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Abgrenzung zwischen Kapitalanlageberatung und Kapitalvermittlung

OLG Koblenz – Az.: 2 U 978/10 – Beschluss vom 24.06.2011

Der Senat erwägt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz – Einzelrichterin – vom 22. Juli 2010  durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Gründe

Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Dem Beklagten wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 29. Juli 2011. Es wird zur Vermeidung weiterer Kosten angeregt, die Berufung zurückzunehmen. Im Einzelnen:

I.

Der Kläger klagt aus abgetretenem Recht seiner Tochter, der Zeugin …[A], auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit der Kapitalanlage „Kfz-Pfandleihe & Finanzoptimierung“.

Der Beklagte führte als Finanzdienstleister im Herbst 2006 mehrere Beratungsgespräche mit der Tochter des Klägers. Gegenstand der Beratung waren die Themen Sachversicherung, vermögenswirksame Leistungen, Krankenversicherung und Altersvorsorge. Ob der Beklagte die Zedentin darüber hinaus hinsichtlich der Investition des Geldbetrages von 30.000,00 € in die „Kfz-Pfandleihe & Finanzoptimierung“ beriet und diese vermittelte, ist zwischen den Parteien streitig.

Der Beklagte übergab der Zedentin jedenfalls anlässlich eines der Beratungsgespräche eine schriftliche Information über die streitige Kapitalanlage einschließlich einer Beteiligungsvereinbarung und einen vierseitigen Vordruck „Vereinbarung über die Bereitstellung von dinglichen Sicherheiten“. Die Zedentin unterschrieb die übergebenen Unterlagen am 18. bzw. 20.11.2006, womit sie sich verpflichtete, einen Geldbetrag von 30.000,00 € einem Herrn …[B] in …[Z] ab 1.1.2007 zur Verfügung zu stellen. Als Verwendungszweck war die Refinanzierung von Pfandleihhäusern angegeben. Die Zedentin als „Geldgeberin“ sollte 8% des zur Verfügung gestellten Betrages jährlich ausgezahlt bekommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten Unterlagen (Anlagen K 2 bis K 4) Bezug genommen.

Die Zedentin überwies bis 18.1.2007 in sechs Teilbeträgen den Gesamtbetrag von 30.000,00 € auf das im Vertrag angegebene Konto.

Abgrenzung zwischen Kapitalanlageberatung und Kapitalvermittlung
Symbolfoto: Von kan_chana/Shutterstock.com

Mit Schreiben vom 23.10.2007 kündigte die Zedentin ihre Kapitalbeteiligung gegenüber Herrn …[B], der ihr mitteilte, das investierte Kapital werde sie von einem Herrn …[C], einem Kfz-Pfandhaus, in das investiert worden sei, am 18.1.2008 zurück erhalten (Anlagen K 5 und K 7). In der Folgezeit wurden keine Zahlungen an die Zedentin geleistet, so dass sie mit der Durchsetzung ihrer Zahlungsansprüche einen Rechtsanwalt beauftragte. Außergerichtliche Bemühungen blieben erfolglos, so dass sie Zahlungsklage beim Landgericht Nürnberg-Fürth erhob. Durch Anerkenntnisurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26.8.2008 wurde Herr …[B] verurteilt, an die Zedentin 32.400,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.1.2008 sowie weitere 1.307,81 € zu zahlen (Anlage K 10). Nach diesem Urteil wurden durch Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 12.9.2008 die von Herrn …[B] an die Zedentin zu erstattenden Kosten auf 2.220,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 5.9.2008 festgesetzt.

Die Vollstreckung gegen Herrn …[B] verlief wegen Vermögenslosigkeit fruchtlos. Es existierten keine Verträge zwischen ihm und Pfandleihhäusern wie dem des Herrn …[C]. Eine Grundschuld zur Sicherung etwaiger Ansprüche der Zedentin wurde nicht bestellt.

