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Verletzung bei Untersuchung durch gerichtlich bestellten Sachverständigen

LG Dortmund – Az.: 4 O 300/15 – Urteil vom 23.08.2018

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten anlässlich einer gutachterlichen Untersuchung vom 06.09.2013 auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes in Anspruch. Ferner begehrt sie die Feststellung der weiteren Ersatzpflicht sowie die Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Bei der Klägerin bestanden bereits seit dem Jahr 2005 erhebliche Beschwerden an der rechten Hand. Im Jahr 2009 fand eine Arthrodese des rechten Handgelenkes statt. Im Jahr 2010 folgte eine Spongiosaplastik mit Tenolyse sowie eine weitere Operation wegen eines schnellenden Daumens und eine Re-Arthrodese aufgrund gelockerten Materials. Im Jahr 2011 erfolgte erneut eine Versteifung des Handgelenks mit Platte sowie eine Trapezektomie und schließlich eine Drahtstabilisierung des ersten und zweiten MHK sowie eine Sehnenbehandlung. Im Jahr 2012 erfolgte insoweit eine Revision auch hinsichtlich der Beugesehnen sowie eine Arthrodese des rechten Daumenendgelenkes.

Die Klägerin war gerade am 10.05.2012 nach einem stationären Krankenhausaufenthalt mit einer thermoplastischen Schiene entlassen worden, als sie am 12.05.2012 stürzte. In der Folge fand am 20.07.2012 eine operative Revision des MHK 1/2 statt mit Spongiosaanlagerungen und Anlagerung eines sogenannten Tightropes sowie eine weitere Arthrodesenoperation im Bereich des rechten Daumenendgelenkes am 14.11.2012. Eingebrachte Drähte und das Tightrope wurden schließlich am 19.02.2013 entfernt.

Hiernach war die Klägerin allerdings nicht beschwerdefrei, sondern es folgte ein weiterer stationärer Aufenthalt im Katholischen Klinikum A1 zur schmerztherapeutischen Behandlung aufgrund von anhaltenden Schmerzen, Schwellungen und Beschwerden an der rechten Hand vom 27.05.2013 bis zum 07.06.2013.

Die Klägerin machte aufgrund des Sturzes Ansprüche gegen ihren privaten Unfallversicherer geltend. Die diesbezüglich in Anspruch genommene Unfallversicherung der Klägerin beauftragte im Rahmen ihrer versicherungsvertraglichen Leistungsprüfung den Beklagten mit der Erstellung eines medizinischen Gutachtens über die Unfallfolgen. Daraufhin fand am 06.09.2013 die Untersuchung der rechten Hand der Klägerin durch den Beklagten in dessen Praxis in Anwesenheit des Zeugen B1 statt.

Im Rahmen der Untersuchung überprüfte der Beklagte die Funktionsfähigkeit der rechten Hand und der einzelnen Finger. Als der Beklagte untersuchen wollte, ob die Klägerin in der Lage ist, einen Faustschluss der rechten Hand durchzuführen, spreizte er ihren rechten Daumen passiv nach außen vom Handteller ab, um auch den Zeigefinger einem Faustschluss zuführen zu können, da die Position des Daumens unterhalb des Zeigefingers diesen hieran hinderte. Bei dem Abspreizen des Daumens empfand die Klägerin Schmerzen. Der Beklagte dokumentierte wörtlich in seinem Gutachten:

„Beim Faustschluss stört der Daumen den Faustschluss für den 2. Finger, nur durch passives Weghalten des 1. Strahls kann passiv der Faustschluss vom Untersucher vorgenommen werden. […] Der Faustschluss ist für den 3. bis 5. Finger komplett möglich, aktiv kann dieser erreichte Faustschluss aber nicht gehalten werden. Am 2. Finger gelingt der Faustschluss nicht, da der 1. Strahl hier beim Faustschluss etwas stört, hier verbleibt dann auch ein Fingerkuppen-Hohlhand-Abstand von etwa 3 bis 4 cm. […] Rechts besteht eine Wackelsteifigkeit im rechten Daumensattelgelenk. Hier steht der 1. Strahl in etwa 15 Grad an der Hand fixiert.“

Am 09.09.2013 war während eines Besuchs der Klägerin bei der Physiotherapie ausweislich der Dokumentation eine passive Untersuchung des Bewegungsausmaßes der rechten Hand der Klägerin aufgrund von starken Schmerzen nicht möglich. Die Physiotherapeutin dokumentierte eine, nach ihrer Einschätzung deutliche Verschlechterung des Zustandes des Daumens der rechten Hand seit der letzten ergotherapeutischen Behandlung am 30.07.2018.

