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Maskenpflicht für Geimpfter und Genesene während Coronapandemie

OVG Lüneburg – Az.: 13 MN 369/21 – Beschluss vom 15.09.2021

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I. Der sinngemäß gestellte Antrag (vgl. Schriftsatz des Antragstellers vom 26.8.2021, S. 1 f.),

§ 4 Abs. 1 Satz 1 und § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Niedersächsischen Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen gegen das Corona-Virus SARS-CoV-2 und dessen Varianten (Niedersächsische Corona-Verordnung) vom 24. August 2021 (Nds. GVBl. S. 583) im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO vorläufig außer Vollzug zu setzen,

bleibt ohne Erfolg. Der Antrag ist zulässig aber unbegründet.

Diese Entscheidung, die nicht den prozessrechtlichen Vorgaben des § 47 Abs. 5 VwGO unterliegt (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 607; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 47 Rn. 110 ff.), trifft der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 12.6.2009 – 1 MN 172/08 -, juris Rn. 4 m.w.N.) und gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 NJG ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter.

Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht in Normenkontrollverfahren auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind zunächst die Erfolgsaussichten eines Normenkontrollantrages im Hauptsacheverfahren, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ergibt diese Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag voraussichtlich Erfolg haben wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Gegenüberzustellen sind im Rahmen der sog. „Doppelhypothese“ die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Normenkontrollantrag aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe müssen die gegenläufigen Interessen deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung – trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache – dringend geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.4.2019 – BVerwG 4 VR 3.19 -, juris Rn. 4 (zur Normenkontrolle eines Bebauungsplans); OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 22.10.2019 – 6 B 11533/19 -, juris Rn. 5 (zur Normenkontrolle einer Rechtsverordnung über die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags); Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 11.5.2018 – 12 MN 40/18 -, juris Rn. 24 ff. (zur Normenkontrolle gegen die Ausschlusswirkung im Flächennutzungsplan) jeweils m.w.N.).

Die sich hiernach ergebenden Voraussetzungen für eine vorläufige Außervollzugsetzung sind nicht erfüllt. Die vom Antragsteller beanstandeten Verordnungsregelungen sind voraussichtlich rechtmäßig (1.), jedenfalls aber lässt ihr weiterer Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren keine Nachteile befürchten, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Außervollzugsetzung geboten wäre (2.).

1. Die vom Antragsteller beanstandeten Verordnungsregelungen sind voraussichtlich rechtmäßig.

Die Regelungen der Niedersächsischen Corona-Verordnung betreffend Pflichten zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung finden ihrerseits in § 32 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 28a Abs. 1 Nr. 2 IfSG eine tragfähige Rechtsgrundlage (vgl. zu Inhalt und Grenzen der Verordnungsermächtigung des § 32 IfSG: Senatsbeschl. v. 24.3.2021 – 13 MN 145/21 -, juris Rn. 33), sind formell rechtmäßig (vgl. hierzu im Einzelnen: Senatsbeschl. v. 11.3.2021 – 13 MN 70/21 -, juris Rn. 18 ff.; v. 11.11.2020 – 13 MN 485/20 -, juris Rn. 19 ff. m.w.N.) und in materieller Hinsicht mit Blick auf den Adressatenkreis, die Art der Schutzmaßnahme und grundsätzlich auch den konkreten Umfang der Schutzmaßnahme nicht zu beanstanden (vgl. hierzu auch bspw. Senatsbeschl. v. 9.9.2021 – 13 MN 384/21 -, juris (Maskenpflicht an Grundschulen); v. 21.7.2021 – 13 MN 342/21 -, juris Rn. 24 ff. (Maskenpflicht auf Wochenmärkten); v. 3.5.2021 – 13 ME 234/21 -, juris Rn. 9 ff. (Maskenpflicht in Innenstadtbereichen); v. 24.3.2021 – 13 MN 145/21 -, juris Rn. 28 ff. (Maskenpflicht in religiösen Veranstaltungen); v. 25.11.2020 – 13 MN 487/20 -, juris Rn. 33 ff. (Maskenpflicht bei Nichteinhaltung des Abstandsgebots) sowie VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 12.8.2021 – 1 S 2315/21 -, juris und OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 28.7.2021 – 13 B 1041/21.NE -, juris (jeweils zur Maskenpflicht für vollständig geimpfte Personen)).

a. Der Senat geht unter Zugrundelegung seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. etwa den Senatsbeschl. v. 5.1.2021 – 13 MN 582/20 -, Umdruck S. 4 ff.; v. 30.11.2020 – 13 MN 519/20 -, juris Rn. 26 ff.) und unter Berücksichtigung des aktuellen Infektionsgeschehens (vgl. hierzu die Angaben im täglichen Situationsbericht des Robert Koch-Instituts unter www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Gesamt.html und des Niedersächsischen Landesgesundheitsamts unter www.niedersachsen.de/Coronavirus/aktuelle_lage_in_niedersachsen/) davon aus, dass die materielle Rechtmäßigkeit der Niedersächsischen Corona-Verordnung im Hinblick auf das „Ob“ eines staatlichen Handelns keinen durchgreifenden Bedenken ausgesetzt ist.

b. Gleiches gilt für den von den Verordnungsregelungen betroffenen Adressatenkreis.

Maskenpflicht für Geimpfter und Genesene während Coronapandemie
(Symbolfoto: Von Bihlmayer Fotografie/Shutterstock.com)

Wird ein Kranker, Krankheitsverdächtiger, Ansteckungsverdächtiger oder Ausscheider festgestellt, begrenzt § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG den Handlungsrahmen der Behörde nicht dahin, dass allein Schutzmaßnahmen gegenüber der festgestellten Person in Betracht kommen. Die Vorschrift ermöglicht Regelungen gegenüber einzelnen wie mehreren Personen. Vorrangige Adressaten sind zwar die in § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG benannten Personengruppen. Bei ihnen steht fest oder besteht der Verdacht, dass sie Träger von Krankheitserregern sind, die bei Menschen eine Infektion oder eine übertragbare Krankheit im Sinne von § 2 Nr. 1 bis Nr. 3 IfSG verursachen können. Wegen der von ihnen ausgehenden Gefahr, eine übertragbare Krankheit weiterzuverbreiten, sind sie schon nach den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehr- und Polizeirechts als „Störer“ anzusehen. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG können aber auch (sonstige) Dritte („Nichtstörer“) Adressat von Maßnahmen sein, beispielsweise um sie vor Ansteckung zu schützen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2012 – BVerwG 3 C 16.11 -, BVerwGE 142, 205, 212 f. – juris Rn. 25 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 3.4.2020 – OVG 11 S 14/20 -, juris Rn. 8 f.). Diese Sichtweise entspricht ständiger Senatsrechtsprechung (vgl. etwa Senatsbeschl. v. 11.11.2020 – 13 MN 436/20 -, juris Rn. 31).

Aus infektionsschutzrechtlicher Sicht maßgeblich ist insoweit allein der Bezug der durch die konkrete Maßnahme in Anspruch genommenen Person zur Infektionsgefahr. Dabei gilt für die Gefahrenwahrscheinlichkeit kein strikter, alle möglichen Fälle gleichermaßen erfassender Maßstab. Vielmehr ist der im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht geltende Grundsatz heranzuziehen, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Dafür sprechen das Ziel des Infektionsschutzgesetzes, eine effektive Gefahrenabwehr zu ermöglichen (§§ 1 Abs. 1, 28 Abs. 1 IfSG), sowie der Umstand, dass die betroffenen Krankheiten nach ihrem Ansteckungsrisiko und ihren Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen unterschiedlich gefährlich sind. Im Falle eines hochansteckenden Krankheitserregers, der bei einer Infektion mit großer Wahrscheinlichkeit zu einer tödlich verlaufenden Erkrankung führen würde, drängt sich angesichts der schwerwiegenden Folgen auf, dass die vergleichsweise geringe Wahrscheinlichkeit eines infektionsrelevanten Kontakts genügt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2012 – BVerwG 3 C 16.11 -, BVerwGE 142, 205, 216 – juris Rn. 32).

