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Kaufvertrag über Pferd – Rücktritt wegen Farbänderung

Das Gericht hat entschieden, dass der Kaufvertrag über ein Pferd, das seine Farbe von Braunfalbe zu Schimmel änderte, rückabgewickelt wird. Die Klägerin hat Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises und Ersatz notwendiger Verwendungen für das Pferd. Das Gericht stellte fest, dass die Farbbezeichnung „braunfalbe“ eine wesentliche Beschaffenheitsvereinbarung darstellt und das Pferd nicht dieser Beschaffenheit entsprach.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 1 O 249/21  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Rückabwicklung des Kaufvertrags: Die Klägerin hat erfolgreich den Rücktritt vom Kaufvertrag durchgesetzt.
  2. Farbänderung als Sachmangel: Die Farbänderung des Pferdes von Braunfalbe zu Schimmel gilt als Sachmangel.
  3. Beschaffenheitsvereinbarung: Die Farbbezeichnung „braunfalbe“ im Kaufvertrag wurde als wesentliche Beschaffenheitsvereinbarung anerkannt.
  4. Rückzahlung des Kaufpreises: Die Klägerin hat Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 10.000,00 €.
  5. Ersatz notwendiger Verwendungen: Die Klägerin erhält zusätzlich 2.313,35 € für notwendige Aufwendungen für das Pferd.
  6. Annahmeverzug der Beklagten: Feststellung, dass die Beklagte sich mit der Annahme des Pferdes und der dazugehörigen Dokumente im Verzug befindet.
  7. Außergerichtliche Anwaltskosten: Die Beklagte muss die außergerichtlichen Anwaltskosten der Klägerin erstatten.
  8. Beweisaufnahme und Gutachten: Die Entscheidung basiert auf umfangreichen Beweisaufnahmen und Sachverständigengutachten.

Rechtliche Herausforderungen beim Pferdekauf und Rücktritt vom Kaufvertrag

Der Kauf eines Pferdes ist nicht nur eine emotionale, sondern auch eine erhebliche rechtliche Angelegenheit. In diesem komplexen Feld spielt der Kaufvertrag eine zentrale Rolle, da er die rechtliche Grundlage der Transaktion bildet. Besondere Herausforderungen ergeben sich, wenn nach dem Kauf Unstimmigkeiten auftreten, beispielsweise in Bezug auf die Farbänderung des Tieres. Solche Fälle führen oft zu rechtlichen Auseinandersetzungen, bei denen die Frage des Rücktritts vom Kaufvertrag im Mittelpunkt steht.

In diesem Zusammenhang spielen nicht nur die Bedingungen des Kaufvertrags selbst eine Rolle, sondern auch die Erwartungen und Zusicherungen, die zwischen Klägerin und Beklagte möglicherweise ausgetauscht wurden. Die rechtliche Bewertung dieser Faktoren kann komplex sein und hängt oft von den spezifischen Umständen des Einzelfalls ab.

Der nachfolgende Beitrag beleuchtet ein konkretes Urteil, in dem diese Aspekte eine entscheidende Rolle spielen. Er bietet einen Einblick in die juristische Auseinandersetzung und die richterliche Entscheidungsfindung in einem solchen Fall. Tauchen Sie ein in die Welt des Pferderechts und erfahren Sie, wie das Gericht in diesem speziellen Fall entschieden hat.

Der Streit um die Farbänderung eines Pferdes

Pferd kaufen
(Symbolfoto: Callipso88 /Shutterstock.com)

Der Fall, der kürzlich vor dem Landgericht Saarbrücken verhandelt wurde, dreht sich um einen ungewöhnlichen Rechtsstreit: den Rücktritt von einem Kaufvertrag über ein Pferd aufgrund einer unerwarteten Farbänderung. Die Klägerin hatte im August 2020 von der Beklagten ein Pferd erworben, das im Kaufvertrag als „Braunfalbe“ beschrieben wurde. Ein entscheidender Punkt des Falles ist, dass sich die Farbe des Pferdes nach dem Kauf signifikant veränderte – es wurde zunehmend heller und zeigte Anzeichen dafür, zum Schimmel zu werden. Dies führte zu einer rechtlichen Auseinandersetzung über die Gültigkeit des Kaufvertrages und die Verantwortlichkeit für die unerwartete Farbänderung.

