Kläger im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens letztlich Auskunft in Form der Anlage B11 erteilt. Die Übermittlung dieser unstreitig auch der Form des Art. 15 Abs. 3 DS-GVO genügenden Unterlagen war verbunden mit der ausdrücklichen Erklärung der Beklagten, über weitergehende Unterlagen bzw. den Kläger betreffende personenbezogene Daten nicht zu verfügen. Einzige Ausnahme bilden nach Auskunft der Beklagten dabei Unterlagen der Rechtsabteilung, die sich auf die Kommunikation im Zusammenhang mit dem zugrunde liegenden Rechtsstreit, u.a. auch zwischen der Beklagten und deren Prozessvertretern, beziehen. Auf eine Auskunft über diese Kommunikation hat der Kläger aber bereits erstinstanzlich im Schriftsatz vom 05.05.2021 verzichtet, weshalb die Frage des Eingreifens einer etwaigen Bereichsausnahme für entsprechende Unterlagen vorliegend keiner Erörterung bedarf. Bereits diese, die Vorlage der Anlage B11 begleitenden Angaben der Beklagten belegen nach Auffassung des Senats aber eindeutig, dass die Beklagte sich grundsätzlich zur umfassenden Auskunftserteilung verpflichtet sah. Vor diesem Hintergrund ist sodann ihre – nicht einmal nur konkludent, sondern sogar ausdrücklich erfolgte – Vollständigkeitserklärung zu werten. Hinzu kommt, dass sich die begleitende Erklärung der Beklagten auch ausdrücklich zu den Vertragsverhältnissen verhielt, hinsichtlich derer der Kläger vorträgt, dass weitere Unterlagen mit Blick auf die Aufbewahrungspflicht gemäß § 147 Abs. 1 AO vorhanden sein müssten. Insoweit verkennt der Kläger bei seiner Argumentation aber bereits, dass der Umstand, dass etwas nach den gesetzlichen Vorgaben vorhanden sein bzw. aufbewahrt werden müsste, nichts dazu aussagt, dass dem auch tatsächlich genügt worden ist. Zudem ist dieser Umstand nicht geeignet, die von der Beklagten in Kenntnis ihrer umfassenden Auskunftspflicht abgegebene Vollständigkeitserklärung in Zweifel zu ziehen. Vielmehr handelt es sich insoweit allenfalls um einen Umstand, der im Zusammenhang mit der Frage der Pflicht zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung Bedeutung erlangen kann (siehe dazu unten). Bereits aus diesem Grund hat das Landgericht hinsichtlich der zwischen den Parteien streitigen Frage der Erfüllung des Auskunftsanspruchs in nicht zu beanstandender Weise von der Einvernahme des Datenschutzbeauftragten der Beklagten abgesehen. Hierin lag entgegen der Auffassung des Klägers mithin auch keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Soweit der Kläger zudem Zweifel daran äußert, dass das Landgericht die Anlage B11 hinreichend bei seiner Entscheidung gewürdigt habe, vermag der Senat dem nicht beizutreten. Hierbei handelt es sich um eine pauschale Behauptung ins Blaue hinein, die durch keinerlei Tatsachen belegt oder auch nur gestützt wird. Im Gegenteil verhalten sich die erstinstanzlichen Entscheidungsgründe ausdrücklich zu Anlage B11. Hieran vermag auch der Umstand, dass die Anlage B11 im Zusammenhang mit der Berufungseinlegung zunächst versehentlich nicht vom Landgericht an das Oberlandesgericht übermittelt worden ist, nichts zu ändern. Denn dieses Übermittlungsversehen hat keinerlei Aussagegehalt in Bezug auf die Frage, ob dem erstinstanzlichen Gericht die Anlage B11 bei seiner Entscheidung tatsächlich vorlag.

2.

Dem Kläger steht, wie das Landgericht ebenfalls im Ergebnis und mit zum Teil überzeugender Begründung ausgeführt hat, auch kein Anspruch aus Art. 82 DS-GVO gegen die Beklagte auf Ersatz des von ihm geltend gemachten immateriellen Schadens wegen einer verzögerlichen und unvollständigen Datenauskunftserteilung zu (vgl. zum Ganzen, OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 02.03.2022 – 13 U 206/20, juris, Rn. 64 ff.).

Nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter. Jeder an einer Verarbeitung beteiligte Verantwortliche haftet für den Schaden, der durch eine nicht dieser Verordnung entsprechende Verarbeitung verursacht wurde, Art. 82 Abs. 2 Satz 1 DS-GVO. Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter wird von der Haftung gemäß Absatz 2 befreit, wenn er nachweist, dass er in keinerlei Hinsicht für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, verantwortlich ist, Art. 82 Abs. 3 DS-GVO. Die Voraussetzungen für einen Geldentschädigungsanspruch in Bezug auf einen dem Kläger zugefügten immateriellen Schaden liegen nach Auffassung des Senats nicht vor, da es jedenfalls an der Darlegung des Eintritts eines Schadens bei dem Kläger fehlt, worauf bereits das Landgericht im Rahmen seiner Entscheidung zumindest auch abgestellt hat.

Die Frage, ob bereits der Datenschutzverstoß als solcher für das Entstehen eines Schadensersatzanspruchs ausreicht oder es darüber hinaus der Darlegung und des Nachweises eines konkreten (auch: immateriellen) Schadens bedarf, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten (vgl. Nachweise zum Streitstand: OLG Frankfurt a.M., a.a.O., Rn. 68). Sowohl der österreichische Oberste Gerichtshof (Vorabentscheidungsersuchen vom 12.05.2021, ZD 2021, S. 631, wobei der Gerichtshof die Auffassung vertritt, es sei der Nachweis eines Schadens erforderlich) als auch das Bundesarbeitsgericht (Vorabentscheidungsersuchen vom 26.08.2021, 8 AZR 253/20-A, wobei das BAG den Nachweis eines Schadens nicht für notwendig hält) haben die hiermit zusammenhängenden Fragen dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Der Senat folgt im Ergebnis der Auffassung, wonach über den festgestellten Verstoß gegen die Vorschriften des DS-GVO hinaus Voraussetzung für eine Entschädigung in Geld der Nachweis eines konkreten (auch immateriellen) Schadens ist. Hierfür spricht zunächst bereits der Wortlaut von Art. 82 Abs. 1 DS-GVO, der über den Verstoß hinaus ausdrücklich die Entstehung eins Schadens („…Schaden entstanden ist“) voraussetzt. Dieser Differenzierung im Wortlaut hätte es nicht bedurft, wenn bereits der Verstoß als solcher konstitutiv für den Anspruch wäre. Hätte der Verordnungsgeber eine nur an den Rechtsverstoß anknüpfende, vom Nachweis eines konkreten Schadens unabhängige Zahlungspflicht anordnen wollen, hätte es zudem demgegenüber nahegelegen, dies – wie z.B. im Luftverkehrsrecht gem. Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO (EG) 261/2004 – durch Pauschalen zu regeln (vgl. OLG Frankfurt a.M., a.a.O., Rn. 70 m.w.N.; OLG Koblenz, Urteil vom 18.05.2022 – 5 U 2141/21, juris, Rn. 73 f., m.w.N.). In dem Erwägungsgrund 146 S. 3 zu der DS-GVO heißt es zwar, dass der Begriff des Schadens im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs weit auf eine Art und Weise ausgelegt werden soll, die den Zielen der Verordnung in vollem Umfang entspricht. Der Anspruch soll nach Erwägungsgrund 146 S. 6 sicherstellen, dass die betroffenen Personen einen vollständigen und wirksamen Schadensersatz für den erlittenen Schaden erhalten. Das schließt ein, dass Schadensersatzforderungen abschrecken und weitere Verstöße unattraktiv machen sollen. Der Begriff des Schadens in Art. 82 DS-GVO ist autonom auszulegen, mithin kommt es nicht darauf an, ob ein bestimmter Schaden nach nationalem Recht als Schaden angesehen werden könnte. Auch hiernach ist der Schaden jedoch nicht mit der zugrunde liegenden Rechtsgutsverletzung gleichzusetzen. Denn ausdrücklich muss der Schaden „erlitten“ werden, woraus folgt, dass dieser tatsächlich entstanden sein muss und nicht lediglich befürchtet wird. Der bloße Verstoß gegen Bestimmungen der DS-GVO reicht daher nicht aus (OLG Frankfurt a.M., a.a.O., Rn. 71; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.02.2021, 17 Sa 37/20, juris, Rn. 96 m.w.N.).

