Verkehrsunfall beim Einfahren in eine Parklücke: Haftung und Schadensregulierung
Am 17. Februar 2010 ereignete sich in Mettmann auf der H-Straße ein Verkehrsunfall, der zu einem langwierigen Rechtsstreit führte. Ein VW Touran, gefahren vom Kläger, und ein Volvo, gesteuert vom Beklagten zu 2), kollidierten im Bereich des Hauses Nr. 8. Der Kern des Disputs: Der Volvo-Fahrer versuchte, in eine Parklücke einzufahren und stieß dabei mit der linken vorderen Ecke seines Fahrzeugs gegen den hinteren rechten Bereich des VW Touran.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
- Verkehrsunfall in Mettmann: VW Touran und Volvo kollidieren beim Einfahren in eine Parklücke.
- Kläger fordert Schadensersatz und vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten von den Beklagten.
- Amtsgericht Mettmann weist Klage ab; Kläger geht in Berufung.
- Sachverständiger Dipl.-Ing. O stellt kompatible Schäden am VW Touran fest, die durch den Volvo verursacht wurden.
- Landgericht Wuppertal entscheidet zugunsten des Klägers und ändert das Urteil des Amtsgerichts teilweise.
- Kläger hat Anspruch auf Schadensersatz, Erstattung für Schadensgutachten und eine Auslagenpauschale.
- Urteil des Landgerichts Wuppertal ist vorläufig vollstreckbar.
Übersicht:
- Verkehrsunfall beim Einfahren in eine Parklücke: Haftung und Schadensregulierung
- ✔ Das Wichtigste in Kürze
- Die rechtliche Auseinandersetzung
- Beweislage und Herausforderungen
- Entscheidung des Landgerichts Wuppertal
- Warum diese Entscheidung?
- Fazit und Ausblick
- ➨ Unfall beim Parken – Wer trägt die Schuld?
- ✔ Was ist die Haftungshöhe bei einem Verkehrsunfall? – kurz erklärt
- § Relevante Rechtsbereiche für dieses Urteil sind u.a.:
- Das vorliegende Urteil
Die rechtliche Auseinandersetzung
Der Kläger verlangte aufgrund des Unfalls von den Beklagten als Gesamtschuldnern einen Schadensersatz in Höhe von 1.258,67 € sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten von 207,42 €. Das Amtsgericht Mettmann wies die Klage jedoch ab, woraufhin der Kläger in Berufung ging. Das rechtliche Problem lag in der Beweisführung: Konnte nachgewiesen werden, dass der Schaden am VW Touran durch den Volvo verursacht wurde?
Beweislage und Herausforderungen
Ein Sachverständiger, Dipl.-Ing. O, wurde beauftragt, die Schäden an beiden Fahrzeugen zu untersuchen. Er stellte fest, dass der Bereich, in dem der Volvo den VW Touran berührt hatte, kompatible Schäden aufwies. Diese bestanden aus Kratzern an der Rückleuchte, der rechten Stoßfängerverbreiterung und der Stoßfängerflanke hinten rechts. Die Herausforderung: Das Amtsgericht hatte diese Beweise in seiner ersten Entscheidung nicht ausreichend berücksichtigt.
Entscheidung des Landgerichts Wuppertal
Das Landgericht Wuppertal entschied, dass der Kläger einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 1.097,42 € gegenüber den Beklagten hat. Das Gericht war überzeugt, dass der Volvo-Fahrer den Schaden verursacht hatte. Der Sachverständige O hatte den Schadensbeseitigungsaufwand auf 722,56 € netto geschätzt. Zusätzlich wurde dem Kläger eine Erstattung für das Schadensgutachten und eine Auslagenpauschale zugesprochen.
Warum diese Entscheidung?
Das Gericht stützte seine Entscheidung auf das Gutachten des Sachverständigen O. Es wurde festgestellt, dass die Schäden am VW Touran durch den Volvo verursacht wurden. Die Behauptungen des Beklagten, dass die Schäden am Volvo aus früheren Vorfällen stammten, wurden als irrelevant betrachtet. Die Entscheidung des Amtsgerichts wurde daher teilweise abgeändert.
