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Schadenersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung bzw. Prospektfehlern

LG Frankfurt – Az.: 2-12 O 424/11 – Urteil vom 03.01.2014

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf € 303.460,04 festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen behauptete Pflichtverletzung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an einem Medien- und einem Schiffsfonds.

Nach Gesprächen mit einem Mitarbeiter der Rechtsvorgängerin der Beklagten (nachfolgend: die Beklagte) beteiligte sich die Klägerin mit einer Einlagesumme von den DM 400.000,00 mittelbar über einen Treuhänder am 13.11.1998 an der X GmbH & Co. KG (Beitrittserklärung, Anlage K1). Die Hälfte der Beteiligung wurde über ein Darlehen der Beklagten finanziert.

Im Jahr 2009 teilte die Fondsverwaltung mit, dass geänderte Grundlagenbescheide ergangen seien und mit einer Nachzahlung zu rechnen sei.

Am 28.12.2010 stellte die Klägerin einen Güteantrag bei der B, wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage K 2 verwiesen wird.

Nach Erhalt des Fondsporträts (Anlage K11) und Gesprächen mit dem Zeugen Z1, die entweder mit der Klägerin selbst oder deren Mutter geführt wurden, zeichnete die Klägerin am 18.10.2005 eine Beteiligung an der Z mbH und Co. KG in Höhe von € 150.000,00. Auf den Zeichnungsbetrag entrichtete die Klägerin ein Agio in Höhe von 5 % der Zeichnungssumme (Beitrittserklärung, Anlage K10). Auf Seite 2 der Beitrittserklärung unterzeichnete die Klägerin eine Bestätigung u.a. des Inhalts, dass ihr bewusst sei,

„dass die Anteile an der Z mbH und Co. KG nicht an einem öffentlichen Handelsplatz gehandelt werden und ihre Fungibilität begrenzt ist, ….

dass die vorliegende Investitionsmöglichkeit keine sichere Kapitalanlage darstellt, sondern eine Beteiligung, die ein unternehmerisches Risiko beinhaltet und im Extremfall damit ein Kapitalverlusts bis hin zum Totalverlust der gesamten Zeichnung um eintreten kann.“

Am 17.09.2007 zeichnete die Klägerin eine Beteiligung an dem Fonds C, am 18.02.2008 eine Beteiligung an dem Fonds D. Sie beteiligte sich darüber hinaus an weiteren geschlossenen Fonds.

Die Klägerin behauptet, ihr sei es jeweils auf die Sicherheit der Anlage angekommen. Steuerliche Vorteile seien nicht allein entscheidend gewesen. Sie behauptet zunächst, sie habe den Prospekt zum Medienfonds erst bei der Zeichnung erhalten. Sie sei lediglich telefonisch zu dem Fonds beraten worden.

Sie sei nicht darauf hingewiesen worden, dass die Verlustzuweisungen lediglich vorläufig und unter dem Vorbehalt der Nachprüfung anerkannt würden. Ihr sei suggeriert worden, das Fondskonzept sei von den Finanzbehörden abgesegnet worden. Der Berater habe ihr verschwiegen, dass die steuerliche Abzugsfähigkeit bezweifelt werde. Sie habe ihre Pflicht zur Plausibilitätsprüfung verletzt. Sie sei nicht über an die Beklagte gezahlte Provisionen aufgeklärt worden.

Zum Schiffsfonds sei sie nicht beraten worden über

– das Risiko des Totalverlustes,

– die steuerlichen Risiken in Form der Neuregelung der Tonnagesteuer und der Einschränkung des Vorsteuerabzugs,

– die fehlende Fungibilität,

– die Risiken aus der loan-to-value Klausel im Darlehensvertrag,

– die Gefahr der Nichtanerkennung der Beschränkung der Kommanditistenhaftung durch ausländische Gerichte,

– die Risiken durch laufende Schiffsbetriebskosten,

– die Risiken aus nicht garantiertem Anschlusscharter,

– die Währungsrisiken,

– die Risiken aus der Ermittlung der Schlusszahlung und

– über die von der Beklagten zu vereinnahmenden Rückvergütungen aufgeklärt worden,

– die wirtschaftlichen Risiken durch den Ausbau des Panamakanals.