Das Vorliegen eines konkreten – immateriellen – Schadens, etwa Ängste oder starken Stress, hat der Kläger vorliegend nicht dargetan. Soweit der Kläger im Rahmen seiner Klageerweiterung mit Schriftsatz vom 07.04.2021 vorträgt, erschöpfen sich seine Ausführungen in der Darlegung des Datenschutzverstoßes – also einer verzögerlichen und seiner Ansicht nach unvollständigen Datenauskunftserteilung – ohne irgendwelche hierdurch bedingte Einbußen oder Beeinträchtigungen immaterieller Art aufzuzeigen. Diesen Vortrag ergänzt der Kläger auch zweitinstanzlich nicht. Vielmehr beruft er sich auch in der Berufungsbegründung letztlich auf seine – von dem Senat aus den vorstehend dargestellten Erwägungen nicht geteilte – Ansicht, wonach allein der Datenschutzverstoß in der vorliegenden Konstellation einen Schaden begründe. Ergänzend verweist er auf seinen – wie dargestellt – bereits erstinstanzlich unzureichenden Vortrag. Nichts anderes gilt, soweit er im Schriftsatz vom 21.01.2023 einen „Kontrollverlust über die Daten“ als Schaden anführt. Dies stellt lediglich eine Umschreibung des von ihm geltend gemachten Gesetzesverstoßes dar, aber keinen davon zu unterscheidenden Schaden immaterieller oder materieller Art. Da sich die Ausführungen des Klägers letztlich im Wesentlichen auf die Darlegung seiner abweichenden Rechtsauffassung, unter Bezugnahme auf Rechtsprechung und Literatur beschränken, aber keinerlei Tatsachenvortrag enthalten, der geeignet wäre, einen etwaigen immateriellen Schaden konkret des Klägers zu belegen, vermag der Senat, der – ebenso wie das Landgericht – zum Erfordernis der Darlegung eines Schadens eine vom Kläger abweichende Rechtsauffassung vertritt, auch keine Verletzung dessen Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs zu erkennen.

Auf den konkreten Umfang des Auskunftsanspruchs gemäß Art. 15 Abs. 1, 3 DS-GVO und darauf, ob entgegen dem Landgericht die unter Berücksichtigung der in Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO verzögerliche Auskunftserteilung eine taugliche Verletzungshandlung im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DS-GVO darstellt (vgl. dazu: OLG Köln, Urteil vom 14.07.2022 – 15 U 137/21, juris, Rn. 24; Quaas, in: Wolff/Brink, BeckOK Datenschutzrecht, 41. Edition, Stand: 01.08.2022, Art. 82 DS-GVO, Rn. 14), kommt es nach dem Vorstehenden an dieser Stelle mithin nicht entscheidungserheblich an.

3.

Soweit der Kläger erstmals mit der Berufungsbegründung hilfsweise die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung betreffend die Vollständigkeit und Richtigkeit der erteilten Datenauskunft beantragt, ist die hierin liegende Klageänderung zwar zulässig, jedoch dringt der Kläger mit seinem Begehren in der Sache auch insoweit nicht durch.

a.

