Oberlandesgericht Brandenburg
Az: 3 U 70/09
Urteil vom 16.12.2009
Auf die Berufung des Klägers wird die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 23. April 2009 – 14 O 238/08 – verurteilt, an den Kläger 23.040,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.06.2008 zu zahlen sowie vorprozessuale Rechtverfolgungskosten in Höhe von 1.085,04 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.08.2008.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die vertragsgemäße Berechnung einer Invaliditätsleistung aus der zwischen ihnen bestehenden Unfallversicherung.
Der Kläger erlitt am 27.01.2005 einen Skiunfall und am 08.02.2006 einen Glatteisunfall; beide Unfälle hinterließen an seinem rechten Bein bleibende Schäden. In dem von der Beklagten zur Bewertung beider Unfälle abschließend eingeholten Gutachten vom 23.01.2008 gelangt der Facharzt Dr. E… zu dem Ergebnis, dass nach der Gliedertaxe insgesamt eine dauerhafte Funktionsbeeinträchtigung für das rechte Bein des Klägers in Höhe von 6/10 eingetreten ist, wovon jeweils 3/10 als unfallbedingte Folge auf den ersten und auf den zweiten Unfall zurückgehen (GA 19 f.). Die Beklagte zahlte zur Abgeltung beider Unfälle einen Gesamtbetrag von 55.296,00 € an den Kläger.
In dem 1994 geschlossenen Unfallversicherungsvertrag der Parteien ist die Geltung der AUB 88 vereinbart; diese sind vertraglich durch die Einführung einer progressiven Invaliditätsstaffel in der Fassung der „Besonderen Bedingungen U 07/88″ (nachfolgend BB) teilweise abgeändert und erweitert worden. Die danach maßgeblichen Regelungen lauten – auszugsweise – wörtlich wie folgt:
§ 7 AUB 88:
…
Für die Entstehung des Anspruchs und die Bemessung der Leistungen gelten die nachfolgenden Bestimmungen.
I. Invaliditätsleistung
(1) …
(2) Die Höhe der Leistung richtet sich nach dem Grad der Invalidität.
a) Als feste Invaliditätsgrade gelten … bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit … eines Beines über der Mitte des Oberschenkels 70 Prozent …
d) Sind durch den Unfall mehrere körperliche … Funktionen beeinträchtigt, so werden die Invaliditätsgrade, die sich nach (2) ergeben, zusammengerechnet. Mehr als 100 Prozent werden jedoch nicht angenommen.
(3) Wird durch den Unfall eine körperliche … Funktion betroffen, die schon vorher dauernd beeinträchtigt war, so wird ein Abzug in Höhe dieser Vorinvalidität vorgenommen. Diese ist nach (2) zu bemessen.
…
BB U 07/88:
§ 7 I der …(AUB 88) wird wie folgt erweitert:
Führt ein Unfall nach den Bemessungsgrundätzen der Nummern (2) und (3) zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen … Leistungsfähigkeit, werden der Berechnung der Invaliditätsleistung folgende Versicherungssummen zugrunde gelegt:
a) Für den 25 Prozent nicht übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades die im Versicherungsschein festgelegte Invaliditätssumme,
b) für den 25 Prozent, nicht aber 50 Prozent übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades die doppelte Invaliditätssumme, …
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die vereinbarte dynamische Versicherungssumme als Grundlage der Leistungsberechnung beim ersten Unfall mit dem Betrag von 122.880,00 € und beim zweiten Unfall mit dem Betrag von 138.240,00 € anzusetzen ist. Hiervon ausgehend hat die Beklagte den Invaliditätsgrad für den Verlust eines Beines gemäß § 7 I. (2) AUB 88 mit 70 Prozent zugrunde gelegt; für die vom Gutachter festgestellte Einbuße hat sie jeweils anteilig für jedes Unfallereignis 21 % (entsprechend 3/10 von 70 %) angesetzt. Die Beklagte hat dementsprechend den Entschädigungsbetrag von 25.804,80 € (21 % von 122.880,00 €) ermittelt und zur Abgeltung des ersten Unfalls aus dem Jahr 2005 ausgezahlt; der Kläger erhebt insoweit keine Einwände.
Hinsichtlich des zweiten Unfalls aus 2006 hat der Kläger die Ansicht vertreten, dieser Unfall müsse mit 38 % abgerechnet werden. Von der nach dem Gutachten auch auf diesen Unfall entfallenden Einbuße in Höhe von 21 % seien lediglich 4 % auf die einfache Invaliditätssumme zu beziehen. Werde damit unter Berücksichtigung der 21 % aus dem ersten Unfall der in der vereinbarten Progressionsstaffel unter lit. a) festgelegte Bereich von 25 % ausgeschöpft, so müsse für die vom zweiten Unfall anteilig verbleibenden 17 % die in lit. b) der Progressionsstaffel vereinbarte Verdoppelung der Invaliditätssumme in Ansatz gebracht werden. Rechnerisch ergebe sich also für den zweiten Unfall ein Prozentsatz von (einfachen) 4 % zuzüglich verdoppelter 17 %. Mit den so ermittelten 38 % hat der Kläger aus der unstreitig dynamisierten Versicherungssumme von 138.240,00 € eine Entschädigung für den zweiten Unfall in Höhe von 52.531,20 € berechnet.