Der Kläger nimmt nunmehr aus abgetretenem Recht seiner Tochter den Beklagten aus dem Anlagenvertrag in Anspruch, da titulierte Forderungen  gegen Herrn …[B] nicht erfolgreich beigetrieben werden können.

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen der Zedentin und dem Beklagten ein Anlagevertrag zustande gekommen ist und eine Pflichtverletzung wegen nicht ausreichender Aufklärung über das Totalverlustrisiko, mangelnder wirtschaftlicher Plausibilitätsprüfung, unzureichender Informationseinholung hinsichtlich der Bonität des Herrn …[B] und der Bereitstellung dinglicher Sicherheiten vorliegt.

Der Kläger hat den Beklagten auf Schadensersatz hinsichtlich des Investitionskapitals in Höhe von 30.000,00 €, der Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit der Rechtsanwälte gegenüber Herrn …[B], der Kosten gemäß Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 12.9.2008, der Kosten der Zwangsvollstreckung und Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit der Rechtsanwälte gegenüber dem Beklagten von insgesamt 37.625,74 €, in Anspruch genommen. Wegen der einzelnen Schadenspositionen wird auf die Aufstellung auf Seite 10 und 11 der Klageschrift (BI. 28f. GA) Bezug genommen.

Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, an den Kläger 30.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 2 % per anno für die Zeit vom 18.1.2007 bis 4.2.2010 und in Höhe von 4,5 % seit 5.2.2010 und einen weiteren Betrag von 1.460,20 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.2.2010 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche aus dem Vertrag zwischen …[A] und …[B] vom 20.11.2006/3.1.2007 über die Refinanzierung von Kfz-Pfandleihhäusern. Im Übrigen ist die Klage abgewiesen worden.

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Er erstrebt unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Abweisung der Klage.

II.

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.

Das Landgericht hat zu Recht den Beklagten auf Zahlung von 30.000,00 € Zug um Zug gegen Abtretung der näher bezeichneten Forderungen gegen Herrn …[B] verurteilt. Es hat den Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 398 BGB in Verbindung mit einem – zumindest geschlossenen Auskunftsvertrag – hergeleitet. Dabei hat das Landgericht offen gelassen, ob zwischen der Zedentin und dem Beklagten ein Anlagevermittlungs- oder ein Anlagenberatungsvertrag zustande gekommen ist, weil dem Beklagten zumindest die Verletzung einer Auskunftspflicht vorzuwerfen sei.

Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Beklagten, zu deren Begründung er sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft, hat keine Aussicht auf Erfolg.

Anlagenvermittler und Anlagenberater treffen unterschiedliche Pflichten. Auch wenn sich ihre Pflichtenkreise  nicht decken, können Überschneidungen auftreten. Der jeweilige Pflichtenumfang kann nicht allgemein bestimmt werden, sondern nur anhand der Besonderheiten des Einzelfalls (BGH, Urteil vom 13.05.1993 – III ZR 25/92 – NJW-RR 1993, 1114 m.w.N.; Juris Rn. 12).

Der Kapitalanleger wird im Allgemeinen einen Anlagenberater hinzuziehen, wenn er selbst keine ausreichenden wirtschaftlichen Kenntnisse und keinen genügenden   Überblick über wirtschaftliche Zusammenhänge hat. Er erwartet dann nicht nur die Mitteilung von Tatsachen, sondern insbesondere deren fachkundige Bewertung und Beurteilung. Häufig wünscht er eine auf seine persönlichen Verhältnisse zugeschnittene Beratung, die er auch besonders honoriert. In einem Vertragsverhältnis hat der Berater regelmäßig weitergehende Pflichten gegenüber dem betreuten Kapitalanleger. Als unabhängiger individueller Berater, dem weitreichendes persönliches Vertrauen entgegengebracht wird, muss er besonders differenziert und fundiert beraten (BGH, aaO, Juris R. 13 m.w.N.).