Am 30.09.2018 stellte sich die Klägerin wegen persistierender Schmerzen an der rechten Hand im Katholischen Klinikum A1 vor. Es wurden eine adduzierte Stellung des rechten Daumens sowie Schmerzen und Bewegungseinschränkungen festgestellt. Wörtlich wurde hier dokumentiert:

„Nach einer gutachterlichen Untersuchung am 6.9.2013 und massiver Durchbewegung der rechten Hand deutliche Bewegungseinschränkungen der Finger rechts1/4Re Hand  Daumen steht in adduzierter Stellung wird aktiv nicht bewegt und passiv zeigen sich Schmerzen dort, die Bewegung der Langfinger 2 und 3 rechts ist kaum möglich […] Rö re Hand und Handgelenk in 2 Ebenen: regelhafter Sitz der Arthrodesenplatte und der Schrauben sowie der Gitterßplatte im Daumengrundgelenk 1/4Gipsruhigstellung Hand Daumen und Zeige und Mittelfinger.“

Vom 08.11.2013 bis zum 29.11.2013 begab sich die Klägerin stationär in das Katholische Klinikum A1. Während eines am 08.11.2013 aufgrund einer anderen Indikation (Sehnenschnellen 3. MHK) durchgeführten operativen Eingriffs entstand der Verdacht der Schraubenlockerung an der Arthrodese zwischen dem ersten und zweiten Mittelhandknochen der rechten Hand. Aufgrund dessen wurde am 25.11.2013 ein weiterer operativer Eingriff durchgeführt, bei dem sich zeigte, dass sich um die kanülierten Schrauben bereits ein Lysesaum gebildet hatte und dass die Schrauben aus der Unterlegscheibe herausgetreten waren. Die Spongiosaschrauben wurden in diesem Eingriff sodann entfernt. Im Arztbrief ist wortwörtlich dokumentiert:

„Diagnose/n: […] 3. Zustand nach Arthrodese im Bereich MHK I/II der rechten Hand, jetzt mit Lockerung der kanülierten Schrauben mit Unterlagscheibe

[…]

Anamnese und Verlauf: Eine CT Kontrolle der Hand zeigte sich der Verdach auf Schraubenlockerung der kanulierten Schrauben, auf diesem Grund führten wir den oben genannten Eingriff am 25.11.2013 durch.

Hier zeigt sich intraoperativ ein Lysesaum um beide kanülierten Schrauben herum sowie ein Heraustreten der Schraubenköpfe aus der Unterlagscheibe, die am Knochen anliegt […]“

Am 06.12.2013 fand sich die Klägerin zur poststationären Behandlung erneut im Katholischen Klinikum A1 ein. Sie klagte weiterhin über Schmerzen im Bereich des ersten und zweiten Mittelhandknochens.

Die Klägerin befand sich auch in den Jahren 2014 und 2015 fortlaufend im Zusammenhang mit Beschwerden an ihrer rechten Hand in ambulanter und auch stationärer Behandlung des Katholischen Klinikums A1, wo auch weitere operative Eingriffe durchgeführt wurden. Unter anderem wurde am 08.05.2014 zur Repositionierung des rechten Daumens ein gelenkübergreifender Fixateur eingesetzt, der am 24.07.2014 wieder entfernt wurde. Am 21.10.2014 erfolgte erneut eine Fixierung des ersten und zweiten Mittelhandknochens, die am 06.11.2014 wieder revidiert wurde. Am 05.05.2015 wurde wiederum Material entfernt und es erfolgte eine neue Ausrichtung. Dem schloss sich eine Revision am 18.08.2015 an, bei der Knochenspan in den Bereich des ersten und zweiten Mittelhandknochens eingebracht wurde.