Die Darstellung der Rendite sei grob pflichtwidrig erfolgt, weil die Prognose spekulativ gewesen sei. Sie sei nicht darüber aus aufgeklärt worden, dass die Auszahlungen aus der Rendite geleistet würden. Sie habe geglaubt, es handele sich um Gewinne.

Den Prospekt habe sie erst nach der Zeichnung erhalten.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

1.  an sie € 102.258,37 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.03.2011 Zug um Zug gegen Übertragung ihrer Rechte an der X GmbH & Co. KG im Nennwert von € 204.516,75 zu zahlen,

2. an sie Zinsen in Höhe von 4 % p.a. aus einem Betrag in Höhe von € 102.258,37 vom 20.10.1998 bis 29.12.2011 sowie auf diesen Betrag 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 29.12.2011 zu zahlen,

3. an sie € 1.890,91 nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15.03.2011 zu zahlen,

4.  sie von allen zukünftigen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der Beteiligung an der X GmbH & Co. KG im Nennwert von € 204.516,75 resultieren,

5.  festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der von der ihr erworbenen Anteile an der X GmbH & Co. KG im Nennwert von € 204.560,75 in Verzug befindet,

6. an sie € 150.750,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.03.2013 Zug um Zug gegen Angebot zur Übertragung der klägerischen Beteiligung an der Z mbH und Co. KG im Nennwert von € 150.000,00 zu zahlen,

7.  festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie von wirtschaftlichen Schäden aus einer etwaigen Inanspruchnahme Dritter gemäß § 171 HGB und von einer etwaigen Zahlungspflicht gegenüber der Z mbH und Co. KG und deren Gesellschaftern nach gesellschaftsrechtlichen Regelungen und nach § 172 Abs. 4 HGB freizustellen,

8.  festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie von sämtlichen etwaigen steuerlichen Schäden freizustellen, die sie dadurch erleidet, dass sie nicht zugleich ohne Berücksichtigung der Beteiligung an der Z mbH und Co. KG im Nennwert von € 150.000,00 steuerlich veranlagt wurde.

9.  festzustellen, da sich die Beklagte mit der Annahme der von ihr Zug um Zug angebotenen Gegenleistung in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie erhebt die Einrede der Verjährung.

Die Erzielung von steuerlichen Vorteilen habe im Vordergrund der Anlageentscheidung gestanden.

Die Klägerin habe die Prospekte vor der Zeichnung erhalten.

Zum Zeitpunkt der Zeichnung hätten keine Anhaltspunkte für eine Änderung der steuerlichen Beurteilungspraxis bestanden.

Die Klägerin hätte die Beteiligung am Medienfonds auch in Kenntnis der von der Beklagten vereinnahmten Provisionen gezeichnet.

Die Klägerin sei bei der Zeichnung der Fonds C und D auf die an die Beklagte fließenden Provisionen hingewiesen worden.

Die Kammer hat Beweis durch Vernehmung der Zeugen Z1, Z3 und Z2 erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 08.03.2013 und 13.11.2013 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen keine Ansprüche gegen die Beklagte wegen Verletzung von Pflichten aus dem Anlageberatungsvertrag oder nach den Grundsätzen über die Prospekthaftung im weiteren Sinn zu (§§ 280 BGB).

(1) Die Kammer geht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon aus, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten ein Anlageberatungsvertrag durch konkludentes Handeln zustande gekommen ist. Nach den übereinstimmenden Aussagen der Klägerin und der Zeugen hat die Beklagte Beratungsleistungen erbracht.