Dem Anlagenvermittler, der für eine bestimmte Kapitalanlage im Interesse des Kapitalsuchenden und auch mit Rücksicht auf die ihm von diesem versprochene Provision den Vertrieb übernommen hat, tritt der Anlageninteressent dagegen selbständiger gegenüber. An ihn wendet er sich in der Regel in dem Bewusstsein, dass der werbende und anpreisende Charakter der Aussagen im Vordergrund steht. Der zwischen dem Anlageninteressenten und einem solchen Anlagenvermittler zustande gekommene Vertrag zielt lediglich auf die Auskunftserteilung ab. Er verpflichtet den Vermittler zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind (BGH, aaO; Juris Rn. 14 m.w.N.).

Der Senat ist aufgrund des vorgelegten Prozessstoffes und der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass der Beklagte nicht nur als Anlagenvermittler, sondern als Anlagenberater aufgetreten ist. Als Anlagenberater trifft ihn nicht nur die Pflicht zur Auskunftserteilung, sondern eine weitergehende Pflicht zur anlagen- und anlegergerechten Beratung (BGHZ 123, 126 = Urteil vom 06.07.1993 – XI ZR 12/93; Urteil vom 21.03.2006 – XI ZR 63/05 – NJW 2006, 2041). Der Beklagte hat die Zedentin im Bereich der vermögenswirksamen Leistungen, Lebensversicherung und Krankenversicherung beraten. Nachdem die Zedentin den Beklagten darüber informiert hatte, dass sie auf ihrem Postsparbuch einen Betrag von ca. 60.000,00 € bis 90.000,00 € habe, sie eine Anlage mit einem günstigeren Zinssatz wünschte, hat der Beklagte eine Investition in Aktien oder Fonds bzw. den Kauf einer sanierten Altbauwohnung vorgeschlagen, die über Mieteinnahmen und Steuerersparnisse finanziert werden sollte. Die Zedentin lehnte sämtliche Vorschläge ab, da sie für einen überschaubaren Zeitraum von 1 bis 1 ½ Jahren eine sichere Anlage wünschte. Der Beklagte hat sich eingehend mit dem Anliegen der Zedentin und ihrer Vermögenssituation auseinandergesetzt und ihr sodann die Refinanzierung von Pfandleihhäusern vorgestellt. Dies stellt eine Anlageberatung dar. Unerheblich ist, dass hierfür zwischen der Zedentin und dem Beklagten keine Provision vereinbart wurde.

Das Landgericht ist aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme auch zutreffend zu der Überzeugung  gelangt, dass der Beklagte die Zedentin unter Zuhilfenahme der ausgehändigten schriftlichen Informationen für Investoren über die streitige Kapitalanlage informierte, die erforderlichen Vertragsformulare teilweise für die Zedentin ausfüllte und die konkreten Unterschriftsleistungen unter die Vereinbarungen vom 18.11. 2006 und 20.11.2006 zwecks Weiterleitung an seinen Vertragspartner entgegennahm. Zu Recht hat das Landgericht es als nicht glaubhaft erachtet, dass der Beklagte die entsprechenden Unterlagen hinsichtlich der Refinanzierung von Kfz-Pfandleihhäusern zufällig in seiner Tasche gehabt haben will. Dagegen spricht eindeutig, dass die handschriftlich ausgefüllten Formulare (K 3 und K 4) im Rubrum bereits maschinenschriftliche Eintragungen zur Person der Zedentin und deren postalische Anschrift enthielten. Auch der Umstand, dass der Beklagte der Zedentin drei PDF-Dateien unter der Bezeichnung „…[A] Pfandhaus …“ bezüglich der streitigen Anlage und der ebenfalls vermittelten Abschlüsse eines VL-Vertrages und Rürup-Rente bei der …[D] Versicherung zugeleitet hat, zeigt, dass der Beklagte sich nicht nur kulanterweise mit Abwicklungsfragen befasst hat. Die von der Berufung gegen die Beweiswürdigung vorgetragenen Argumente sind nicht überzeugend und zeigen keine konkreten Anhaltspunkte auf, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Landgerichts  begründen können und eine erneute Feststellung gebieten würden (§ 529 Abs. 1 S. 1 ZPO).

