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Wärmedämmung Hauswand – Überbaurente

Oberlandesgericht Dresden

Az: 11 U 19/07

Urteil vom 03.08.2007

Vorinstanz: LG Leipzig, Az.: 6 O 5/06


In dem Rechtsstreit wegen Forderung hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23.05.2007 für Recht erkannt:

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 27.11.2006 geändert und wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin der Beklagten bei Herstellung eines Wärmedämmverbundsystems an die Giebelwand ihres Grundstücks M……….. in ….. L…… zum Nachbargrundstück M……….. der Beklagten keine Überbaurente schuldet.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Giebelwand des Anwesens M……….. in ….. L……, die zum Grundstück M……….. zeigt, so zu gestalten, dass Tauwasserbildung auf der Innenseite dieser Giebelwand verhindert wird.

3. Die Beklagte wird verurteilt, diese Gestaltung der Giebelwand nach Ziff. 2 gegen Niederschlagswasser zu schützen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, die vertikale Feuchtigkeitssperre an den Kelleraußenwänden dergestalt nachzubessern, dass die Dickbeschichtung an den stehen gebliebenen Kellerlängswänden des abgebrochenen Hauses M……….. einen Meter weit entlanggeführt wird und dass die Noppen der Noppenbahnen zum Schutz der Dickbeschichtung von der Dickbeschichtung weg ins Erdreich zeigen.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Die Klägerin trägt 1/3 der Kosten des gesamten Rechtsstreits, des Beweisverfahrens und der Streithilfe.
Die Beklagte trägt 2/3 der Kosten des gesamten Rechtsstreits und des Beweisverfahrens.
Die Streithelferin der Beklagten trägt 2/3 der Kosten der Streithilfe.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

VI. Der Streitwert für die zweite Instanz ist 22 260,07 EUR.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die Parteien sind Grundstücksnachbarn in der M……….. in L……. Die Giebelwand zwischen M……….. und M………..ist eine sogenannte Kommunwand. Die Beklagte hat ihr baufälliges Haus auf dem Grundstück M……….. abgerisssen.

Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe bei Abriss das Haus der Klägerin dadurch beschädigt, dass Risse entstanden seien, die Standfestigkeit gefährdet und Nässe ins Mauerwerk eingedrungen sei. Sie meint, die Beklagte schulde neben einer Abdichtung der Giebelwand zum Schutz vor Feuchtigkeit auch die Anbringung eines Wärmedämmverbundsystems. Weil die Beklagte nicht bereit war, eine Wärmedämmsystem anzubringen, hat die Klägerin sie zunächst daran gehindert, die stehen gebliebene Kommunwand mit Außenputz, Anstrich und Feuchtigkeitssperre zu versehen.

Vor dem gegenwärtigen Verfahren haben die Parteien ein selbständiges Beweisverfahren durchgeführt. Während des Rechtsstreits hat die Beklagte die Kommunwand mit einem Außenputz, einem Anstrich und einer Feuchtigkeitssperre im Kellergeschoss ausstatten lassen.
Die Einzelheiten und die Anträge finden sich im angefochtenen Urteil des Landgerichts.

Das Landgericht hat das Sachverständigengutachten aus dem Beweisverfahren verwertet und den Sachverständigen zu seinem Gutachten in der mündlichen Verhandlung vom 23.10.2006 gehört. Der Sachverständige hat auf S. 5 ff des Protokolls ausgeführt:
„Wir haben hier meiner Meinung nach ein spezielles L…….. Problem. Solche Wände wie hier gibt es sonst üblicherweise nicht. Wir haben … aus einer Innenwand eine Außenwand gemacht mit den entsprechenden bauphysikalischen Konsequenzen … Ganz konkret ist die Wand nicht dick genug, um Tauwasseranfall zweifelsfrei zu verhindern. In dem Moment, in dem die Temperatur auf der Wand um 4 Grad Celsius niedriger liegt als die Raumlufttemperatur, besteht das Risiko von Tauwasserbildung…“

Das Landgericht hat auf Antrag der Klägerin festgestellt, dass sie keine Überbaurente schuldet, falls sie selbst ein Wärmedämmverbundsystem aus der Giebelmauer anbringen lässt und hat im Übrigen die Klage abgewiesen.
Das Landgericht hat sich nicht davon überzeugen können, dass die Kommunwand jetzt noch statisch gesichert werden müsse, dass die Beklagte verantwortlich für die Feuchtigkeitsschäden sei, weil die Klägerin die Beklagte zu Unrecht daran gehindert habe, die Außenseite der Giebelwand vor Feuchtigkeit zu schützen. Aus demselben Grund hat das Landgericht es abgelehnt, die Beklagte zur Nachbesserung des Feuchtigkeitsschutzes zu verurteilen. Das Landgericht hat gemeint, die Herstellung der Funktionsfähigkeit der Giebelwand als Außenwand verlange nicht die Anbringung eines Wärmedämmverbundsystems.
Die Einzelheiten finden sich im angefochtenen Urteil.

