Übersicht:
- Das Wichtigste in Kürze
- Gerichtsurteil klärt rechtliche Aspekte von Einfamilienhäusern im BGB
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Welche Provisionen darf ein Makler bei einem Einfamilienhaus von Käufer und Verkäufer verlangen?
- Wann ist ein Maklervertrag für ein Einfamilienhaus unwirksam?
- Was gilt als Einfamilienhaus, wenn Teile gewerblich genutzt werden?
- Welche Rechte haben Käufer bei unterschiedlichen Provisionsvereinbarungen?
- Wie wirkt sich eine Beauftragung des Maklers durch Dritte auf die Provisionspflicht aus?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: OLG Düsseldorf
- Datum: 26.01.2024
- Aktenzeichen: 7 U 243/22
- Verfahrensart: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Maklerrecht, Vertragsrecht
Beteiligte Parteien:
- Klägerin: Eine Maklerin, die auf Zahlung der Maklerprovision klagt. Argumentiert, dass das verkaufte Haus aufgrund seiner ergänzenden Bürofläche nicht ausschließlich als Einfamilienhaus im Sinne von § 656c BGB gelten sollte.
- Beklagte: Käufer eines Einfamilienhauses, die die Zahlung der Maklerprovision verweigern, unter Berufung auf das Halbteilungsprinzip gemäß § 656c BGB. Sie argumentieren, dass das Objekt zu Wohnzwecken genutzt wird und als Einfamilienhaus klassifiziert werden sollte.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Die Klägerin fordert die Bezahlung einer vereinbarten Maklerprovision für den Nachweis eines Kaufvertrages über ein Einfamilienhaus. Die Beklagten hatten im Vorfeld eine Courtagevereinbarung unterschrieben. Die Klägerin ist von der Ehefrau des Eigentümers beauftragt worden. Der Konflikt entstand über die Klassifikation des Hauses und die Anwendbarkeit des Halbteilungsprinzips gemäß § 656c BGB.
- Kern des Rechtsstreits: Ist die Anwendung von § 656c BGB auf den Fall zulässig, obwohl das Haus auch einen Büroanbau enthält und der Maklervertrag nicht direkt mit dem Verkäufer, sondern einem Dritten geschlossen wurde?
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; der Maklervertrag ist wegen Verstoßes gegen das Halbteilungsprinzip unwirksam.
- Begründung: Das vermittelte Objekt wird als Einfamilienhaus angesehen, sodass § 656c BGB angewendet wird. Eine untergeordnete gewerbliche Nutzung steht einer Klassifizierung als Einfamilienhaus nicht entgegen. Der Maklervertrag mit einem Dritten schützt dennoch die Verbraucher vor unverhältnismäßiger Provision, da die Vorschrift des Halbteilungsprinzips der Umgehung entgegenwirkt.
- Folgen: Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und erhält keine Provision. Das Urteil unterstreicht die Wichtigkeit des Halbteilungsprinzips zur Vermeidung von Umgehungen im Maklerrecht.
Gerichtsurteil klärt rechtliche Aspekte von Einfamilienhäusern im BGB
Ein Einfamilienhaus stellt eine besondere Form der Immobilie dar, die sich durch ihre Nutzung als Wohnraum für eine einzelne Familie auszeichnet. Im Rahmen des Grundstücksrechts und des Immobilienrechts ist es entscheidend, die genauen rechtlichen Rahmenbedingungen und Vorgaben zu verstehen, die für den Bau und die Nutzung solcher Wohnhäuser gelten. Bauvorschriften sowie das Baurecht spielen hierbei eine wesentliche Rolle, um sicherzustellen, dass die Baugesetzgebung eingehalten wird und ein sicheres Zuhause für die Hausbesitzer entsteht.
Ein zentrales Element des Eigentums an einem Einfamilienhaus ist das Wohnrecht, das den Nutzern gewisse Ansprüche einräumt und den Schutz des Wohnraums gewährleistet. Im folgenden Abschnitt wird ein richtungsweisendes Gerichtsurteil vorgestellt, welches die Definition und die rechtlichen Implikationen eines Einfamilienhauses gemäß § 656c Abs. 1 Satz 1 BGB beleuchtet.
Der Fall vor Gericht
Maklervertrag für Einfamilienhaus mit Büroanbau verstößt gegen Halbteilungsprinzip
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einem Rechtsstreit um eine Maklerprovision von 33.915 Euro die Berufung einer Maklerin zurückgewiesen. Die Maklerin hatte den Verkauf eines Einfamilienhauses mit Büroanbau zum Kaufpreis von 950.000 Euro vermittelt und von den Käufern eine Provision von 3,57 Prozent des Kaufpreises gefordert.
Unterschiedliche Provisionsvereinbarungen führen zur Unwirksamkeit
Die Käufer hatten am 9. Juli 2021 eine Vorformulierte Courtagevereinbarung unterschrieben. Die Maklerin war von der Ehefrau des Eigentümers mit der Vermarktung beauftragt worden, wobei sie mit dieser eine abweichende Provisionshöhe vereinbart hatte. Die Käufer verweigerten die Zahlung unter Verweis auf das in § 656c BGB geregelte Halbteilungsprinzip, wonach sich ein Makler von beiden Parteien eines Immobilienkaufvertrags die Provision nur in gleicher Höhe versprechen lassen darf.
Streit um Definition des Einfamilienhauses
Die Maklerin argumentierte, dass es sich bei dem Objekt nicht um ein Einfamilienhaus im Sinne des Gesetzes handele. Der knapp 45 Quadratmeter große Büroanbau verfüge über einen eigenen Eingang und eine eigene Hausnummer zur gewerblichen Nutzung. Das OLG Düsseldorf folgte dieser Argumentation nicht. Nach Auffassung des Gerichts liegt eine vorwiegend Wohnzwecken dienende Nutzung vor, da die Bürofläche nur etwa ein Fünftel der Gesamtnutzfläche ausmacht.
Schutzwirkung des Halbteilungsprinzips
Das Gericht betonte, dass die Vorschrift des § 656c BGB den Verbraucher vor übermäßiger Courtagebelastung schützen soll. Der Halbteilungsgrundsatz müsse auch dann greifen, wenn nicht die spätere Partei des Hauptvertrages, sondern ein Dritter – hier die Ehefrau des Verkäufers – den Maklervertrag schließt. Bei einer anderen Sichtweise wäre einer Umgehung des Halbteilungsgrundsatzes „Tür und Tor“ geöffnet. Da die Maklerin unstreitig mit den Beklagten eine von dem Maklerauftrag durch die Ehefrau des Verkäufers abweichende Provisionshöhe vereinbart hatte, war der Maklervertrag unwirksam.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil stärkt den Verbraucherschutz beim Immobilienkauf, indem es das gesetzliche Halbteilungsprinzip für Maklerprovisionen auch auf Einfamilienhäuser mit untergeordneter gewerblicher Nutzung anwendet. Ein Einfamilienhaus verliert seinen Charakter nicht durch einen Büroanbau, solange die Wohnnutzung überwiegt. Der Maklervertrag ist unwirksam, wenn der Makler mit Verkäufer- und Käuferseite unterschiedliche Provisionen vereinbart – dies gilt auch dann, wenn auf Verkäuferseite nicht der Eigentümer selbst, sondern ein Familienangehöriger den Maklervertrag schließt.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Wenn Sie ein Haus mit Büro oder Gewerbeeinheit kaufen möchten, können Sie sich auf das Halbteilungsprinzip berufen, solange die Wohnnutzung überwiegt – selbst wenn das Büro einen eigenen Eingang hat. Sie müssen maximal die Hälfte der gesamten Maklerprovision zahlen, auch wenn der Maklervertrag auf Verkäuferseite nicht vom Eigentümer selbst, sondern beispielsweise von dessen Ehepartner unterschrieben wurde. Sollte der Makler mit beiden Seiten unterschiedliche Provisionen vereinbart haben, ist der Maklervertrag unwirksam und Sie müssen gar keine Provision zahlen.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Welche Provisionen darf ein Makler bei einem Einfamilienhaus von Käufer und Verkäufer verlangen?
Seit dem 23. Dezember 2020 gilt das gesetzliche Halbteilungsprinzip, wonach sich Käufer und Verkäufer die Maklerprovision beim Verkauf eines Einfamilienhauses zu gleichen Teilen teilen müssen. Diese Regelung gilt allerdings nur, wenn der Käufer als Verbraucher handelt.
Höhe der Provision
Die Gesamtprovision ist nicht gesetzlich festgelegt und bewegt sich je nach Region zwischen 3% und 7% des Kaufpreises zuzüglich Mehrwertsteuer. Wenn Sie ein Einfamilienhaus kaufen oder verkaufen, können folgende Konstellationen auftreten:
Mögliche Provisionsvereinbarungen
Bei einer Doppeltätigkeit des Maklers für beide Parteien darf dieser die vereinbarte Provision nur in gleicher Höhe von Käufer und Verkäufer verlangen. Wenn beispielsweise eine Gesamtprovision von 6% vereinbart wird, zahlen beide Parteien jeweils 3%.
Beauftragt nur der Verkäufer den Makler, kann er maximal die Hälfte der Provision auf den Käufer abwälzen. Dabei muss der Verkäufer nachweisen, dass er seinen Anteil bereits gezahlt hat, bevor der Käufer zur Zahlung verpflichtet ist.
Besonderheiten und Einschränkungen
Ein Einfamilienhaus im Sinne dieser Regelung liegt vor, wenn das Gebäude nicht mehr als eine Wohnung enthält. Eine untergeordnete Einliegerwohnung ist dabei unschädlich. Die Provisionsregelung gilt nicht für:
- Mehrfamilienhäuser
- Gewerblich genutzte Immobilien
- Unbebaute Grundstücke
- Käufer, die als Unternehmer handeln
Vereinbart der Makler mit einer Partei eine kostenlose Tätigkeit, darf er auch von der anderen Partei keine Provision verlangen.
Wann ist ein Maklervertrag für ein Einfamilienhaus unwirksam?
Ein Maklervertrag für ein Einfamilienhaus ist unwirksam, wenn er nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 656a ff. BGB entspricht. Die Unwirksamkeit tritt insbesondere dann ein, wenn die Textform nicht eingehalten wurde oder die gesetzlichen Provisionsregelungen missachtet werden.
Formelle Unwirksamkeitsgründe
Die Textform ist zwingend erforderlich. Wenn Sie einen mündlichen Maklervertrag für ein Einfamilienhaus abschließen, ist dieser von Anfang an nichtig. Ein Maklervertrag muss mindestens in Textform (z.B. E-Mail oder SMS) vorliegen und darf nicht nur mündlich geschlossen werden.
Materielle Unwirksamkeitsgründe
Der Maklervertrag ist auch dann unwirksam, wenn das vermeintliche Einfamilienhaus tatsächlich ein Zweifamilienhaus ist. Ein Haus gilt nicht als Einfamilienhaus, wenn:
- es aus zwei voneinander getrennten Wohneinheiten besteht
- jede Wohneinheit einen eigenen Eingang, eine eigene Küche und ein eigenes Bad hat
- die Wohneinheiten für die Nutzung durch separate Haushalte ausgelegt sind
Provisionsregelungen
Die Vereinbarung zur Maklerprovision ist unwirksam, wenn sie von der gesetzlichen Teilungsregelung abweicht. Wenn der Makler von beiden Parteien eine Provision verlangt, muss diese zwingend hälftig geteilt werden. Vereinbarungen, die von dieser Regelung abweichen, führen zur Unwirksamkeit des Provisionsanspruchs.
Eine untergeordnete gewerbliche Nutzung oder das Vorhandensein einer kleinen Einliegerwohnung führt hingegen nicht automatisch zur Unwirksamkeit des Maklervertrags, solange der Charakter als Einfamilienhaus gewahrt bleibt.
Was gilt als Einfamilienhaus, wenn Teile gewerblich genutzt werden?
Die rechtliche Einordnung als Einfamilienhaus im Sinne des § 656c BGB richtet sich nach der objektiven tatsächlichen Nutzung des Gebäudes zum Zeitpunkt des Maklervertragsabschlusses.
Grundsätzliche Einordnung
Ein Gebäude gilt nur dann als Einfamilienhaus, wenn es in erster Linie den Wohnzwecken der Mitglieder eines einzelnen Haushalts dient. Bei einer Mischnutzung aus Wohn- und Gewerberäumen liegt kein Einfamilienhaus mehr vor, da der gewerbliche Teil nicht dem Wohnen einer Familie dient.
Abgrenzungskriterien
Die Nutzung von Räumen innerhalb des Gebäudes wird wie folgt bewertet:
Ein häusliches Arbeitszimmer zählt noch zur Wohnnutzung und ist für die Einordnung als Einfamilienhaus unschädlich. Dagegen führen fremdvermietete Gewerberäume grundsätzlich dazu, dass kein Einfamilienhaus mehr vorliegt.
Praktische Bedeutung
Wenn Sie ein Gebäude mit gewerblicher Nutzung erwerben oder verkaufen möchten, ist die korrekte Einordnung wichtig für die Maklerprovisionsregelung. Der gesetzliche Halbteilungsgrundsatz nach § 656c BGB gilt nur bei reinen Einfamilienhäusern. Bei gemischt genutzten Immobilien mit Gewerbeanteil findet diese Regelung keine Anwendung – anders als der Gesetzgeber dies bei einer untergeordneten Einliegerwohnung vorgesehen hat.
