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Grundbuchrechtlich eingetragenes Geh- und Fahrtrecht – Beseitigung

OLG München – Az.: 7 U 3198/18 – Urteil vom 15.09.2021

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München II – 14 O 514/15 vom 07.08.2018 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, dem jeweiligen Eigentümer der Fl.Nr. ….. auf der Fl.Nr. ….. der Gemarkung einen begehbaren und befahrbaren Ausübungsbereich der Dienstbarkeit, wie eingetragen zulasten der Fl.Nr. …. im Grundbuch der Gemarkung …., Bd. 91, Blatt 3439, in der Zweiten Abteilung unter der lfd. Nr. 1, zur Fl.Nr. …. der Gemarkung …., in einer Breite von 3,57m zuzuweisen und dauerhaft aufrecht zu erhalten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Kläger jeweils 1/6 und der Beklagte 2/3.

3. Das Urteil ist für die Klageseite in der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung der Kläger in Höhe von 10.000 €, im Kostenausspruch für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um den Anspruch auf Beseitigung einer ein grundbuchrechtlich eingetragenes Geh- und Fahrtrecht hindernden Umzäunung mit Toranlage.

Die Kläger sind Eigentümer der von ihnen verpachteten, landwirtschaftlich genutzten Flurnummer …., Gemarkung,,,,, auf der ein 1931 begründetes Geh- und Fahrtrecht über die Flurstücke ….. und …. als aktiver Vermerk eingetragen ist. Der Beklagte ist seit dem 01.07.2013 Eigentümer der Grundstücke mit den Flurnummern …. und ….; das Flurstück …. wurde 2014 mit dem Flurstück …. verschmolzen. Das Geh- und Fahrtrecht sichert die Verbindung des Flurstücks …. mit dem Hadinger Weg. Es besteht eine unbefestigte und seit Jahrzehnten tatsächlich genutzte Zufahrt (vgl. Plan Nr. 2 in der Stellungnahme des Sachverständigen vom 06.09.2017, Bl. 293 d.A.) über das Flurstück …. (neu) zum Flurstück …., die allerdings unter Inanspruchnahme der Nordostecke der – im Dritteigentum stehenden – Flurnummer …. verläuft.

2014 wurde anlässlich der Errichtung eines Ersatzbaus das Grundstück Flurnummer …. neu umfriedet. An der Grenze zwischen den Flurstücken …. (neu) und …. steht ein Zaun. Südlich davon wurde – nördlich bzw. westlich des unbefestigten Weges – ebenfalls ein Zaun mit Metall-Zufahrtstor (zur Lage des Tores wird auf die Anlage K 1 A, dort grün markiert, und auf die fotografische Aufnahme, Anlage B 18, Bezug genommen) errichtet. Eine Durchquerung des Flurstücks …. zum Flurstück …..ist somit ohne Inanspruchnahme des Flurstücks …. nicht möglich.

Die Kläger behaupten, erst seit Errichtung dieses Zauns 2014 sei eine unmittelbare Zufahrt vom Hadinger Weg über die belastete Flurnummer …. (neu) zu dem herrschenden Grundstück nicht mehr möglich. Die Kläger sind daher der Auffassung, der Beklagte schulde aus §§ 1027, 1004 BGB Beseitigung von Tor und Zaun.

In erster Instanz beantragten die Kläger zuletzt (Bl. 155 ff. d.A.):

1. Der Beklagte wird verurteilt,

– den auf der Fl.Nr. …. der Gemarkung in einer Höhe von ca. 150 cm bestehenden Grenzzaun, bestehend aus in Betonfundamenten verankerten Metallstäben, zwischen denen Doppelstabmattengitter aus Metall befestigt sind, in dem als Urteilsanlage (Anlage K 1 A) beigehefteten Plan rot markierten Bereich, auf einer Länge von 5 m

und

– das auf der Fl.Nr. …. der Gemarkung in einer Höhe von ca. 150 cm bestehenden Metall- Zufahrtstor in dem als Urteilsanlage (Klageanlage K 1 A) beigehefteten Plan grün markierten Bereich, auf einer Länge von 5 m

oberirdisch vollständig ersatzlos zu beseitigen.

Hilfsweise zu 1.:

2.

Der Beklagte wird verurteilt,

– den auf der Fl.Nr. …. der Gemarkung in einer Höhe von ca. 150 cm bestehenden Grenzzaun, bestehend aus in Betonfundamenten verankerten Metallstäben, zwischen denen Doppelstabmattengitter aus Metall befestigt sind, in dem als Urteilsanlage (Anlage K 1 A) beigehefteten Plan rot markierten Bereich, auf einer Länge von 3,57 m

und

– das auf der Fl.Nr. …. der Gemarkung in einer Höhe von ca. 150 cm bestehenden Metall- Zufahrtstor in dem als Urteilsanlage (Klageanlage K 1 A) beigehefteten Plan grün markierten Bereich, auf einer Länge von 3,57 m

oberirdisch vollständig ersatzlos zu beseitigen.

Hilfsweise zu 2.:

3.

Der Beklagte wird verurteilt, den auf der Fl.Nr. …. der Gemarkung in einer Höhe von ca. 150 cm bestehenden Grenzzaun, bestehend aus in Betonfundamenten verankerten Metallstäben, zwischen denen Doppelstabmattengitter aus Metall befestigt sind, und das ca. 1,5 Meter hohe Metall-Zufahrtstor zum Anwesen ….., oberirdisch ersatzlos insoweit zu beseitigen, dass von der öffentlichen Straße …. über die Fl.Nr. …. der Gemarkung in einer Breite von 5 Metern jederzeit zur Fl.Nr der Gemarkung gegangen und gefahren werden kann.

Hilfsweise zu 3.:

4.

Der Beklagte wird verurteilt, den auf der Fl.Nr. …. der Gemarkung in einer Höhe von ca. 150 cm bestehenden Grenzzaun, bestehend aus in Betonfundamenten verankerten Metallstäben, zwischen denen Doppelstabmattengitter aus Metall befestigt sind, und das ca. 1,5 Meter hohe Metall-Zufahrtstor zum Anwesen, oberirdisch ersatzlos insoweit zu beseitigen, dass von der öffentlichen Straße …. über die Fl.Nr. ….der Gemarkung in einer Breite von 3,57 Metern jederzeit zur Fl.Nr. …. der Gemarkung gegangen und gefahren werden kann.