Nach der aktuellen Risikobewertung des gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 IfSG hierzu berufenen Robert Koch-Instituts besteht weltweit, in Europa und auch in Deutschland weiterhin eine ernst zu nehmende Situation. Nach einem Anstieg der Fälle im 1. Quartal 2021 und deutlichem Rückgang der 7-Tage-Inzidenzen und Fallzahlen im Bundesgebiet im 2. Quartal in allen Altersgruppen steigen nun die Fallzahlen wieder rasch an. Die Zahl der Todesfälle befindet sich aktuell auf niedrigem Niveau. Die Zahl schwerer Erkrankungen an COVID-19, die im Krankenhaus evtl. auch intensivmedizinisch behandelt werden müssen, steigt allerdings derzeit wieder an.Unter den hospitalisierten COVID-19-Fällen steigt der Anteil der jüngeren Altersgruppen an. Für die Infektionswahrscheinlichkeit spielen Kontakte in Risikosituationen und deren Art und Dauer (wie z.B. Face-to-face-Kontakt, Dauer von Gesprächen und Aerosol-erzeugende Tätigkeiten wie z.B. Singen) sowie die Aerosolausscheidung eine besondere Rolle. In Innenräumen steigt hierdurch das Risiko einer Übertragung deutlich, auch über einen größeren Abstand als 1,5 m (vgl. RKI, Risikobewertung zu COVID-19, veröffentlicht unter www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html, Stand: 8.9.2021). Auch für den Senat steht nach seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen mit einer Vielzahl von Personen und längerer Verweildauer ein signifikant erhöhtes Risiko der Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 in sich tragen (vgl. mit weiteren zahlreichen Nachweisen zur Senatsrechtsprechung: Senatsbeschl. v. 25.11.2020 – 13 MN 487/20 -, juris Rn. 83).

Aufgrund dieser Bewertungen besteht für die hier mit Bezug auf den § 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung zu beurteilenden Beteiligten an Situationen in geschlossenen Räumen und Verkehrsmitteln des Personennahverkehrs, in denen sich eine Vielzahl von untereinander nicht bekannten Menschen (geimpft, genesen und ungeimpft) unmittelbar persönlich begegnet oder zumindest begegnen kann und die auch deshalb eine das allgemeine Infektionsrisiko erhöhende Gefahrenlage herbeiführen, ein hinreichend konkreter Bezug zu einer Infektionsgefahr.

c. Auch die in den streitgegenständlichen Verordnungsregelungen gewählte Art von Schutzmaßnahmen ist nicht zu beanstanden.

§ 28 Abs. 1 IfSG liegt die Erwägung zugrunde, dass sich die Bandbreite der Schutzmaßnahmen, die bei Auftreten einer übertragbaren Krankheit in Frage kommen können, nicht im Vorfeld bestimmen lässt. Der Gesetzgeber hat § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG daher als Generalklausel ausgestaltet (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2012 – BVerwG 3 C 16.11 -, BVerwGE 142, 205, 213 – juris Rn. 26 unter Hinweis auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Seuchengesetzes, BT-Drs. 8/2468, S. 27 f.). Der Begriff der „Schutzmaßnahmen“ ist dabei umfassend angelegt, um den Infektionsschutzbehörden insbesondere bei einem dynamischen, zügiges Eingreifen erfordernden Infektionsgeschehen ein möglichst breites Spektrum geeigneter Maßnahmen an die Hand zu geben (vgl. Senatsbeschl. v. 29.5.2020 – 13 MN 185/20 -, juris Rn. 27; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 2.4.2020 – 3 MB 8/20 -, juris Rn. 35).