(2) Die Beklagte hat ihre aus dem Beratervertrag resultierenden Pflichten nicht verletzt. Auf Grund des Beratungsvertrages war die Beklagte zur anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet (BGH, Urteil vom 06.07.1993, Az. XI ZR 12/93, NJW 1993, 2433). Eine anlegergerechte Beratung liegt vor, wenn der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Anlegers in der Beratung Berücksichtigung finden. Ein Verstoß gegen diesen Grundsatz ist nicht ersichtlich.

Die Klägerin konnte nicht beweisen, dass die Empfehlung der Fonds nicht anlegergerecht war. Vielmehr ist die Kammer nach der Einlassung der Klägerin davon überzeugt, dass sie bereit war, gewisse Risiken zugunsten der steuerlichen Rentabilität einzugehen. So räumte sie selbst ein, dass 15-20% des Vermögens auch spekulativ angelegt werden könnten. Von einer 100% auf Kapitalerhalt angelegten Anlegermentalität kann daher schon nach ihren eigenen Angaben keine Rede sein. Darüber hinaus steht nach den Aussagen der Zeugen Z1 und Z2 fest, dass die Klägerin immer nach steuerbegünstigten Anlagen suchte und auch bereit war, hierfür gewisse Risiken in Kauf zu nehmen. Nach der überzeugenden Einlassung des Zeugen Z2 erfolgte die Zeichnung des Medienfonds ausschließlich aus steuerlichen Gründen. Er konnte hierzu nachvollziehbar erklären, dass und warum er der Klägerin diese Anlage empfohlen hat. Insbesondere wusste er noch, dass er sich vor der Zeichnung die steuerliche Nützlichkeit einer derartigen Investition für die Klägerin auf der Grundlage ihrer Vermögenssituation hat darlegen lassen.

Der Zeuge Z1 gab insoweit gleichfalls an, dass die Mutter der Klägerin immer wieder darauf hingewiesen habe, dass ihre Tochter zu hohe Steuern zahle. Ein derartiger Hinweis, deren Richtigkeit von der Klägerseite auch nicht in Abrede gestellt wurde, bestätigt die steuerliche Motivation der Anlageentscheidung. Unstreitig hat die Mutter der Kläger auch eine maßgebliche Funktion im Rahmen der Anlageberatung eingenommen, denn sie hat für die ortsabwesende Klägerin Anlageempfehlungen entgegen genommen und weiter geleitet.

Die Kammer ist von Wahrheit der Angaben überzeugt (§ 286 ZPO). Die Kammer glaubt den Zeugen, auch wenn sie als Mitarbeiter der Beklagten ein zumindest ideelles Interesse am Ausgang des Verfahrens haben dürften. Ein solches Interesse spricht ohne weitere Anhaltspunkte aber nicht dafür, dass ein Zeuge unglaubwürdig ist (BGH NJW 1995, 955). Anhaltspunkte für die Unglaubwürdigkeit der Zeugen bestehen hier indessen nicht. Weder die Aussage noch das Aussageverhalten der Zeugen rechtfertigten Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit.

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Das Gericht ist zunächst aufgrund des persönlichen Eindrucks, den die Zeugen hinterlassen haben, davon überzeugt, dass sie die Wahrheit gesagt haben. Beide gaben übereinstimmend und glaubhaft an, sich an Gespräche im Einzelnen nicht mehr erinnern zu können. Alles andere wäre angesichts der verstrichenen Zeit auch nur nachvollziehbar, wenn besonderer Anlass bestanden hätte, sich den Inhalt der Gespräche zu merken. Dafür spricht aber nichts. Dass die Zeugen sich indessen noch an die Anlageziele der Klägerin erinnern konnten, ist nachvollziehbar, da es hier – anders als bei den Inhalt zum Beratungsobjekt – um persönliche Details geht, die sie über einen langen Zeitraum immer wieder mit der Klägerin erörtert haben. Die Aussage des Zeugen Z2 war insbesondere hinsichtlich der steuerlichen Motivation der Klägerin detailreich. So konnte er sich noch daran erinnern, dass die Mutter auf steuerlich nützliche Anlagen gedrängt hatte, dass aus diesem Grund steuerfreie Rentenversicherungsverträge abgeschlossen wurden und auch Aktien so angelegt wurden, dass sie steuerfrei veräußert werden konnte.