Welche Rechte haben Käufer bei unterschiedlichen Provisionsvereinbarungen?
Bei Verstößen gegen das Halbteilungsprinzip ist der betroffene Maklervertrag von Gesetzes wegen unwirksam. Dies bedeutet konkret, dass Käufer keine Maklerprovision zahlen müssen, wenn die vereinbarte Provision nicht dem gesetzlichen Halbteilungsprinzip entspricht.
Schutz durch das Halbteilungsprinzip
Wenn der Makler für beide Parteien tätig wird (Doppelmakler), muss die Provision zwingend zu gleichen Teilen zwischen Käufer und Verkäufer aufgeteilt werden. Vereinbarungen, die von diesem Grundsatz abweichen, sind nichtig.
Rechte bei einseitiger Beauftragung
Hat nur der Verkäufer einen Maklervertrag abgeschlossen, können Käufer nur dann zur Zahlung einer Provision verpflichtet werden, wenn der Verkäufer mindestens den gleichen Anteil trägt. Der Provisionsanspruch gegen den Käufer wird erst fällig, wenn der Verkäufer nachweislich seinen Teil der Provision gezahlt hat.
Besondere Schutzrechte
Wird der Makler für eine Partei unentgeltlich tätig, darf er auch von der anderen Partei keine Provision verlangen. Ein Provisionserlass wirkt automatisch auch zugunsten der jeweils anderen Vertragspartei. Diese Regelungen sind zwingend und können vertraglich nicht abbedungen werden.
Wie wirkt sich eine Beauftragung des Maklers durch Dritte auf die Provisionspflicht aus?
Nach § 652 Abs. 1 BGB entsteht ein Provisionsanspruch nur dann, wenn der Vertrag tatsächlich mit der Person zustande kommt, mit dessen Vermittlung der Makler beauftragt wurde. Wenn stattdessen ein Dritter den Vertrag abschließt, hängt die Provisionspflicht von der wirtschaftlichen und persönlichen Verbindung zwischen dem ursprünglichen Auftraggeber und dem tatsächlichen Vertragspartner ab.
Wirtschaftliche und persönliche Verflechtungen
Bei besonders engen persönlichen oder wirtschaftlichen Bindungen wird der Vertragsabschluss dem ursprünglichen Maklerkunden zugerechnet. Dies ist der Fall, wenn der wirtschaftliche Erfolg dem Auftraggeber ähnlich zugutekommt wie ein eigener Vertragsabschluss.
Bedeutung für das Halbteilungsprinzip
Wenn Sie einen Makler mit der Vermittlung eines Einfamilienhauses beauftragen, gilt das gesetzliche Halbteilungsprinzip nach § 656c BGB. Dieses Prinzip findet auch dann Anwendung, wenn ein Dritter in enger Verbindung zum ursprünglichen Auftraggeber den Kaufvertrag abschließt.
Grenzen der Provisionspflicht
Die Provisionspflicht entfällt, wenn zwischen dem Auftraggeber und dem tatsächlichen Vertragspartner keine ausreichend enge Verbindung besteht. Ein Beispiel: Weist ein Verkäufermakler seinem Kunden einen Kaufinteressenten nach und kommt der Hauptvertrag mit einem völlig unabhängigen Dritten zustande, besteht kein Provisionsanspruch.
Verflechtungen mit dem Makler
Wenn der Makler selbst mit einer Vertragspartei wirtschaftlich oder persönlich verbunden ist, verliert er grundsätzlich seinen Provisionsanspruch. Diese Regelung kann nur durch eine vollständige Aufklärung des Auftraggebers über die bestehende Verflechtung und ein darauffolgendes selbstständiges Provisionsversprechen überwunden werden.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Halbteilungsprinzip
Ein gesetzliches Prinzip im Maklerrecht, das seit Dezember 2020 beim Verkauf von Wohnimmobilien gilt. Es besagt, dass die Maklerprovision zwischen Käufer und Verkäufer gleichmäßig aufgeteilt werden muss. Dies bedeutet konkret, dass ein Makler von beiden Parteien nur Provisionen in gleicher Höhe verlangen darf. Geregelt ist dies in § 656c BGB. Zum Beispiel: Wenn die vereinbarte Provision insgesamt 6% beträgt, müssen sowohl Käufer als auch Verkäufer jeweils 3% zahlen.