Der Beklagte hat gegen seine Pflicht, eine anleger- und anlagengerechte Beratung durchzuführen (BGHZ 123, 126 = Urteil vom 06.07.1993 – XI ZR 12/93, NJW 1993, 2433; Urteil vom 21.03.2006 – XI ZR 63/05 – NJW 2006, 891; Juris Rn. 12), verstoßen. Die Zedentin wünschte eine sichere Anlage für einen kurzen Zeitraum. Die Anlage war nicht sicher und musste auch aus Sicht des Beklagten völlig unzureichend sein. Die Absicherung bestand lediglich in einer Bestätigung des Herrn …[B], dass der Investor in Höhe der Einzahlung anteilig an treuhänderisch als Sicherheit für verschiedene Investoren notariell abgetretenen und treuhänderisch hinterlegten Grundschuldbriefen partizipieren sollte (Ziffer 1 und 3 der Vereinbarung über die Bereitstellung von dinglichen Sicherheiten, K 4). Es wird in der Vereinbarung lediglich davon gesprochen, dass eine nicht näher bezeichnete Immobilie einen Wert von 854.830,00 € habe. Nicht ersichtlich ist, wer und aus welchem Anlass das Schätzgutachten erstellt hat und wie viele Investoren mit welchem Gesamtbetrag durch die Grundschuld abgesichert werden sollten. Offen bleibt, wie die Partizipation sicherzustellen war. Die Anlage war mit einem sehr hohen Ausfallrisiko belastet und für die konservativ ausgerichtete Anlegerin, die keine Risiken eingehen wollte, völlig ungeeignet.

Der Beklagte hat auch schuldhaft gehandelt. Ihm ist der Entlastungsbeweis nicht gelungen (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB). Der Schaden der Zedentin ist auch ursächlich durch die schuldhafte Fehlberatung des Beklagten verursacht worden.

Der Klägerin ist auch kein Mitverschulden anzulasten. Der Beklagte kann sich als derjenige, der zu einer sachgerechten Beratung und Auskunft verpflichtet ist, nicht darauf berufen, die Zedentin, die auf die anleger- und anlagengerechte Beratung und Richtigkeit der erteilten Auskünfte vertrauen durfte, hätte sich besser informieren oder hinsichtlich der in Aussicht gestellten Sicherheiten Nachforschungen vornehmen müssen. Die Zedentin muss die Werthaltigkeit der angegebenen Sicherheiten nicht überprüfen. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kann der Informationspflichtige dem Geschädigten grundsätzlich nicht nach § 254 Abs. 1 BGB entgegenhalten, er habe den Angaben nicht vertrauen dürfen und sei deshalb für den Schaden mitverantwortlich. Die gegenteilige Annahme stünde im Widerspruch zum Grundgedanken der Aufklärungs- und Beratungspflicht (BGH, WM 2004, 422 ff.; NJW.RR 1998, 16; NJW-RR 1988, 855). Der Zedentin kann nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie die Zahlung des Geldbetrages ohne vorherige Prüfung der Existenz  und Werthaltigkeit der konkret angegebenen Sicherheiten, nämlich des „Deutschen Grundschuldbriefs Nr. …“, eingetragen im Grundbuch …[Y], Band .., Blatt … AG Neumarkt, vorgenommen hat. Dies war nicht Aufgabe der Zedentin.

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Soweit der Beklagte erstmals im Berufungsverfahren vorträgt, die Zedentin habe nach der Kündigung vom 23.10.2007 erst am 08.02.2008 die Eintreibung der Forderung versucht, worin der Beklagte ein Mitverschulden sehen will, handelt es sich um neuen und verspäteten Vortrag, der gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zuzulassen ist. Zudem sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Zedentin bei einem früheren Versuch ihre Forderung gegenüber Herrn …[B] hätte eintreiben können.

Die Berufung hat aus den dargelegten Gründen keine Aussicht auf Erfolg.

Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 30.000,00 € festzusetzen.

 

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