Nach der ausdrücklichen Klarstellung in § 28 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz IfSG können durch eine Schutzmaßnahme auch Personen verpflichtet werden, „bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten“. Schon auf dieser Grundlage dürfen die zuständigen Behörden anordnen, dass jede Person in öffentlichen oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglichen geschlossenen Räumen sowie bei der Nutzung der Verkehrsmittel des Personennahverkehrs und der dazugehörigen Einrichtungen in geschlossenen Räumen eine medizinische Maske als Mund-Nasen-Bedeckung tragen muss.

Dieses Ergebnis wird durch die spezielle Regelung in § 28a Abs. 1 Nr. 2 IfSG bestätigt, wonach notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag insbesondere auch die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht) sein können.

d. Auch der Umfang der in den streitgegenständlichen Verordnungsregelungen angeordneten Schutzmaßnahmen ist nicht zu beanstanden (vgl. dahingehend auch: VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 12.8.2021 – 1 S 2315/21 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 28.8.2021 – 13 B 1041/21.NE -, juris).

Der weite Kreis möglicher Schutzmaßnahmen wird durch § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG dahin begrenzt, dass die Schutzmaßnahme im konkreten Einzelfall „notwendig“ sein muss. Der Staat darf mithin nicht alle Maßnahmen und auch nicht solche Maßnahmen anordnen, die von Einzelnen in Wahrnehmung ihrer Verantwortung gegenüber sich selbst und Dritten bloß als nützlich angesehen werden. Vielmehr dürfen staatliche Behörden nur solche Maßnahmen verbindlich anordnen, die zur Erreichung infektionsschutzrechtlich legitimer Ziele objektiv notwendig sind (vgl. Senatsbeschl. v. 26.5.2020 – 13 MN 182/20 -, juris Rn. 38). Diese Notwendigkeit ist während der Dauer einer angeordneten Maßnahme von der zuständigen Behörde fortlaufend zu überprüfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.4.2020 – 1 BvQ 31/20 -, juris Rn. 16).

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(1) Zweifelsohne verfolgt der Verordnungsgeber auch mit der mittlerweile 10. Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 24. August 2021 weiterhin die legitimen Ziele (vgl. zur früheren 8. Niedersächsischen Corona-Verordnung: Senatsbeschl. v. 6.11.2020 – 13 MN 411/20 -, juris Rn. 43), im Interesse des Schutzes von Leben und Gesundheit eines und einer jeden die Bevölkerung vor der Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu schützen, die Verbreitung der Krankheit COVID-19 zu verhindern und eine Überlastung des Gesundheitssystems infolge eines ungebremsten Anstiegs der Zahl von Ansteckungen, Krankheits- und Todesfällen zu vermeiden.

Dabei berücksichtigt der Verordnungsgeber zu Recht auch die sozialen und ökonomischen Folgen der von ihm angeordneten Infektionsschutzmaßnahmen und der sich daraus ergebenden Pandemiebekämpfungsstrategie und will angesichts der zahlreichen geimpften oder genesenen Bürger, aber auch der Personen, die sich den Corona-Testverfahren unterziehen, eine gesicherte und kontrollierte Rückkehr zur Normalität ermöglichen, indem bestimmte Zugänge zu Einrichtungen oder Dienstleistungen den sogenannten 3-G-Personen (Geimpfte, Genesene, Getestete) weitgehend einschränkungsfrei gewährt und daneben grundsätzlich nur noch allgemeine Basisschutzvorkehrungen, insbesondere die sogenannten AHA + L-Regelungen, also ein einzuhaltender Abstand von mindestens 1,5 Metern, erforderliche allgemeine Hygienemaßnahmen, eine Maskentragepflicht und die ausreichende Lüftung geschlossener Räume, angeordnet werden (vgl. hierzu die Begründung zur Niedersächsischen Corona-Verordnung v. 24.8.2021, Nds. GVBl. S. 596 f.).

Diese Zielrichtungen wahren die besonderen Anforderungen des § 28a Abs. 3 Satz 1 IfSG (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 23.12.2020 – 13 MN 506/20 -, juris Rn. 61).

(2) Im Hinblick auf die verfolgten legitimen Ziele ist auch die Eignung der in den streitgegenständlichen Verordnungsregelungen angeordneten Infektionsschutzmaßnahmen gegeben.