In der zweiten Instanz verhandeln die Parteien im Wesentlichen mit demselben Sachvortrag wie in erster Instanz.
Die Feststellung, dass die Klägerin bei Einbringung eines Wärmedämmverbundsystems keine Überbaurente schulde, ist rechtskräftig.
Die Klägerin verfolgt ihren Anspruch auf Schadensersatz wegen statischer Gefährdung der Giebelwand in zweiter Instanz nicht weiter.
Es war in erster Instanz und ist noch in zweiter Instanz unstreitig, dass die Klägerin während des erstinstanzlichen Verfahrens ihren Widerstand gegen die Anbringung eines Feuchtigkeitsschutzes an der Giebelwand aufgegeben hat und dass die Beklagte einen zweilagigen Außenputz, einen Anstrich und eine vertikale Feuchtigkeitssperre durch Dickbeschichtung und Noppenbahn im Bereich des Kellergeschosses hat anbringen lassen.
Die Klägerin behauptet, dass dieser Schutz im Kellerbereich mangelhaft sei, weil die Dickbeschichtung nicht um die stehen gebliebenen Stümpfe der abgerissenen Längsmauern des Gebäudes M……….. herumgeführt worden sei, so dass Feuchtigkeit aus der Erde in die Mauerstümpfe und damit in die Kellermauer, von dort aufsteigend auch in die Erdgeschossmauer eindringen könne, und, dass die Noppenbahn verkehrtherum so angebracht worden sei, dass die Noppen nicht zum Erdreich, sondern zur Dickbeschichtung zeigten.

Die Klägerin beantragt,

– die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 4 855,69 EUR zzgl. 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen,

– die Beklagte zu verurteilen, die Giebelwand des Anwesens M……….. in ….. L…… angrenzend zum Grundstück der Beklagten M……….. so zu gestalten, dass an der Innenseite kein Tauwasser auftritt,

– die Beklagte zu verurteilen, an der Dacheinfassung an dem entstehenden Überbau durch die gem. Ziff. 3 entstehende Wandgestaltung des Anwesens M……….. vorzunehmen,

– die Beklagte zu verurteilen, die Feuchtebrücken in den verbliebenen Kelleraußenwänden der gemeinsamen Grundstücksmauer M………../M……….. in L…… durch geeignete Maßnahmen zu beheben.

Die Beklagte und die Streithelferin beantragen,

die Berufung zurückzuweisen und beantragen hilfsweise, für den Fall, dass sie unterliegen, die Zulassung der Revision.

Der Senat hat Beweis erhoben über die umstrittene Feuchtigkeitsisolierung im Kellerbereich der Kommunwand durch Einnahme eines Augenscheins. Die Einzelheiten finden sich im Terminsprotokoll.

