Skip to content

Verkehrssicherungspflicht – Streupflicht auf privaten Parkplätzen

Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 11 U 67/17 – Urteil vom 17.04.2018

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 08.05.2017 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadenersatz. Sie macht dazu geltend, sie sei im Dezember 2013 auf dem Parkplatz des von der Beklagten zu 1. betriebenen A-Marktes in M. glättebedingt gestürzt. Mit dem Winterdienst war seinerzeit der Beklagte zu 2. beauftragt.

Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin sei nicht auf dem eigentlichen Gehweg, sondern zwischen den Parkbuchten gestürzt. Dort, also zwischen den stehenden bzw. ein- und ausparkenden Autos, habe man schon aus räumlichen Gründen nicht streuen können und deshalb auch nicht streuen müssen.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie behauptet, sie sei nicht zwischen ihrem Auto und dem Nachbarauto gestürzt, sondern hinter ihrem Auto. Vor allem aber müsse auf einem privaten Parkplatz – anders als vielleicht auf einem öffentlichen Parkplatz – auch zwischen den Parkbuchten gestreut werden.

Sie beantragt, das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 08.05.2017 abzuändern und

1. die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 962,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, das mindestens 15.000,00 € betragen sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

3. den Beklagten zu 2. zu verurteilen, sie – die Klägerin – von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren der RAe … in Höhe von 1.029,35 € freizustellen,

4. festzustellen, dass die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden, die ihr aufgrund des Sturzes auf dem Parkplatz des A-Marktes in M. am Morgen des 02.12.2013 entstehen, zu ersetzen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angegriffene Urteil.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen und wegen des erstinstanzlichen Vortrags der Parteien wird auf das landgerichtliche Urteil verwiesen.

II.

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Die Bestätigung des angefochtenen Urteils wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO kurz begründet:

1. Der Senat ist gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die tatsächliche Feststellung des Landgerichts gebunden, dass die Klägerin im Bereich der Parkbuchten, mithin zwischen parkenden Fahrzeugen stürzte. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an dieser Feststellung begründen und deshalb erneute Feststellungen durch den Senat erfordern, sind mit der Berufung nicht aufgezeigt und auch sonst nicht ersichtlich. Die Klägerin selbst hat bei ihrer Anhörung im Termin vom 14.11.2016 bekundet, dass sie eine Tasche von der Rückbank ihres Fahrzeugs habe nehmen wollen, sie deshalb die hintere Fahrzeugtür geöffnet habe und ihr dabei die Füße weggerutscht seien (S. 2 oben des Protokolls vom 14.11.2016). Neben ihrem Fahrzeug habe ein weiteres Fahrzeug geparkt. Diesen Vortrag hat die Zeugin Borchert bestätigt. Sie hat angegeben, dass sie die Klägerin beim Aufrichten zwischen zwei Fahrzeugen beobachtet habe. Entsprechend hat sie die Stelle auch auf einer von ihr gefertigten Skizze (Anlage 1 zum Protokoll vom 14.11.2016) markiert.

2. Die Beklagten waren nicht verpflichtet, den Bereich der Parkbuchten und damit zwischen den Fahrzeugen zu streuen.

a. Grundsätzlich besteht eine Streupflicht, wenn eine Gefährdung durch besondere Umstände ausgelöst wird oder sie durch allgemeine Glättebildung oder Schneebelag geboten ist. Allerdings bedeutet dies auch bei allgemeiner Glättebildung nicht, dass sämtliche Flächen zu streuen wären. Die Streupflicht besteht nur im Rahmen des für den Verpflichteten Zumutbaren; Verkehrsteilnehmer müssen sich grundsätzlich auf die gegebenen Verhältnisse einstellen.

Verkehrssicherungspflicht - Streupflicht auf privaten Parkplätzen
(Symbolfoto: Von Natalia Garidueva/Shutterstock.com)

Für öffentliche Parkplätze ist anerkannt, dass nicht überall zu streuen ist und dass sich Benutzer darauf einstellen müssen, kurze Strecken auf nicht gestreuten Flächen bis zu den gestreuten Bereichen zurückzulegen. Im Bereich der Parkbuchten und damit auch zwischen den Fahrzeugen muss regelmäßig nicht gestreut werden. Diese Grundsätze sind entgegen einer in der Rechtsprechung teilweise vertretenen Auffassung (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.09.1999, 22 U 53/99; OLG Brandenburg, Urteil vom 29.03.2007, 12 U 171/06) auf die Streupflicht bei privaten Parkplätzen ebenfalls anzuwenden, wenn sich die örtlichen Verhältnisse dort nicht von öffentlichen Parkplätzen unterscheiden. (Vor)vertragliche Schutz- und Rücksichtspflichten sind nicht grundsätzlich strenger ausgestaltet als die deliktischen Verkehrssicherungspflichten, sondern bestehen im Regelfall in demselben Umfang, weil auch hier dieselbe Abwägung zwischen dem Schutzbedürfnis der Verkehrsteilnehmer und der Zumutbarkeit für den Pflichtigen stattzufinden hat.

b. Öffentliche Parkplätze zeichnen sich dadurch aus, dass sie zumeist größere Ausmaße haben, von verschiedenen Personen und häufig frequentiert werden und so ein ständiges „Kommen und Gehen“ stattfindet. Die parkenden Fahrzeuge stehen dabei eng aneinander, so dass ein Streuen dazwischen nur per Hand möglich wäre. Bei dieser Lage ist es nicht zumutbar, die gesamte Fläche ständig gestreut zu halten. Entsprechende Verhältnisse waren auf dem Parkplatz der Beklagten zu 1. gegeben. Es handelt sich ebenfalls um eine große Parkfläche, die von verschiedenen Personen, Kunden des A-Marktes, aber auch von Anwohnern, benutzt wird. Dabei findet naturgemäß ein ständiger Wechsel statt, weil zumindest die Kunden lediglich für die Zeit des Einkaufs den Parkplatz nutzen und ihn danach wieder verlassen. Zwischen den parkenden Fahrzeugen ist ein maschinelles Streuen nicht möglich.

Ob bei anderen örtlichen Verhältnissen (z.B. kleinen Parkflächen für einen bestimmbaren, engen Benutzerkreis) eine strengere Streupflicht anzunehmen wäre, kann offenbleiben.

c. Es waren hier – anders als in dem vom OLG Saarbrücken (Urteil vom 18.10.2011, 4 U 400/10) entschiedenen Fall – auch keine besonderen Umstände gegeben, die im Bereich der Sturzstelle ein Streuen notwendig gemacht hätten. In jenem Fall war es in der Nähe eines Abflussschachtes, an dem Wasser abgepumpt worden war und sich daher überfrierende Nässe gebildet hatte, zu einer isolierten Stelle mit besonderer Glätte gekommen. Dieser Umstand begründete die ernsthaft drohende besondere Gefahr.

Eine vergleichbare Situation ist hier nicht gegeben. Mit gewissen Vertiefungen (Lunken) in dem Belag eines Parkplatzes ist stets zu rechnen; diese stellen noch keine besondere, schwer erkennbare Gefahrenstelle dar, auch wenn es dort wegen der sich sammelnden Feuchtigkeit regelmäßig eher glatt sein wird als in der übrigen Fläche. Ob sich daher im Bereich der Sturzstelle – wie von der Klägerin behauptet – eine solche Lunke gebildet hatte, kann daher dahinstehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war zu der Frage, ob die Grundsätze der Streupflicht auf öffentlichen Parkplätzen auch auf private Parkplätze anzuwenden sind, zuzulassen, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO).

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos