AG Mannheim, Az.: 15 C 18/12
Urteil vom 06.06.2013
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklage durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrage abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in der selben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte restliche Schadensersatzansprüche anlässlich eines Verkehrsunfallereignisses geltend.
Am 11.04.2011 kam es auf der ………in Mannheim zu einem Verkehrsunfall zwischen dem zum Zeitpunkt des Unfalls von der Zeugin … (geborene …) geführten Fahrzeug des Klägers der Marke BMW 328 i Cabriolet mit dem amtlichen Kennzeichen … und dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen … . Die Zeugin … musste mit dem von ihr geführten Pkw des Klägers in einem Kreisel bedingt durch das Abbremsen der ihr vorausfahrenden Fahrzeuge abbremsen; als sie bereits mehrere Sekunden stand, fuhr der Fahrer des bei der Beklagten versicherten Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen … von hinten auf den stehenden Pkw des Klägers auf, wodurch dieser nicht unerheblich beschädigt wurde. Der Kläger machte deshalb vorgerichtlich einen Schaden in Höhe von € 5.162,17 – resultierend aus Reparaturkosten ohne Mehrwertsteuer in Höhe von € 4.341,76, Gutachterkosten in Höhe von € 790,41 sowie eine Auslagenpauschale in Höhe von € 30,00 – unter Fristsetzung zum 04.05.2011 bei der Beklagten geltend. Das streitgegenständliche Fahrzeug veräußerte er am 27.04.2011.
Die Beklagte leistete auf diese Forderung einen Teilbetrag in Höhe von € 3.079,05, bestehend aus Reparaturkosten in Höhe von € 2.263,64, Sachverständigenkosten in Höhe von € 790,41 sowie einer Auslagenpauschale in Höhe von € 25,00; eine weitergehende Zahlung lehnte die Beklagte ab.
Der Kläger trägt vor, die Beschädigungen seines Fahrzeugs seien aufgrund des Unfalls vom 11.04.2011 unfallbedingt entstanden und zuvor nicht vorhanden gewesen, insbesondere seien Schäden am Kofferraumdeckel und Kofferraumboden (Gepäckraumboden) entstanden. Desweiteren seien die im Gutachten des Sachverständigenbüros Hemsbach vom 12.04.2011 ausgewiesenen Einzelpositionen im Rahmen der Wiederherstellung des Pkw angemessen und erforderlich, weshalb die Beklagte zur Zahlung weiterer € 2.078,12 – resultierend aus der Differenz von € 5.162,17 sowie der geleisteten Zahlung in Höhe von € 3.079,05 – verpflichtet sei.
Der Kläger beantragt daher,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 2.078,12 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 05.05.2011 zu zahlen und
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 272,87 nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten aus vorgerichtlicher Tätigkeit nebst Zinsen in Höhe von 5 % – Punkten hieraus über dem Basiszinssatz seit 05.05.2011 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte wendet ein, dass die Überprüfung des seitens des Klägers vorgelegten Gutachtens sowie der Lichtbilder des bei ihr haftpflichtversicherten Pkw ergeben habe, dass die Heckklappe des Fahrzeugs des Klägers nicht unfallbedingt habe beschädigt worden sein können, ebensowenig der Kofferraumboden (Gepäckraumboden), da es insoweit an korrespondierenden Schäden an dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug im Frontbereich fehle. Demzufolge seien die Positionen aus dem Gutachten zu streichen, die mit der Heckklappe und dem Kofferraumboden Zusammenhängen, nämlich die entsprechenden Ersatzteile, die Instandsetzungskosten und die Kosten der Lackierung. Abzusetzen sei außerdem der Aufschlag UPE, nachdem eine fiktive Schadensabrechnung erfolge.
Wegen der weiteren Einzelheiten des jeweiligen Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Gemäß Beweisbeschluss zum 19.07.2012 (Aktenseite 46 d. A) und vom 01.10.2012 (Aktenseite 56 d. A) hat das Gericht Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugin … und … sowie Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 13.09.2012 (Aktenseite 51 ff. d. A) sowie das schriftlich vorliegende Gutachten des Sachverständigen Diplom-Ingenieur … (Aktenseite 69 ff. d. A) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Der Kläger kann von der Beklagten nicht Zahlung weiterer € 2.078,12 anlässlich des Verkehrsunfallereignisses vom 11.04.2011 verlangen.
Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme konnte vorliegend das Gericht nicht mit einer zu einer Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Betrieb des bei der Beklagten versicherten Kraftfahrzeugs und einem am Fahrzeug des Klägers entstandenen Schaden an der Heckklappe und dem Kofferraumboden besteht.
Denn der Nachweis dafür, dass die im Gutachten des Sachverständigen … festgehaltenen Beschädigungen aufgrund des Unfalls vom 11.04.2011 auf der ……….zwischen dem Fahrzeug des Klägers und dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw unfallbedingt entstanden sein müssen, ist dem Kläger nicht gelungen. Insbesondere konnte nicht aufgeklärt werden, ob die Schäden an der Heckklappe und die im Kofferraumboden zwingend auf dem Unfallereignis vom 11.04.2011 beruhen müssen oder nicht schon zuvor vorhanden gewesen sein können.
Die Zeugin … hat anlässlich ihrer Vernehmung hierzu angegeben, dass der Pkw des Klägers vor dem Unfall am 11.04.2011 keine Schäden gehabt habe; sie habe nach dem Unfall noch den Kofferraum aufmachen können, diesen aber nicht mehr richtig verschließen können. Schäden vor dem Unfall habe das Fahrzeug aber nicht gehabt. Bei der Angabe der Zeugin … ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Zeugin als Ehefrau des Klägers und als Fahrerin des beschädigten Fahrzeugs zum Unfallzeitpunkt ein Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits haben könnte, zumal sie nach ihren eigenen Angaben das Fahrzeug fast täglich gefahren hat. Zudem ist der Schaden am Kofferraum nicht ohne weiteres ersichtlich, wie dies auf den Lichtbildern (Aktenseite 15 und 16 d. A) zu erkennen ist.
Der Sachverständige …, der einen Tag nach dem Unfallereignis das verunfallte Fahrzeug des Klägers begutachtete, hat anlässlich seiner Vernehmung angegeben, dass die Heckklappe leicht nach rechts verschoben gewesen sei. Er könne sich deshalb noch genau daran erinnern, weil die gegnerische Versicherung gerade auch wegen der Heckklappe sich telefonisch mit ihm in Kontakt gesetzt habe. Der Zeuge gab anlässlich seiner Vernehmung an, dass bei dem Aufprall, der auf das Fahrzeug des Klägers getroffen ist, es durchaus möglich sei, dass der Kofferraumboden anlässlich des Unfalls beschädigt worden sei. Er sei sich sicher, dass die Heckklappe und der Kofferraumboden zu reparieren gewesen seien und halte es für möglich, dass anlässlich des Unfalls diese Schäden an der Heckklappe und am Kofferraumboden entstanden sein können. Denkbar wäre jedoch auch ein vorhergehender Unfall, der zu diesen Beschädigungen geführt habe. Es seien aber keine Lackschäden vorhanden gewesen, die möglicherweise hätten korrodieren können, um sagen zu können, dass zeitlich vorher ein Unfall gewesen sein muss.