Courtage / Maklerprovision
Die Vergütung, die ein Makler für die erfolgreiche Vermittlung einer Immobilie erhält. Sie wird üblicherweise als Prozentsatz des Kaufpreises berechnet und ist erst dann fällig, wenn ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist (§ 652 BGB). Die Höhe wird vorab im Maklervertrag vereinbart. Bei Wohnimmobilien gilt das Halbteilungsprinzip. Beispiel: Bei einem Kaufpreis von 500.000 Euro und einer Provision von 3,57% wären das 17.850 Euro.
Maklervertrag
Ein Dienstvertrag zwischen Makler und Auftraggeber, der die Vermittlung oder den Nachweis einer Immobilie zum Gegenstand hat. Er regelt die Rechte und Pflichten beider Parteien sowie die Höhe der Provision (§§ 652 ff. BGB). Der Vertrag muss bestimmte Formvorschriften erfüllen, insbesondere bei Verbrauchern. Beispiel: Eine Maklerin wird beauftragt, ein Haus zu verkaufen und vereinbart dafür eine Provision von 3,57% des späteren Kaufpreises.
Vorformulierte Courtagevereinbarung
Ein standardisierter Vertrag zur Regelung der Maklerprovision, der vom Makler vorformuliert wurde und mehrfach verwendet wird. Solche Verträge unterliegen als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) einer strengen rechtlichen Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Sie müssen transparent sein und dürfen den Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligen. Bei Verstößen gegen gesetzliche Vorschriften wie das Halbteilungsprinzip sind sie unwirksam.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 656c BGB (Halbteilungsprinzip): Diese Vorschrift regelt die Voraussetzungen einer Maklerprovision bei einem Immobilienverkauf. Das Halbteilungsprinzip besagt, dass die Provision zwischen Verkäufer und Käufer hälftig aufzuteilen ist, es sei denn, die Parteien haben etwas anderes vereinbart. Im vorliegenden Fall berufen sich die Beklagten auf diese Regelung, um die Zahlung der Provision zu verweigern, da der Maklervertrag aufgrund der besonderen Umstände unwirksam sein könnte.
- § 656a BGB (Vereinbarung der Provisionshöhe): Dieser Paragraph definiert die rechtlichen Grundlagen zur Höhe der Maklerprovision und deren Vereinbarung. Wichtig ist hier, dass, wenn der Makler vertraglich zustande kommt, er wirksam ist, solange er den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Die Klägerin argumentiert, dass ihr Anspruch auf Zahlung aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung bestehen bleibe, weist jedoch den Einwand der Beklagten zurück, dass die Anwendung des § 656a BGB nicht greift, da das Objekt nicht klar als Einfamilienhaus klassifiziert werden könne.
- § 540 Abs. 1 ZPO (Tatbestand und Bezugnahme): Hier wird geregelt, wie das Berufungsverfahren und die Bezugnahme auf die Tatsachen des ersten Urteils zu erfolgen hat. Diese Vorschrift ist im vorliegenden Kontext bedeutend, weil das Berufungsgericht die Feststellungen des Landgerichts bezüglich der Unwirksamkeit des Maklervertrages und des Halbteilungsprinzips berücksichtigen muss, was die Beurteilung des Falles maßgeblich beeinflusst.
- BGB – allgemeine Vorschriften über Verträge: Die allgemeinen Vorschriften des BGB, insbesondere die Regelungen über Vereinbarungen, Rücktrittsrechte und Schadensersatzansprüche, sind relevant, da sie die Vertragsverhältnisse zwischen den Parteien grundlegend bestimmen. In diesem Fall könnte die Klägerin versuchen, sich auf allgemein Vertragsrecht zu stützen, um ihre Ansprüche zu untermauern, auch wenn spezifische Regelungen wie das Halbteilungsprinzip greifen.
- BGH-Rechtsprechung zur Einordnung von Immobilien: Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) definiert, wie Immobilien im Kontext von Kaufverträgen zu behandeln sind und unter welchen Umständen sie als Einfamilienhaus gelten. Im vorliegenden Fall ist dies entscheidend, da sich die Klägerin auf das Vorhandensein einer gewerblichen Einheit beruft und damit die Anwendung des § 656a BGB in Frage stellt. Die vorherige Rechtsprechung könnte hier helfen, die Argumentation der Beklagten zu untermauern und die Frage nach dem präzisen Status des Objekts zu klären.
Das vorliegende Urteil
OLG Düsseldorf – Az.: 7 U 243/22 – Urteil vom 26.01.2024
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