Fazit und Ausblick
Dieser Fall unterstreicht die Bedeutung von Sachverständigengutachten in rechtlichen Auseinandersetzungen. Es zeigt auch, wie Gerichtsentscheidungen auf der Grundlage von Beweisen und Fakten getroffen werden. Das Urteil des Landgerichts Wuppertal ist vorläufig vollstreckbar, und es bleibt abzuwarten, ob eine der Parteien weitere rechtliche Schritte einleiten wird.
➨ Unfall beim Parken – Wer trägt die Schuld?
Ein Verkehrsunfall beim Einfahren in eine Parklücke kann viele Fragen aufwerfen: Wer ist schuld? Wie wird der Schaden reguliert? Welche rechtlichen Schritte sind zu beachten? Bei solchen und ähnlichen Fragen stehen wir Ihnen zur Seite. Unsere Kanzlei bietet Ihnen eine fundierte Ersteinschätzung Ihrer Situation und berät Sie umfassend zu den nächsten Schritten. Lassen Sie sich von uns unterstützen, um Ihre Ansprüche effektiv durchzusetzen. Kontaktieren Sie uns jetzt und profitieren Sie von unserer Expertise im Verkehrsrecht.
✔ Was ist die Haftungshöhe bei einem Verkehrsunfall? – kurz erklärt
Die Haftungsquoten bei einem Verkehrsunfall geben an, in welchem Umfang die beteiligten Parteien für die entstandenen Schäden aufkommen müssen. Diese Quoten werden häufig von einem Kfz-Gutachter festgelegt. Wenn beide Fahrer beispielsweise gleichermaßen Schuld am Unfall tragen, müssen sie jeweils 50 Prozent der Kosten des anderen übernehmen. In vielen Fällen wird ein Unfall nicht allein von einer Person verursacht. Wenn mehrere Beteiligte an einem Verkehrsunfall schuld sind, spricht man von einer Haftungsquote. Diese Quote beschreibt den Anteil der Schuld (Teilschuld) an dem Schadenereignis. Es ist wichtig zu beachten, dass die Kfz-Haftpflichtversicherung für Schäden an anderen Fahrzeugen und Personen aufkommt, während die Kaskoversicherung für Schäden am eigenen Fahrzeug zuständig ist.
§ Relevante Rechtsbereiche für dieses Urteil sind u.a.:
- Verkehrsrecht: In diesem Fall geht es um einen Verkehrsunfall, bei dem ein Fahrzeug beim Vorwärtsfahren in eine Parklücke ein anderes Fahrzeug beschädigt hat. Das Verkehrsrecht regelt die Rechte und Pflichten der Verkehrsteilnehmer im Straßenverkehr.
- Versicherungsrecht: Der Kläger verlangt Schadensersatz aufgrund des Unfallgeschehens. Das Versicherungsrecht befasst sich mit den Rechtsbeziehungen zwischen Versicherungsnehmern und Versicherungsunternehmen, insbesondere in Bezug auf Schadensersatzansprüche.
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Es werden verschiedene Paragraphen des BGB zitiert, insbesondere im Zusammenhang mit Schadensersatzansprüchen und Verpflichtungen zur Zahlung. Das BGB regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen.
Das vorliegende Urteil
Landgericht Wuppertal – Az.: 9 S 309/11 – Urteil vom 06.12.2012
Auf die Berufung des Klägers wird das am 14. September 2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mettmann unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.097,42 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. August 2010 sowie weitere 176,51 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. August 2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 13 % der Kläger und zu 87 % die Beklagten als Gesamtschuldner.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e :
Am 17. Februar 2010 kam es auf der H-Straße in Mettmann im Bereich des Hauses Nr. 8 zu einem Kontakt zwischen dem Fahrzeug des Klägers – einem VW Touran – und dem Pkw des Beklagten zu 2) – einem Volvo –. Der Beklagte zu 2) versuchte, vorwärts in eine Parklücke einzufahren. Dabei geriet er, was zwischen den Parteien während des Verfahrens in erster Instanz unstreitig geworden ist, mit der linken vorderen Fahrzeugecke seines Volvos gegen das Fahrzeug des Klägers im Bereich hinten rechts zwischen Hinterrad und Stoßstange.
