Übersicht:
- Das Wichtigste in Kürze
- Digitale Unterschriften im Fokus: Gültigkeit und Herausforderungen im Vertragsrecht
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Welche Formvorschriften gelten für einen rechtswirksamen Widerspruch gegen Behördenbescheide?
- Was sind die rechtlichen Folgen eines formunwirksamen Widerspruchs?
- Wie unterscheidet sich eine qualifizierte elektronische Signatur von einer eingescannten Unterschrift?
- Welche Möglichkeiten der elektronischen Kommunikation mit Behörden sind rechtlich zulässig?
- Wann besteht ein Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumnis?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Verwaltungsgericht Hamburg
- Datum: 17.10.2024
- Aktenzeichen: 5 E 4622/24
- Verfahrensart: Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
- Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht, Verkehrsrecht
Beteiligte Parteien:
- Antragstellerin: B. GmbH (früher A. GmbH), bietet Carsharing an, wendet sich gegen die Betriebsuntersagung eines Kraftfahrzeugs aufgrund unzulässiger Videoprojektion.
- Antragsgegnerin: Landesbetrieb Verkehr, Zulassungsbehörde, hat die Betriebsuntersagung verhängt und fordert den Nachweis der Mängelbeseitigung.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Die Antragstellerin installierte in ihrem Fahrzeug ein Werbesystem, das durch die Polizei für unzulässig erklärt wurde. Die Zulassungsbehörde untersagte den Betrieb des Fahrzeugs und ordnete die Sofortige Vollziehung an. Die Antragstellerin legte Widerspruch ein, dieser wurde jedoch als nicht frist- und formgerecht anerkannt. Sie beantragte daraufhin vorläufigen Rechtsschutz zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs.
- Kern des Rechtsstreits: Ob der Widerspruch der Antragstellerin gegen die Betriebsuntersagung form- und fristgerecht eingelegt wurde und somit die aufschiebende Wirkung des Bescheids wiederhergestellt werden kann.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wurde abgelehnt.
- Begründung: Die Widersprüche der Antragstellerin wurden nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form (schriftlich oder mit qualifizierter elektronischer Signatur) eingereicht und waren deshalb unzulässig. Die angefochtene Verfügung war bereits Bestandskräftig geworden, sodass eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr möglich war.
- Folgen: Die Antragstellerin muss die Kosten des Verfahrens tragen. Der Betriebsuntersagungsbescheid bleibt bestehen und der Betrieb des Fahrzeugs bleibt untersagt, bis die Mängel beseitigt sind. Das Urteil unterstreicht die Bedeutung formgerechter Widerspruchseinlegung im Verwaltungsverfahren.
Digitale Unterschriften im Fokus: Gültigkeit und Herausforderungen im Vertragsrecht
In der heutigen digitalen Welt gewinnen elektronische Dokumente und digitale Unterschriften zunehmend an Bedeutung. Dennoch bleibt das Schriftformerfordernis im Vertragsrecht ein wesentlicher Aspekt, um die Rechtswirksamkeit von Vereinbarungen sicherzustellen. Das bedeutet, dass bestimmte Verträge und Erklärungen in einer bestimmten Form, oft in Schriftform, abgegeben werden müssen, um gültig zu sein. Ein einfach eingescanntes Dokument kann in diesem Kontext jedoch oft nicht die erforderliche Beweiskraft und Dokumentensicherheit bieten, die zur Authentizität der Unterschrift notwendig sind.
Die Zulässigkeit von Scans und die Frage, ob eine eingescannte Unterschrift die Schriftform wahrt, stehen häufig im Fokus juristischer Auseinandersetzungen. Die Unterschriftenprüfung und die damit verbundene nachweisliche Authentizität sind entscheidend für die Rechtsgültigkeit von Verträgen, insbesondere wenn es um die Vorlage von Urkunden geht. Im Folgenden wird ein konkreter Fall näher analysiert, der sich mit diesen Fragen auseinandersetzt.
Der Fall vor Gericht
Betriebsuntersagung wegen Werbeanlage im Carsharing-Fahrzeug bleibt bestehen
Das Verwaltungsgericht Hamburg hat einen Eilantrag der B. GmbH (vormals A. GmbH) gegen die Betriebsuntersagung eines ihrer Carsharing-Fahrzeuge abgelehnt. Die Firma hatte in dem Fahrzeug eine digitale Werbeanlage installiert, die über eine Adhäsions-Scheibenfolie Werbung und andere Inhalte an die hintere Seitenscheibe projizierte.