Die rechtlichen Herausforderungen und Ansprüche

Die Klägerin, die zuvor ein Pferd aufgrund eines Melanoms verloren hatte, legte dar, dass sie keinen Schimmel kaufen wollte. Dies war der Hauptgrund für den von ihr erklärten Rücktritt vom Kaufvertrag. Die Klägerin behauptete, die Beklagte habe zugesichert, dass das Pferd kein Schimmel sei und auch nicht werden könne. Die Beklagte hingegen bestritt, dass solche Zusicherungen gemacht wurden. Die Klägerin forderte die Rückabwicklung des Vertrages und verlangte eine Rückzahlung des Kaufpreises sowie Ersatz für die entstandenen Kosten für die Haltung und Pflege des Pferdes.

Bewertung des Gerichts und Entscheidungsgründe

Das Gericht stellte fest, dass ein Sachmangel vorlag, da das Pferd nicht die vereinbarte Beschaffenheit „Braunfalbe“ aufwies. Die korrekte Farbbezeichnung hätte „Falbe, kann Schimmel werden“ lauten müssen. Daher wurde die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises und zum Ersatz der entstandenen Kosten verurteilt. Interessant ist hierbei, dass das Gericht eine Beschaffenheitsvereinbarung annahm, obwohl der Kaufvertrag einen Ausschluss von Gewährleistungen für Beschaffenheitsmerkmale enthielt. Dieses Urteil verdeutlicht die Bedeutung der exakten Beschreibung in einem Kaufvertrag und zeigt, dass ein Gewährleistungsausschluss nicht immer absolut ist.

Bedeutung des Urteils und Folgerungen

Dieser Fall zeigt deutlich, wie komplex und detailreich Rechtsstreitigkeiten im Bereich des Kaufrechts sein können, besonders wenn es um lebende Tiere mit variablen Eigenschaften wie der Fellfarbe geht. Das Urteil unterstreicht die Wichtigkeit präziser Vertragsformulierungen und die Risiken, die sich aus ungenauen oder unvollständigen Beschreibungen ergeben können. Es liefert wertvolle Einblicke für Käufer und Verkäufer in ähnlichen Situationen und stellt einen interessanten Präzedenzfall im Bereich des Tierrechts und Zivilrechts dar.

Die umfassende Betrachtung dieses Falles zeigt auf, wie wichtig es ist, in Verträgen klare und eindeutige Formulierungen zu verwenden und alle wesentlichen Eigenschaften des Kaufobjektes exakt festzuhalten. Es verdeutlicht auch, dass bei auftretenden Problemen eine genaue Untersuchung und Bewertung aller Umstände durch das Gericht erfolgt, um zu einer gerechten Entscheidung zu kommen.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Welche Rolle spielt die Beschaffenheitsvereinbarung in einem Kaufvertrag?

Die Beschaffenheitsvereinbarung spielt eine wichtige Rolle in einem Kaufvertrag, da sie die vereinbarten Eigenschaften und Merkmale einer Kaufsache festlegt. Fehlt der Kaufsache eine zwischen den Parteien vereinbarte Beschaffenheit, liegt ein Mangel nach § 434 Abs. 1 S.1 BGB vor. In diesem Fall haftet der Verkäufer gegenüber dem Käufer auf Gewährleistung, unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers.

Eine Beschaffenheitsvereinbarung kann ausdrücklich oder stillschweigend getroffen werden und muss nicht zwingend schriftlich festgehalten sein. Im Immobilienkaufrecht hat der Bundesgerichtshof jedoch entschieden, dass Angaben zur Beschaffenheit der Kaufsache im Kaufvertrag selbst wiederholt werden müssen, um als Beschaffenheitsvereinbarung zu gelten.

