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Schrankbett – Schadensersatzanspruch aufgrund Montagefehler

Das Unfallereignis: Ein Schrankbett wird zur Gefahr

Am 26. Oktober 2011 wurde in der Wohnung des Klägers ein Schrankbett montiert, welches er bei der Beklagten erworben hatte. Nur wenige Tage später, am 9. November 2011, löste sich das Bett aufgrund eines Montagefehlers eines Mitarbeiters der Beklagten aus der Wandverankerung und fiel dem Kläger entgegen. Die Folge: Eine Prellung des linken Daumens und ein Abriss des medialen distalen Bizepsköpfchens links. Ein scheinbar einfacher Montagefehler hatte gravierende gesundheitliche Folgen für den Kläger.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 4 O 341/12 >>>

Das Wichtigste in Kürze


  • Der Kläger kaufte bei der Beklagten ein Schrankbett.
  • Die Lieferung und Montage des Bettes wurde vereinbart und in der Wohnung des Klägers durchgeführt.
  • Das Bett löste sich aufgrund eines Montagefehlers eines Mitarbeiters der Beklagten von der Wand und verletzte den Kläger.
  • Der Kläger erlitt eine Prellung am linken Daumen und einen Abriss des medialen distalen Bizepsköpfchens links.
  • Die Beklagte wurde verurteilt, dem Kläger Schadensersatz und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
  • Das Urteil stellt fest, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zukünftige Schäden, die durch das Unfallereignis entstehen, zu ersetzen.
  • Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wobei sowohl Kläger als auch Beklagte die Möglichkeit haben, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden.

Die medizinischen Folgen: Schmerzen, Operation und Rehabilitation

Schrankbett - Schadensersatzanspruch aufgrund Montagefehler
(Symbolfoto: Aleksandr Finch/Shutterstock.com)

Nach dem Unfall wurde der Kläger in den XXX Kliniken in V ambulant behandelt. Eine Operation war notwendig, bei der eine künstliche Sehne mit einer Platte am Knochen befestigt wurde. Dies führte zu einer vierwöchigen Gipsschienenbehandlung und einer eingeschränkten Beweglichkeit. Der Kläger war auf Hilfe angewiesen, konnte kein Fahrzeug führen und musste physiotherapeutische Behandlungen in Anspruch nehmen. Er war bis zum 15. Januar 2012 arbeitsunfähig und litt unter erheblichen Schmerzen sowie einem Taubheitsgefühl im linken Arm.

Die rechtliche Auseinandersetzung: Schadensersatz und Schmerzensgeld

Nach dem Unfall trat der Kläger, vertreten durch seinen Anwalt, mit der Haftpflichtversicherung der Beklagten in Kontakt. Obwohl die Versicherung zunächst eine Einstandspflicht ablehnte, leistete sie nach verschiedenen Aufforderungen und einem Sachverständigengutachten mehrere Zahlungen. Insgesamt erhielt der Kläger vorgerichtlich 3.000,00 Euro für Schmerzensgeld und 1.041,04 Euro für weitere Schäden. Doch der Kläger forderte mehr und brachte den Fall vor das Landgericht Wuppertal.

Das Urteil des Landgerichts Wuppertal

Das Gericht entschied, dass die Beklagte dem Kläger weitere 1.000,00 Euro Schmerzensgeld zahlen muss. Zudem wurde festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden, die durch den Unfall entstehen, zu ersetzen. Die Beklagte wurde auch verurteilt, dem Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 315,35 Euro zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden zwischen Kläger und Beklagter aufgeteilt.

Die Begründung des Gerichts

Das Gericht begründete seine Entscheidung mit der Intensität der Verletzung, dem Heilungsverlauf und den damit verbundenen Entbehrungen des Klägers. Es wurde auch das zögerliche Verhalten der Haftpflichtversicherung der Beklagten berücksichtigt. Das Gericht war überzeugt, dass zukünftige unfallbedingte Schäden nicht auszuschließen sind, basierend auf den Aussagen des Klägers und seines behandelnden Arztes.

Zusammenfassung und Ausblick

Der Fall zeigt, wie ein einfacher Montagefehler zu gravierenden gesundheitlichen und rechtlichen Konsequenzen führen kann. Es unterstreicht die Bedeutung von Sicherheitsstandards und die Verantwortung von Unternehmen gegenüber ihren Kunden. Das Urteil des Landgerichts Wuppertal setzt ein Zeichen für die Rechte von Geschädigten und die Pflichten von Unternehmen und ihren Versicherungen. Es bleibt abzuwarten, ob und in welchem Umfang der Kläger in Zukunft weitere Schäden erleiden wird und wie diese rechtlich behandelt werden.

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Unterschied Schadensersatzanspruch und Schmerzensgeld – kurz erklärt


Schadensersatz dient dazu, einen materiellen Schaden auszugleichen. Wenn beispielsweise eine Person das Eigentum einer anderen Person beschädigt, muss sie möglicherweise Reparaturkosten als Ersatz für den verursachten Schaden zahlen. Solche Schäden können Personenschäden (z.B. Körperverletzung, psychische Beeinträchtigung), Sachschäden (z.B. Sachbeschädigung, Totalschaden nach einem Unfall) oder Vermögensschäden (z.B. Verdienst- und Nutzungsausfall) sein. Ein Anspruch auf Schadensersatz entsteht, wenn Rechte (z.B. Eigentum), Leben oder Gesundheit eines anderen schuldhaft verletzt werden und dadurch einem Dritten ein Schaden entsteht.

Schmerzensgeld hingegen dient dazu, immaterielle Schäden auszugleichen. Das sind Schäden, die sich nicht direkt in Geld beziffern lassen. Es handelt sich dabei um Ausgleichszahlungen für körperliche oder seelische Verletzungen, die jemand durch das Verschulden eines anderen erlitten hat.


Relevante Rechtsbereiche sind unter anderem:

  1. Schadensersatzrecht (§§ 280 ff. BGB): Hier geht es um die Haftung für Schäden, die durch eine Pflichtverletzung entstanden sind. In diesem Fall wurde durch einen Montagefehler ein Schaden verursacht, wofür die Beklagte haftet.
  2. Kaufrecht (§§ 433 ff. BGB): Dies bezieht sich auf den Vertrag über den Kauf des Schrankbettes und die damit verbundenen Pflichten, insbesondere die Lieferung einer mangelfreien Sache. Das Schrankbett hatte einen Montagefehler, was einen Mangel darstellt.
  3. Deliktsrecht (§§ 823 ff. BGB): Dies betrifft die Haftung für unerlaubte Handlungen. Der Kläger erlitt körperliche Verletzungen durch das fehlerhaft montierte Schrankbett, weshalb die Beklagte auch aus deliktischer Haftung in Anspruch genommen werden könnte.


Das vorliegende Urteil

Landgericht Wuppertal-  Az.: 4 O 341/12 – Urteil vom 26.03.2013

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.000,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.06.2012 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden, die ihm durch das Unfallereignis vom 09.11.2011 entstehen werden, zu ersetzen, sofern die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 315,35 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.12.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 3/7, die Beklagte zu 4/7.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

T a t b e s t a n d

Der Kläger erwarb bei der Beklagten ein Schrankbett. Die Parteien vereinbarten die Lieferung und die Montage des Bettes in der Wohnung des Klägers. Letzteres geschah am 26.10.2011. Am 09.11.2011 löste sich das Bett aufgrund eines Montagefehlers eines Mitarbeiters der Beklagten aus der Wandverankerung und fiel dem Kläger entgegen. Der Kläger erlitt hierdurch eine Prellung des linken Daumens und einen Abriss des medialen distalen Bizepsköpfchens links.

Die Verletzungen wurden zunächst in den XXX Kliniken in V ambulant behandelt. Vom 18.11. bis 21.11.2011 befand sich der Kläger wegen eines operativen Eingriffs an der Sehne in stationärer Behandlung. Danach musste er vier Wochen lang eine Gipsschiene tragen. Die gerissene Bizepssehne konnte nicht wieder angenäht werden. Vielmehr wurde eine künstliche Sehne mit einer Platte am Knochen befestigt.

Der Kläger war beim An- und Auskleiden, bei der Körperpflege und in der Haushaltsführung beeinträchtigt. Er konnte über mehrere Wochen kein Fahrzeug führen und war in seiner Beweglichkeit eingeschränkt. Er war stets auf die Hilfe Dritter angewiesen. Vom 20.12.2011 bis 13.03.2012 befand er sich in physiotherapeutischer Behandlung. Vom Unfalltag bis zum 15.01.2012 war er arbeitsunfähig krank geschrieben.