Hilfsweise zu den Anträgen 1.-4.:

5.

Der Beklagte wird verurteilt, dem jeweiligen Eigentümer der Fl.Nr. …. auf der Fl.Nr. …. der Gemarkung ….. einen ohne hindernde Anlagen begehbaren und befahrbaren Ausübungsbereich der Dienstbarkeit, wie eingetragen zulasten der Fl.Nr im Grundbuch der Gemarkung, Bd. 91, Blatt 3439, in der Zweiten Abteilung unter der lfd. Nr. 1, zur …. der Gemarkung in einer Breite von 5 Metern zuzuweisen und dauerhaft aufrecht zu erhalten.

Hilfsweise zu 5.

6.

Der Beklagte wird verurteilt, dem jeweiligen Eigentümer der Fl.Nr. ….. auf der Fl.Nr. ….. der Gemarkung einen ohne hindernde Anlagen begehbaren und befahrbaren Ausübungsbereich der Dienstbarkeit, wie eingetragen zulasten der Fl.Nr im Grundbuch der Gemarkung, Bd. 91, Blatt 3439, in der Zweiten Abteilung unter der lfd. Nr. 1, zur Fl.Nr. ….. der Gemarkung in einer Breite von 3,57 Metern zuzuweisen und dauerhaft aufrecht zu erhalten.

Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen.

Er behauptet, nicht erst seit Errichtung eines Ersatzbaus und der damit verbundenen Erneuerung des Zauns im Jahr 2014, sondern seit mehr als 30 Jahren sei es für die Kläger nicht mehr möglich gewesen, das klägerische Grundstück über das Grundstück des Beklagten zu erreichen, denn auf dem Beklagtengrundstück habe mindestens seit dem Jahr 1961 eine die Ausübung des Geh- und Fahrtrechts hindernde Bebauung und Umzäunung bestanden. Der Beklagte erhebt insoweit die Einrede der Verjährung gemäß § 1028 Abs. 1 BGB.

Das Landgericht hat der Klage – nach wiederholtem Wechsel seiner Rechtsauffassung und nach Einholung eines Sachverständigengutachtens einschließlich der Beantwortung von Ergänzungsfragen und Einvernahme eines Teils der angebotenen Zeugen – im Hauptantrag stattgegeben. Der Anspruch sei entgegen der Auffassung der Beklagten nicht verjährt. Insoweit sei der Beklagte schon seiner Darlegungslast zu hindernden baulichen Anlagen nicht in vollem Umfang nachgekommen, da er diesbezüglich widersprüchlich vorgetragen habe. Die Einvernahme weiterer Zeugen wäre daher auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinausgelaufen.

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Gegen das ihm am 14.08.2018 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit beim Oberlandesgericht am 13.09.2018 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Frist am 22.11.2018 begründet.

Mit seiner Berufung macht er geltend, er sei seiner Darlegungslast zu einer die Ausübung der Grunddienstbarkeit hindernden Umzäunung nachgekommen, es hätte daher der Erhebung der entsprechenden Beweise bedurft. Außerdem stehe der Beklagtenseite ein Bestimmungsrecht hinsichtlich des Geh- und Fahrtrechtes zu.

Er beantragt:

I. Das Urteil des Landgerichts München II, Az. 14 O 514/15 vom 07.08.2018 wird aufgehoben.

II. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger beantragen, die Zurückweisung der Berufung.

Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil.

Der Senat hat über die Berufung am 07.08.2019 sowie am 30.06.2021 mündlich verhandelt und Beweis erhoben durch uneidliche Einvernahme der Zeugen … und …., …., …..,, …., …., …. sowie Auf die Protokolle der Sitzungen sowie die gewechselten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen

II.

Die Berufung des Beklagten hat nur zum Teil Erfolg. Entgegen seiner Ansicht besteht das streitgegenständliche Geh- und Fahrtrecht – wenn auch nur hinsichtlich einer Breite von 3,57m (und nicht in einer Breite von 5m) – fort, da dem Beklagten nicht der Nachweis gelungen ist, dass die Ausübung der Dienstbarkeit insoweit durch eine Anlage über einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren unmöglich gewesen ist. Der Anspruch auf Unterlassung der Störung infolge Umzäunung ist daher nicht verjährt. Die Kläger haben jedoch keinen Anspruch auf Beseitigung bestimmter baulicher Elemente, weil die Zuweisung des Geh- und Fahrtrechts dem Beklagten obliegt. Im Ergebnis hat die Klage somit mit ihrem Hilfsantrag zu 6. (weitgehend) Erfolg. Im Einzelnen ist – in der Reihenfolge der Anträge – auszuführen:

1.