Die Zeugen zeigten auch keinen Belastungseifer und blieben sachlich. Für die Glaubwürdigkeit des Zeugen Z1 spricht auch, dass er unumwunden einräumte, die Angelegenheit im Vorfeld der Vernehmung mit dem weiteren Zeugen besprochen zu haben. Seine Aussage wirkte auch vor diesem Hintergrund keineswegs abgesprochen und ergebnisorientiert.

Der Glaubhaftigkeit der Aussagen steht nicht entgegen, dass die Klägerin in den Anlagen K14 und K15 als konservative Anlegerin bezeichnet wurde. Die Beteiligung an geschlossenen Fonds steht einer konservativen Anlagestruktur grundsätzlich nicht entgegen; dies gilt erst recht, wenn sich der Anleger – wie hier die Klägerin – zu einem gewissen Prozentsatz spekulative Anlagen vorbehält.

(3) Die Beratung war auch objektgerecht. Eine objektgerechte Beratung ist erfolgt, wenn sich die Beratung in Bezug auf das Anlageobjekt auf all die Eigenschaften und Risiken bezogen hat, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung hatten oder haben konnten (Urteil vom 06.07.1993 – XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126). Wesentliche Bedeutung für die Anlageentscheidung der Klägerin konnten danach die mit der Struktur und Funktionsweise der geschlossenen Beteiligung verbundenen Eigenschaften und Risiken haben. Grundsätzlich kann die mündliche Beratung durch die rechtzeitige Übergabe des Prospekts ersetzt werden. Dies setzt voraus, dass der Prospekt eine vollständige und zutreffende Information über alle aufklärungsrelevanten Umstände enthält (BGH, Urteil vom 27.10.2009, XI ZR 338/08, Rn. 31).

Der Nichterhalt des Prospekts ist grundsätzlich vom Anleger darzulegen und zu beweisen (BGH Urteil vom 11.05.2006 – III ZR 205/05, NJW-RR 2006, 1345). Diesen Beweis hat die Klägerin nicht erbracht.

Sie konnte sich nach eigener Angabe in der mündlichen Verhandlung vom 08.03.2013 schon nicht daran erinnern, ob ihr mit den „Papieren“ zu dem Medienfonds der Prospekt übersandt worden war. Auch wusste sie nicht mehr, ob sie die Papiere mit der Post oder durch ihre Mutter erhalten hat.

Für einen Prospekterhalt spricht im Übrigen die Aussage des Zeugen Z1, der erklärte, er habe immer den Prospekt einige Tage vor der Zeichnung übergeben. Die Kammer kann nicht ausschließen, dass der Prospekt möglicherweise nicht der Klägerin, sondern ihrer Mutter übergeben wurde, die nach dem unbestrittenen Beklagtenvorbringen Ansprechpartnerin für die Klägerin vor Ort und auch von dieser bevollmächtigt war. Der Zeuge Z2 bestätigte dies im Rahmen seiner Vernehmung am 08.03.2013.

Mit Übergabe des Fondsprospekts genügte die Beklagte ihren Beratungspflichten. Er klärt hinreichend über die steuerlichen Risiken, die Bedeutung der Schuldübernahme der A-Bank, die Haftung nach §§ 171, 172 HGB auf.

(4) Eine Haftung der Beklagten käme zwar in Betracht, wenn ihre Berater von dem Fondsprospekt abweichende – fehlerhafte – Angaben getroffen hätten. Auch dies hat die Klägerin aber nicht bewiesen.