Die Klägerin behauptet, dass die Untersuchung durch den Beklagten behandlungsfehlerhaft erfolgt sei. Der Beklagte habe nicht den rechten Daumen vom Handteller wegziehen und abspreizen dürfen.

Sie habe noch während der Untersuchung durch den Beklagten laut aufgeschrien und sei in Tränen ausgebrochen, sodass der Zeuge B1 habe einschreiten und den Beklagten zu mehr Vorsicht auffordern müssen.

Vor der Untersuchung durch den Beklagten habe die Arthrodeseplatte einen ordnungsgemäßen Sitz gehabt und sei korrekt befestigt gewesen. Sie habe ihren rechten Daumen noch komplett passiv bewegen lassen und aktiv leicht mit dem Daumen wackeln können. Durch die Untersuchung habe sich die bis dahin ordnungsgemäß situierte Arthrodeseplatte zwischen dem ersten und zweiten Mittelhandknochen gelöst. Die heftige Überdehnung des Daumens aus der Unterlegscheibe habe dazu geführt, dass sich die Spongiosaschrauben an der Arthrodeseplatte gelöst hätten.

Unmittelbar im Anschluss an die Untersuchung sei die rechte Hand sofort stark angeschwollen und habe sich gerötet. Sie habe zudem starke stechende Schmerzen gehabt und eine passive Bewegung des rechten Daumens sei seit der Behandlung nicht mehr möglich gewesen, dieser habe vielmehr versteift unterhalb des Handtellers und des Zeige- und Mittelfingers der rechten Hand gestanden. In der Folge sei die Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand komplett aufgehoben worden, sodass sie als Rechtshänderin nun Unterstützung bei der Führung ihres Haushalts sowie bei Alltagsverrichtungen und der Alltagshygiene benötige. Der Heilungsverlauf der unfallbedingten Behandlung ab dem 12.05.2012 sei zudem deutlich zurück geworfen worden.

Die Klägerin beantragt,

1.  den Beklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, welches den Betrag von 4.000,00 Euro nicht unterschreiten sollte, nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2.  festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, letztere, soweit sie nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung entstehen, zu erstatten, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind;

3.  den Beklagten zu verurteilen, an sie 492,54 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, die Behandlung sei lege artis erfolgt. Er habe die Klägerin weder grob angefasst, noch ihr bewusst Schmerzen zugefügt. Die passive Abduktion des rechten Daumens und des ersten Strahls vom Handteller sei notwendig gewesen, um im Rahmen der Untersuchung prüfen zu können, ob auch die Langfinger in ihrer Bewegung eingeschränkt gewesen seien. Diese Abspreizung des Daumens sei auch nur moderat ausgeführt worden.

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Darüber hinaus behauptet der Beklagte, dass die Schrauben an der Arthrodeseplatte zwischen dem ersten und zweiten Mittelhandknochen bereits gelöst waren, was sich durch das Springen der Strecksehnen der Klägerin manifestiert habe. Die Herauslösung von Schrauben aus einer winkelstabilen Arthrodeseplatte durch eine moderate Abduktion des Daumens sei aus medizinischer und orthopädischer Sicht nicht haltbar. Der Daumen sei ohnehin bereits vor der Untersuchung unterhalb des Handtellers versteift gewesen und habe bereits zu diesem Zeitpunkt den Faustschluss bei der Klägerin gestört.

Im Übrigen bestreitet der Beklagte die behaupteten Folgen mit Nichtwissen.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Kammer hat die Klägerin sowie den Beklagten in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört. Ferner hat die Kammer Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des D1, das der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung erläutert hat sowie durch die Vernehmung des Zeugen B1. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das schriftliche Gutachten vom 03.04.2017 (Bl. 108 ff. d. A.) sowie auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 23.08.2018 (Bl. 234 ff. d. A.).

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Klägerin stehen aus der streitgegenständlichen gutachterlichen Untersuchung des Beklagten keine Ansprüche wegen unerlaubter Handlung gemäß §§ 823 ff. BGB gegen den Beklagten zu. Die Klägerin vermochte nicht zu beweisen, dass die streitgegenständliche Behandlung fehlerhaft erfolgt ist.