Beschaffenheitsvereinbarungen sind im Bauwesen ebenfalls relevant, da sie die Übereinkunft zwischen dem Auftraggeber (z. B. Bauherr) und der ausführenden Kraft eines Bauvorhabens beschreiben. Sie können sowohl positive als auch negative Eigenschaften der Kaufsache betreffen.

Es ist wichtig, dass die Parteien im Kaufvertrag klare und eindeutige Beschaffenheitsvereinbarungen treffen, um spätere Streitigkeiten über die Erfüllung der vereinbarten Eigenschaften zu vermeiden.

Unter welchen Umständen ist der Ausschluss von Mangelrechten nach § 442 BGB relevant?

Der Ausschluss von Mangelrechten nach § 442 BGB ist relevant, wenn der Käufer den Mangel bei Vertragsschluss kannte oder aufgrund grober Fahrlässigkeit nicht kannte. In diesen Fällen sind die Gewährleistungsansprüche des Käufers grundsätzlich ausgeschlossen.

Es ist jedoch zu beachten, dass der Ausschluss der Mängelhaftung auch für den Fall der groben Fahrlässigkeit normiert ist, es sei denn, es handelt sich um Mängel, die arglistig verschwiegen wurden.

Ein Ausschluss der Mangelrechte kann nur durch einen im Einzelfall positiv festgestellten rechtsgeschäftlichen Verzicht gerechtfertigt werden.

Es ist auch wichtig zu erwähnen, dass die Kenntnis des Käufers vom Mangel zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses entscheidend ist. Wenn der Käufer zum Zeitpunkt der Annahme des Angebots bereits Kenntnis von den Mängeln hatte, wären seine Rechte gemäß § 442 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgeschlossen.

Die Regelungen des § 442 BGB sind relevant für alle Formen von kaufrechtlichen Geschäften, einschließlich B2B-, C2C- und B2C-Handelsbeziehungen.


Das vorliegende Urteil

LG Saarbrücken – Az.: 1 O 249/21 – Urteil vom 10.03.2023

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.313,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 10.000,00 € seit dem 28.12.2020 sowie aus 2.313,35 € ab dem 27.07.2021 zu zahlen Zug um Zug gegen Herausgabe und Rückübereignung des Pferdes „…“ (…, Lebensnummer …) sowie Herausgabe des zu dem Pferd gehörenden Pferdepasses und der Eigentumsurkunde.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte mit der Annahme des im Tenor zu 1. näher bezeichneten Pferdes im Verzug ist.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiter entstehenden notwendigen Verwendungen für die Unterhaltung des im Tenor zu 1. näher bezeichneten Pferdes zu ersetzen, insbesondere Kosten für Unterstellung, Fütterung, Pflege, Bewegen, tierärztliche Untersuchung und Behandlung sowie Inanspruchnahme eines Hufschmieds und Zahlungen für eine Tierhalterhaftpflichtversicherung.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine außergerichtliche Anwaltsvergütung zu erstatten in Höhe von 973,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 27.07.2021.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

7. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückabwicklung eines über das Pferd „…“ geschlossenen Kaufvertrages in Anspruch.

Mit Kaufvertrag vom 01.08.2020 (Bl. 12 GA) erwarb die Klägerin von der Beklagten das Pferd „…“ zu einem Kaufpreis von 10.000,00 €. In dem Kaufvertrag ist das Pferd beschrieben als „… Braunfalbe …“. Darüber hinaus ist in dem Kaufvertrag folgender Passus enthalten:

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„Das Pferd wird gekauft wie besichtigt ohne Ankaufsuntersuchung, weitere Vereinbarungen wie Anpreisungen irgendwelcher Beschaffenheitsmerkmale, Eigenschaften und Verwendungszwecke mündlicher oder schriftlicher Art sind nicht getroffen und nicht Bestandteil oder Inhalt des Vertrages“

Dem Vertragsschluss voran ging eine Anzeige im Internet (Bl. 10 GA) sowie eine Besichtigung und reiterliche Erprobung des Pferdes am 30.07.2020 durch die Klägerin.

Zu dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses und der Übergabe des Pferdes war dieses phänotypisch braun (Bilder Bl. 118 GA). Mit der Bezeichnung „braunfalbe“ war das Pferd auch registriert bei dem zuständigen Zuchtverband (Equidenpass Bl. 14 GA).

In der Folge zeigte sich, dass die Farbe des Pferdes ständig heller wurde. Nach einem von der Klägerin im Dezember 2020 veranlassten Gentest, kann das Pferd aufgrund seiner genetischen Veranlagung – ein Elternteil ist Schimmel – zum Schimmel werden (Ergebnis Bl. 13 GA). Mittlerweise ist das Pferd in erheblichen Teilen weiß (Bilder Bl. 124 GA).

Mit Schreiben vom 17.12.2020 (Bl. 17 GA) wandte sich die Klägerin an die Beklagte und forderte die Rückabwicklung des Vertrages. In der Folge traten die Parteien, vertreten durch ihre Bevollmächtigten in letztlich ergebnislose Korrespondenz.

Die Klägerin behauptet, sie habe zuvor ein Pferd aufgrund eines Melanoms – welche bei Schimmeln überdurchschnittlich häufig aufträten – verloren. Daher habe sie im Zuge der Vertragsverhandlungen ihre Motivation dargelegt, warum sie keinen Schimmel möchte. Die Beklagte habe daraufhin versichert, dass das Pferd kein Schimmel sei und auch kein Schimmel werden könne.

Die monatlichen Aufwendungen für die Unterstellung, das Einstreuen, Ausmisten, die Pflege des Pferdes, die Fütterung mit Heu und Kraft- sowie Mineralfutter beliefen sich auf übliche und angemessene 210,00 €. Dies ergebe für den Zeitraum September 2020 bis Mai 2021 einen Gesamtaufwand von 1.890,00 €. Darüber hinaus seien weitere – näher bezeichnete – Kosten angefallen von insgesamt 481,83 €.

Als korrekte Farbbezeichnung müsse immer der Zusatz „kann Schimmel werden“ verwendet werden, wenn ein Elternteil Schimmel ist.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 12.371,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 10.000,00 € seit dem 28.12.2020 sowie aus 2.371,83 € ab Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen Herausgabe und Rückübereignung des Pferdes „…“ (…, Lebensnummer …) sowie Herausgabe des zu dem Pferd gehörenden Pferdepasses und der Eigentumsurkunde;

2. festzustellen, dass die Beklagte mit der Annahme des im Klageantrag zu 1) näher bezeichneten Pferdes im Verzug ist;

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiter entstehenden notwendigen Verwendungen für die Unterhaltung des im Klageantrag zu 1) näher bezeichneten Pferdes zu ersetzen, insbesondere Kosten für Unterstellung, Fütterung, Pflege, Bewegen, tierärztliche Untersuchung und Behandlung sowie Inanspruchnahme eines Hufschmieds und Zahlungen für eine Tierhalterhaftpflichtversicherung;

4. die Beklagte zu verurteilen, an sie eine außergerichtliche Anwaltsvergütung zu erstatten in Höhe von 973,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe ihren Wunsch keinen Schimmel zu kaufen in den Gesprächen nicht zum Ausdruck gebracht. Über das Thema „Schimmel“ sei nicht gesprochen worden.

Vor Unterzeichnung des Kaufvertrages habe der Klägerin der Pferdepass (Bl. 14 GA) und die Eigentumsurkunde (Bl. 22 GA) vorgelegen, woraus hervorgehe, dass die Mutter des streitgegenständlichen Pferdes Schimmel ist. Auch aus einem Körprotokoll aus dem Jahr 2018 (Bl. 60 GA) gehe als Farbe „Dunkelbraunisabell Stichelhaar“ hervor. Damit müsse der Klägerin klar gewesen sein, dass das Pferd einmal Schimmel werden kann. Dies gelte umso mehr, als der Klägerin vor dem Vertragsschluss auch beide Eltern des streitgegenständlichen Pferdes gezeigt worden seien.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen … und …, durch Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens gemäß Beschluss vom 07.03.2022 (Bl. 109 GA) sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens gemäß Beschluss vom 22.09.2022 (Bl. 230 GA). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2021 (Bl. 65 GA) und vom 22.07.2022 (Bl. 163 GA) sowie auf das Sachverständigengutachten der Frau Pferdewirtschaftsmeisterin … vom 02.01.2023 (Bl. 257 GA).

Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt (Bl. 274, 283 GA). Mit Beschluss vom 30.01.2023 (Bl. 285 GA) hat das Gericht eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren angeordnet und eine Einlassungsfrist bis zum 17.02.2022 bestimmt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2021 (Bl. 65 GA) und vom 22.07.2022 (Bl. 163 GA) verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage hat in der Sache weit überwiegend Erfolg.

1. Auf den im August 2020 geschlossenen Kaufvertrag sind die kaufrechtlichen Bestimmungen in der bis einschließlich 31.12.2021 geltenden Fassung anwendbar, Art. 229 § 58 EGBGB.

2. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 10.000,00 € aus § 346 Abs. 1 BGB, da sie von dem Kaufvertrag wirksam zurückgetreten ist.

a) Ein Rücktrittsrecht ergibt sich aus §§ 437 Nr. 2, 440, 326 Abs. 5 BGB. Das Pferd „…“ leidet nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB aF an einem Sachmangel, da es nicht die zwischen den Parteien vereinbarte Beschaffenheit aufweist.

aa) In Bezug auf die Annahme einer Beschaffenheitsvereinbarung gilt zunächst in rechtlicher Hinsicht grundsätzlich, dass an die Annahme einer solchen strenge Anforderungen zu stellen sind. Eine Beschaffenheitsvereinbarung kommt demnach nicht bereits im Zweifel, sondern nur in eindeutigen Fällen in Betracht (BGH, Urteil vom 27.09.2017 – VIII ZR 271/16, NJW 2018, 146;BeckOK BGB/Faust, 64. Ed. 1.11.2022, BGB § 434). Daher setzt eine Beschaffenheitsvereinbarung voraus, dass der Verkäufer in vertragsgemäß bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein einer Eigenschaft der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen (BGH, Urteil vom 26.04.2017 – VIII ZR 80/16, NJW 2017, 2817).

bb) Nehmen die Parteien in den Kaufvertrag eine Farbbezeichnung auf, stellt dies in der Regel eine Beschaffenheitsvereinbarung dar (Pammler in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 434 BGB (Stand: 01.02.2023), Rn. 288;Jauernig/Berger, 18. Aufl. 2021, BGB § 434 Rn. 26; in diese Richtung auch LG Köln, Urteil vom 07.01.2021 – 36 O 95/19, juris).

cc) Unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Maßstäbe haben die Parteien eine Beschaffenheitsvereinbarung dahingehend getroffen, dass das Pferd „…“ „braunfalbe“ sein soll.

In der Vertragsurkunde ist insoweit aufgenommen „Geschlecht … Braunfalbe geb. …“. Diese Farbbezeichnung stellt eine Beschaffenheitsvereinbarung dar und nicht bloß eine rein deskriptive Beschreibung des Pferdes um dessen Identifizierung zu ermöglichen. Die Identifizierung ist ausreichend sichergestellt durch die Aufnahme der Lebensnummer in den Kaufvertrag. Die Farbe eines Pferdes hingegen ist – auch unabhängig von der Motivation der Klägerin im konkreten Fall – schon in abstrakter Hinsicht ein maßgebliches Entscheidungskriterium für einen möglichen Käufer. Die schon abstrakte Bedeutung der Farbe des Pferdes wird zudem unterstrichen durch ihre Aufnahme in den Equidenpass sowie die Genauigkeit der einzelnen Farbunterscheidungen, die aus der Vielzahl der offiziellen Farbcodierungen folgt (vgl. Schlüsseltabelle für die Farbe eines Equiden“ Bl. 157 GA).

dd) Die Beschaffenheit „braunfalbe“ weist das Pferd „…“ nicht auf und zwar auch nicht im maßgeblichen Zeitpunkt des Gefahrübergangs bei Übergabe des Pferdes an die Klägerin.