Es steht insbesondere nicht fest, dass die Berater der Beklagten die steuerliche Konzeption als absolut sicher dargestellt habe.

Die Klägerin bestätigte ihr schriftliches Vorbringen im Rahmen ihrer Anhörung vor der Kammer nicht. In der Verhandlung am 08.03.2013 gab sie lediglich an, der Zeuge Z1 habe ihr gesagt, die Anlage sei auch steuerlich günstig. Im Übrigen konnte sie sich an den Inhalt des Beratungsgesprächs nicht mehr erinnern.

Auch der Zeuge Z2 und der Zeuge Z1 bestätigten das Klagevorbringen nicht. Gegen seine Richtigkeit spricht im Übrigen die Anlage K 8, anhand derer der Zeuge Z2 beraten hat. Diese Anlage enthält den ausdrücklichen Hinweis darauf, dass sich die steuerlichen Rahmenbedingungen ändern können. Die Klägerin hat hierzu selbst zuletzt vorgetragen, die Anlage K 8 im Rahmen der Anbahnung der Beratungsgespräche erhalten zu haben. Nachdem sie in der mündlichen Verhandlung vom 08.03.2013 sich an den Erhalt der Anlage K 8 nicht mehr erinnern konnte, hat sie in der Anhörung am 13.11.2013 diesen eingeräumt. Es kann offen bleiben, warum die Klägerin sich zeitlich später nunmehr doch an den Erhalt der Anlage erinnert hat, den jedenfalls muss sie sich Kenntnis derselben nunmehr zurechnen lassen.

(5) Eine Pflichtverletzung liegt auch nicht darin, dass die Klägerin nicht oder fehlerhaft über die Konstruktion der Schuldübernahme aufgeklärt wurde. Ihr dahingehendes schriftsätzliches Vorbringen bestätigte sie im Rahmen ihrer Anhörung nicht. In der Verhandlung vom 13.11.2013 räumte sie vielmehr ein, die Berater hätten nicht erklärt hätten, die Erträge seien aufgrund einer Schuldübernahme abgesichert.

(6) Es steht auch nicht fest, dass die Klägerin nicht ausreichend über die eingeschränkte Verkäuflichkeit des Fonds beraten wurde. Diese ergibt sich bereits aus der der Klägerin übergebenen Anlage K 8. Der Zeuge Z2 gab hierzu an, er habe auf die lange Dauer der Beteiligung hingewiesen. In diesem Zusammenhang erklärte er schlüssig, dass die Klägerin auch einen Kreditvertrag unterschrieben habe, der getilgt werden müsse. Schon allein deswegen musste sich in der Klägerin auch erschließen, dass sie nicht ohne weiteres jederzeit aus der Anlage aussteigen könne. Angesichts des erheblichen Vermögens der Klägerin war die Einlassung der Klägerin, ihr sei es auf eine Verkäuflichkeit angekommen, nicht glaubhaft.

(7) Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte die gebotene Aufklärung über von ihr vereinnahmte Rückvergütungen unterlassen hat. Entgegen der Ansicht der Beklagten war eine entsprechende Aufklärung geschuldet. Es kommt nicht darauf an, dass die Klägerin für den Medienfonds kein Agio entrichtet hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht eine Aufklärungspflicht auch dann, wenn Rückvergütungen aus den im Prospekt ausgewiesenen Vertriebskosten gezahlt werden (BGH Beschluss vom 09.03.2011, Az. XI ZR 191/10, BKR 2011, 299). Es ist nicht erforderlich, dass der Rückfluss aus einem Agio erfolgt.

Die Kammer ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aber davon überzeugt, dass eine etwa unterlassene Beratung über an die Beklagte fließende Rückvergütungen nicht kausal für die Anlageentscheidung der Klägerin war.

