AG Mannheim – Az.: 3 C 1969/16 – Urteil vom 16.12.2016
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
(ohne Tatbestand gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO)
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von Werklohn sowie vorgerichtlichen Mahnkosten. Die in Ziffer IX der AGB für den Wärmedienst festgehaltene Kündigungsfrist von 3 Monaten stellt aufgrund der vorliegenden Vertragsausgestaltung eine unangemessene Benachteiligung des Beklagten dar, sodass die Klausel gem. § 307 I 1 BGB unwirksam ist.
Damit hat der Beklagte den Wärmedienstvertrag mit Schreiben vom 14.12.2013 wirksam zum 31.12.2013 gekündigt. Eine automatische Verlängerung auch auf das Jahr 2014 ist nicht erfolgt. Entsprechend kommt dem Kläger kein Anspruch auf Zahlung der Wärmedienstgebühren über den 31.12.2013 hinaus aus Ziffer X 2 der AGB zu.
Gemäß § 307 I BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Vorliegend enthält Ziffer IX der AGB eine Regelung zur Kündigungsfrist.
Prinzipiell kann von der Wirksamkeit einer Kündigungsfrist von drei Monaten ausgegangen werden. Dafür spricht schon die Regelung des § 309 Nr. 9 c) BGB.
Jedoch ist für die Bewertung der Angemessenheit einer Klausel eine umfassende Würdigung vorzunehmen, welche die konkret vorliegende Vertragsbeziehung berücksichtigen muss (so Grüneberg, in Palandt, § 307 Rn. 12). Entsprechend ist im vorliegenden Fall auch die zuvor mit dem Vertrag vom 06.05.2013 vereinbarte Vertragslaufzeit zu beachten, die sich rückwirkend auf das Abrechnungsjahr 2012 bezieht. Dies hat bei der hier vereinbarten Vertragslaufzeit von nur zwei Jahren zur Folge, dass der Beklagte nach Vertragsschluss am 06.05.2013 lediglich bis zum 30.09.2013 hätte wirksam kündigen und so die automatische Verlängerung des Vertrages nach Ziffer IX 2 der AGB hätte verhindern können.
In Anbetracht der erstmals erfolgten Abrechnung am 06.11.2013 für das Jahr 2012, deren Rechnung zudem erst auf den 09.12.2013 datiert war, hat dies zur Konsequenz, dass sich der Beklagte bereits vor der ersten Leistung der Klägerin für oder gegen eine Vertragsverlängerung hätte entscheiden müssen. Entsprechend hätte eine Wertungsmöglichkeit in Bezug auf die Qualität der seitens der Klägerin erbrachten Leistungen vor einer fristgemäßen Kündigung gar nicht erfolgen können. Gerade eben eine solche Wertung muss dem Vertragspartner des Werkherstellers aber möglich sein, wenn er über eine Verlängerung des Vertrages über die ursprüngliche Vertragslaufzeit hinaus zu entschieden hat.
Gegen diesen Einwand kann auch nicht der bereits in das Jahr 2012 zurückdatierte Vertragsbeginn eingebracht werden, da eine tatsächliche Leistung seitens der Klägerin erst nach dem 06.05.2013 erfolgen konnte und tatsächlich auch erst mit der Abrechnung am 06.11.2013 erfolgt ist.
Für die rechtliche Bewertung der Kündigungsfristklausel kann somit nur der Zeitraum zwischen 06.05.2013 bis zum 31.12.2013 Berücksichtigung finden, sodass die dreimonatige Kündigungsfrist einer aktiven Vertragsbeziehung von knapp 8 Monaten entgegensteht. Im Verhältnis zu diesen 8 Monaten ist die Kündigungsfrist von 3 Monaten als unangemessen lang einzustufen, sodass die Interessen des Beklagten an einer Überprüfungsmöglichkeit der tatsächlichen Leistungen des Klägers im Ergebnis nicht hinreichend berücksichtigt wurden.
Die Klausel ist folglich nach § 307 I BGB unwirksam (vgl. hierzu auch LG Hamburg, in DB 1987, 1482, welches eine dreimonatige Kündigungsfrist bei einem Trainingsvertrag mit einer Erstlaufzeit von 6 Monaten als unangemessen lang und deshalb als nach § 9 I AGBG unwirksam einstufte).
Dies hat zur Konsequenz, dass der Beklagte vorliegend keine Kündigungsfrist einzuhalten hatte. Damit hat der Beklagte am 14.12.2013 wirksam zum 31.12.2013 gekündigt, sodass es nicht zu einer automatischen Vertragsverlängerung für das Jahr 2014 gekommen ist. Entsprechend ist auch ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Wärmedienstgebühren für das Jahr 2014 aus Ziffer X 2 der AGB zu verneinen.
Da kein Anspruch auf Werklohnzahlung bestand, kommt der Klägerin auch kein Schadensersatzanspruch aus §§ 280 II, 286 BGB zu. Der Beklagte befand sich nie in Verzug, sodass die Klägerin von ihm auch nicht die angefallenen Mahnkosten ersetzt verlangen kann.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11 ZPO.
Für die Zulassung der Berufung bestand keine Veranlassung. Es liegt kein Zulassungsgrund i.S.v. § 511 IV ZPO vor.