Zwar war das streitgegenständliche Pferd nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien und wie auch aus den zur Akte gereichten Lichtbildern ersichtlich ist im Zeitpunkt der Übergabe an die Klägerin phänotypisch „braun“.

Beschaffenheitsvereinbarungen oder Garantien sind jedoch gemäß §§ 133, 157 BGB danach auszulegen, wie sie üblicherweise unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und der Besonderheiten des Einzelfalls von einem verständigen Dritten zu verstehen sind (OLG Saarbrücken, Urteil vom 29.02.2012 − 1 U 122-11/35, NJW-RR 2012, 1080).

Diesbezüglich hat die Sachverständige … in der mündlichen Verhandlung vom 22.07.2022 ausgeführt, dass bei einem Falben, der aufgrund seiner genetischen Disposition Schimmel werden kann, zwingend zur Farbbezeichnung der Zusatz „kann Schimmel werden“ verwendet werden müsse. Von daher hätte die korrekte Farbbezeichnung des streitgegenständlichen Pferdes gelautet „Falbe, kann Schimmel werden“.

Diese Ausführungen der Sachverständigen decken sich mit der „Schlüsseltabelle für die Farbe eines Equiden“ (Bl. 157 GA). Auch in dieser Schlüsseltabelle findet sich die Unterscheidung Falbe (Nr. 0029), Dunkelbraunfalbe (Nr. 0028), Hellbraunfalbe (Nr. 0037) und Falbe kann Schimmel werden (Nr. 0039).

Von daher entsprach das streitgegenständliche Pferd – auch wenn es im Moment des Gefahrübergangs phänotypisch braun gewesen sein mag – nicht der Beschaffenheitsvereinbarung, wie diese unter Berücksichtigung der Verkehrssitte bezogen auf die korrekte Farbbezeichnung von Pferden auszulegen ist. Somit liegt ein Mangel des Pferdes vor, wobei es auf die zwischen den Parteien umstrittene Frage, inwieweit das Thema „Farbe“ vor dem Abschluss des Kaufvertrages thematisiert wurde, nicht mehr ankommt.

b) Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf den in dem Kaufvertrag enthaltenen Gewährleistungsausschluss berufen, da dieser eine gleichrangig neben dem Gewährleistungsausschluss stehende Beschaffenheitsvereinbarung nicht umfasst (BGH, Urteil vom 27.09.2017 – VIII ZR 271/16, NJW 2018, 146). Aus diesen Gründen kommt es nicht darauf an, ob – wofür bei einer Gesamtbetrachtung des (Internet-)Auftritts der Beklagten viel spricht – sich der vereinbarte Gewährleistungsausschluss nach § 476 Abs. 1 BGB wegen eines Verbrauchsgüterkaufs als unwirksam erweist.

c) Mangelrechte der Klägerin sind nicht ausgeschlossen nach § 442 Abs. 1 BGB.

Nach § 442 Abs. 1 BGB sind Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann er Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat

Diese Voraussetzungen können nach dem Ergebnis der der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme nicht festgestellt (§ 286 ZPO) werden.

Soweit sich aus dem Pferdepass und der Eigentumsurkunde ergibt, dass ein Elternteil des streitgegenständlichen Pferdes Schimmel ist, kann nicht festgestellt werden, dass diese Unterlagen der Klägerin rechtzeitig vor Abschluss des Kaufvertrages übergeben wurden. Gleiches gilt für die Frage, ob auch die Mutter des streitgegenständlichen Pferdes – ein Schimmel – der Klägerin vor Abschluss des Kaufvertrages gezeigt wurde.

Diesbezüglich sind die Angaben der Parteien und der jeweiligen Zeugen in der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2021 uneinheitlich. Beide Zeugen stehen als Tochter der Beklagten und als ein Freund der Klägerin in einem besonderen Näheverhältnis zu den Parteien. Anhaltspunkte dafür, dass eine der Aussagen als glaubhafter eingeschätzt werden kann, bestehen nicht, weshalb ein sich zu Lasten der Beklagten auswirkendes non liquet verbleibt.

d) Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung vor der Erklärung des Rücktritts bedurfte es nicht, da eine solche nicht nur – dies ist offensichtlich – in Form der Nachbesserung, sondern auch in Form der Nachlieferung unmöglich ist, § 326 Abs. 5 BGB.

aa) In Bezug auf die Nachlieferung bei einem Kaufvertrag über ein Pferd gilt in rechtlicher Hinsicht, dass eine Nacherfüllung in Form der Ersatzlieferung bei dem Erwerb eines Pferds, auch wenn es sich hierbei um einen Stückkauf handelt, nicht von vorneherein ausscheidet. Ob eine Ersatzbeschaffung möglich und geschuldet ist, hängt davon ab, ob nach dem durch interessengerechte Auslegung zu ermittelnden Willen der Parteien (§§ 133, 157 BGB) bei Vertragsschluss eine Nachlieferung eines gleichartigen und gleichwertigen Pferds in Betracht kommen sollte (BGH, Urteil vom 07.04.2021 – VIII ZR 49/19, BeckRS 2021, 11501). Dies ist der Fall, wenn die Kaufsache im Fall ihrer Mangelhaftigkeit nach dem Vertragszweck und ihrem erkennbaren Willen durch eine gleichartige und gleichwertige Sache ersetzt werden kann, also austauschbar ist (BGH, Urteil vom 11.12.2019 – VIII ZR 361/18, NJW 2020, 1287). Auch ist in die Beurteilung einzustellen, ob die Kaufentscheidung nicht nur auf Grund objektiver Anforderungen, sondern auch auf Grund des bei der Besichtigung gewonnenen persönlichen Eindrucks von der Kaufsache getroffen wurde (BGH, Urteil vom 07.06.2006 – VIII ZR 209/05, NJW 2006, 2839).

bb) Nach diesen Maßstäben ist im zu entscheidenden Fall die Nachlieferung unmöglich. Von einer Austauschbarkeit des Pferdes „…“ im Falle seiner Mangelhaftigkeit ist nicht auszugehen.

Im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages war das Pferd „…“ bereits vier Jahre alt. Dem Kaufvertrag voran ging eine Besichtigung des Pferdes sowie ein Probereiten, wobei das Pferd nicht nur die üblichen Gangarten, sondern auch den Tölt beherrschte. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Parteien von einer Austauschbarkeit des streitgegenständlichen Pferdes ausgegangen sind.

e) Infolge des wirksamen Rücktritts ist der gezahlte Kaufpreis von 10.000,00 € Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des streitgegenständlichen Pferdes zu erstatten, § 346 Abs. 1 BGB.

3. Ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz notwendiger Verwendungen in Höhe von 2.313,35 € ergibt sich aus § 347 Abs. 2 Satz 1 BGB.

a) Danach hat der vom Vertrag Zurücktretende einen Anspruch auf Ersatz notwendiger Verwendungen, wenn er den Gegenstand zurückgibt. Notwendige Verwendungen sind jedenfalls solche Vermögensaufwendungen, die der Sache zugutekommen, indem sie unmittelbar ihrer Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung dienen (OLG Düsseldorf Urteil vom 17.10.2019 – 13 U 106/18, BeckRS 2019, 26804; MüKoBGB/Gaier, 9. Aufl. 2022, BGB § 347 Rn. 19). Speziell bezogen auf den Fall von Tieren sind insbesondere Unterstell- und Futterkosten oder Kosten einer tierärztlichen Behandlung als notwendige Verwendungen anzusehen (BGH, Urteil vom 15.11.2006 – VIII ZR 3/06, NJW 2007, 674).

b) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Der Höhe nach belaufen sich die zu ersetzenden Kosten auf 2.313,35 €.

aa) Unterstellungskosten für die Zeit September 2020 bis Mai 2021 sind zu ersetzen in Höhe von 210,00 € monatlich, mithin insgesamt in Höhe von 1.890,00 €.