Hiervon ist die Kammer aufgrund der überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen D1, denen sich die Kammer in vollem Umfang anschließt, überzeugt. Als leitender Oberarzt der Klinik für Orthopädie, Unfall- und Handchirurgie am E1 verfügt der Sachverständige sowohl über fundiertes theoretisches Wissen als auch über eine umfassende praktische Erfahrung. Die Ausführungen des Sachverständigen beruhen auf einer gründlichen Aufarbeitung der Behandlungsunterlagen. Er hat sämtliche für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblichen Fragen in seinem Gutachten und im Rahmen seiner Anhörung klar und eindeutig beantwortet.

Die Kammer geht zunächst mit dem Sachverständigen davon aus, dass das Abspreizen des rechten Daumens vom Handteller an sich nicht fehlerhaft war. Hierzu hat der Sachverständige ausgeführt, dass der Untersucher bei einer handchirurgischen Untersuchung feststellen muss, inwieweit ein Faustschluss der Hand und der einzelnen Finger überhaupt möglich ist, da es sich hierbei um ein wesentliches Funktionskriterium der Hand handelt und eventuelle Einschränkungen festgestellt werden müssen. Außerdem sei in der Fachliteratur die Überprüfung der Beweglichkeit im Daumensattelgelenk durch Abspreizung in der Handebene bzw. rechtwinklig zur Handebene vorgesehen.

Der Beklagte musste also den rechten Daumen der Klägerin vom Handteller abspreizen, um seinem gutachterlichen Auftrag ordnungsgemäß nachkommen und auch den rechten Zeigefinger der Klägerin einem Faustschluss zuführen zu können, da der rechte Daumen aufgrund seiner Position unterhalb des Zeigefingers diesen am Faustschluss hinderte. Dabei kann dahinstehen, ob sich der Daumen vor der Untersuchung durch den Beklagten ganz oder nur hälftig unterhalb des Zeigefingers befunden hat. Beide Parteien haben in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend angegeben, dass der rechte Daumen der Klägerin bereits vor Beginn der Untersuchung durch den Beklagten mindestens halb unter dem Zeigefinger der rechten Hand lag. Soweit der Zeuge B1 diesbezüglich angegeben hat, dass der rechte Daumen normal neben den anderen Fingern stand, folgt die Kammer dem aufgrund des übereinstimmenden gegensätzlichen Vortrags der Parteien nicht. Es reicht im Ergebnis aus, dass der rechte Daumen mindestens halb unterhalb des Zeigefingers lag, da er jedenfalls die Durchführung eines Faustschlusses des rechten Zeigefingers gestört hat und hierfür von dem Beklagten im Rahmen einer handchirurgischen Untersuchung wegbewegt werden musste.

Nach Ansicht der Kammer spricht auch die Tatsache, dass die Klägerin im Moment des Abspreizens des rechten Daumens Schmerzen empfunden hat nicht schon dafür, dass der Beklagte die Untersuchung unter zu großer Kraftanwendung durchgeführt oder den Daumen zu weit abgespreizt hat. Der Sachverständige führt hierzu aus, dass im vorliegenden Fall ein mäßiger Druck auf den Daumen ausgereicht hat, um die Langfinger an diesem vorbei passieren zu lassen. Dass die Klägerin – wie von beiden Parteien in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend bestätigt –  hierbei Schmerzen empfunden hat, ist aufgrund der vergangenen CRPS-Erkrankungen der Klägerin durchaus möglich. Diese Einschätzung hat der Sachverständige auch noch einmal in der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens bestätigt. Schmerzen sind subjektive und individuelle Empfindungen, die im Fall der Klägerin durch ihre vorangegangenen CRPS-Erkrankungen beeinflusst werden und können deshalb nicht als Indiz dafür gewertet werden, dass der Beklagte die Untersuchung unter zu großer Kraftanwendung durchgeführt hat.

Zwar spricht nach der Erläuterung des Sachverständigen die eigene gutachterliche Feststellung des Beklagten, dass er bei einliegendem Schraubenmaterial eine Instabilität des Daumens feststellen konnte dafür, dass er nicht nur mit einer leichtesten Berührung gearbeitet hat, aber die in der Folge gefertigten Röntgenbilder und auch der operative Befund vom 25.11.2013 sprechen gegen eine zu hohe Kraftaufwendung.