Behördliches Vorgehen und Verfahrensablauf
Die Polizei Berlin hatte den Landesbetrieb Verkehr Hamburg am 21. Februar 2024 über die unzulässige Videoprojektion in dem Fahrzeug informiert. Nach erfolgloser Aufforderung zur Mangelbeseitigung untersagte die Behörde am 8. März 2024 den weiteren Betrieb des Fahrzeugs und ordnete die sofortige Vollziehung an.
Formfehler bei der Widerspruchseinlegung
Die Firma versuchte, gegen diese Untersagung Widerspruch einzulegen – sowohl per E-Mail als auch per Post. Der Geschäftsführer hatte die Widerspruchsschreiben dabei digital signiert, indem er seinen Namenszug per iPad auf digitale Entwürfe setzte. Diese wurden anschließend ausgedruckt und per Post verschickt sowie als E-Mail-Anhang versendet.
Rechtliche Bewertung des Gerichts
Das Gericht stellte fest, dass diese Art der Widerspruchseinlegung nicht den gesetzlichen Formerfordernissen entsprach. Für einen wirksamen Widerspruch hätte dieser entweder schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift, mit qualifizierter elektronischer Signatur oder über spezielle elektronische Übermittlungswege eingereicht werden müssen.
Eine einfache E-Mail mit eingescannter Unterschrift genügt diesen Anforderungen nicht. Auch der Ausdruck eines digital erstellten und signierten Dokuments wahrt die Schriftform nicht, da zu keinem Zeitpunkt ein handschriftlich unterschriebenes Original existierte.
Da die Widerspruchsfrist am 15. April 2024 ablief und kein formgerechter Widerspruch eingereicht wurde, wurde der Bescheid bestandskräftig. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kam nicht in Betracht, da die Firma nicht ohne eigenes Verschulden an der Fristwahrung gehindert war. Die Behörde war auch nicht verpflichtet, die Firma auf die Formmängel hinzuweisen.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil stellt klar: Eine digitale Unterschrift per iPad oder eine eingescannte Unterschrift in einer E-Mail genügen nicht den gesetzlichen Formerfordernissen für einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt. Auch der Ausdruck und postalische Versand eines digital signierten Dokuments ist unwirksam. Für einen wirksamen Widerspruch ist entweder eine handschriftlich unterschriebene Originalerklärung oder eine Qualifizierte elektronische Signatur erforderlich. Die Behörde muss bei Formfehlern nicht von sich aus auf die korrekten Formvorgaben hinweisen.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Wenn Sie einen Bescheid der Behörde anfechten wollen, müssen Sie besonders auf die Form achten: Eine einfache E-Mail oder ein digital unterschriebenes Dokument reichen nicht aus – auch wenn Sie es ausdrucken und per Post schicken. Sie haben nur zwei sichere Möglichkeiten: Entweder Sie unterschreiben den Widerspruch eigenhändig auf Papier oder Sie nutzen eine qualifizierte elektronische Signatur mit Signaturkarte und PIN. Versäumen Sie die einmonatige Widerspruchsfrist oder nutzen Sie die falsche Form, wird der Bescheid endgültig rechtskräftig. Die Behörde muss Sie nicht auf Formfehler hinweisen – informieren Sie sich daher im Zweifel vorher rechtlich, um keine Fristen zu versäumen.
Benötigen Sie Hilfe?
Die korrekte Form eines Widerspruchs kann über Erfolg oder Misserfolg Ihres Anliegens entscheiden. Unsere erfahrenen Rechtsanwälte prüfen Ihre Situation und zeigen Ihnen den sicheren Weg durch das Verwaltungsverfahren auf. Lassen Sie keine wertvollen Fristen verstreichen – wir unterstützen Sie dabei, Ihre Rechte effektiv und formgerecht zu wahren. ✅ Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Welche Formvorschriften gelten für einen rechtswirksamen Widerspruch gegen Behördenbescheide?
Ein rechtswirksamer Widerspruch gegen einen Behördenbescheid muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts eingelegt werden. Bei fehlender oder fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung verlängert sich diese Frist auf ein Jahr.