Der Kläger litt für einige Monate unter erheblichen Schmerzen und unter einem Taubheitsgefühl im linken Arm, welches allerdings wieder abgeklungen ist. Die Operation hat eine etwa 8 bis 10 cm lange, gut sichtbare Narbe entstehen lassen.

Seit Dezember 2011 korrespondierte der Kläger, vertreten durch seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten, mit der Haftpflichtversicherung der Beklagten. Nachdem diese eine Einstandspflicht zunächst abgelehnt hatte, leistete sie nach der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Schadensursache und weiteren Aufforderungsschreiben des Klägers am 22.05.2012 eine Vorschusszahlung auf ein vom Kläger gefordertes Schmerzensgeld in Höhe von 500,00 Euro. Unter dem 27.06.2012 erfolgte eine weitere Zahlung von 2.500,00 Euro. Unter dem 09.10.2012 beglich die Haftpflichtversicherung der Beklagten die vom Kläger geltend gemachten Positionen Haushaltsführungsschaden, Verdienstausfall und Nebenkosten (wie Kosten für Taxen) in Höhe von insgesamt 1.041,04 Euro.

Der Kläger behauptet, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er in Zukunft unfallbedingte Folgeschäden erleiden werde.

Er beantragt,

1.

die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gesetztes Schmerzensgeld, welches jedoch mindestens weitere 3.000,00 Euro betragen soll, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.06.2012 zu zahlen,

2.

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden, die ihm durch das Unfallereignis vom 09.11.2011 entstehen werden, zu ersetzen, sofern Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind,

3.

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 603,93 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2012 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Die Beklagte ist dem Kläger aus §§ 433, 434 Abs. 2, 249 ff., 253 BGB in vollem Umfang schadenersatzpflichtig. Der Schmerzensgeldanspruch des Klägers besteht indes nicht in der vom Kläger angestrebten Höhe.

Die grundsätzliche Haftung der Beklagten für die Folgen des Unfalls vom 09.11.2011 wird von der Beklagten nicht angezweifelt.

Die bislang vom Kläger erlittenen immateriellen Schäden rechtfertigen ein Schmerzensgeld von 4.000,00 Euro, auf das die Haftpflichtversicherung der Beklagten vorgerichtlich 3.000,00 Euro gezahlt hat, so dass ein restlicher Zahlungsanspruch von 1.000,00 Euro verbleibt. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat das Gericht die Intensität der Verletzung, den Heilungsverlauf und die damit verbundene Entbehrung von Lebensfreuden beim Kläger berücksichtigt. Hinzu kommt das zögerliche Regulierungsverhalten der Haftpflichtversicherung der Beklagten. Diese hat, was noch hinzunehmen ist, die grundsätzliche Einstandspflicht zunächst in Abrede gestellt, aber auch nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Schadenshergang trotz mehrfacher Aufforderungen durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers keine bzw. nur äußerst dürftige Zahlungen erbracht, die dem Ausmaß der immateriellen Beeinträchtigungen des Klägers in keiner Weise gerecht wurden.

Der Feststellungsantrag des Klägers ist begründet. Aufgrund der Anhörung des Klägers im Termin vom 19. Februar 2013 steht zur Überzeugung des Gerichts fest (§ 287 ZPO), dass künftige unfallbedingte Schäden nicht auszuschließen sind. Der Kläger hat, ohne seine Leiden aufzubauschen, im Einzelnen geschildert, dass er immer noch ein Taubheitsgefühl im Handgelenk habe und dass er, insbesondere beim Liegen auf der linken Seite, Oberarmschmerzen verspüre. Er hat weiter überzeugend ausgeführt, dass sein ihn behandelnder Arzt ihm erklärt habe, für eine endgültige Diagnose sei es noch zu früh.

Die schriftliche Erklärung des Arztes, der den Kläger behandelt, steht dem nicht entgegen. In der Bescheinigung heißt es lediglich, dass mit Folgeerscheinungen nicht zu rechnen sei. Ein Feststellungsanspruch entfällt aber nur dann, wenn solche Folgeerscheinungen aller Voraussicht nach ausgeschlossen sind.

Der Zinsanspruch des Klägers und der Ersatzanspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus §§ 286 ff. BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 709  S. 2, 711 S. 1 ZPO.

Streitwert: 7.000,00 Euro, davon entfallen auf den Feststellungsanspruch 4.000,00 Euro.

 

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