Die Anträge 1. – 4., gerichtet auf ersatzlose Beseitigung des Metall-Zufahrtstores und eines Zaunelements auf einer Breite von 5m bzw. 3,57m sind abzuweisen, weil sie dem Beklagten vorgeben wollen, wie er die Ausübung des Geh- und Fahrtrechts ermöglicht. Darauf haben die Kläger jedoch – selbst bei an dieser Stelle unterstelltem umfassendem Bestehen des Geh- und Fahrtrechts – keinen Anspruch. Der Berechtigte einer Grunddienstbarkeit kann nämlich Unterlassung und Beseitigung einer Störung aus § 1027 iVm § 1004 BGB nur verlangen, soweit die Grunddienstbarkeit beeinträchtigt ist. Das Geh- und Fahrtrecht ist – anders als etwa im Fall des OLG Koblenz, NJOZ 2020, 274 – im Grundbuch nicht näher präzisiert. Es ist schonend auszuüben, § 1020 Satz 1 BGB. Ggf. hat der Inhaber des belasteten Grundstücks sogar einen Anspruch auf Verlegung der Ausübung, § 1023 BGB. Daraus ist zu folgern, dass es bei einem nicht näher bestimmten Geh- und Fahrtrecht grundsätzlich dem Belasteten zukommt – unter Berücksichtigung der Belange des Berechtigten – zu bestimmen, wo und wie er den Übergang in und von seinem Grundstück ermöglicht. Er kann also bestimmen, welche Teile einer störenden Anlage er beseitigt oder umgestaltet, wenn und soweit er dadurch eine Ausübung der Grunddienstbarkeit hinreichend ermöglicht. So kann er die Zaunanlage partiell an einem von ihm zu bestimmenden Ort ersatzlos abbauen oder die gesamte Zaunanlage (ggf. unter Fällung einer an der Grundstücksgrenze stehenden Birke) versetzen. In Betracht kommen aber auch Torlösungen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass jedenfalls geöffnete, nur in Absprache mit dem Berechtigten geschlossene oder durch eine dem Berechtigten ausgehändigte Fernbedienung zu öffnende (hinreichend breite) Tore die Ausübung des Geh- und Fahrtrechtes nicht hindern. Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, liegt aber im Rahmen der gebotenen umfassenden Abwägung aller betroffenen Belange (vgl. dazu BGH, Urteil vom 16.04.2021 – V ZR 17/20) – insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die landwirtschaftliche Nutzung des Flurstücks, anders als im Falle der Wohnnutzung eines Hinterliegers, nur eine Zufahrt an einzelnen Tagen im Jahr erfordert, im ländlichen Bereich ein Bedürfnis zur Umfriedung privat genutzten Grundes schutzwürdig erscheint und die Zuweisung nicht unerheblicher (weiterer) Fläche zum nicht umzäunten Bereich einen nicht unerheblichen Wertverlust bedeutet, überdies die 2014 errichtete Umfriedung der jahrzehntelang (weit mehr als 30 Jahre lang) tatsächlich genutzten Wegung folgt – nicht fern anzunehmen, dass selbst ein händisch verschließbares, vom Berechtigten mittels ausgehändigtem Schlüssel jederzeit zu öffnendes Tor keine hindernde Anlage darstellt, gegen die ein Beseitigungsanspruch aus §§ 1027, 1004 BGB erhoben werden könnte. Ein Anspruch auf ersatzlose Beseitigung des bestehenden Tores sowie des Zaunes (der, wie ausgeführt, seinerseits durch ein Tor ersetzt werden kann) besteht somit nicht.

Das Recht zur Bestimmung hat der Beklagte nicht dadurch verloren, dass er die Ausübungsrechte bislang nicht hinreichend konkretisiert hat; er hatte aus seiner Sicht hierzu keinen Anlass, da er das Bestehen der Grunddienstbarkeit in Abrede stellte.

2.

Auch der (Hilfs-)Antrag in Ziff. 5 auf Zuweisung und Aufrechterhaltung eines 5m – statt eines nur 3,57m – breiten Weges besteht nicht.

a. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass ein Geh- und Fahrtrecht auf dem Flurstück ….. zugunsten des Flurstücks begründet wurde.

Dahinstehen kann, ob die Grunddienstbarkeit ihrem Inhalt nach den Eigentümer des belasteten Grundstücks jemals zur Duldung eines Fahrtrechts auf Wegen mit einer Breite von 5m – zwecks adäquater Nutzung mit (modernen) landwirtschaftlichen Maschinen (zur Änderung des Inhalts der Grunddienstbarkeit mit Zeitablauf vgl. Herrler in Palandt, BGB, 80. Aufl., § 1018 Rn. 11 mwN) – verpflichtete (zumal der Mähdrescher des Pächters nur eine Breite von 3,39m hat, eine größere Breite daher allenfalls unter Hinweis auf einen etwaigen Kurvenradius gerechtfertigt ist). Selbst wenn dem so sein sollte, wären Ansprüche auf Unterlassung einer Störung wegen einer Breite von mehr als 3,57m nämlich verjährt (§ 1028 Abs. 1 BGB), da Anlagen auf dem dienenden Grundstück eine Überfahrt mit breiteren Fahrzeugen für einen Zeitraum von mehr als 30 Jahren verhinderten.

b. Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass eine Überfahrt vom Flurstück ….. auf das Flurstück (ohne Benutzung des Flurstücks ….) über mehr als 30 Jahre allenfalls zwischen dem im Plan Nr. 3 des Sachverständigengutachtens vom 16.07.2016, Seit 10, Bl. 143 d.A. mit 4r bezeichneten Gebäude und der dort ebenfalls eingezeichneten Birke möglich war und der Abstand zwischen Gebäude und Birke, wie vom Sachverständigen festgestellt und von den Parteien nicht bezweifelt, nur 3,57m betrug. Dass ein Durchqueren nur an dieser Stelle möglich war, ergibt sich aus Folgendem:

Eine Zufahrt auf das Grundstück des Beklagten (….. neu) von Westen her war ausgeschlossen, weil dort der Krebsbach (Flurstück ….) – ein heute meist trockener ca. 1,5m tiefer Graben (Sachverständigengutachten, S. 12 unten) – die Zufahrt von dort verhinderte (vgl. Sachverständigengutachten); auch hat der frühere Bewohner des Grundstücks alt (des westlichen Teils des nunmehr vereinigten Grundstücks ….. neu), der Zeuge, der das Grundstück seit seiner Geburt 1965 kennt und dort aufgewachsen ist, ausgesagt, dass im Westen entlang des Grabens ein Zaun stand (Protokoll vom 30.06.2021, S. 19, Bl. 456 d.A.).

Eine Einfahrt in dieses Grundstücksteil (also in das Flurstück alt) von Süden her, um es entlang der westlichen Grenze zu durchqueren, dann nördlich der Bebauung (vor der Kiesgrube) nach Osten zu schwenken und auf das berechtigte Flurstück einzufahren, schied wegen eines – bis zur Neubebauung 2013 stehenden – Garagenbaus aus (vgl. Aussage des Zeugen ….., Protokoll, ….). Der Zeuge machte einen ruhigen, glaubwürdigen Eindruck, er steht als ehemaliger Bewohner des damals nicht im Eigentum einer der Parteien stehenden Grundstücks(teils) in keinerlei Beziehungen zu den Parteien des Rechtsstreits. Seine – glaubhafte – Aussage blieb (insoweit) unwidersprochen. Das Gericht hat daher keine Bedenken, ihr insoweit zu folgen. Darüber hinaus ist unstreitig – wie der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung betonte, im Übrigen auch durch die Aussage des Zeugen …., des Bewohners der östlichen Hälfte des nunmehr vereinigten Grundstücks belegt ist (Protokoll, S. 10, Bl. 447 d.A.) –, dass sich seinerzeit zwischen den (ehemaligen) Flurstücken …. (alt) und ….. (alt) (die Grenze ist auf dem Plan Nr. 2 zum Sachverständigengutachten vom 16.09.2017 [Bl. 141 d.A.] rot gestrichelt eingezeichnet) von Nord nach Süd ein Zaun befand.

Folglich konnte, wollte man über das dienende Grundstück auf das herrschende Grundstück gelangen, eine Einfahrt in das dienende Grundstück allenfalls – falls überhaupt – über das (östliche)Teilgrundstück …. (alt) nördlich bzw. westlich der im Plan eingezeichneten tatsächlich genutzten Zuwegung, nach Errichtung des rot schraffiert eingezeichneten alleinstehenden Gebäudes (Anmerkung: unterhalb der mittlerweile gefällten einzelnen Fichte, in den Zeugeneinvernahmen und im Folgenden als Gewächshaus bezeichnet) nur nördlich bzw. westlich von diesem erfolgen. Daraus ergibt sich aber zugleich, dass ein Einschwenken auf das herrschende Grundstück nur unter Umfahrung der auf dem Grundstück befindlichen, in der Planskizze eingezeichneten Birke möglich war. Aufgrund des Abstandes zwischen Birke und dem im Plan mit 4r bezeichneten Gebäudes war eine Durchfahrt mit breiteren Fahrzeugen als 3,57m nicht möglich. Das Gebäude 4r wurde spätestens 1953 errichtet und erst 2013 abgerissen. Auch die Birke stand bereits mehr als 30 Jahre vor Abriss des Gebäudes 4r. Die Parteien haben diesen Umstand nicht bezweifelt. Im Übrigen zeigt das Orthofoto des Bayerischen Landesamtes für Digitalisierung vom 14.05.1988 (Anlage 4 zum Sachverständigengutachten, dort als Bild J bezeichnet) eine bereits ausgewachsene Birke. Auch die Zeugen …. und …. gehen in ihren Aussagen von einer ununterbrochenen Existenz der Birke aus. Der Senat hat daher keine Zweifel, dass die Birke (jedenfalls) schon 1983 existierte.

c. Sowohl bei dem Gebäude als auch bei der Birke handelt sich um Anlagen im Sinne von § 1028 Abs. 1 Satz 1 BGB. Für das Gebäude bedarf dies keiner näheren Erörterung. Für die Birke gilt nichts anderes. Unter dem Begriff der Anlage ist eine für eine gewisse Dauer bestimmte, von Menschenhand zur Benutzung des Grundstücks geschaffene Einrichtung zu verstehen. Auch Pflanzen können hierunter fallen, wie § 907 Abs. 2 BGB mittelbar belegt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der – markante – Baum gesetzt oder wild gewachsen ist, aber bewusst durch den Nutzer des dienenden Grundstücks an der Stelle belassen wurde. In beiden Fällen handelt es sich um einen von Menschen geschaffenen Zustand zur Gestaltung des Grundstücks (BGH, Urteil vom 18.07.2014 – V ZR 151/13, juris-Rn. 15 f.). Daran gemessen, stellt die Birke eine Anlage dar. Die Birke diente als Aufhängung für den Briefkasten der Familie ….vgl. dessen Aussage, S. 9, Bl. 446 d.A.; ebenso Anlage K14). Nach Aussage des Zeugen …. befand sich zwischen ihr und einem nach Norden verlaufenden Eisenzaun eine Gartentür, südlich schloss sich demgegenüber ein weniger fester Zaun an (Protokoll, S. 19, Bl. 456 d.A.; bestätigt durch die Anlagen B 22 und B 23). Die Birke bildete somit ein Element bei der Gestaltung des östlichen Randes des streitgegenständlichen Grundstücks, sie ist somit Teil des von Menschen geschaffenen Zustands zur Gestaltung des Grundstücks.

d. Nach der auch von Parteien nicht in Zweifel gezogenen höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, beträgt die maßgebliche Verjährungsfrist nach § 1028 Abs. 1 Satz 1 BGB – auch nach dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform – 30 Jahre (BGH, Urteil vom 18.07.2014 – V ZR 151/13, juris-Rn. 19 ff.). Diese Frist ist, wie gezeigt, erfüllt.

3.

Dagegen besteht ein Anspruch der Kläger auf Zuweisung und dauerhafte Erhaltung eines Ausübungsbereichs für das Geh- und Fahrtrecht in einer Breite von 3,57m.

Wie ausgeführt, ist ein Geh- und Fahrtrecht wirksam begründet worden. Verjährt wäre ein Anspruch auf Beseitigung einer störenden Anlage bzw. der damit korrespondierende Anspruch auf Zuweisung und Aufrechterhaltung eines Ausübungsbereichs gemäß § 1028 Abs. 1 Satz 1 BGB nur, wenn der Beklagte für die Dauer eines ununterbrochenen Zeitraums von (mindestens) 30 Jahren auf dem belasteten Grundstück den Bestand einer Anlage behauptet und auch nachgewiesen hätte, die die Ausübung des Geh- und Fahrtrechts (auch in diesem Umfang) unmöglich gemacht hätte. Nicht genügt, dass ein Geh- und Fahrtrecht ohne Inanspruchnahme des Flurstücks …. über diesen Zeitraum tatsächlich nicht ausgeübt wurde. An vorgenannter Voraussetzung fehlt es. Zwar hat der Beklagte – anders als das Landgericht meint – schlüssig eine vollständige Umzäunung, insbesondere auch im Bereich zwischen Gewächshaus und Gebäude 4r behauptet; der notwendige Vollbeweis eines Bestehens über mindestens 30 Jahre ist jedoch misslungen.

a. Die schlüssige Behauptung einer vollständigen Umzäunung ist – wovon das Landgericht anfänglich selbst ausgegangen ist und wozu es auch zunächst Beweis erhoben hat – mit der Vorlage der Anlage B25 mit Schriftsatz vom 22.11.2017 (Bl. 270 d.A.) erfolgt. In dieser war – so ausdrücklich – der „ungefähre“ Verlauf der relevanten Umzäunung skizziert. Mehr konnte nicht verlangt werden, da eine Erinnerung an einen exakten Verlauf mehrere Jahre nach einem Abriss – unabhängig davon, wann dieser Abriss erfolgt ist – schwerlich möglich ist. Es liegt auch kein widersprüchlicher Vortrag zu der anfänglichen – in der Tat angesichts der Grundstücksgrenzen äußerst missverständlichen – Behauptung vor, das gesamte Grundstück sei umzäunt gewesen, da dieser Vortrag durch den späteren präzisiert und richtiggestellt war. Der angegebene Zeitraum: „seit dem Jahr 1960 über einen Zeitraum von 30 Jahren und darüber hinaus“ war ebenfalls hinreichend konkret. Soweit das Landgericht auf Widersprüche zur eigenen Fotodokumentation verweist, die Bilder ohne Zaun zeigen, vermengt es im Ergebnis Darlegungs- und Beweisebene. Die vorgelegten Fotografien waren im Übrigen auch nicht geeignet, den Vortrag der Beklagtenseite zu widerlegen, weil die Bilder – auch soweit sie keinen Zaun zeigen – nicht den Schluss zulassen, dass der behauptete Zaun tatsächlich nicht über einen Zeitraum von 30 Jahren bestanden hat.

Der angebotene Beweis war daher zu erheben.

b. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme kann sich der Senat nicht mit der notwendigen, Zweifeln Schweigen gebietenden Sicherheit davon überzeugen, dass zwischen Gewächshaus und Gebäude 4r – dem einzigen Areal, in dem eine Durchquerung des belasteten Grundstücks ohne Inanspruchnahme des Flurstücks …. möglich gewesen sein kann – ununterbrochen ein Zaun über einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren stand:

aa. Die vorgelegten Luftbildaufnahmen, die auch dem Sachverständigen übermittelt worden waren, belegen die behauptete Umzäunung nicht, schließen sie aber auch nicht aus (vgl. Anhörung des Sachverständigen, Protokoll vom 31.01.2017, Seite 3, Bl. 190 d.A.).

bb. Aufgrund der vorgelegten Fotografien (insb. Anlagen B 22, 23) steht für den Senat fest, dass die Fläche zwischen Gewächshaus und dem Gebäude 4r nach Osten hin (also zu den Flurstücken …. und hin) zumindest zeitweise mit Zäunen abgeschlossen war. Die Angabe des Vermessungsamts – mitgeteilt durch den Sachverständigen in seiner Stellungnahme vom 06.09.2017, Seite 2, Bl. 291 d.A. –, man habe 1994 anlässlich einer Vermessung den Grenzstein „wieder gerade gerichtet unter Zaun“ indiziert die Existenz eines Zauns zu diesem Zeitpunkt. Umgekehrt macht die – vom Zeugen ….. mit Schreiben vom 18.03.2018 übersandte (hinter Bl. 301 d.A.) – Fotografie (zugleich Anlage K14) deutlich, dass bereits zum Zeitpunkt der Aufnahme und damit vor dem Abriss des Altbestandes 2013 die Zäune in diesem Bereich entfernt worden waren, der Abriss dieser Zäune also nicht durch den Beklagten und seine Frau erfolgte. Dies bestätigten – erstmals bei ihrer Einvernahme durch den Senat (Protokoll, S. 4 und 6, Bl. 441, 443 d.A.) – auch die Zeuginnen ….. und Nach deren Aussage erfolgte der Abriss 2008/2009. Diese Annahme eines Abrisses des Zauns spätestens 2008 wird durch das Luftbild K11 (hinter Bl. 328 d.A.) gestützt, das vor der nach Angabe des Zeugen ca. 2008 erfolgten (Protokoll, S. 12, Bl. 449 d.A.) Errichtung einer zweiten Halle auf seinem Grundstück aufgenommen wurde und keinen Zaun zeigt.

cc. Entscheidend ist daher, ob sich der Senat anhand der Zeugenaussagen die Überzeugung verschaffen kann, dass der Zaun mindestens 30 Jahre bestand. Das aber ist nicht der Fall:

(1) Der Senat kann von der Errichtung eines Zauns nicht vor (Ablauf des Jahres) 1971 ausgehen.

Dies ergibt sich daraus, dass der Zeuge ….. (aufgrund des Alters der einziehenden Kinder) den Einzug der Familie auf dieses Jahr datieren konnte (Protokoll, S. 19, Bl. 456 d.A.); das Einzugsdatum deckt sich mit den Angaben der Zeugen ….. ….. und, die den Einzug der Familie ….. jeweils mit „ca. 1970“ angeben. Nach Aussage des Zeugen hat sein Vater den Zaun gezogen, als die Familie dort eingezogen ist (Protokoll, S. 9, Bl. 446 d.A.). Da es naheliegt, dass – schon wegen der Kinder – ein Zaun tatsächlich zeitnah gezogen wurde, erscheint dem Senat eine Errichtung eines Zauns jedenfalls zu Beginn des Jahres 1972 nachgewiesen. Der Senat hat keine Bedenken, den genannten Zeugen insoweit zu folgen. Die Aussagen sind in sich plausibel. Beide Zeugen machten ihre Aussagen ruhig und in sachlicher Auseinandersetzung mit vorgehaltenen Fotos. Sie haben als vormalige Bewohner der Grundstücks ….. und (jeweils alt) ohne nähere Beziehung zu den streitenden Parteien kein Interesse am Ausgang des Verfahrens. Die abweichende Aussage der Zeugin, bereits der Vormieter habe den Zaun gezogen, steht nicht zur Überzeugung des Senats fest, zumal, wie noch auszuführen, die Zeugin auch im Übrigen nicht ohne Erinnerungslücken blieb.

