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Verkehrssicherungspflicht – Streupflicht für Baumscheibenabdeckung auf Gehweg

OLG München – Az.: 1 U 210/12 – Beschluss vom 12.04.2012

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 14.12.2011, Aktenzeichen 53 O 1664/11, wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Ingolstadt ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.342,86 € festgesetzt.

Gründe

I.

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 14.12.2011 Bezug genommen.

Im Berufungsverfahren wird beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Ingolstadt den Beklagten wie folgt zu verurteilen:

I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Schmerzensgeld, mindestens jedoch Euro 15.000 nebst einem Zinssatz von 5% über den Basiszinssatz hieraus seit Klagezustellung zu bezahlen.

II. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro 314,70 nebst einem Zinssatz von 5% über den Basiszinssatz hieraus seit Klagezustellung zu bezahlen.

III. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren immateriellen und materiellen Schäden resultierend aus dem Unfall vom 20.7.2011 gegen 11:30 Uhr in K., Untere Marktstraße vor dem Restaurant „Z. “ zu ersetzen.

IV. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger nicht anrechenbare vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von Euro 899,40 zu erstatten.

V. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Kosten für die Einholung einer Deckungszusage Euro 1023,16 zu erstatten.

Der Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

II.

Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Darüber hinaus hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

1. Der Senat hat im Hinweisbeschluss vom 9.3.2012 Folgendes ausgeführt:

Die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO sind gegeben, weil das Rechtsmittel ersichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat zu Recht ausgeführt, dass dem Beklagten keine Verkehrssicherungspflichtverletzung vorgeworfen werden kann. Aus den vorgelegten Lichtbildern ergibt sich, dass der Beklagte den Gehweg mit einem Zierbaum bepflanzt und zur Bewässerung und zum Schutz des Baumes eine sogenannte Baumscheibe eingelassen hat. Der Bereich der Baumscheibe ist mit Pflastersteinen umrandet, die sich optisch von dem übrigen Gehwegbelag abheben. Die Baumscheibe bzw. das Gitter dienen erkennbar nicht als Gehfläche und unterliegen daher auch nicht der Streupflicht.

Der Senat schließt sich vollumfänglich der Auffassung des Landgerichts an, dass damit der Beklagte seiner Verkehrssicherungspflicht hinreichend nachgekommen ist. Der Beklagte konnte zu Recht davon ausgehen, dass ein aufmerksamer Fußgänger zum Einen auf den Baum aufmerksam wird und zum anderen durch die andersfarbige Metallscheibe und Umrandung auch die Baumscheibe erkennen kann, und seine Gehrichtung entsprechend anpassen wird. Es kann auch erwarten werden, dass Lieferanten vor Anlieferung (bzw. Abstellen) der Waren sich über etwaige Hindernisse Klarheit verschaffen. Aus den vom Beklagten vorgelegten Lichtbildern ergibt sich auch, dass das von dem Gastwirt aufgestellte Podest den Durchgang zwar verengt, die Baumscheibe jedoch in beiden Gehrichtungen umgangen werden kann.

2. Die Stellungnahme des Klägers vom 14.3.2012 gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.

Zutreffend ist, dass die von dem Kläger beanstandeten Glätte- bzw. Rutschgefahr bei Betreten des Metallgitters im Sommer nicht durch Streuen sondern allenfalls durch eine weitere Auffüllung der Zwischenräume der Baumscheibe entgegengewirkt werden kann.

Der Senat verbleibt aber bei seiner Auffassung, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, Maßnahmen zur Beseitigung der auf Metallgittern bei Regen bestehenden Rutschgefahr zu ergreifen. Der Bereich der Baumscheibe ist optisch deutlich erkennbar vom übrigen Gehweg abgegrenzt, und dient nicht als Gehfläche sondern der Bewässerung des Baumes. Der Bereich kann von Fußgängern umgangen werden, auch wenn die örtlichen Verhältnisse aufgrund des im Sommer aufgestellten Podestes etwas beengt sein mögen. Die Verkehrssicherungspflicht würde überspannt, wenn die Beklagte verpflichtet wäre, die Baumscheibe so mit Erde aufzufüllen, dass jegliche Rutschgefahr bei Regen auf dem Metallgitter nahezu geschlossen ist.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 ZPO und auf § 3 ZPO.

 

 

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