Landgericht Kleve
Az.: 6 S 85/00
Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!):
Reisebüros sind im Rahmen von Pauschalreisen nicht verpflichtet, ihre Kunden über die Einreisebestimmungen für ein Zielland zu informieren. Der eigentliche Tätigkeitsbereich des Reisebüros besteht in der Vermittlung des Reisevertrages. Die Visumpflicht berührt jedoch in erster Linie dessen Durchführung und ist daher Sache des Reiseveranstalters.
Sachverhalt:
Dem Kläger war mangels Visum sein Flug nach Indien verwehrt worden. Bei der Buchung hatte ihn das Reisebüro nicht auf die Visumspflicht hingewiesen. Ein Hinweis befand sich aber im Katalog des Reiseveranstalters. Er verklagte daraufhin das Reisebüro auf Schadensersatz.
Entscheidungsgründe:
Nach Ansicht des Landgerichts darf der Reisende aus der Sachkunde des Reisebüros für den Bereich der Vermittlung von Reiseleistungen nicht folgern, dass das durchschnittliche Reisebüro über die aktuellen Einreisebestimmungen sämtlicher Staaten informiert ist. Dies wäre nach Ansicht der Richter eine übersteigerte Erwartung, weil das Reisebüro einen unverhältnismäßigen Aufwand betreiben müsste, um diese Informationen vorzuhalten und stets zu aktualisieren. Angesichts der Vielzahl der in Frage kommenden Reisenden und aufgrund von deren unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten könne eine derart umfassende Aufklärung durch das Reisebüro nicht ohne weiteres erwartet bzw. geleistet werden.