Die Beklagte hat demgegenüber die Ansicht vertreten, jeder Unfall müsse getrennt bewertet werden, so dass auch der Unfall aus dem Jahr 2006 schlicht mit dem auf ihn entfallenden Invaliditätsgrad von 21 % aus der Versicherungssumme von 138.240,00 € abzurechnen sei. Eine Erhöhung nach der vereinbarten Progressionsstaffel trete dann nicht ein, weil der Invaliditätsgrad in beiden Fällen – insbesondere auch beim Unfall aus 2006 – die vertraglich vereinbarte erste Stufe von bis zu 25 % nicht übersteige.
Mit dem angefochtenen Urteil, auf das der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Dem Kläger stehe keine höhere, als die von der Beklagten für beide Unfälle bereits gezahlte Entschädigung zu. Für den ersten Unfall stehe einer weitergehenden Forderung entgegen, dass dieser durch den zweiten Unfall nicht im Rechtssinne „verschlimmert“ worden sei; der Zweitunfall habe sich erst am 08.02.2006 ereignet und damit außerhalb der seit der Erstunfall laufenden Jahresfrist des § 7 I (1) AUB 88.
Bei der Abrechnung des Zweitunfalls habe die Beklagte mit Recht von der festgestellten Gesamtinvalidität von 6/10 die Vorinvalidität mit 3/10 abgezogen und danach rechnerisch 21 % in Ansatz gebracht. Aus der vereinbarten Progressionsstaffel folge nichts anderes; die Regelung in den BB knüpfe dem Wortlaut nach an „einen Unfall“ an und führe dann gemäß § 7 I (3) AUB 88 zu einem Abzug, der von dem Grad der Gesamtinvalidität zu machen sei.
Mit der Berufung verficht der Kläger seine Rechtsauffassung weiter. Das Landgericht habe verkannt, dass er eine Zusammenrechnung mehrerer Unfälle ebenso wenig verfolge, wie eine Erhöhung der Entschädigung für den ersten Unfall. Mit der Klage verfolge er lediglich die nach der vertraglichen Regelung gebotene Konsequenz daraus, dass nach dem zweiten Unfall 2006 unstreitig eine Invalidität von 42 % vorgelegen habe; damit sei der Regelungsbereich der in den BB vereinbarten Progressionsstaffel in lit. b) erreicht. Diesen Umstand lasse die in den AUB 88 angeordnete spätere Herausrechnung des auf die Vorinvalidität entfallenden Betrages nicht wieder entfallen. Der unstreitige Umstand, dass die anteilig auf den ersten Unfall entfallende Versicherungsleistung nicht doppelt ausgezahlt werden müsse, sondern diese anlässlich der Abrechnung des zweiten Unfalls herausgerechnet werden müsse, ändere nichts daran, dass der das Eingreifen der Progressionsstaffel maßgeblich Grad der Invalidität zunächst einmal erreicht worden sei. Die für genau diesen Fall vereinbarte Erhöhung der Versicherungssumme trage dem abstrakt erhöhten Bedarf Rechnung, der sich in dem erreichten Invaliditätsgrad des dauerhaft geschädigten Körperteils widerspiegele. Dieser vertraglich zu entschädigende abstrakt erhöhte Bedarf richte sich nach dem Grad der Invalidität. Überschreite dieser Grad der Invalidität irgendwann einmal den Bereich von 25 %, so mache es für die aus dem Vertrag abzuleitenden Maßstäbe keinen Unterschied, ob der letztlich eingetretene Grad der Invalidität und der mit ihm zusammenhängende abstrakt erhöhte Bedarf auf einen oder auf mehrere Unfälle zurückgehe.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 23.040,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 21.06.2008 zu zahlen sowie außergerichtliche Kosten in Höhe weiterer 1.085,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und verweist darauf, die vom Kläger für richtig gehaltene Addition der durch verschiedene Unfälle erlittenen Invaliditätsgrade finde in den vertraglichen Regelungen keine Stütze. Die Berücksichtigung der Vorinvalidität des Klägers anlässlich des zweiten Unfalls erfolge nicht durch eine Anrechnung im Bereich der Versicherungsleistung, wie dies etwa im Bereich der Ziffer 8 AUB 88 angeordnet sei, sondern bei der Ermittlung des durch den zweiten Unfall verursachten Invaliditätsgrades. Dies ergebe sich jedenfalls aus einer Auslegung der vereinbarten Vertragsinhalte, denn die in den BB getroffene Regelung setze in dem Bereich des § 7 I AUB 88 ausdrücklich eine „…nach den Bemessungsgrundsätzen der Nummern (2) und (3)…“ eingetretene dauernde Beeinträchtigung voraus; damit sei für jeden Leser der Bedingungen klargestellt, dass vor Anwendung der Progressionsstaffel der unfallbedingte Invaliditätsgrad nach den genannten Bemessungsgrundsätzen zu ermitteln ist.
Für weitere Einzelheiten des Sach- und Streitstandes verweist der Senat auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den weiteren Akteninhalt.
II.
Die statthafte Berufung des Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das damit zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung weiterer 23.040,00 €, weil die für den Unfall aus 2006 vertragsgemäß zu zahlende Entschädigung 52.531,20 € beträgt, so dass in der Gesamtabrechnung beider Unfallereignisse eine offene Differenz in Höhe der Klageforderung verbleibt.
Der Streit der Parteien entscheidet sich an der Frage, an welcher Stelle und damit in welcher Berechnungseinheit der unstreitig erforderliche Abzug für die Folgen des Unfalls aus 2005 vorzunehmen ist. Während die Beklagte davon ausgeht, der Abzug müsse als Prozentsatz unmittelbar bei der Ermittlung des auf den zweiten Unfall entfallenden Invaliditätsgrades erfolgen, hält der Kläger im Ausgangspunkt den nach dem zweiten Unfall bestehenden Gesamtinvaliditätsgrad für maßgeblich, so dass – ggf. nach dem Erreichen einer Progressionsstufe – der Abzug der Vorinvalidität in der Höhe des auf den ersten Unfall zurückgehenden Entschädigungsbetrages erfolgt.
Die zu Klärung dieser Frage erforderliche Auslegung der von den Parteien vereinbarten Versicherungsbedingungen ergibt, dass die vom Kläger für richtig gehaltene Berechnung der Entschädigung unter Einschluss der vereinbarten Progressionsstaffel zumindest als möglich anzusehen ist. Demgegenüber lässt sich der nach Ansicht der Beklagten maßgebliche Inhalt den Bedingungen jedenfalls nicht eindeutig und unmissverständlich entnehmen. Selbst wenn also die von der Beklagten vorgenommene Abrechnung beider Unfälle ohne Berücksichtigung der Progressionsstaffel sich den AUB 88 und den BB als eine von mehreren Möglichkeiten entnehmen lässt, erweist sich die abweichende Ansicht des Klägers daneben jedenfalls nicht als unvertretbar. Die diesbezüglich verbleibenden Zweifel bei der Auslegung der Vertragsinhalte wirken sich gemäß § 305 c Abs. 2 BGB zulasten der Beklagten aus, weil sie als Verwender der Bedingungen aufgetreten ist.
1.
Die vom Kläger zu beanspruchende Versicherungsleistung richtet sich nach dem im Rechtssinne maßgeblichen Inhalt der vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien. Haben die Parteien die Geltung der AUB vereinbart, so kommt diesen Bedingungen – in allen Fassungen – keine Allgemeinverbindlichkeit zu, sondern das Klauselwerk stellt eine Form der Allgemeinen Geschäftsbedingungen dar, die durch Inbezugnahme im Versicherungsschein von dem Versicherer als dem Verwender der Bedingungen gestellt werden.
Als Allgemeine Geschäftsbedingungen sind die AUB der Auslegung zugänglich. Trotz der allgemeinen Verbreitung dieser Bedingungen ist auch im Rahmen der Auslegung keine gesetzesähnliche Beurteilung geboten, sondern es ist als maßgeblich der Inhalt der Bedingungen zu ermitteln, der sich für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs ergibt (vgl. Grimm, Unfallversicherung, 4. Aufl. (2006); Vor 1 AUB 99 Rz. 23 m.w.N.).
Maßstab für die Beurteilung der von der Beklagten verwendeten Klauseln sind gemäß Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB auch für vor dem 01.01.2002 geschlossene Verträge und für ältere Fassungen der AUB nicht die Vorschriften des zur Zeit des Vertragsschlusses geltenden AGBG, sondern seit dem 01.01.2003 die Neuregelungen im BGB. Dies gilt auch für die Unklarheitenregel gemäß § 305 c Abs. 2 BGB, wonach Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders gehen. Unabhängig davon ergäbe sich für den Streitfall nach § 5 AGB-Gesetz nichts Abweichendes. Bei der Beurteilung mehrdeutiger Klauseln ist von mehreren Möglichkeiten diejenige zu ermitteln, die sich als die dem Versicherungsnehmer günstigste Auslegungsmöglichkeit darstellt. Unklar ist eine Klausel, bei der nach Ausschöpfung aller Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel verbleibt und mindestens zwei Auslegungen rechtlich vertretbar sind (Grimm a.a.O.; Rz. 22 m.w.N.).
2.
Bei Anwendung dieser Grundsätze könnten die Einwände der Beklagten erst dann zur Abweisung der Klage führen, wenn die gegenteilige Auffassung des Klägers sich als zweifelsfrei unvertretbar erweist. Das ist nach Ansicht des Senats keineswegs der Fall.
a) Der Wortlaut der zwischen den Parteien streitigen Regelung in den AUB 88 (gleichlautend auch AUB 94) schließt die Lesart des Klägers nicht aus. Die für die Berücksichtigung einer Vorinvalidität maßgebliche Regelung in § 7 I. (3) AUB 88 lautet:
„…
Wird durch den Unfall eine körperliche … Funktion betroffen, die schon vorher dauernd beeinträchtigt war, so wird ein Abzug in Höhe dieser Vorinvalidität vorgenommen. Diese ist nach (2) zu bemessen“
Die beiden letztgenannten Vorgaben, wonach das Maß des Abzugs durch die „Höhe dieser Vorinvalidität“ bestimmt ist, und wonach „diese“ – also die Höhe der Vorinvalidität – nach § 7 I. (2) AUB 88 zu bemessen ist, steht zwischen den Parteien nicht im Streit.
Soll aus dem Zustand, wie er sich nach dem abzurechnenden Unfall darstellt, diejenige Beeinträchtigung des Versicherungsnehmers herausgerechnet werden, die als Vorinvalidität auch schon vor dem abzurechnenden Unfall eingetreten war, so läge es auch ohne ausdrückliche Regelung nahe, diese Herausrechnung „in Höhe der Vorinvalidität“ vorzunehmen. Zielen unbestritten alle Fassungen der AUB darauf ab, eine vom zu entschädigenden Unfall unabhängige Beeinträchtigung nicht versicherungswirksam werden zu lassen, so muss diese Vorschädigung vollständig herausgerechnet werden, insgesamt aber auch nur einmal. Die Festlegung eines Abzugs „in Höhe der Vorinvalidität“ fügt dieser Selbstverständlichkeit nichts Neues hinzu. Insbesondere eine Festlegung des Berechnungsparameters für den Abzug, wie sie etwa erkennbar würde, wenn von einem Abzug „in Höhe des Grades der Vorinvalidität“ die Rede wäre, liegt in den AUB 88 nicht vor.
Auch die Verweisung in § 7 I. (3) Satz 2 AUB 88, nach der die Höhe des Abzugs „nach (2) zu bemessen“ ist, trägt zur Lösung nicht bei. Die hier vorgesehene „Bemessung“ ist zwischen den Parteien unstreitig; beide Seiten wenden in ihrer Berechnung die Ziffer (2) in gleicher Weise an, indem sie z.B. keine freie Schätzung des Abzugs (wie im Fall der Ziffer (2) c möglich) vornehmen, indem sie sich stattdessen entsprechend Ziffer (2) a) an den dort für den Verlust eines Beines vorgesehenen festen Invaliditätsgrad von 70 % halten, und indem sie schließlich für die beim Kläger vorliegende Teilbeeinträchtigung aus dem ersten Unfall entsprechend Ziffer (2) b) nur den „entsprechenden Teil des Prozentsatzes“ – nämlich 21 % – ansetzen. In all diesen Schritten steht die in § 7 I. (3) AUB 88 angeordnete Verweisung auf Ziffer (2) einschließlich der letztlich sich ergebenden Konsequenz – nämlich eines Abzugs (nur) in Höhe von 21 % – außer Streit. Entgegen der von der Beklagten geäußerten Einschätzung folgt aber aus der Verweisung nichts für die zwischen den Parteien streitige Frage, in welcher Bezugsgröße (% oder Euro) und damit an welcher Stelle der Abrechnung der Abzug erfolgt – nämlich entweder beim Grad der Invalidität oder beim Betrag der Invaliditätsleistung -.
Genau zu dieser Frage ist der Wortlaut des § 7 I. (3) AUB 88 im Vergleich zu anderen Fassungen der AUB (dazu unter 3.) deutlich unentschiedener. Abgesehen von den soeben untersuchten Vorgaben der Regelung besteht die Regelung allein aus der Anordnung, dass ein Abzug vorgenommen wird; offen bleibt demgegenüber die Frage, an welcher Stelle der Berechnung und damit in welcher Bezugsgröße der Abzug erfolgt.