Diese Angaben zugrundegelegt bedeutet dies, dass der Sachverständige … zwar die Angaben der Zeugin … bestätigt, dass das Fahrzeug Beschädigungen an der Heckklappe und am Kofferraumboden ausgewiesen hat, er konnte aber nicht sicher angeben, dass diese Beschädigungen anlässlich des Verkehrs Unfalls vom 11.04.2011 zwingend entstanden sein müssen. Es verbleiben somit restliche Zweifel, ob tatsächlich der Auffahrunfall vom 11.04.2011 die Ursache für die Beschädigung der Heckklappe und der Stauchung des Kofferraumbodens war, weshalb das Gericht ein Sachverständigengutachten des Sachverständigen Diplom-Ingenieur … einholte zur Frage, ob es nachweisbar sei, dass die Schäden an besagtem Unfalltag entstanden sein müssen. Der Sachverständige Diplom-Ingenieur … hat hierzu in seinem Gutachten, dass in sich schlüssig ist, weshalb sich das Gericht seinen Ausführungen vollinhaltlich anschließt, festgestellt, dass, da Stoßfänger neuerer Generation oftmals über starke Energieaufnahmekomponenten mit elastischen Rückfederungseigenschaften verfügen, aus der Tatsache, dass auf den Fotos des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs keine Schäden erkennbar seien, nicht darauf geschlossen werden könne, dass keine Kollision erfolgt sei oder diese nur mit einem minimalen Anstoßimpuls erfolgt sei. Das äußere Schadensbild am klägerischen Fahrzeug sei daher durchaus mit der Front des gegnerischen Pkw kompatibel. Dabei sei auch nicht auszuschließen, dass dabei der Stoßfänger des BMW eingedrückt und verschoben worden sei, das Heckblech dadurch ebenfalls verformt worden sei. Eine Verformung in den inneren Strukturen (Längsträger bzw. Kofferboden) sei wegen fehlender erkennbarer Schäden am Fahrzeug der Beklagten nicht nachvollziehbar. Die Kollisionsmerkmale am Fahrzeug des Klägers können daher in ihrer Gesamtheit vom gegnerischen Pkw herrühren; eine zweifelsfreie Zuordnung zum konkreten Ereignis vom 11.04.2011 sei jedoch nicht möglich, zumal zur näheren Zuordnung von Spuren die Fahrzeuge nicht mehr zur Verfügung stehen. Nicht feststellbar sei weiter, ob die Schäden oder zumindest ein Teil hiervon vorher nicht vorhanden gewesen seien.
Aus diesen Ausführungen des Sachverständigen folgt aber, dass auch dieser nicht hinreichend sicher feststellen kann, dass die seitens des Klägers beanstandeten Schäden an seinem Fahrzeug zwingend durch den Auffahrunfall vom 11.04.2011 verursacht worden sein müssen. Um diesen Nachweis letztlich möglicherweise führen zu können, wäre es erforderlich gewesen, das Fahrzeug des Klägers dem Sachverständigen zur Verfügung zu stellen, was aber nicht mehr möglich war, da der Kläger bereits kurz nach dem Unfall, nämlich am 27.04.2011, sein Fahrzeug verkauft hat und somit die Möglichkeit vereitelt hat, durch Gegenüberstellung mit dem Fahrzeug der Beklagten bzw. zumindest durch Inaugenscheinnahme durch den Sachverständigen eine weitere Zuordnung der Schäden zu konkretisieren.
Der Kläger ist aber dafür beweisbelastet, darzulegen, dass die ihm entstandenen Schäden tatsächlich aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis herrühren müssen. Verbleiben Zweifel, die letztlich auch nicht durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens ausgeräumt werden können, gehen diese zu Lasten des Klägers, der durch den Verkauf seines Fahrzeugs unmittelbar nach Eintritt des Schadens nicht unwesentlich dazu beigetragen hat, dass hier eine weitere Aufklärung der Schäden nicht mehr möglich ist. Auch wenn die Schäden theoretisch dem Unfallereignis zuordenbar sind, wie dies bereits der Zeuge … ausgesagt hat, heißt dies nicht zwingend, dass sie dann auch in diesem Zusammenhang entstanden sein müssen; denkbar ist dabei auch, dass bereits vorhandene Schäden nunmehr geltend gemacht werden, weil sie in das Schadensbild an sich hineinpassen, ohne aber letztlich tatsächlich anlässlich des Unfallereignisses eingetreten zu sein. Da somit Zweifel bestehen, ob tatsächlich hier die Schäden an der Heckklappe und dem Kofferraumboden anlässlich des Unfallereignisses vom 11.04.2011 erstmalig aufgetreten sind, gehen diese Zweifel zu Lasten des Klägers, weshalb die Klage insoweit abzuweisen war.
Anzumerken ist insoweit noch, dass bei einer fiktiven Abrechnung auch die UPE-Aufschläge nicht hätten berücksichtigt werden können. Da auch die seitens der Beklagten in Ansatz gebrachte Auslagenpauschale in Höhe von € 25,00 nicht zu beanstanden ist, war die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Absatz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.