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Totalschaden: Wiederbeschaffungswert und MWSt.-Berechnung

LG Darmstadt

Az: 7 S 73/03

Urteil vom: 30.07.2003


In dem Berufungsrechtsstreit hat das Landgericht Darmstadt – 7. Zivilkammer – Berufungskammer – auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 30.7.2003 für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Lampertheim vom 23.4.2003, Az.: 3 C 58/03, abgeändert.

Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Lampertheim vom 11.2.2003, Az.: 3 C 58/03, wird aufrechterhalten, soweit die Beklagte zur Zahlung von 313,43 Euro zuzüglich 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basissatz seit dem 1.11.2002 verurteilt wurde.

Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt vorab die durch ihre Säumnis im Termin vom 11.3.2003 entstandenen Kosten. Von den übrigen Kosten des gesamten Rechtsstreits tragen die Klägerin 78 % und die Beklagte 22 %.

Streitwert: 1.451,03 Euro

Gründe

Die Berufung der Klägerin wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet, ist somit zulässig.

In der Sache hat sie teilweise Erfolg.

Zunächst wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F.).

Auf Grund dieser Feststellungen hat das Amtsgericht zunächst zutreffend bei der Abrechnung den Restwert zu Grunde gelegt, der sich aus dem von der Beklagten vorgelegten Restwertangebot ergibt.

Es liegt ein seriöses Angebot eines Restwertaufkäufers vor und die Klägerin konnte den dort genannten Betrag, der höher ist als der vom Sachverständigen angesetzte Restwert, tatsächlich realisieren, wenn sie dies gewollt hätte.

Die Versicherung hat über einen Restwertaufkäufer ein bindendes Angebot abgegeben und auch angeboten, dass der Wagen kostenfrei am Standort abgeholt wird. Die Klägerin hätte also tatsächlich keine Nachteile durch dieses Angebot gehabt, wenn sie es angenommen hätte.

Der Klägervertreter meint nun, dieses Angebot sei für die Klägerin schon deshalb unbeachtlich, weil diese das Fahrzeug nicht verkaufen, sondern weiterbenutzen wolle. Dem Geschädigten steht es zwar frei, wie er den Schadenersatz verwendet. Für die Berechnung von Kraftfahrzeugschäden stehen grundsätzlich zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung: die Reparatur des Unfallwagens oder die Anschaffung eines (gleichwertigen) Ersatzfahrzeuges (vgl. BGH, Urteil vom 29.4.2003, Az: VI ZR 393/02).

Die Klägerin will das beschädigte Fahrzeug weiterverwenden. Sie kann aber das Fahrzeug im derzeitigen Zustand so überhaupt nicht weiterverwenden. Der Klägervertreter zitiert das Sachverständigen-Gutachten unvollständig. Dort heißt es zwar, dass das Fahrzeug fahrbereit ist, aber es wird gleichzeitig festgestellt, dass es sich nicht in einem verkehrssicheren Zustand nach StVZO befindet. Die Klägerin muss also, wenn auch evtl. in Eigenleistung, an dem Wagen Reparaturen ausführen, damit sie den Wagen wieder im Straßenverkehr benutzen kann.

Der von ihr benutzte Wagen hat aber nach dem Angebot des Aufkäufers der Beklagten schon ohne diese Reparaturen einen Wert von 1.520,00 Euro. Diesen Wert muss sich die Klägerin anrechnen lassen, weil sich dieser Wert realisieren ließe, wenn die Klägerin dies wollte.

Der einzige Mangel des Restwertangebotes vom 18.10.2002 besteht darin, dass dieses nicht direkt an die Klägerin, sondern an einen Herrn X in Bürstadt, gerichtet ist.

Die Klägerin hat aber im Prozess den Zugang des Restwertangebotes nicht bestritten, sondern inhaltliche Einwendungen erhoben. Von daher ist unstreitig, dass sie selbst Kenntnis von dem Restwertangebot hatte.

Die Kammer teilt aber die Einwendungen der Klägerin zur Berechnung des Schadensersatzes. Die Beklagte hat von dem Wiederbeschaffungswert von 2.400 EUR die volle Mehrwertsteuer von 16 % = 331,03 EUR abgezogen, so das sie einen Wiederbeschaffungswert von 2.068,97 EUR errechnet. Bei dem Restwert wurde dann der Bruttobetrag zu Grunde gelegt.

Diese Abrechnungsform hat der Klägervertreter mehrfach beanstandet. Die Beklagte und ihre Vertreter sind weder in erster Instanz noch in der Berufung hierauf sachlich eingegangen.

Die Kammer hat deshalb die Behauptung der Klägerin zu Grunde gelegt, wonach in dem Wiederbeschaffungswert nur ein Mehrwertsteuersatz von 2 % enthalten war. In dem Gutachtern des Sachverständigen XX vom 10.10.2002 ist zwar sowohl für den Wiederbeschaffungswert wie für den Restwert ein Mehrwertsteuerbetrag ausgewiesen, die Höhe des Betrages ist aber nicht näher bestimmt. Deshalb ist davon auszugehen, dass seit Änderung des Umsatzsteuergesetzes im Jahre 1980 Gebrauchtwagenhändler nur noch auf die Differenz zwischen Ankaufs- und Verkaufspreis 16 % Mehrwertsteuer zu zahlen haben (§ 25a UStG). Der durchschnittliche Verkaufspreis eines Gebrauchtwagenhändlers enthält deshalb nur eine Mehrwertsteuer von 2 % auf den Gesamtkaufpreis (vgl. dazu Gebhardt, Totalschaden bzw. Ersatzbeschaffung und Mehrwertsteuer, zfs 2003, S. 157).

Der Schaden der Klägerin ist deshalb wie folgt abzurechnen:

2.400,00 EUR Wiederbeschaffungswert
– 1.520,00 EUR abzüglich Restwert
880,00 EUR
– 17,60 EUR abzüglich 2 % Steuer
862,40 EUR
+ 20,00 EUR zuzüglich Auslagenpauschale
882,40 EUR

Statt 568,97 Euro hat die Beklagte also 882,40 Euro zu zahlen und damit noch weitere 313,43 Euro. In dieser Höhe musste das Versäumnisurteil des Amtsgerichtes aufrechterhalten werden. Im Übrigen war das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kosten des Rechtsstreits waren im Maß des Obsiegens und Unterliegens verhältnismäßig zu teilen (§ 92 Abs. 1 ZPO).

Die Kosten der Säumnis im Termin vor dem Amtsgericht am 11.3.2003 hat aber vorab die Beklagte zu tragen (§ 344 ZPO). Das Versäumnisurteil ist in gesetzlicher Weise ergangen. Die Beklagte selbst wurde ordnungsgemäß zum Termin geladen, denn zum Zeitpunkt der Ladung lag noch keine Vertretungsanzeige durch einen Prozessbevollmächtigten vor.

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