b) Der vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung unternommene Versuch, aus dem Wortlaut der AUB 88 und ergänzend dem Wortlaut der BB ein entscheidendes Argument für den von der Beklagten befürworteten Abzug der Vorinvalidität vom Invaliditätsgrad zu gewinnen, überzeugt nicht. Dies gilt bereits für die grundsätzliche Annahme, „Ausgangspunkt“ der Berechnung der Entschädigung sei der Grad der unfallbedingten Invalidität, nicht aber derjenige der Gesamtinvalidität. Träfe dies zu, so würde schon grundlegend kein weitergehender Invaliditätsanteil in die Berechnung einfließen, als derjenige, der gerade auf den abzurechnenden Unfall zurückzuführen ist. Von einem solchen rechnerischen „Ausgangspunkt“ ausgehend könnte es dann allerdings niemals zu dem von Ziffer (3) vorgesehenen Abzug kommen, weil die durch diesen Abzug aus der Entschädigung heraus zu rechnende Vorschädigung nach dem vermeintlichen „Ausgangspunkt“ der Berechnung nie in die Kalkulation hineingelangt wäre. Die Existenz der Regelung eines Abzugs in § 7 I. (3) AUB 88 belegt stattdessen umgekehrt, dass zunächst in einem ersten Schritt ohne nähere Differenzierung die Schädigung so festzustellen ist, wie sie nach dem Eintritt des abzurechnenden Unfalls insgesamt vorliegt. In einem zweiten Schritt – erst dort – ist dann der von Ziffer (3) vorgesehene Abzug zu machen, für den ohne den zuvor wertfrei erfolgten Ansatz der rein tatsächlich vorhandenen Gesamtschädigung gar kein Raum wäre.
Im konkreten Fall kann danach der Abzug der Vorinvalidität des Klägers aus dem Unfall von 2005 erst dann erfolgen, wenn zuvor – ohne das Korrektiv der „Unfallbedingtheit“ – die nach dem zweiten Unfall 2006 rein tatsächlich vorhandene Invalidität mit den vom Gutachter ermittelten 6/10 angesetzt worden ist. Wollte man stattdessen entsprechend der Annahme des Landgerichts schon „im Ausgangspunkt der Berechnung“ nur die auf den zweiten Unfall zurückgehende „unfallbedingte Invalidität“ von 3/10 ansetzen, so hätte Ziffer (3) der Regelung in den AUB 88 keinen Anwendungsbereich.
Auch die ergänzende Untersuchung des Wortlauts der in den BB getroffenen Regelung führt zu keinem anderen Schluss. Das Landgericht meint, dass die in den BB erfolgte Inbezugnahme der „Bemessungsgrundsätze der Nummern (2) und (3)“ deutlich werden lasse, dass diese Verweisung sich gerade auch auf den „…gemäß § 7 I (3) AUB 88 vorgeschriebenen Abzug von der Gesamtinvalidität…“ beziehe. Mit dieser Erwägung, die auch die Beklagte nochmals im Schriftsatz vom 09.11.2009 betont und für ihre Lesart der Bedingungen angeführt hat, wird aber nur in die unklare Regelung hineingelesen, was gerade nicht darin steht. Die Regelung des § 7 I (3) AUB 88 schreibt gerade keinen „Abzug von der Gesamtinvalidität“ vor – wie dies z.B. noch in der Fassung der AUB 61 der Fall war (dazu unter 3.) -, sondern lediglich die Vornahme eines „Abzugs“; wovon und in welcher Bezugsgröße dieser Abzug erfolgt, ist gerade offen gelassen. Diese Lücke in der Regelung der AUB 88 wird auch durch die BB nicht ausgefüllt, denn diese enthalten nicht mehr, als eine Verweisung auf die lückenhafte Regelung.
c) Lassen sich aus dem Wortlaut der AUB 88 und der BB keine zwingenden Argumente dafür gewinnen, dass der vorgesehene Abzug ausschließlich beim Invaliditätsgrad durch Kürzung des entsprechenden %-Satzes erfolgen kann, so fehlt bereits ein tragfähiger Ansatz für die Annahme, ein abweichendes Vertragsverständnis des Klägers sei in dem oben dargestellten Sinne offensichtlich unvertretbar.
Darüber hinaus wird aber das vom Kläger in seiner Berechnung zugrunde gelegte Verständnis der Vertragsbedingungen durch deren Struktur sogar gestützt. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer, der die von der Beklagten verwendeten Bedingungen aufmerksam liest und in einen ihm erkennbaren Sinnzusammenhang stellt stößt in § 7 AUB 88 auf eine Regelungsstruktur, die geeignet ist, den Leser in der Annahme zu bestärken, der Abzug einer Vorinvalidität erfolge auf der Ebene der Entschädigungsleistung.
Die Regelung zum Abzug einer Vorinvalidität steht innerhalb des § 7 der AUB 88 in Ziffer (3) und damit unmittelbar hinter der Regelung der Ziffer (2) d). Die Ziffer (2) bestimmt in ihrem Einleitungssatz die Maßgeblichkeit des Grades der Invalidität. Der Ausgleich einer Vorinvalidität ist aber gerade nicht diesem Obersatz zugeordnet, denn die Ausgleichsregelung folgt nicht der Ziffer (2) d) als (weitere) Ziffer (2) e) nach, sondern sie ist eigenständig als Ziffer (3) angefügt. Als solche bezieht sie sich gleichgeordnet neben den vorherigen Regelungen in Ziffer (1) und Ziffer (2) auf einen anderen Obersatz, nämlich denjenigen aus Ziffer I. des § 7 AUB 88. Dieser Bezugpunkt der Ziffer (3) besteht aber schlicht aus dem Wort „Invaliditätsleistung“ .