(2) Der Senat hegt allerdings bereits Bedenken, ob er trotz der Aussagen des Zeugen, der Zaun habe gestanden, bis er kaputt gegangen sei, und auch der Beschreibung des Zeugen ….. von einer ununterbrochenen Existenz derselben oder einer zumindest wesensgleichen Zaunanlage ausgehen kann. Zweifel weckt die weitere vom Zeugen vorgelegte Fotografie, die ihn als jungen Mann mit seinem Mofa zeigt (hinter Bl. 301 d.A.): Dort steht anstelle eines Metallzauns ein Holzzaun. Auf gravierende Veränderungen des Areals im relevanten Zeitraum (die freilich nicht zwingend den Zaunverlauf betreffen müssen) deutet auch die Luftbildaufnahme G vom 14.10.1978 (vorgelegt mit Schriftsatz des Klägervertreters vom 15.12.2015, hinter Bl. 99 d.A.). Offenbar wurde das Gewächshaus erst nach diesem Zeitpunkt errichtet. Letztlich kommt es hierauf aber nicht entscheidend an; es ist daher auch nicht entscheidungserheblich, ob tatsächlich, wie die Klageseite meint, jede Erneuerung des Zauns eine neue Anlage darstellt und dementsprechend eine neue Verjährungsfrist auslöst (vgl. zur Problematik „derselben“ Anlage für den Verjährungslauf: vgl. BGH, Urteil vom 07.04.1967 – V ZR 14/65).

(3) Der Senat kann sich nämlich jedenfalls nicht die notwendige Überzeugung verschaffen, dass der nicht schon Ende der 90er Jahre, spätestens 2000 – mithin vor Ablauf einer 30- jährigen Frist – wieder beseitigt worden ist. Die Zeugenaussagen hierzu widersprechen sich:

Im Kern bestätigen die Zeuginnen ….. und ….. ….. sowie ….. ….. für den von ihnen jeweils wahrgenommenen Zeitraum (konkret: seit den 60er Jahren im Falle der Zeugin, seit 1997 bei Frau ….. ….. bzw. seit den 80er Jahren im Fall des Zeugen …..) die Existenz des Zaunes jedenfalls bis zum Jahr 2007/2008. Demgegenüber sagten die Zeugen ….., und ….. aus, einen Zaun habe es nach ihrer Erinnerung nicht gegeben. Der Zeuge bekundete zunächst, der Zaun sei, weil kaputt, bereits 1990/1995 abgebaut worden, wurde allerdings unsicher. Jedenfalls sei der Zaun einige Zeit vor dem Auszug seiner Schwester vom Grundstück beseitigt gewesen. Der Zeuge wiederum bestätigte, der Zaun habe 1990 bei seinem Auszug noch gestanden. Er meine auch, er habe noch bei Wegzug seiner Eltern 2000 existiert. Auf Nachfrage gab er zu Protokoll, er sei sicher.

Aus den Aussagen ergibt sich, dass der Beklagte den Nachweis einer ununterbrochenen Existenz des Zauns über 30 Jahre – d.h. mindestens bis Anfang 2002 – nur geführt hätte, wenn den Aussagen der Zeugen ….. und ….. ….. sowie ein klarer Vorrang zukäme. Dies ist jedoch nicht der Fall. Im Einzelnen:

(a) Der Senat zieht nicht in Zweifel, dass die letztgenannten Zeugen, die alle, obgleich im Lager des Beklagten stehend, ruhig, sachlich und gerade auch bei Vorhalten in erkennbarem Bemühen um eine wahrheitsgetreue Erinnerung aussagten, nach bestem Wissen und Gewissen aussagten.

Bei der Zeugin ….. war jedoch ebenso klar erkennbar, dass sie – angesichts des langen Zeitraums durchaus verständlich – Schwierigkeiten hatte, sich präzise zu erinnern. Augenfällig ist dies etwa, dass sie zunächst aussagte, dass die Situation von 1970 bis 1996 so gewesen sei, um anzuschließen, dass sich die Situation bis zum Auszug der Frau (der Schwester des einvernommenen Zeugen …..) nicht verändert habe; erst auf Vorhalt erinnerte sie sich, dass Frau aufgefordert worden sei, den Zaun zu beseitigen, also doch eine Veränderung vor dem Auszug stattgefunden hatte. Auf den Widerspruch ihrer Aussage zum Zeitpunkt der Errichtung des Zauns zur Aussage des Zeugen wurde bereits eingegangen.

Die Zeugen ….. ….. und ….. ….. zeigten zwar keine Unsicherheiten bei ihren Aussagen vor dem Senat. Gleichwohl vermag der Senat ihren Aussagen nicht uneingeschränkt zu folgen. Dies liegt darin begründet, dass beide Zeugen (wie auch …..) bereits in erster Instanz vernommen wurde. Die Einvernahme erfolgte in Unkenntnis der Zeugen von der später als Anlage K14 bezeichneten, vom Zeugen ….. aufgenommenen und zur Akte gereichten Fotografie, die das hier interessierende Areal vor Abriss des Altbestandes, aber ohne Zaun zeigt (vgl. Protokoll des Landgerichts vom 27.03.2018 einschließlich der dortigen Anlagen, S. 3 ff., Bl. 308 ff.). In ihren damaligen Aussagen zeichneten beide Zeugen einen durchgängigen Zaun zwischen Gewächshaus und Gebäude 4r ein, ohne dass sie erwähnt hätten, dass der Zaun in diesem Bereich vor Übernahme des Grundstücks bereits von Frau entfernt worden war. Erst in ihrer Aussage vor dem Senat bestätigte die Zeugin entsprechend dem geänderten Parteivortrag –, dass der Zaun bereits 2008/2009, mithin mehrere Jahre vor dem Erwerb des Grundstücks durch den Beklagten, beseitigt worden war.

Für den Senat ist zwar nachvollziehbar, dass Erinnerungen an lange zurückliegende Umstände – wie die Existenz eines Zauns in einem ganz bestimmten, eng begrenzten Wegeabschnitt (nur darum geht es vorliegend) –, die im Zeitpunkt ihrer Wahrnehmung für die Zeugen ohne jede Relevanz waren, im Nachgang verschwimmen. Er zweifelt deshalb auch nicht an der Redlichkeit dieser Zeugen. Die Tatsache jedoch, dass die Zeugen erst auf Grundlage anderer Beweismittel zu besserer Erkenntnis gelangten, macht es dem Senat unmöglich, der Aussage dieser Zeugen einschränkungslos zu folgen und seine Überzeugungsbildung in diesem entscheidenden Punkt allein auf die Aussage dieser Zeugen zu stützen.