Dass die Klägerin insoweit Aufwendungen auf das streitgegenständliche Pferd erbringen musste, ist offensichtlich. Der Höhe nach ist nach § 287 Abs. 2 ZPO eine gerichtliche Schätzung zulässig.

Insoweit hat die Sachverständige … in ihrem Gutachten vom 02.01.2023 die üblichen Kosten der Pferdehaltung dargestellt und festgehalten, dass es sich bei monatlichen Kosten von 210,00 € um einen Ausnahmefall handelt, da die üblichen Kosten der Pferdehaltung diesen Betrag üblicherweise überschreiten. Das Gericht macht sich insoweit die in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Erwägungen der Sachverständigen – gegen welche die Parteien im Übrigen keine Einwendungen erhoben haben – zu eigen.

bb) Tierarztkosten sind angefallen in Höhe von 121,80 €, 75,00 € sowie 90,00 €.

cc) Kosten für die Tierhaftpflichtversicherung sind lediglich angefallen in Höhe von 136,55 € wie sich aus den Versicherungsnachtrag (Bl. 24 GA) ergibt.

4. Auf den Antrag zu 2) ist festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Pferdes sowie der dazugehörigen Dokumente im Annahmeverzug befindet.

Der Antrag zu 2) ist bei verständiger Würdigung dahingehend auszulegen, dass er nicht nur die Rücknahme des Pferdes umfasst, sondern auch die der dazugehörigen Dokumente. Nur diese Auslegung wird dem Rechtsschutzbegehren der Klägerin gerecht.

Zwar stellt der Annahmeverzug kein konkretes Rechtsverhältnis, sondern nur eine bloße Vorfrage hierzu dar. In der Rechtsprechung ist jedoch die Möglichkeit anerkannt, einen Zug um Zug gegen Erbringung einer Gegenleistung gestellten Zahlungsantrag mit dem Antrag zu verbinden, festzustellen, der Beklagte befinde sich in Bezug auf die Gegenleistung im Verzug der Annahme. In diesem Fall rechtfertigt das aus prozessökonomischen Gründen anzuerkennende rechtliche Interesse des Gläubigers gemäß § 256 Abs. 1 ZPO, seinen Zug um Zug gestellten Zahlungsantrag mit einem Feststellungsantrag zum Vorliegen des Annahmeverzugs zu verbinden (vgl. nur BGH, Beschluss vom 04.07.2018 – VII ZB 4/17, NJW 2018, 3029; Becker-Eberhard, in MüKo ZPO, 6. Auflage 2020, § 256 Rdn. 25).

Der Antrag ist begründet. Die Beklagte befindet sich im Annahmeverzug gemäß §§ 293, 295 BGB. Die Voraussetzungen für einen Annahmeverzug, insbesondere ein wörtliches Angebot nach § 295 BGB, liegen vor, da die Beklagte während des gesamten Rechtsstreits ihre Haftung auch insoweit in Abrede gestellt haben, der Klägerin – wie beantragt – zum Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgewähr der ihrerseits erbrachten Leistungen verpflichtet zu sein. Eines näheren Vortrags der Klägerin zu den Voraussetzungen des Annahmeverzugs bedurfte es nicht (vgl. BGH, Urteil vom 17.02.2011 – III ZR 144/10, NJW-RR 2011, 910; KG, Urteil vom 14.10.2009 – 24 U 148/08, BeckRS 2010, 251).

5. Auf den Antrag zu 3) ist die Ersatzpflicht der Beklagten für weitere Verwendungen festzustellen, deren endgültige Höhe im Entscheidungszeitpunkt nicht abzusehen ist. Zur Begründung wird auf obige Ausführungen betreffend den Verwendungsersatz Bezug genommen.

6. Vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren aus einem berechtigten Gegenstandswert von 10.000,00 € schuldet die Beklagte aus Verzug.

II.

Die Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 92 Abs. 2 ZPO, hinsichtlich der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

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