Mit der Klage hat der Kläger aufgrund des Unfallgeschehens von den Beklagten als Gesamtschuldnern Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.258,67 € sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 207,42 € jeweils nebst Zinsen verlangt (vgl. zur Spezifikation der Forderungen S. 3 und 4 der Klageschrift = Bl. 3/4 GA).
Nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. O hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Gegen diese Entscheidung, auf deren Feststellungen die Kammer gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug nimmt, hat der Kläger Berufung eingelegt, mit der er sein erstinstanzliches Klagebegehren weiterverfolgt.
Die zulässige Berufung des Klägers hat zum überwiegenden Teil Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet.
Dem Kläger steht gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 VVG ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aufgrund des Unfallgeschehens vom 17. Februar 2010 in Mettmann in Höhe von 1.097,42 € gegenüber den Beklagten als Gesamtschuldnern zu.
Anders als das Amtsgericht ist die Kammer der Überzeugung, dass der Beklagte zu 2) mit seinem Volvo den Schaden, den der Kläger ersetzt verlangt, an dessen VW Touran verursacht hat. Maßgeblich für diese Beurteilung ist zunächst, und das hat das Amtsgericht bei seinen Feststellungen im Rahmen der Beweiswürdigung offensichtlich nicht mitbedacht, dass der Volvo des Beklagten zu 2) unstreitig mit seiner linken vorderen Fahrzeugecke gegen den VW Touran des Klägers im Bereich hinten rechts zwischen Hinterrad und Stoßstange geraten ist. Der Sachverständige O hat aber gerade in diesem Bereich darstellbare = kompatible Schäden an den unfallbeteiligten Fahrzeugen festgestellt. Er kommt zu dem Ergebnis, dass es sich dabei um eine Verkratzung der Rückleuchte, der rechten Stoßfängerverbreiterung sowie der Stoßfängerflanke hinten rechts handelt. Aufgrund des Sachverständigengutachtens ist damit entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht lediglich die Möglichkeit abzuleiten, dass die Schäden am Fahrzeug des Klägers durch eine Berührung mit dem Pkw des Beklagten zu 2) entstanden sind. Die Behauptung der Beklagten, die vom Sachverständigen O am Fahrzeug des Beklagten zu 2) festgestellten Beschädigungen hätten weitestgehend mit dem hiesigen Unfallgeschehen nichts zu tun, sie stammten aus Vorbeschädigungen, von denen er nicht mehr sagen könne, aus welchem Ereignis sie herrührten, ist angesichts des von der Kammer oben dargestellten Beweisergebnisses substanzlos und damit unerheblich.
Der Höhe nach beläuft sich der von den Beklagten als Gesamtschuldnern an den Kläger zu zahlende Schadensersatz auf 1.097,42 €.
Der Sachverständige O hat den erforderlichen Schadensbeseitigungsaufwand von den Parteien unangegriffen mit 722,56 € netto ermittelt. Mehrwertsteuer auf diesen Betrag kann der Kläger nicht verlangen, weil er sein Fahrzeug bisher nicht hat reparieren lassen, § 249 Abs. 2 S. 1 BGB.
Der Kläger hat weiterhin Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für das Schadensgutachten der Fa. Experts24 in Höhe von 349,86 € und Zahlung einer Auslagenpauschale nach ständiger Rechtsprechung der Kammer von 25,00 €. Das Verlangen auf Zahlung einer Auslagenpauschale von 35,00 € hat der Kläger nicht näher begründet.
Die Zinsforderung bezüglich der Hauptforderung ist gemäß §§ 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 BGB gerechtfertigt.
Der Anspruch auf Zahlung vorgerichtlich entstandenen Anwaltshonorars ist nach einem Geschäftswert von 1.097,42 € gemäß § 280 Abs. 1 BGB gerechtfertigt sowie die Forderung auf Erstattung von Fotokopiekosten in Höhe von 21,25 € ebenso gemäß § 280 Abs. 1 BGB.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Zur Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung.
Streitwert für die Berufungsinstanz: 1.258,67 €