Die gutachterliche Untersuchung durch den Beklagten hat nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht zu einer Beschädigung der Arthrodese zwischen dem ersten und dem zweiten Mittelhandknochen geführt. Die während des Eingriffs vom 25.11.2013 festgestellte Lockerung der Spongiosaschrauben an der Arthrodese zwischen dem ersten und zweiten rechten Mittelhandknochen sowie die sichtbaren Lysesäume stellen sich nach der Überzeugung der Kammer nicht als Folgen einer groben Krafteinwirkung dar. Sie sind vielmehr Ausdruck eines über Monate andauernden, schleichenden Lockerungs- und Instabilisierungsprozesses. Die Kammer geht mit dem Sachverständigen davon aus, dass sich die Schrauben über den Zeitraum von März 2013 bis September 2013 langsam gelockert haben.

Der Sachverständige führt dazu aus, dass bereits auf dem Röntgenbild vom 28.03.2013 hinsichtlich der Arthrodese zwischen dem ersten und zweiten Mittelhandknochen ein beginnender Lysesaum zu sehen ist. Auch das Röntgenbild vom 28.05.2013 zeigt, dass die Schraubenköpfe nicht fest an der Unterlegscheibe anliegen, was ein Anzeichen für eine beginnende Lockerung ist. Weiterhin zeigt sich bei einer Vergrößerung bereits hier um die distale der beiden Arthrodeseschrauben eine Saumbildung um das Gewinde. Die Arthrodese zwischen dem ersten und dem zweiten Mittelhandknochen ist zudem noch nicht knöchern durchbaut. Auf dem Röntgenbild vom 30.09.2013 bestätigt sich der Lysesaum um die distale und die proximale Schraube, außerdem zeigt sich in der Vergrößerung, dass sich auch unterhalb der beiden Unterlegscheiben ein minimaler Saum zur Knochengrenze hin gebildet hat, was auf eine Auslockerung der Schrauben hindeutet. Die generelle Position des Daumens unterscheidet sich in beiden Röntgenbildern allerdings nicht, der rechte Daumen der Klägerin befand sich vielmehr bereits am 28.05.2013 und damit vor der Untersuchung durch den Beklagten in einer Adduktionsstellung.

Darüber hinaus findet sich in dem OP-Bericht vom 25.11.2013 keine Erwähnung einer grob mechanischen Lockerung der Schrauben. Vielmehr war weiterhin keine Relativbewegung des rechten Daumens möglich, was aber der Fall gewesen wäre, wenn die Arthrodese aufgrund der Untersuchung durch den Beklagten gebrochen oder zumindest gelockert worden wäre. Zudem musste während dieses Eingriffs keine spezifische Revision der Stellung des rechten Daumens der Klägerin vorgenommen werden, was nach Ansicht der Kammer dafür spricht, dass sich die grundsätzliche Stellung des Daumens als Folge der Untersuchung durch den Beklagten nicht verändert hat. Zudem wären bei Anwendung einer übermäßigen Kraftanwendung Bruchlinien oder einen Ausbruch von Schraubenmaterial zu erwarten gewesen, das alles liegt nicht vor.

Die Aussage des Zeugen B1 steht der Wertung des Sachverständigen nicht entgegen. Die Aussage des Zeugen ist hinsichtlich der genauen Durchführung der Untersuchung und somit auch hinsichtlich der angewendeten Kraft durch den Beklagten unergiebig, da er bekundet hat, die Durchführung der einzelnen Untersuchungsschritte des Beklagten nicht gesehen zu haben.

Soweit die Klägerin vorprozessual außerdem behauptet hat, dass der Beklagte zwei Mal unter Kraftanwendung in den Spalt zwischen Daumen und Zeigefinger der rechten Hand gegriffen habe, hält sie an diesem Vortrag in der mündlichen Verhandlung nicht mehr fest.

Im Ergebnis konnte daher ein Behandlungsfehler nicht festgestellt werden.

Die Klage unterlag daher der Abweisung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

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