Die Berufung ist zulässig und überwiegend begründet.
§ 922 S. 3 BGB bestimmt: „Solange einer der Nachbarn an dem Fortbestand der (gemeinschaftlichen) Einrichtung ein Interesse hat, darf sie nicht ohne seine Zustimmung … geändert werden.“ Die Kommunwand ist eine solche gemeinschaftliche Einrichtung. Durch den Abriss des zugehörigen Hauses hat die Beklagte nicht die Bausubstanz, aber die Funktion der Kommunwand geändert: Aus einer gemeinsamen Innenwand wurde für die Klägerin eine Außenwand. Diese einseitige Funktionsänderung durch Abbruch des zugehörigen Hauses verhindert § 922 S. 3 BGB nicht. Das hat der Bundesgerichtshof in einer Reihe von Entscheidungen klargestellt, vgl. beispielhaft das Urteil vom 21.04.1989, V ZR 248/87, NJW 89, S. 2541 f.). Aber der Bundesgerichtshof verlangt vom Abbrechenden, dass er dann durch eigene Baumaßnahmen diese Funktionsänderung wieder rückgängig macht. Der Bundesgerichtshof argumentiert: „Mit dem Abriss des Hauses … ist die Giebelmauer freigelegt und dadurch der Gefahr witterungsbedingter Feuchtigkeitsschäden ausgesetzt worden. Damit ist die Grenzeinrichtung in einer Weise verändert worden, dass sie ihre Funktionsfähigkeit für das Gebäude der Klägerin nicht mehr erfüllen konnte. Ein solcher – unstreitig – ohne Zustimmung der Klägerin vorgenommener Eingriff verstößt gegen § 922 S. 3 BGB (Nachweise). Diese Vorschrift schützt nicht nur die Substanz einer Grenzeinrichtung. Sie will auch die Aufhebung oder Minderung des Bestimmungszwecks der Einrichtung und deren bisherige Brauchbarkeit für deren Zweck zum Nachteil des Nachbarn verhindern. Nach dem Schutzzweck des § 922 S. 3 BGB kann jeder Nachbar verlangen, dass sein Recht auf ungehinderte Benutzung der Grenzeinrichtung unangetastet bleibt. Diesem Zweck widerspricht es, wenn der Abriss des Nachbarhauses die Bestands- und Funktionsfähigkeit der gemeinsamen Giebelmauer derart beeinträchtigt, dass der andere Nachbar gezwungen wird, sich durch bauliche Maßnahmen erst wieder die Nutzungsmöglichkeit zu verschaffen, die ihm die Mauer bisher bot“.

1. Wärmedämmung der Giebelwand
Aus diesem Grundsatz folgt, dass die Beklagte die Giebelwand nicht nur gegen Feuchtigkeit schützen muss – das ist unstreitig -, sondern auch, dass sie die Tauwasserbildung an der Innenseite der Giebelwand verhindern muss. Solange die Beklagte ein funktionsfähiges, d.h. gegen alle Witterungseinflüsse abgedichtetes Haus auf ihrem Grundstück stehen hatte, gab es auf der Klägerseite der Giebelwand keine Tauwasserbildung. Das hat der Sachverständige inzident festgestellt. Erst dadurch, dass die Beklagte die zerstörten Fenster des Gebäudes nicht mehr ersetzte und danach das baufällige Gebäude abriss, verlor die Giebelwand die Funktion, Tauwasserbildung auf der Innenseite zu unterbinden. Das steht fest aufgrund des überzeugenden Gutachtens des Sachverständigen im Beweisverfahren und in seiner Anhörung vor dem Landgericht am 23.10.2006. Diese Feststellung des Sachverständigen haben die Beklagte und ihre Streithelferin nicht angegriffen. Sie haben sich nur dagegen gewehrt, dass der Sachverständige die Anbringung eines kompletten Wärmedämmverbundsystems für notwendig gehalten hatte, weil das den gegenwärtigen Anforderungen an die Funktion einer Außenwand entspreche.

Es kann dahinstehen, ob die Beklagte ein Wärmedämmverbundsystem an der Giebelwand anbringen muss, das den Anforderungen der jüngsten Wärmeschutzverordnung oder der Energiesparverordnung entspricht. Denn jedenfalls schuldet sie, dass an der Innenseite der Giebelwand kein Tauwasser auftritt. Auf diese Anforderung hat die Klägerin ihren Antrag beschränkt.
Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass die Klägerin den Abriss des Hauses der Beklagten gewünscht habe, die Funktionsänderung also mit Zustimmung der Klägerin erfolgt sei. Denn die Klägerin hat von Anfang an keinen Zweifel daran gelassen, dass sie von der Beklagten den Schutz der stehen bleibenden Giebelmauer vor Feuchtigkeit und Kältebrücken wünsche. Sie war nicht damit einverstanden, dass die Beklagte ihr Haus abreißt und die Giebelmauer so lässt, wie sie nach dem Abriss stehen würde.

2. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Dachkonstruktion am Haus der Klägerin so verändert, dass eine zusätzliche Wärmedämmung an der Außenseite der Giebelwand vom Dach vor Regen geschützt wird. Sie hat aber einen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Verstärkung der Mauer so gestaltet, dass keine Nässeschäden entstehen. Wie sie das tut, ist ihre Sache.

3. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von 4 855,69 EUR als Ersatz für Feuchtigkeitsschäden an ihrem Grundstück.

a) Das Landgericht hat sich nach Beweisaufnahme nicht davon überzeugen können, dass beim Abriss des Gebäudes derjenige Wasserschaden in der Wohnung . eingetreten ist, den der Sachverständige im Beweisverfahren unter 3.3.3 festgestellt und dessen Beseitigung die Klägerin mit 228,64 EUR verlangt hat. Diese Beweiswürdigung des Landgerichts greift die Klägerin mit der Berufung nicht an. Die Beweiswürdigung des Landgerichts überzeugt.

b) Die Klägerin hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Beseitigung der Feuchtigkeitsschäden, die an ihrem Gebäude dadurch eingetreten sind, dass die Giebelwand nach dem Abriss des Hauses der Beklagten längere Zeit gegen Feuchtigkeit nicht geschützt war (III. Ziff. 4 der Klagschrift vom 02.01.2006, 4.2.5 des Gutachtens im selbständigen Beweisverfahren).
Das Landgericht hat einen Schadensersatzanspruch deswegen abgelehnt, weil die Beklagte von Anfang an bereit war, die Giebelwand auf ihrer Seite ausreichend gegen Feuchtigkeit zu schützen, die Klägerin ihr diesen Schutz anzubringen aber deswegen verwehrt hat, weil die Beklagte nicht gleichzeitig ein Wärmedämmverbundsystem anbringen wollte.
Die Klägerin greift in der Berufung diese Rechtsmeinung des Landgerichts an und stützt sich dabei auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17.07.2003, Az.: 12 U 53/00, zitiert nach juris. Dort heißt es im Leitsatz: Es besteht keine Duldungspflicht des durch den Abriss geschädigten Nachbarn, wenn beim Abriss des an die Giebelwand angrenzenden Hauses nicht von vornherein diejenigen Maßnahmen getroffen werden, die zur Verhinderung oder schnellstmöglichen Beseitigung von Auswirkungen im Nutzungsinteresse des Nachbarn geboten sind. Aus diesem Leitsatz folgert die Klägerin, der Eigentümer des stehen bleibenden Hauses keine Maßnahme des Eigentümers des abgerissenen Hauses zum Schutz der Giebelwand dulden muss, solange nicht der Eigentümer des abgerissenen Hauses alle Schutzmaßnahmen anbietet, die der Eigentümer des stehen bleibenden Hauses für notwendig hält.

Der Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angeführten Urteils zeigen aber, dass der Leitsatz in diese Richtung nicht verstanden werden darf. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte ein Mitverschulden des Eigentümers des stehen gebliebenen Hauses abgelehnt. Der Eigentümer des abgerissenen Hauses hatte vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe argumentiert, dass der Eigentümer des stehen gebliebenen Hauses von sich aus nichts unternommen habe, um sein Haus vor den Mehrbelastungen zu bewahren, die durch den Abriss der beiden Nachbarhäuser entstanden waren. Ein solches Mitverschulden hat das Oberlandesgericht Karlsruhe abgelehnt, weil der Eigentümer des stehen gebliebenen Hauses sich habe darauf verlassen dürfen, dass der Eigentümer der abgerissenen Häuser von sich aus, so wie er das angekündigt hatte, alle Maßnahmen zum Schutz des stehen bleibenden Hauses ergreifen würde.

Aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe ergibt sich, dass der Leitsatz des Oberlandesgerichts Karlsruhe so zu verstehen ist, dass der Eigentümer des abreißenden Hauses seine Pflichten aus § 922 S. 3 BGB solange nicht erfüllt, wie er nicht alles getan hat, um die Funktion des stehen bleibenden Hauses zu erhalten.
Im vorliegenden Fall hat aber die Klägerin der Beklagten ausdrücklich untersagt, die Giebelwand gegen Feuchtigkeit zu schützen, solange nicht gleichzeitig das Wärmedämmverbundsystem aufgebracht würde. Das ist ein anderer Sachverhalt. Auch hier überzeugt die Rechtsmeinung des Landgerichts.