Wenn unter diesem Obersatz nach den Ziffern (1) und (2) in einer eigenständigen Ziffer (3) der „Abzug“ einer Vorinvalidität geregelt ist, so ist auch dieser Abzug dem Obersatz unter Ziffer I. zugeordnet, nicht aber dem unter Ziffer I. (2). Diese Verbindung und Regelungsstruktur spricht für die Annahme des Klägers, den Abzug auf die Invaliditätsleistung zu beziehen. Zugleich spricht die Struktur gegen die Annahme der Beklagten, der Abzug beziehe sich auf den Invaliditätsgrad, denn konsequenterweise wäre er dann in einer Regelung unter Ziffer I. (2) e) zu erwarten gewesen.
Das Verständnis des Klägers von dem Inhalt und dem Zusammenwirken der Vertragsbedingungen erweist sich nach alledem nicht als zweifelsfrei unvertretbar, sondern findet im Gegenteil in dem konkret von der Beklagten gestellten Text der Bedingungen eine überzeugendere Stütze als die Ansicht der Beklagten.
Der nach dem Versicherungsvertrag gebotenen Gesamtabrechnung beider Unfälle und damit zugleich der Ermittlung der offenen Restforderung legt der Kläger nach allem mit Recht die folgende Berechnung zugrunde:
% Satz aus Vers.Summe Betrag Abrechnung
1. Unfall 21 % 122.880,00 25.804,80 25.804,80 €
2. Unfall 42 %
davon einfacher Ansatz 25 % 138.240,00 € 34.560,00
doppelter Ansatz (17 %) 34 % 138.240,00 € 47.001,60
Zwischensumme 81.561,60
abzügl. Vorinvalidität – 21 % 138.240,00 € – 29.030,40
bleibt Entschädigung 52.531,20 52.531,20 €
Gesamt 78.336,00 €
abzügl. von Bekl. gezahlt – 55.296,00 €
Klageforderung 23.040,00 €
3.
Gegen das mit dem Wortlaut der Bedingungen vereinbare und in sich stimmige Verständnis des Klägers von dem vereinbarten Vertragsinhalt sind auch im Hinblick auf andere Fassungen der AUB Einwände nicht begründet.
a) Soweit die Beklagte im Schriftsatz vom 09.11.2009 die Einschätzung äußert, der Begriff und die Bedeutung des „Invaliditätsgrades“ sei zwar noch in der Fassung der AUB 61 auslegungsbedürftig, dann aber in der hier vereinbarten Fassung der AUB 88 klargestellt worden, bleibt dies für das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis bereits deshalb ohne Bedeutung, weil nicht ersichtlich ist, dass dem Kläger die Entwicklung der Klausel über verschiedene Fassungen der AUB hinweg bekannt gewesen ist. Mag ein vergleichender Blick auf die von den Versicherern fortgeschriebenen und weiterentwickelten Klauseltexte auch verdeutlichen, welche versicherungswirtschaftlichen Probleme den Anstoß für eine bestimmte Änderung gegeben haben mögen, und welche Absichten und Interessen der Versicherer eine geänderte Textfassung fördern sollte, so sind solche Zusammenhänge für die Auslegung in einem Vertragsverhältnis jedenfalls dann nicht relevant, wenn in diesem konkreten Vertragsverhältnis durchgängig nur eine einzige Fassung der AUB maßgeblich war und geblieben ist. Wie bereits ausgeführt, muss sich die Auslegung an dem Erkenntnishorizont eines Vertragspartners ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse orientieren; wenn und soweit der Versicherungsnehmer die Entstehungsgeschichte einer konkret streitgegenständlichen Bedingung nicht kennt, haben entsprechende vergleichende Überlegungen und Rückschlüsse außer Betracht zu bleiben (vgl. Grimm, a.a.O.; Vor 1 AUB 99; Rz. 23 m.w.N.).
b) Der Senat teilt im Übrigen auch nicht die Einschätzung der Beklagten, im Vergleich zu der Fassung der AUB 61 sei bereits mit dem Wortlaut des § 7 AUB 88 Klarheit zu der Frage geschaffen worden, an welcher Stelle der Leistungsberechnung der Abzug einer Vorinvalidität erfolgen soll. Die Entwicklung der AUB hat dazu vor und nach den hier maßgeblichen AUB 88 zu folgenden Textfassungen geführt:
§ 10 (4) AUB 61:
…
Wenn vor dem Eintritt des Unfalls … Körperteile … ganz oder teilweise verloren oder gebrauchsunfähig gewesen sind, so wird von der nach dem Unfall vorhandenen Gesamtinvalidität ein Abzug gemacht, der der schon vorher vorhanden gewesenen Invalidität entspricht. Für dessen Bemessung werden die Grundsätze unter § 8 II … angewandt …
Ziff. 2.1.2.2.3 AUB 99:
…
Waren betroffene Körperteile … oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach Ziffer 2.1.2.2.1 … zu bemessen.