Angesichts der hohen Infektiosität und der Übertragungswege steht für den Senat außer Zweifel, dass Beschränkungen im Zusammenhang von Zusammenkünften und Ansammlungen mehrerer Personen – vor allem in geschlossenen Räumen – geeignet sind, die Verbreitung von SARS-CoV-2 zu verhindern (so bspw. Senatsbeschl. v. 11.3.2021 – 13 MN 70/21 -, juris Rn. 46; v. 18.11.2020 – 13 MN 448/20 -, juris Rn. 81; v. 11.6.2020 – 13 MN 192/20 -, juris Rn. 52; vgl. dahingehend auch RKI, Risikobewertung zu COVID-19, veröffentlicht unter www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html, Stand: 8.9.2021, und Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19, Nr. 2 Übertragungswege, veröffentlicht unter www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html;jsessionid=75E02A61EA32A48D3D2AE1AAA4E9D673.internet112?nn=13490888, Stand: 14.7.2021).

Als solche Beschränkungen sind die Verordnungsregelungen betreffend die Maskenpflicht in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind in § 4 Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung und die Maskenpflicht bei der Benutzung von Verkehrsmitteln des Personennahverkehrs oder den dazugehörigen Einrichtungen in geschlossenen Räumen, wie zum Beispiel an Bahnhöfen, Flughäfen und Fähranlegern, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung, anzusehen.

Soweit der Antragsteller davon ausgeht, dass eine Maskenpflicht für vollständig geimpfte Personen kein geeignetes Mittel zur Pandemiebekämpfung sei, weil von Geimpften keine Ansteckungsgefahren mehr ausgehen, dringt er hiermit nicht durch. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers kann nicht davon ausgegangen werden, dass er sich als vollständig geimpfte Person weder mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizieren noch andere Personen damit anstecken kann und somit die Maskenpflicht in seinem Fall das Infektionsrisiko nicht weiter reduziert. Zwar zeigt die Impfung nach dem derzeitigen Erkenntnisstand der Wissenschaft eine hohe Wirksamkeit gegen SARS-CoV-2-Infektionen und bei Personen, die trotz Impfung PCR-positiv werden bzw. asymptomatisch infiziert sind, ist die Viruslast signifikant reduziert und die Virusausscheidung verkürzt. Die Impfung führt aber nicht zu einer sog. „sterilen Immunität“. Dies bedeutet, dass sich auch geimpfte Personen mit dem SARS-CoV-2-Virus infizieren, die Infektion weitergeben und auch an Covid-19 erkranken können. Aktuelle Studien belegen zudem, dass die Impfung zwar auch bei Vorliegen der derzeit dominierenden Delta-Variante einen Schutz gegen symptomatische und asymptomatische Infektionen bietet. Der Schutz scheint jedoch im Vergleich zu der Alpha-Variante leicht reduziert zu sein (vgl. Robert Koch-Institut, Epidemiologisches Bulletin 19/2021, 12.5.2021, Wie gut schützt die COVID-19-Impfung vor SARS-CoV-2-Infektionen und -Transmission? S. 13 ff., abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2021/Ausgaben/19_21.pdf?__blob=publicationFile). Es verbleibt daher ein Restrisiko einer Ansteckung und Übertragung, dass durch zusätzliche Maßnahmen (Einhalten der AHA+L-Regeln, Selbstisolierung bei Symptomen) zusätzlich reduziert werden kann. Daher empfiehlt die Ständige Impfkommission (STIKO) auch nach der Impfung die allgemein empfohlenen Schutzmaßnahmen weiterhin einzuhalten (vgl. Robert Koch-Institut, COVID-19 und Impfen: Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ), Können Personen, die vollständig geimpft sind, das Virus weiterhin übertragen? Stand: 9.9.2021, abrufbar unter https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/gesamt.html;jsessionid=FB796C4FE3B1F8CFD5DED077506046BC.internet081).

(3) Die in den streitgegenständlichen Verordnungsregelungen angeordnete Maskenpflicht darf der Verordnungsgeber zur Erreichung der legitimen Ziele auch für erforderlich halten.