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4. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Nachbesserung der vertikalen Feuchtigkeitssperre, welche die Beklagte im Kellerbereich der Kommunwand hat anbringen lassen. Das folgt aus der oben unter 1. zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der verlangt, dass die Funktionsfähigkeit der Kommunwand auch nach dem Abriss ungeschmälert erhalten bleiben muss. Solange das Haus der Beklagten noch stand, war die Kommunwand auch im Kellerbereich vor Feuchtigkeit geschützt. Dieser Schutz ist mit dem Abriss entfallen. Deswegen habe die Beklagte alles zu tun, um die Kommunwand auch im Kellerbereich umfassend vor Feuchtigkeit zu schützen. Das hat sie bisher nur unzureichend getan. Denn der Augenschein hat gezeigt, dass die gesamten Kelleraußenwände des abgerissenen Hauses M……….. stehen geblieben, nicht gegen Feuchtigkeit isoliert und mit Erdreich bedeckt sind. Da sie nach wie vor mit der Kommunwand verbunden sind, dringt von ihnen Feuchtigkeit durch die Kapillarwirkung des Mauerwerks in die Kommunwand ein und kann dort Feuchtigkeitsschäden verursachen. Das ist nachzubessern.

Der Augenschein hat ebenfalls gezeigt, dass die Noppenbahn falsch herum angebracht ist. Die Noppenbahn soll die Dickbeschichtung vor mechanischen Beschädigungen des Erdreiches schützen. Das tut sie nicht, wenn die Noppen zur Dickbeschichtung hin zeigen. Denn dann wird der Druck des Erdreichs über die Noppen punktuell auf die Dickbeschichtung weitergegeben, die Noppe dringt in die Dickbeschichtung ein und vermindert so die erforderliche Stärke der Dickbeschichtung.
Dieser Fehler in der vertikalen Feuchtigkeitssperre liegt nicht darin begründet, dass die Beklagte durch die Klägerin daran gehindert war, die Feuchtigkeitssperre anzubringen, sondern darin, dass die Beklagte nach Wegfall dieses Hindernisses die Feuchtigkeitssperre mangelhaft hat ausführen lassen.

Der Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Streithelferin von heute ändert an dieser Beurteilung nichts. Die Streithelferin beruft sich auf einen Verlegehinweis der Firma D….. für Delta-MS Noppenfolien. Dort heißt es, die Folie werde mit den Noppen zum Baukörper verlegt. Danach sei die Noppenfolie an der Giebelwand der M…………. richtig verlegt.

Der Verlegehinweis ist richtig zitiert, nur ist die Folie Delta-MS nicht die Folie aus dem Programm der Firma D….., die zum Schutz einer Dickbeschichtung eingebracht wird. Delta-MS ist eine Mauerschutzfolie, die, wie der Verlegehinweis ausdrücklich hervorhebt, „direkt auf einer druckstabilen Abdichtung (z.B. aus Bitumenanstrich oder mineralische Dichtschlämme), WU-Beton oder Dämmung möglich. Dabei sind die Bahnen höher als die Abdichtung bzw. die Perimeterdämmung zu ziehen …“.

Aus diesen Hinweisen ergibt sich schon, dass Delta-MS-Folien nicht auf einer Bitumendickbeschichtung angebracht werden dürfen, denn die Dickbeschichtung ist nicht „druckstabil“, sondern gibt den durch Erddruck angepressten Noppen nach. Bitumenanstrich dagegen ist wie mineralische Schlämme und Perimeterdämmung druckstabil.

Für die Verwendung zusammen mit Bitumendickbeschichtung schreibt die Firma D….. die Folie Delta-Geo-Drain Quattro vor, und zwar mit den Noppen vom Baukörper weg.

Falls die Streithelferin die Folie Delta-MS eingebaut haben sollte, dann hat sie das zwar gemäß der Verlegeanleitung für diese Folie getan, aber dann die falsche Folie für den gegebenen Zweck gewählt.

Auch hier muss die Beklagte nachbessern lassen.

5. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Es ist gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die Funktionsfähigkeit der Kommunwand durch den Abriss eines der beiden Gebäude nicht beeinträchtigt werden darf. Nichts anderes ist im vorliegenden Urteil gesagt.

6. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92 und 107 ZPO.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Ziff. 10 ZPO.

7. Der Streitwert setzt sich zusammen aus
0,00 EUR für Berufungsantrag Ziff. 1, weil insoweit das landgerichtliche Urteil bereits rechtskräftig ist,
4 855,69 EUR für den Klagantrag Ziff. 2 (Schadensersatz wegen Nässe der Giebelmauer),
11 404,38 EUR für den Klagantrag Ziff. 3 (Gestaltung der Wand so, dass kein Tauwasser auf der Innenseite entsteht),
3 000,00 EUR für den Berufungsantrag Ziff. 4 (Verlängerung des Dachs),
3 000,00 EUR für den Klagantrag Ziff. 5 (Beseitung der noch vorhandenen Feuchtebrücken)
————-
22 260,07 EUR.

 

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