Gegen eine Abstandnahme von der Zeichnung im Fall ordnungsgemäßer Aufklärung spricht insbesondere, dass die Klägerin später in Kenntnis der von der Beklagten vereinnahmten Provisionen geschlossene Beteiligungen zeichnete. Darüber hinaus war die Zeichnungsentscheidung von steuerlichen Erwägungen getragen, die die Klägerin auf andere Weise nicht in dieser Form hätte verwirklichen können.

Der Zeuge Z3 bestätigte hierzu in den mündlichen Verhandlungen vom 08.03.2013 und 13.11.2013, dass er ab dem Jahr 2007 über das Agio und innenliegende Provisionen aufgeklärt habe. Dass er keine konkrete Erinnerung an die ab 2007 erfolgten Beratungsgespräche zu C und D mehr hatte, steht der Feststellung, dass er auch die Klägerin über die Vergütungen aufgeklärt hat, nicht entgegen. Der Zeuge hat eine Routine geschildert, die ab dem Jahr 2007 einzuhalten war. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er von dieser Routine gegenüber der Klägerin abgewichen ist.

Er gab auch seinen Eindruck von der Klägerin wieder, die nicht konditionensensitiv gewesen sei, was dahin zu verstehen ist, dass sie sich für die Konditionen der Beklagten nicht interessiert habe.

Dass die Beteiligung der Klägerin steuerlich motiviert war, wurde bereits zuvor festgestellt. Hätte sie nicht gezeichnet und sich gegen eine unternehmerische Beteiligung entschieden, hätte sie – aus damaliger Sicht – erhebliche steuerliche Nachteile in kauf nehmen müssen.

Gestützt wird die Überzeugung des Gerichts durch die Einlassung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 08.03.2013, die selbst angegeben hat, dass sie sich vielleicht gegen eine Zeichnung entschieden hätte, dann aber einschränkend erklärt hat, ihre Entscheidung wäre möglicherweise von der Höhe der Provision abhängig gewesen.

(8) Schadensersatzansprüche bestehen auch nicht wegen Fehlerhaftigkeit des Prospekts. Denn Fehler des Prospekts wurden bereits nicht substantiiert vorgetragen.

(9) Die Beklagte hat ihre Pflicht zur objektgerechten Beratung in Bezug auf den Schiffsfonds nicht dadurch verletzt, dass sie die Klägerin nicht über die Möglichkeit eines Totalverlustes und über die eingeschränkte Fungibilität aufgeklärt hat. Auf dem Beitrittschein zum Schiffsfonds finden sich insoweit ausreichende Hinweise. Die Beklagte durfte sich darauf verlassen, dass die Klägerin den Inhalt des Zeichnungsscheins vor Unterschrift liest. Sollte die Klägerin dies unterlassen haben, folgt hieraus keine Pflichtverletzung der Beklagten.

Die Behauptung der Klägerin, der Zeuge Z1 habe ihr gegenüber erklärt, es bestehe kein Kapitalverlustrisiko, wurde in der Beweisaufnahme nicht bestätigt. Vielmehr gab der Zeuge Z1 an, über das Totalverlustrisiko aufgeklärt zu haben.

(10) Die Klägerin hat nicht bewiesen, den Prospekt nicht vor der Zeichnung erhalten zu haben. Sie stellte dies zwar in Abrede. Die Kammer ist aber nicht davon überzeugt, dass diese Angabe zutrifft. Irgendwelche Umstände, die für die Richtigkeit des Klagevorbringens sprechen, bestehen nicht. Für die Kammer ist auch bezeichnend, dass die Klägerin sich offensichtlich nicht mehr daran erinnern konnte, welche Unterlagen sie überhaupt erhalten hat. Nachdem sie in der mündlichen Verhandlung vom 08.03.2013 noch erklärt hat, sich nicht an die Anlage K8 erinnern zu können, wusste sie in der Verhandlung vom 13.11.2013 genau, dass die Anlage K8 das einzige Informationsmaterial zum Medienfonds gewesen sein soll, das sie erhalten haben will. Den hierin liegenden Widerspruch konnte sie auch auf Nachfrage nicht erklären.