Weniger (grundrechts)belastende, aber gleich wirksame Regelungsalternativen sind weder ersichtlich noch vom Antragsteller substantiiert dargetan. Um das Infektionsgeschehen weiterhin zu kontrollieren (vgl. § 28a Abs. 3 Satz 7 IfSG), darf der Verordnungsgeber nach wie vor Schutzmaßnahmen ergreifen, die darauf abzielen, die Infektionsgefahr bei potentiell infektionsbegünstigenden Zusammenkünften in geschlossenen Räumen, an denen eine Vielzahl von Personen aufeinandertrifft, zu reduzieren.

Die vom Antragsteller geforderte Ausnahme vollständig Geimpfter von der Maskenpflicht stellt ersichtlich kein zur Zweckerreichung gleich geeignetes milderes Mittel dar, weil – wie bereits dargelegt – sich auch geimpfte Personen mit dem SARS-CoV-2-Virus infizieren, die Infektion weitergeben und auch an Covid-19 erkranken können. Die Maskenpflicht reduziert die Wahrscheinlichkeit, dass mit SARS-CoV-2 infizierte Personen das Virus auf andere, sich im geschlossenen öffentlichen Raum befindliche Personen übertragen können. Dem Antragsteller ist insoweit zwar zuzugestehen, dass das Anlegen der medizinischen Maske, wenn er sich alleine oder mit nur wenigen weiteren vollständig geimpften Personen auf Abstand in einem öffentlichen Gebäude befindet, nicht unbedingt wirksam erscheint. Eine Norm wie die Niedersächsische Corona-Verordnung muss es indes nicht leisten, auf jede noch so spezifische Konstellation einzugehen, vielmehr ist eine Pauschalierung notwendig und auch geboten. Deutlich kleinteiligere Regelungen würden dazu führen, dass die grundsätzliche Maskenpflicht an Übersichtlichkeit einbüßen würde und sie nur noch schwer handhabbar wäre.

Die Maskenpflicht ist in öffentlichen geschlossenen Räumen und im öffentlichen Personennahverkehr auch für vollständige Geimpfte (noch) erforderlich, um einer Überlastung des Gesundheitssystems entgegenzuwirken. Mit einer Impfquote in Niedersachsen von derzeit 63,8% vollständig Geimpften (vgl. Robert-Koch-Institut,Tabelle mit den gemeldeten Impfungen nach Bundesländern und Impfquoten nach Altersgruppen, Stand 10.9.2021, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Daten/Impfquotenmonitoring.html) liegt diese noch in einem Bereich, in dem allein die Erkrankung Ungeimpfter und nicht vollständig Geimpfter zu einer Überlastung des Gesundheitssystems führen kann.

Schließlich bestehen derzeit auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Bemessung und die Kombination der Leitindikatoren „Hospitalisierung“(-sinzidenz) (§ 2 Abs. 4 und 6 der Niedersächsischen Corona-Verordnung) und „Intensivbetten“(-belegungsanteil) (§ 2 Abs. 5 und 6 der Niedersächsischen Corona-Verordnung) in den einzelnen Warnstufen ersichtlich ungeeignet ist, um die Belastung und damit die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems zur Bewältigung der Pandemie sachgerecht abzubilden (vgl. Senatsbeschl. v. 7.9.2021 – 13 MN 378/21 -, juris Rn. 55). Soweit der Antragsteller einwendet, der Antragsgegner könne durch einen Abbau oder Zuwachs der Intensivbetten die entsprechende Quote beeinflussen, ist dem entgegenzuhalten, dass die Zahl der Intensivnotfallbetten in Niedersachsen in § 2 Abs. 5 Satz 2 der Niedersächsischen Corona-Verordnung auf eine Intensivbettenkapazität von 2424 festgelegt und damit nicht beliebig abänderbar ist.

(4) Die in den streitgegenständlichen Verordnungsregelungen angeordneten Infektionsschutzmaßnahmen erweisen sich zum jetzigen Zeitpunkt voraussichtlich als angemessen.