Die Klageänderung ist zunächst gemäß § 533 ZPO zulässig. Zwar hat die Beklagte insoweit ausdrücklich nicht eingewilligt (§ 533 Nr. 1, 1. Alt. ZPO), jedoch ist diese nach Auffassung des Senats vorliegend sachdienlich (§ 533 Nr. 1, 2. Alt. ZPO). Bei der Beurteilung der Sachdienlichkeit sind die beiderseitigen Interessen zu bewerten und abzuwägen. Es kommt auf die objektive Beurteilung an, ob und inwieweit die Zulassung der Klageänderung den sachlichen Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits ausräumt und einem anderenfalls zu führenden Rechtsstreit vorbeugt. Maßgeblich ist der Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit, wobei nicht die beschleunigte Entscheidung des anhängigen Prozesses, sondern die Erledigung der Streitpunkte zwischen den Parteien entscheidend ist (vgl. Wulf, in: Vorwerk/Wolf, BeckOK, 47. Edition, Stand 01.12.2022, § 533 Rn. 11). Das ist vorliegend zu bejahen, da die Frage der Erfüllung bzw. deren Umfang weiterhin zwischen den Parteien in Streit steht. Auch die Voraussetzung des § 533 Nr. 2 ZPO ist vorliegend gegeben. Danach hängt die Zulässigkeit einer zweitinstanzlichen Klageänderung davon ab, dass sie auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Maßgeblich ist gemäß § 529 i.V.m. § 531 Abs. 2 ZPO mithin der erstinstanzliche Sach- und Streitstand (vgl. Rimmelspacher, in: MüKo/ZPO, 6. Auflage 2020, § 533 Rn. 14). Vorliegend stand die Frage der Erfüllung des Auskunftsanspruchs bzw. einer vollständigen Erfüllung bereits erstinstanzlich zwischen den Parteien in Streit, sodass die für die Entscheidung des klageerweiternd geltend gemachten Anspruchs maßgeblichen Umstände bereits erstinstanzlich Gegenstand der Erörterung gewesen sind.

b.

In der Sache kann der Kläger von der Beklagte aber nach §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB nicht die Abgabe der begehrten eidesstattlichen Versicherung verlangen. Hiernach hat der Verpflichtete die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Angaben auf Verlangen an Eides statt zu versichern, wenn die Besorgnis besteht, dass diese nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind. Erforderlich sind insoweit mithin Unvollständigkeit der Rechnungslegung / Auskunft und dass dies auf mangelnder Sorgfalt des Verpflichteten beruht. Beide Punkte müssen nicht feststehen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist insoweit ein auf Tatsachen gründender Verdacht, die der Berechtigte darlegen und notfalls beweisen muss (vgl. Krüger, in: MüKo/BGB, 9. Auflage 2022, § 260 Rn. 47, § 259 Rn. 38 f.). Daran fehlt es vorliegend im Ergebnis jedoch.