Der Zeuge Z1 bestätigt nicht, der Klägerin den Prospekt erst bei der Zeichnung übergeben zu haben.

Der Prospekt klärt ab S. 16 hinreichend über die Haftung des Kommanditisten, über mögliche Nichtanerkennung der beschränkten Kommanditistenhaftung im Ausland, die eingeschränkte Fungibilität, das Währungsrisiko, das Risiko der Anschlussvercharterung, den möglichen Veräußerungserlös und die Schiffsbetriebskosten aus.

(11) Soweit die Klägerin rügt, die Berater hätten ihr gegenüber eine spekulative Prognose abgegeben, ist bereits nicht dargelegt, warum die Prognose unvertretbar war. Die Beklagte haftet allenfalls für zum Beratungszeitpunkt unvertretbare Prognosen, nicht aber für solche, die sich im Nachhinein als falsch herausstellen. Die Klägerin hat ihr Vorbringen trotz des unmissverständlichen Hinweises der Beklagten darauf, dass ihm eine Tatsachengrundlage fehle, nicht näher spezifiziert.

(12) Nichts anderes gilt für den Vorwurf, sie sei nicht darüber beraten worden, dass aufgrund der hohen Fremdfinanzierung ein Verkauf des Schiffes keineswegs auch nur annähernd Erlöse erbringen könne, so dass damit ein Rückfluss des investierten Kapitals einhergehe. Auch hier stellt die Klägerin lediglich eine Behauptung auf, ohne diese nur ansatzweise zu begründen.

(13) Die Klägerin hat auch ihr Vorbringen zu einer Beratungspflicht über sich aus einer loan-to-value Klausel im Darlehensvertrag ergebenden Risiken trotz ausdrücklichen Hinweises der Beklagten nicht konkretisiert, so dass nicht ersichtlich ist, worauf sich das entsprechende Vorbringen bezieht. Aus dem in Anlage K14 vorgelegten Statusbericht lässt sich zwar entnehmen, dass eine loan-to-Value Klausel vorliegt. Warum hierin ein von der Beklagten im Rahmen der Plausibilitätsprüfung aufzudeckender Umstand gewesen ist, erläutert die Klägerin nicht.

Im Übrigen ist eine loan-to-value Klausel nichts anders als der in § 490 BGB festgelegte Grundsatz, dass der Darlehensgeber vor einer Verschlechterung des Werts von Sicherheiten geschützt wird. Einer Aufklärung von Anlegern hierüber bedurfte es daher nicht.

(14) Wie die Beklagte zutreffend eingewandt hat, ist nicht ersichtlich, dass und über welche steuerlichen Risiken die Beklagte hätte belehren sollen. Soweit die Klägerin als die steuerlichen Risiken die Neuregelung der Tonnagesteuer und die Einschränkung des Vorsteuerabzugs nennt, ist nicht dargelegt, dass derartige Änderungen zum Zeitpunkt der Zeichnung im Raume standen. Auch hier gilt, dass die beratende Bank nicht über alle denkbaren Gesetzesänderungen aufklären muss.

(15) Dass der laufende Betrieb eines Schiffs mit Nebenkosten verbunden ist, ist eine Selbstverständlichkeit, die keiner besonderen Erwähnung bedarf. Im Übrigen werden in der Anlage K11, die die Klägerin unstreitig erhalten hat, und auch im Prospekt auf die Möglichkeit höherer Betriebskosten hingewiesen.

(16) Nichts anderes gilt für die angeblich unterlassene Aufklärung aus den Risiken der Anschlussvercharterung nach Ablauf des Festchartervertrags.