(b) Der Beweis gelingt auch nicht aufgrund der Aussage der Zeugen ….. und ……

Der Zeuge … bezeugte zwar die Existenz des Zaunes. Zum Zeitpunkt seines Wegzugs vom Grundstück 1990 sei der Zaun noch da gewesen. Dies deckt sich mit dem Inhalt des Vermerks des Vermessungsamtes 1994. Des Weiteren sagte er aus, er meine, der Zaun sei noch dagewesen, als seine Eltern 2000 weggezogen seien. Erst auf Nachfrage führte er aus, er sei sich sicher (Protokoll, S. 19, Bl. 456).

Die Aussage belegt jedoch nur eine Existenz des Zaunes bis 2000 und ist schon deshalb nicht geeignet, den notwendigen Vollbeweis für die Erfüllung der 30-jährigen Verjährungsfrist zu führen.

Hinzu tritt folgender Umstand: Der – neutrale – Zeuge wirkte zwar auf den Senat, wie bereits ausgeführt, glaubwürdig. Er erinnerte sich detailreich. Die späte Benennung durch die Beklagtenseite ist nicht geeignet, den positiven Eindruck des Zeugen in Frage zu stellen. Hinsichtlich dieses hier entscheidenden konkreten Zeitpunktes bekundete der Zeuge jedoch erst gleichsam „im zweiten Anlauf“, er sei sich sicher. Dass solche Erinnerungen oftmals trügerisch sind, belegt das Aussageverhalten der Zeugen ….. ….. und …. Es handelt sich auch nicht um den eigenen Zaun der Familie ….., sondern um den der Familie ….. auf der der gemeinsamen Grundstücksgrenze abgewandten Seite des Flurstücks ….. (alt). Auch wenn sich der Zeuge, wie erwähnt, im Grundsatz detailreich erinnerte und den Zaun (Maschendrahtzaun und Eisenzaun) beschrieb, so ließ er doch die Änderung der Zaunanlage, wie sich aus der unter (2) beschriebenen Fotografie ergibt, unerwähnt. Der Senat muss daraus schließen, dass auch die Erinnerung dieses Zeugen – wie aufgrund Zeitablaufs nicht anders zu erwarten – partiell verschwommen ist. Angesichts dieser Umstände und gegenläufiger Aussagen – dazu im Folgenden – vermag der Senat auch auf die Aussage des Zeugen ….. nicht die sichere Erkenntnis zu stützen, dass noch 2000 der beschriebene Zaun stand.

Der zweite neutrale Zeuge ….. – der ehemalige Bewohner des Grundstücks, auf dem der streitgegenständliche Zaun stand, der dort nach seinem eigenen Wegzug seine Familie immer noch besuchte, damit der unmittelbarste Zeuge – sagte demgegenüber aus, der Zaun habe nur ca. 20 Jahre bestanden, bis er halt kaputtgegangen sei. Er meine, er habe schon 1990/1995 nicht mehr bestanden (Protokoll, S. 9, Bl. 446 d.A.). Anlässlich des Vorhalts von Fotografien geriet der Zeuge zwar in Zweifel (Protokoll, S. 10), ob der Zaun nicht doch länger existiert haben könnte. Die Fotos, auf denen der Zaun zu sehen war (Anlagen B 13 und B 22), ordnete der Zeugen Zeitpunkten von vor ca. 24 Jahren bzw. mehr als 20 Jahren zu, d.h. in die zweite Hälfte der 90er Jahre; das Bild ohne Zaun (Anlage B15) konnte er nicht zuordnen, er mutmaßte, es könne 2005 gewesen sein. Jedenfalls ein paar Jahre vor dem Auszug seiner Schwester vom Grundstück habe die Situation ohne Zaun bestanden.

Die Aussage lässt keinen sicheren Schluss zu, wann der Zaun entfernt wurde. Es erscheint jedoch nicht ausgeschlossen, sogar naheliegend, dass der Zaun schon erhebliche Zeit vor dem Auszug der Schwester, ggf. noch in den 90er Jahren entfernt wurde.

Eine anderweitige Aussage kann auch nicht aus dem Inhalt des Schreibens des Zeugen ….. vom 18.03.2018 (Bl. 301 d.A.) entnommen werden, in dem er – pauschal und ohne auf Veränderungen einzugehen – ausführte, für mehr als dreißig Jahre sei das Anwesen von einem Zaun umspannt gewesen und es habe niemand durchqueren können. Eine konkrete Angabe dazu, bis wann der Zaun existierte, enthält das Schreiben nicht. Bei Abgabe dieser Stellungnahme ging der Zeuge überdies – wie auch noch zu Beginn seiner Aussage (Protokoll, S. 9 und 10, Bl. 446 f. d.A.) – von der fehlerhaften Annahme aus, der Abstand zwischen Birke und Gebäude sei viel zu klein gewesen, als dass ein landwirtschaftliches Fahrzeug hindurchgepasst habe, so dass er diesem Zaunabschnitt keine gesteigerte Bedeutung beimaß.

(c) In Widerspruch zu den bisherigen Aussagen sagten die Zeugen ….. – Eigentümer des Flurstücks 578, über dessen nordwestliche Ecke faktisch die Zuwegung verläuft – für den Zeitraum von etwa 60 Jahren sowie die Zeugen … (Pächter des herrschenden Grundstücks seit 2004), dessen Vater Johann…. (vormaliger Pächter desselben Grundstücks nach eigenen Angaben seit den 90er Jahren, der allerdings die Grundstückssituation schon seit 50 Jahren kennen will) und der Zeuge (Vorvorpächter, nach eigenen Angaben seit den 90er Jahren bis 2003; der Kläger zu 1, von dem der Zeuge pachtete, erwarb das Grundstück 1996) aus, sich an keinen Zaun erinnern zu können.

Dem Zeugen … vermag der Senat bereits im Ansatz keinen Glauben zu schenken, wenn er dezidiert behauptet, es habe kein Zaun existiert. Er machte seine Aussage erkennbar erregt, beharrte trotz Vorhalt von Fotografien (Anlagen B13 und B 22) auf seiner Aussage, es habe keinen Zaun gegeben, behauptete ferner (was nicht zutrifft), die dort abgebildeten Zäune seien möglicherweise solche, die sich weiter hinten auf dem Grundstück befunden hätten. Auch die Behauptung, der Weg habe sich auf sein Grundstück „verlagert“, entbehrt einer sachlichen Grundlage.