So ist nach Auffassung des Senats bereits die Unvollständigkeit der erteilten Auskunft nicht hinreichend substantiiert dargetan. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang das Vorhandensein weiterer Unterlagen mit der Aufbewahrungspflicht des § 147 Abs. 1 AO begründet, verkennt er bereits, dass das Bestehen einer entsprechenden Aufbewahrungspflicht nichts über den Umfang einer tatsächlich erfolgten Aufbewahrung und Speicherung aussagt. Eine Auskunftspflicht kann sich dabei aber von vornherein nur auf tatsächlich aufbewahrte und gespeicherte Unterlagen und Daten beziehen. In diesem Zusammenhang ist mit Blick auf den Umfang der tatsächlich erteilten Auskunft für den Senat nicht ansatzweise erkennbar, dass und weshalb die Beklagte weitergehende Vertragsunterlagen zu den genannten Kundennummern, die sie selbst bestätigt hat, nicht herausgeben sollte, sondern letztlich „lieber“ einen etwaigen Verstoß gegen ihre Pflichten gemäß § 147 AO einräumen sollte. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte das Vorhandensein weiterer Unterlagen, zu deren Herausgabe sie nicht bereit war – Stichwort: Rechtsabteilung –, eingeräumt hat. Aber selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass allein der Pflichtenverstoß der Beklagten gegen § 147 AO einen Verdacht auf die Unvollständigkeit im Sinne der §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB begründet, wäre auch insoweit dem Beweisangebot des Klägers auf Einvernahme der Datenschutzbeauftragten der Beklagten nicht nachzugehen, da es jedenfalls an einer hinreichend substantiierten Darlegung etwaiger Tatsachen fehlt, nach denen davon auszugehen wäre, dass die – unterstellt unvollständige – Auskunftserteilung als solche auf mangelnder Sorgfalt der Beklagten beruht. Im Gegenteil. So bemängelt der Kläger wiederholt über das gesamte Verfahren hinweg die administrative Organisation der Beklagten. Dies wird sogar noch belegt durch die wiederholten unberechtigten Abbuchungen von dessen Konto, die ebenfalls Gegenstand eines zwischenzeitlich übereinstimmend für erledigt erklärten Klageantrags gewesen sind. All dies mag für durchaus gravierende Versäumnisse der Beklagten im Zusammenhang mit ihrer Organisation, der Datenerfassung und –aufbewahrung, insbesondere auch der Achtung gesetzlicher Pflichten wie solchen gemäß § 147 AO sprechen, ist aber in keiner Weise geeignet, Zweifel dahingehend zu begründen, dass die Beklagte nicht sämtliche bei ihr vorhandene Daten und Unterlagen letztlich vollständig – also abgesehen von den, seitens des Klägers nicht begehrten Unterlagen der Rechtsabteilung – herausgegeben hat. Der sich aus dem Vortrag des Klägers allenfalls hinreichend substantiiert ergebende Vorwurf belegt mithin jedenfalls keine mangelnde Sorgfalt bei der Erteilung der Auskunft, sondern ggfls. im Vorfeld.

Damit kommt es auf die von der Beklagten aufgeworfene Frage eines Eingreifens der §§ 259 Abs. 3, 260 Abs. 3 BGB ebenso wenig an wie darauf, ob § 260 Abs. 2 BGB überhaupt auf einen Anspruch aus Art. 15 DS-GVO anwendbar ist (aufgeworfen von: BGH, Urteil vom 15.06.2021 – VI ZR 576/19, juris, Rn. 34).

4.

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist auch die erstinstanzliche Kostenentscheidung in keiner Weise zu beanstanden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Zulassung der Revision hat gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO teilweise zu erfolgen: Hinsichtlich der datenschutzrechtlichen Ansprüche des Klägers auf Zahlung eines Schadenersatzes liegt eine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vor, da die Voraussetzungen des Geldentschädigungsanspruchs nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO und das Verständnis dieser Vorschrift bislang nicht höchstrichterlich geklärt sind und sich nicht unmittelbar aus den Regelungen der DS-GVO ergeben (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14.01.2021 – 1 BvR 2853/19, Rn. 20).

Hinsichtlich des Auskunftsanspruchs war die Zulassung der Revision hingegen nicht geboten, weil die Rechtssache insoweit keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Revisionsgerichts weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 543 Abs. 1 ZPO). Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 04.07.2002 – V ZB 16/02, juris Rn. 4; Beschluss vom 04.07.2002 – V ZR 75/02, juris, Rn. 5). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn zu ihr unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt (BVerfG, Beschluss vom 08.12.2010 – 1 BvR 381/10, juris, Rn. 12). Die Frage, wann ein Auskunftsanspruch erfüllt ist, hat der BGH zwischenzeitlich in dem hier zugrunde gelegten Sinne entschieden. Ob im konkreten Fall Erfüllung eingetreten ist, ist dagegen eine Frage des Einzelfalls.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß §§ 39, 43, 47, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO auf 2.400,00 € festgesetzt.

Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird abweichend von der erstinstanzlichen Entscheidung gemäß §§ 39, 40, 43, 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO einheitlich auf 9.312,75 € festgesetzt, da die Werte der wirtschaftlich nicht identischen Streitgegenstände auch im Falle der hier vorliegenden Geltendmachung nacheinander zur Bestimmung des Gebührenstreitwertes zusammenzurechnen sind (vgl. hierzu OLG Rostock, Beschluss vom 08.01.2020 – 4 W 25/19, juris; OLG München, Beschluss vom 13.12.2006 – 15 U 2407/16, juris, mit eingehender Darstellung des Meinungsstandes). Insoweit führt das OLG München, a.a.O., Rn. 15 ff., wie folgt aus:

„Der Senat schließt sich der zuletzt dargestellten Meinung an, nach der eine Zusammenrechnung gemäß § 39 Abs. 1 GKG nicht voraussetzt, dass die Streitgegenstände gleichzeitig geltend gemacht werden. Die Vorschrift ordnet nach ihrem Wortlaut die Zusammenrechnung der Werte aller Streitgegenstände in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug an. Eine Begrenzung auf gleichzeitig anhängige Ansprüche findet im Wortlaut keine Stütze (insoweit auch OLG Schleswig, SchlHA 2012, 351). Eine Ausnahmevorschrift wie § 45 GKG fehlt hierfür. Die Entstehungsgeschichte (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 154) zeigt zwar, dass der Gesetzgeber den Grundsatz der Zusammenrechnung für alle Gerichtsbarkeiten verankern wollte, nicht aber, dass er diesen im Einzelnen so verstanden haben wollte, wie es zuvor durch die Anknüpfung an den Zuständigkeitsstreitwert des § 5 ZPO vorgegeben war. Gegenüber dieser Vorschrift ist der Wortlaut des § 39 Abs. 1 GKG weiter, und die Einführung einer eigenen Vorschrift für den Gebührenstreitwert, die gegenüber der allgemeinen Verweisung in § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG vorrangig ist, ermöglicht ebenfalls ein von der früheren Auffassung abweichendes Verständnis, auch wenn es in der – naturgemäß knappen – Gesetzbegründung keine Anhaltspunkte für einen positiven Willen des Gesetzgebers dahingehend gibt. Dem Gebührenstreitwert kommt eine andere Funktion zu als dem Zuständigkeitsstreitwert. Für die Bestimmung des sachlich zuständigen Gerichts (§ 5 ZPO) wäre es sinnwidrig, früher anhängige, dann aber nicht mehr geltend gemachte Ansprüche einer Verweisung vom Amtsgericht an das Landgericht zu Grunde zu legen.

Der Gebührenstreitwert dagegen dient der Bemessung der wertabhängigen Gerichtsgebühren, die sich durch Klagerücknahme, übereinstimmende Erledigterklärung oder andere unstreitige Erledigungen zwar vermindern lassen, dies jedoch nicht auf der Ebene des Streitwerts, sondern des Gebührensatzes (vgl. Nr. 1211 KV-GKG). Die Rücknahme einer Klage mit einem Streitwert von beispielsweise 10.000 € senkt den Streitwert nicht auf null, sondern belässt ihn bei 10.000 €. Ebenso bleibt es bei diesem Streitwert, wenn die Klage nur teilweise zurückgenommen wird. Eine zeitlich gestaffelte Streitwertfestsetzung hat für die Gerichtsgebühren nicht zu erfolgen (so auch Fölsch, NZM 2016, 500, 501), denn die Streitwertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG dient lediglich der Bemessung der Gerichtsgebühren (Hartmann, KostG, 43. Aufl., GKG § 63 Rn. 16; vgl. Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 3 Rn. 8). Die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen (Nr. 1210 KV-GKG) ist aber bereits nach dem Streitwert im Zeitpunkt der Anhängigkeit (§ 40 GKG) angefallen. Die Terminsgebühr des Rechtsanwalts kann sich zwar nach einem niedrigeren Wert zum Zeitpunkt des Termins richten; dann liegt jedoch ein Fall des § 33 Abs. 1 Alt. 1 RVG vor, keine Änderung des Streitwerts für die Gerichtsgebühren (LAG Baden-Württemberg, AGS 2014, 562 unter 2.b.bb.bbb., juris Rn. 27 ff). Ein Verfahren mit einem Streitwert von ursprünglich 10.000 € ist nach teilweiser Klagerücknahme in Höhe von 5.000 € immer noch mit 10.000 € für die Gerichtsgebühren zu bewerten, da sich diese (Nr. 1210 KV-GKG) aus diesem Wert berechnen. Dann ist aber nicht einzusehen, warum eine nach der teilweisen Klagerücknahme angebrachte Klageerweiterung um beispielsweise 12.000 € nicht zu einem Streitwert von 22.000 € führen sollte (10.000 € + 12.000 €), sondern nur zu einem Streitwert von 17.000 € (5.000 € + 12.000 €). Letzteres käme einer streitwertreduzierenden Wirkung der teilweisen Klagerücknahme gleich, die ohne spätere Klageerweiterung nicht einträte. Vor diesem Hintergrund ist auch dem Argument nicht zu folgen, die Parteien begehrten keine Doppelbescheidung, sondern nur eine Bescheidung des zuletzt gestellten Antrags, darin liege das für die Gebührenbemessung maßgebliche sachliche Interesse der Parteien. Für den Gebührenstreitwert kommt es zwar auf das geltend gemachte Interesse an, jedoch nicht in Gestalt des zuletzt gestellten Antrags, sondern des bei Einleitung des Rechtszugs gestellten (§ 40 GKG). Das wären im Beispiel 10.000 € für die ursprüngliche Klage und 12.000 € für die Erweiterung (Dörndorfer in Binz/Dörndorfer, GKG, 3. Aufl., § 40 Rn, 1; Hartmann, KostG, 43. Aufl., GKG § 40 Rn. 2).