Es ist eine Selbstverständlichkeit, dass nach Ablauf des Vertrags ein neuer Charterer gefunden werden muss, und dass es zu Ausfällen kommen kann, sollte ein neuer Chartervertrag nicht im unmittelbaren Anschluss an den auslaufenden Vertrag oder zu schlechteren Bedingungen abgeschlossen werden. Im Übrigen ergibt sich dieses Risiko aus der Anlage K11, die die Klägerin unstreitig vor Zeichnung erhalten hat, und dem Prospekt.

(17) Auf das Bestehen eines Währungsrisikos wurde gleichfalls in der Anlage K 11 und im Prospekt hingewiesen. Einer näheren Konkretisierung bedurfte es nicht. Sofern ein Anleger sich für diesen Aspekt tatsächlich interessierte, hätte es ihm offen gestanden, diesen Punkt zu hinterfragen. Dass die Klägerin dies nicht getan hat, kann die Kammer darüber hinaus nur dahin werten, dass das Wechselkursrisiko für sie bekannt oder bedeutungslos und damit nicht kausal für die Anlageentscheidung war.

(18) Aus der Anlage K 11 und dem Prospekt geht gleichfalls hervor, dass das prognostizierte Ergebnis durch einen niedrigeren Verkaufserlös beeinflusst werden kann. Auch dieser Hinweis genügt, um einem Anleger das etwaige Risiko bewusst zu machen.

(19) Die Beratung war auch nicht insoweit objektwidrig, als die Beklagte nicht über den Ausbau des Panamakanals beraten hat. Die Klägerin trägt insoweit schon nicht vor, dass dessen Ausbau zum Zeitpunkt der Zeichnung vorhersehbar bzw. beschlossen war. Nur dann, wenn sich aber ein Risiko erkennbar für die Bank im Rahmen der allein von ihr geschuldeten Pflicht zur Plausibilitätsprüfung eines Objekts abzeichnet, ist sie zur Beratung hierüber verpflichtet.

(20) Auf welche Weise die Sensitivitätsberechnungen die Schwankungsbreiten der zahlreichen Risiken verharmlosen, warum die Darstellung der Fondskosten intransparent waren, lässt sich dem Klagevorbringen nicht entnehmen. Es ist nicht Sache des Gerichts, ohne ausdrückliche Erläuterung auf der Grundlage eines übergebenen Prospekts oder durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, Behauptungen nachzugehen, die die Klagepartei wahllos und ohne jede Konkretisierung in den Raum stellt.

(21) Es bestand auch keine Aufklärungspflicht über die Nebenkosten. Der Investitionsplan weist Kosten für den Vertrieb von € 2.181.000,00 aus. Soweit die Klägerin behauptet, es seien weitere Provisionen i.H.v. € 1.836.000,00 bezahlt worden, ist bereits nicht ersichtlich, worauf die Klägerin diese Behauptung stützt. Der Betrag von € 1.836.000,00 betrifft Projektierungskosten. Das Emissionskapital beträgt € 22.955.000,00. Damit liegen die Kosten für den Vertrieb bei 9,5%. Das Agio, das zusätzlich gezahlt wird, ist hierbei nicht zu berücksichtigen.

(22) Die Kammer ist aufgrund der Feststellungen dazu, dass die Klägerin den Medienfonds auch in Kenntnis der Vergütungsstrukturen gezeichnet hätte, auch davon überzeugt, dass sie gleichermaßen die Schiffsbeteiligung gezeichnet hätte.

(23) Die Klägerin hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

(24) Der Streitwertfestsetzung liegen folgende Wert der einzelnen Klageanträge zu grunde:

Klageantrag zu 1.: € 102.258,37

Klageantrag zu 4.: € 20.451,67 (10% der Einlage)

Klageantrag zu 6.: € 150.750,00

Klageantrag zu 7.: € 15.000,00 (10% der Einlage)

Klageantrag zu 8.: € 15.000,00 (10% der Einlage)

Summe  € 303.460,04

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