Die übrigen Zeugen machten demgegenüber ihre Aussage ruhig und gelassen und setzten sich sachlich mit vorgehaltenen Bildern auseinander, auf denen ein Zaun zu sehen war. In der Sache bekundeten sie auf den jeweiligen Vorhalt hin, dass diese Fotos nicht ihrer Erinnerung entsprächen. An der Redlichkeit der Zeugen hegt der Senat daher keine Zweifel, auch wenn er aufgrund der vorstehend gewürdigten Beweismittel die Aussage des Zeugen …. für den von ihm bekundeten 50-jährigen Zeitraum für objektiv widerlegt hält. Der Zeuge hatte überdies offenbar auch Schwierigkeiten, den Zeitraum korrekt anzugeben, ab dem er das Flurstück ….. tatsächlich gepachtet hatte. Seine Aussage steht insoweit in Widerspruch zum Zeugen ….. (dazu sogleich). Die Aussage des Zeugen …. wiederum betrifft den Zeitraum erst ab 2004. Er ist daher wahrscheinlich, dass zu diesem Zeitpunkt der Zaun bereits entfernt war.

Die Aussage des Zeugen … bezog sich auf den Zeitraum von 1996 bis 2003. Der Senat hat keine Zweifel, hinsichtlich des Pachtzeitraums dessen Angaben (und nicht den Angaben des Zeugen Johann Zaun) zu folgen. Der Zeuge gab seine Pacht auf, um eine Hofstelle in den neuen Ländern zu übernehmen. An einen solchen Zeitpunkt erinnert man sich. Auch im übrigen machte der Zeuge seine Angaben detailreich. Diese Details bezogen sich unmittelbar auf Zäune in dem Abschnitt südlich des hier interessierenden (vgl. die Angaben zu einem entlaufenen Bullen). Dieser Zeuge konnte sich gleichwohl an einen Zaun zwischen Gewächshaus und Gebäude 4r nicht erinnern, räumte allerdings auch freimütig – und in Übereinstimmung mit den Fotografien in der Akte – ein, dass das Grundstück nicht so „ordentlich“ gewesen sei, so dass er letztlich die Existenz eines Zauns auch nicht ausschließen könne. Der Senat hat deshalb keine Bedenken – auch unter Berücksichtigung des Verwandtschaftsverhältnisses zur Klageseite –, der Aussage Glauben zu schenken.

Der Sache nach steht eine Aussage, ab 1996 keinen Zaun wahrgenommen zu haben, in Einklang mit den sächlichen Beweismitteln, aber auch mit der Aussage des Zeugen…, der den Abriss des Zauns in die erste Hälfte der 90er Jahre datierte. Jedenfalls bildet die – wenn auch unsichere – Erinnerung des Zeugen ein weiteres Indiz dafür, dass der Zaun doch schon vor dem Jahr 2000 (entgegen der Aussage des Zeugen … ) abgerissen wurde. Hätte nämlich der – keineswegs völlig unauffällige – Zaun während des gesamten oder auch nur während des überwiegenden Teils der Pachtzeit des Zeugen …..s gestanden, hätte es nahegelegen, dass sich dieser Zeuge – der sich an viele Details erinnert – auch an diesen Teil des Zauns erinnert hätte.

(d) In der Gesamtschau kann sich der Senat daher keine Überzeugung bilden, dass der Zaun nicht bereits vor 2002 und damit vor Ablauf der dreißigjährigen Verjährungsfrist beseitigt wurde.

c. Der Anspruch wird auch nicht verwirkt. Im Grundbuchrecht verjähren in das Grundbuch eingetragene Rechte grundsätzlich nicht. Eine (untechnisch gesprochen) Ausnahme hiervon statuiert § 1028 Abs. 1 Satz 2 BGB. Er setzt aber voraus, dass der Anspruch infolge einer Anlage auf dem belasteten Grundstück unmöglich geworden ist. Die schlichte Nicht- Inanspruchnahme genügt demgegenüber nicht. Im Übrigen setzt Verwirkung neben dem Zeitmoment ein Umstandsmoment voraus. Ein solches ist nicht ersichtlich. Die Verfestigung der tatsächlichen Nutzung des Wegs unter Querung des Flurstücks 578 genügt hierfür nicht.

d. Der Anspruch wird auch im Übrigen nicht rechtsmissbräuchlich geltend gemacht. Er sichert eine adäquate Erschließung der Flurnummer … Ob – ggf. unter Querung der ebenfalls im klägerischen Eigentum stehenden Flurnummer … – eine anderweitige Zufahrt möglich ist, ist irrelevant, wenn ein Zufahrtsrecht rechtsgeschäftlich vereinbart ist. Dieses kann und darf der Berechtigte einfordern.

e. Die Tenorierung verzichtet auf die Annahme der Worte „ohne hindernde Anlagen“. Es versteht sich, dass der zuzuweisende Ausübungsbereich tatsächlich für den Berechtigten begeh- und befahrbar sein muss. Der beantragte Zusatz „ohne hindernde Anlagen“ wäre angesichts der Vielzahl an in Betracht kommenden Möglichkeiten der Umgestaltung, wie unter Ziff. 1 näher beschrieben, jedoch nicht hinreichend bestimmt – da auch bei Aufnahme dieser Worte unklar bliebe, welche Anlagen tatsächlich in dem beschriebenen Sinne hindern – und ggf. mit Blick auf zulässige Torlösungen sogar missverständlich.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO. Der Senat bewertet das Unterliegen der zwar nur im Hilfsantrag zu 6., allerdings mit dem Kern ihres Anliegens (Bestehen des Geh- und Fahrtrechts, wenn auch nicht in voller Breite) obsiegenden Kläger mit 1/3, das der jeweiligen Kläger somit mit je einem 1/6. Die Entscheidung zur vorläufigen Zwangsvollstreckung findet ihre Rechtsgrundlage in § 709 S. 1 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da Revisionszulassungsgründe, § 543 Abs. 2 ZPO, nicht vorliegen.

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