Zusammenfassend spricht nach Auffassung des Senats der Wortlaut des § 39 Abs. 1 GKG gegen das Erfordernis der gleichzeitigen Geltendmachung. Auch systematische Gründe sprechen dagegen: Die Vorschrift ist vorrangig gegenüber § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, sodass § 5 Halbsatz 1 ZPO gerade keine Anwendung (mehr) findet; eine Vorschrift, welche die Zusammenrechnung wie § 45 GKG von besonderen Voraussetzungen abhängig macht, fehlt. Die historische Auslegung liefert keinen klaren Anhaltspunkt für einen im Gesetz zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers und steht einer Anwendung auf nacheinander anhängige Streitgegenstände nicht entgegen. Die teleologische Auslegung nach Sinn und Zweck der Vorschrift schließlich spricht ebenfalls dafür, § 39 Abs. 1 GKG auch auf nacheinander anhängige Ansprüche anzuwenden, denn anders als bei der Frage der sachlichen Zuständigkeit, die in § 5 ZPO geregelt ist, gibt es bei der Bemessung der Gerichtsgebühren anhand der anhängig gewordenen Streitgegenstände (§§ 40, 47 GKG) keinen Grund, die Zusammenrechnung auf gleichzeitig geltend gemachte Ansprüche zu beschränken. Dem Gerichtskostensystem in der heute geltenden Fassung ist eine Reduzierung des (Gebühren-) Streitwerts im Verlauf des Verfahrens vielmehr fremd. Es kann letztlich dahinstehen, ob dem die Überlegung zu Grunde liegt, wie der Anwalt beschäftige sich auch das Gericht mit den einmal anhängig gewordenen Streitgegenständen unabhängig davon, ob diese zur Entscheidung gelangten, sodass – bei Fehlen einer Ausnahmevorschrift wie § 45 GKG – diese Arbeit auch vergütet werden müsse (so Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., Anh. VI Rn. 342 f; OLG Hamm, AGS 2007, 516 mwN; ablehnend zu diesem Argument LAG Baden-Württemberg, AGS 2014, 562 unter 2.b.bb.eee., juris Rn. 39).“

Diesen zutreffenden und nicht ergänzungsbedürftigen Ausführungen tritt der Senat bei.

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist eine gesonderte Beschwerdeentscheidung in dem Verfahren I-16 W 4/22 nunmehr nicht mehr veranlasst.

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