Erst in der Fassung der AUB 99 findet sich die klare Festlegung, dass zur Berücksichtigung einer Vorinvalidität „…der Invaliditätsgrad…gemindert“ werden muss. Diese Formulierung führt eindeutig zu einem Abzug, der – wie von der Beklagten vertreten – den %-Satz des Invaliditätsgrades betrifft. Daneben dürfte es kaum möglich sein, von einem Abzug (erst) auf der Ebene des errechneten Euro-Betrags der Entschädigungsleistung auszugehen.
In eine ähnliche Richtung wies auch bereits die Fassung des § 10 (4) AUB 61, nach der die Gesamtinvalidität als Rechengröße ausdrücklich in Bezug genommen war. Da die Gesamtinvalidität in einem in % auszudrückenden Grad anzugeben ist, legt die Bestimmung es unmittelbar nahe, auch die Vorinvalidität „…von der nach dem Unfall vorhandenen Gesamtinvalidität…“ durch den entsprechenden Abzug eines %-Satzes vorzunehmen. Bei diesem Wortlaut spräche nichts dafür, den Abzug stattdessen – wie es für die AUB 88 der Kläger vertritt – von dem Euro-Betrag der Entschädigungsleistung zu berechnen; ein solcher Betrag spielt in dem von § 10 (4) AUB 61 angesprochenen Berechnungsstadium (noch) gar keine Rolle.
Gerade in diesem Punkt stimmt die Fassung in § 7 AUB 88 aber mit der Fassung der AUB 61 nicht überein. Spricht der Wortlaut dort ausdrücklich von einem „Abzug von der Gesamtinvalidität“, so belässt es § 7 I (3) AUB 88 bei „einem Abzug“.
4.
Dieser Unterschied des hier zu beurteilenden Textes zu der Fassung der AUB 61 ist auch bei der Würdigung der bereits vorliegenden Rechtsprechung zu beachten. Im Ergebnis rechtfertigen insbesondere die von der Beklagten angeführten Entscheidungen keine abweichende Beurteilung.
Die von den Parteien und im Urteil des Landgerichts angesprochenen Judikate sind zu anderen Fassungen der AUB – zumeist zu den AUB 61 – ergangen und beruhten auch in tatsächlicher Hinsicht auf abweichenden Konstellationen. Eine Übertragung der insoweit veröffentlichten Grundsätze auf den vorliegenden Fall ist daher nicht geboten.
Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 24.02.1998 (VersR 1988, 461) die AUB 61 in der Kombination mit einer progressiven Invaliditätsstaffel beurteilt, bei deren Anwendung eine unstreitige „anlagebedingte Vorschädigung“ der Hüfte des Versicherungsnehmers Berücksichtigung verlangte. In diesem Zusammenhang gelangt der BGH zu dem Ergebnis, dass die vereinbarte Progression erst auf der Entschädigungsstufe in Ansatz zu bringen ist, der aber zuvor die Ermittlung des Invaliditätsgrades vorausgehen muss. Bei dieser Entschädigungsberechnung erfolgt also – wie hier von der Beklagten favorisiert – erst der Abzug der Vorinvalidität aus der Gesamtinvalidität, und dann anschließend die Berechnung der Leistung mit der etwaigen Anwendung der Progression.
Der BGH stützt dieses Ergebnis allerdings entscheidend auf den Wortlaut des § 10 (4) AUB 61, nach dem die abzuziehende Vorinvalidität eben nicht auf einen Begriff der „Gesamtentschädigung“, sondern auf den Begriff der „Gesamtinvalidität“ bezogen sei. Erst der auf dieser ersten rechnerischen Ebene abgeklärte Invaliditätsgrad versetze den Versicherer in den Stand, die ihm obliegende Berechnung der nach den Versicherungsbedingungen geschuldeten Entschädigungsleistung vorzunehmen.
Die Entscheidung beruht damit genau auf dem Wortlaut des § 10 (4) AUB 61, in dem sich diese Regelung von den hier vereinbarten AUB 88 unterscheidet (s.o.). Das zentrale Argument des BGH bezieht seine Überzeugungskraft gerade daraus, dass der Wortlaut als Gegenstand des Abzugs eindeutig nicht die Entschädigungsleistung bestimmt, sondern die Gesamtinvalidität. Fehlt es in den AUB 88 gerade an diesem oder einem vergleichbar deutlichen Wortlaut, so entfällt auch die Überzeugungskraft dieses Arguments.
