AG Heidelberg, Az.: 21 C 95/13
Urteil vom 06.06.2013
1. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den restlichen Gebührenansprüchen des Rechtsanwaltes … gemäß Rechnung Nr. 079/13 vom 19.03.2013 in Höhe von 461,00 € freizustellen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf bis zu 600,00 € festgesetzt.
Gründe
(abgekürzt nach § 313 a Abs. 1 ZPO)
Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin steht ein weiterer Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 7 StVG, 115 VVG i. V. m. § 249 BGB in Höhe von 461,00 € zu.
Unstreitig haftet die Beklagte für den bei der Klägerin durch den Verkehrsunfall am 09.11.2012 entstandenen Schaden. Dies Einstandspflicht erstreckt sich auch auf die durch die Geltendmachung und Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs verursachten Kosten. Es besteht insoweit ein Kostenerstattungsanspruch, der sich insbesondere auf die Rechtsanwaltskosten erstreckt, die zur Geltendmachung eine Anspruchs aus § 823 bzw. entsprechender Schutzgesetzte notwendig sind. Dies gilt zwar nicht bei einfach gelagerten Fällen auch bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen bei dem Unfallversicherer des Schädigers (vgl. hierzu im Einzelnen Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 249, Rdn. 56 und 57 m. w. N.), vorliegend kann aber von einem einfach gelagerten Fall nicht ausgegangen werden. So hat zwar die Beklagte bereits kurz nach dem Schadensereignis mitgeteilt, dass sie für den Schaden einstehen werde. Tatsächlich hat sich die Schadensabwicklung aber nicht einfach gestaltet. So musste eine Aufforderung der Beklagten abgewendet werden, das Fahrzeug bei einer Partnerwerkstatt der Beklagten vorzuführen. Bei einer ersten Zahlung der Beklagten wurden Abtretungserklärungen zugunsten des Sachverständigen nicht berücksichtigt. Der Klägerin wurde eine Werkstatt genannt, die zu angeblich günstigeren Stundensätzen die Reparatur vornehmen könne, die jedoch nicht mehr existent war. Auch die geltend gemachte Wertminderung, die in dem Gutachten ausgewiesen war, wurde von der Beklagten nicht in voller Höhe anerkannt. Auch ein Nutzungsausfall wurde von der Beklagten nicht ersetzt, nachdem zuvor eine streitige Korrespondenz zwischen den Parteien geführt worden war. Im Ergebnis war damit die Schadensabwicklung auch für eine juristische Person nicht ohne rechtsanwaltliche Unterstützung abzuwickeln, diese war vielmehr zur Durchsetzung der der Klägerin zustehenden Rechte erforderlich.
Auch der von der Klägerin geltend gemachte Freistellungsanspruch ist der Höhe nach begründet. Zwar ist nicht ersichtlich, dass die von der … getroffene Gebührenabsprache auch eine Bindungswirkung mit dem von der Klägerin beauftragten Rechtsanwalt entfaltet. Trotzdem ist die Geltendmachung einer 1,8 Gebühr im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. Das Gericht kann insoweit unter Berücksichtigung des oben dargelegten Sachverhalts und der von dem Rechtsanwalt entfalteten Tätigkeit nicht feststellen, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin das ihm eingeräumte Ermessen bei der Bemessung der Höhe der Gebühr fehlerhaft ausgeübt hätte und die getroffene Bestimmung deshalb wegen Unbilligkeit nicht verbindlich wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.