Sie sind fraglos auch mit Eingriffen in die allgemeine Handlungsfreiheit des Antragstellers verbunden. Insbesondere kann er öffentliche Gebäude nicht betreten oder den Personennahverkehr nicht nutzen, ohne eine medizinische Maske aufzusetzen, damit gehen Einschränkungen der sozialen Interaktion aufgrund der Verdeckung des Gesichts und der Mimik sowie Erschwernisse bei der ungehinderten Atmung und damit unter Umständen dem Wohlbefinden einher.

Diese Nachteile sind mit Blick auf das aktuelle, derzeit wieder dynamische Infektionsgeschehen auch bei den Leitindikatoren „Hospitalisierung“ und „Intensivbetten“ sowie mit Blick auf die gravierenden, teils irreversiblen Folgen eines weiteren und erneuten Anstiegs der Zahl von Ansteckungen und Erkrankungen für die Rechtsgüter Leib und Leben einer Vielzahl Betroffener sowie einer Überlastung des Gesundheitswesens aber auch weiterhin angemessen und daher hinzunehmen. Aufgrund der trotz fortschreitender Impfkampagne hohen Zahl an ungeimpften Personen und der dynamischen Entwicklung der Infektionszahlen birgt die (unbemerkte) Weitergabe des Coronavirus die Gefahr, dass dieses sich wieder exponentiell verbreitet und eine Überlastung des Gesundheitswesens nicht ausgeschlossen werden kann.

Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der Verordnungsgeber mit dem Rückgang der Infektionszahlen im Frühjahr 2021 und angesichts der zahlreichen geimpften oder genesenen Bürger, aber auch der Personen, die sich den Corona-Testverfahren unterziehen, reagiert hat und eine Öffnung und Lockerung in allen Bereichen stattgefunden hat um eine gesicherte und kontrollierte Rückkehr zur Normalität ermöglichen und nur noch allgemeine Basisschutzvorkehrungen, zu denen insbesondere die Maskentragepflicht zählt, angeordnet werden. So hat der Versordnungsgeber die Maskenpflicht in § 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 Niedersächsische Corona-Verordnung auf geschlossene Räume und Verkehrsmittel des Personennahverkehrs beschränkt, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind und damit auch ein potentiell höheres Infektionsrisiko aufgrund des Aufeinandertreffens vieler Personen aus verschiedenen Haushalten in geschlossenen Räumen aufweisen.

2. Der weitere Vollzug der streitgegenständlichen Verordnungsregelungen lässt vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren auch keine Nachteile befürchten, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Außervollzugsetzung geboten wäre. Dies folgt zwangsläufig bereits aus den mangelnden Erfolgsaussichten des in der Hauptsache gestellten Normenkontrollantrags (siehe hierzu oben I.1.). Aber selbst wenn man die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen ansähe, ergäben sich aus dem Vorbringen des Antragstellers keine gewichtigen Nachteile. Die Maßnahmen zur Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Räumen und dem Personennahverkehr bewirken fraglos Grundrechtseingriffe, deren Gewicht entgegen der Annahme des Antragstellers aber eher als gering zu bewerten ist. Die von dem Antragsteller behaupteten Einschränkungen durch das Tragen einer medizinischen Maske in geschlossenen öffentlich zugänglichen Räumen erscheinen vor dem Hintergrund des bezweckten Schutzes hochrangiger Rechtsgüter zumindest vorerst hinnehmbar.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Es entspricht der ständigen Praxis des Senats, in Normenkontrollverfahren in der Hauptsache nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO grundsätzlich den doppelten Auffangwert im Sinne des § 52 Abs. 2 GKG, mithin 10.000 EUR, als Streitwert anzusetzen (vgl. Senatsbeschl. v. 31.1.2019 – 13 KN 510/18 -, Nds. Rpfl. 2019, 130 f. – juris Rn. 29). Dieser Streitwert ist für das Verfahren auf sofortige Außervollzugsetzung der Verordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO zu halbieren.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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