Das OLG Saarbrücken hatte in seiner Entscheidung vom 03.12.1997 (VersR 1998, 836 ff.) ebenfalls die AUB 61 in Kombination mit einer progressiven Invaliditätsstaffel zu beurteilen, bei deren Anwendung eine „degenerative Vorschädigung“ der Wirbelsäule vorgelegen hatte. Das OLG führt aus, im Unterschied zu dem vom BGH beurteilten Vorschaden sei die degenerative Wirbelsäulenschädigung vor dem Unfall nicht in Erscheinung getreten, also nicht als Vorinvalidität nach § 10 (4) AUB 61 abzuziehen. Sie unterfalle stattdessen dem § 10 (1) AUB 61 (Abzug wegen Gebrechen und Krankheiten). Dieses Gebrechen sei zwar zusammen mit dem Unfallereignis ursächlich für die Unfallfolgen, es sei aber erstmals mit dem Unfallereignis aufgetreten, nicht aber i.S.d. § 10 (4) AUB vor dem Unfall vorhanden gewesen. Einschlägig sei daher § 10 (1) AUB 61, wonach sich der Abzug aber dem Wortlaut nach darauf beziehe, dass „die Leistung zu kürzen“ sei.
Im Ergebnis gelangt diese Entscheidung damit – wie vorliegend vom Kläger geltend gemacht – dazu, dass zunächst von dem ungeminderten Invaliditätsgrad (einschließlich der Progression) eine Entschädigung ermittelt wird, die danach um den Betrag gekürzt wird, der anteilig auf das mitursächliche Gebrechen entfällt. Zur Auslegung führt das OLG Saarbrücken aus, die in den Bedingungen vorgesehene Kürzung könne grundsätzlich an beiden Stellen (beim Grad oder bei der Leistung) erfolgen; eine eindeutige Lösung ergebe sich insoweit auch aus dem Sinn und Zweck einer Unfallversicherung nicht. Habe also der Versicherer vereinbaren wollen, dass in einem solchen Fall der Invaliditätsgrad gekürzt werde, so habe der Versicherer dies in seinen eigenen Bedingungen deutlicher vorsehen müssen, als es erfolgt sei.
Aus diesen Annahmen kann die Beklagte nichts für sie Günstiges herleiten.
Gleiches gilt schließlich bezüglich der Entscheidung des LG Hamburg vom 24.07.1996 (VersR 1997, 960 f.). Dort lag zwar – ebenfalls vor dem Hintergrund der AUB 61 – ein Fall zweier Unfälle vor, die – wie auch im Fall des Klägers – beide dasselbe Körperteil geschädigt hatten. Die Entscheidung betrifft allerdings vornehmlich ein ganz anderes als das hier entscheidungserhebliche Problem, nämlich die Frage, wie mit einer aus der Addition beider Unfälle sich ergebenden Gesamtinvalidität von über 120 % umzugehen ist, wenn die Gliedertaxe für einen vorliegenden Totalverlust 60 % (Zeigefinger) und für einen anderen 100 % (Hand) vorgibt, eine Restfunktion aber auch nach dem zweiten Unfall noch verblieben ist. Den rechnerischen Ansatzpunkt der Vorinvalidität berührt diese Problematik nicht. Eine mögliche Schlussfolgerung lässt sich den Ausführungen des LG Hamburg allenfalls insoweit entnehmen, als es nach einer mit 85 % angesetzten Vorschädigung den gesamten darüber hinaus zuerkannten Entschädigungsbetrag für den späteren Unfall (weitere 15 %) aus der progressiv erhöhten Versicherungssumme zuspricht. Die hierzu angedeutete Erwägung, die für den Eintritt der Progression entscheidende Grenze von 25 % sei ja durch die aus dem Erstunfall resultierenden 85 % „…bereits absolut überschritten…“ (LG Hamburg a.a.O.), folgt der vom Kläger vertretenen Berechnung. Dem Standpunkt der Beklagten hätte es entsprochen, den zweiten Unfall ohne Ansatz der Progression abzurechnen, weil sich aus diesem nur eine (weitere) Invalidität von 15 % – also unterhalb der Progressionsstufe von 25 % – ergab.
5.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Die Revision wird – in vollem Umfang – zugelassen. Die Rechtssache hat im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO grundsätzliche Bedeutung. Die streitgegenständliche Auslegungsfrage ist für den Bereich der AUB 88 bisher nicht höchstrichterlich beurteilt worden. Sie kann angesichts der jahrelangen Verwendung der AUB 88 in der Versicherungswirtschaft in einer Vielzahl von Fällen entscheidungserheblich werden. Das Problem ist auch nicht etwa wegen der zwischenzeitlichen Änderung der AUB 88 überholt, denn die bei Vertragsschluss verwendeten Bedingungen bleiben grundsätzlich für die gesamte Laufzeit des Dauerschuldverhältnisses maßgeblich. Die Frage, an welcher Stelle der Entschädigungsberechnung ggf. der Abzug gemäß § 7 I (3) AUB 88 erfolgen muss, kann also auch künftig noch in einer Vielzahl von versicherungsrechtlichen Streitigkeiten auftreten. Dies gilt für die hier streitgegenständliche Textfassung besonders deshalb, weil sie zunächst wortgleich in die AUB 94 übernommen und erst mit den AUB 99 geändert worden ist.
Der Gebührenstreitwert wird für beide Instanzen auf 23.040,00 € festgesetzt.