Zulässige Einreichungsformen
Der Widerspruch kann auf drei Wegen eingereicht werden:
Schriftlich per Post oder Fax
- Der Widerspruch muss eigenhändig unterschrieben sein
- Eine Übermittlung per Fax ist zulässig, sofern das Original unterschrieben ist
- Ein einfacher Brief oder ein Einschreiben sind möglich
Zur Niederschrift bei der Behörde
- Sie können den Widerspruch persönlich bei der zuständigen Behörde zu Protokoll geben
- Lassen Sie sich in diesem Fall eine Kopie der Niederschrift aushändigen
Elektronische Form
- Eine einfache E-Mail ist nicht ausreichend
- Die elektronische Übermittlung ist nur möglich, wenn die Behörde einen entsprechenden Zugang eröffnet hat
- Bei elektronischer Einreichung ist eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich
- Alternativ ist die Nutzung eines DE-Mail-Kontos möglich
Inhaltliche Anforderungen
Der Widerspruch muss folgende Mindestangaben enthalten:
- Ihren Namen und Ihre Adresse
- Datum und Aktenzeichen des angefochtenen Bescheids
- Eine eindeutige Erklärung, dass Widerspruch eingelegt wird
Eine Begründung des Widerspruchs ist zunächst nicht zwingend erforderlich, aber empfehlenswert. Der Widerspruch kann bei der Ausgangsbehörde oder bei der Widerspruchsbehörde eingereicht werden.
Rechtliche Wirkung
Nach Einlegung des Widerspruchs tritt grundsätzlich eine aufschiebende Wirkung ein. Dies bedeutet, dass der Verwaltungsakt zunächst nicht vollzogen werden kann. Ausnahmen gelten bei:
- Anforderungen öffentlicher Abgaben und Kosten
- Unaufschiebbaren Anordnungen
- Fällen, in denen die sofortige Vollziehung besonders angeordnet wurde
Was sind die rechtlichen Folgen eines formunwirksamen Widerspruchs?
Ein formunwirksamer Widerspruch führt dazu, dass der ursprüngliche Verwaltungsakt bestandskräftig wird. Dies bedeutet, dass der Bescheid nicht mehr angefochten werden kann und die darin getroffenen Regelungen wirksam bleiben.
Unmittelbare Konsequenzen
Wenn Sie einen Widerspruch per einfacher E-Mail oder ohne die erforderliche Form einreichen, tritt keine aufschiebende Wirkung ein. Der Verwaltungsakt kann dann trotz Ihres Widerspruchs vollstreckt werden. Eine eingescannte Unterschrift oder die bloße Ankündigung einer postalischen Nachreichung sind nicht ausreichend.
Finanzielle Auswirkungen
Bei einem formunwirksamen Widerspruch müssen Sie nicht nur die ursprünglichen Kosten des Verwaltungsakts tragen, sondern es können auch zusätzliche Verfahrenskosten entstehen. Die Gerichtskosten betragen dabei mindestens 55 Euro, bei einer späteren Rücknahme in der Hauptverhandlung mindestens 17 Euro.
Heilungsmöglichkeiten
Eine Heilung des Formfehlers ist nur möglich, wenn Sie innerhalb der Widerspruchsfrist einen formgerechten Widerspruch nachreichen. Die Frist beträgt in der Regel einen Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts. Fehlt eine Rechtsbehelfsbelehrung oder ist diese fehlerhaft, verlängert sich die Frist auf ein Jahr.
Besondere Fallkonstellationen
Bei elektronischer Einreichung des Widerspruchs ist eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine andere sichere Übermittlungsform (wie De-Mail) erforderlich. Ein Ausdruck der E-Mail durch die Behörde kann den Formfehler nur heilen, wenn er noch innerhalb der Widerspruchsfrist erfolgt und dokumentiert wird.
Wie unterscheidet sich eine qualifizierte elektronische Signatur von einer eingescannten Unterschrift?
Eine eingescannte Unterschrift ist lediglich ein digitales Abbild einer handschriftlichen Unterschrift, das in ein Dokument eingefügt wird. Sie bietet keinerlei Schutz vor Manipulation oder Fälschung, da sie von jedem kopiert und in andere Dokumente eingefügt werden kann.
Technische Unterschiede
Die qualifizierte elektronische Signatur (QES) basiert dagegen auf einem kryptografischen Verfahren mit einem einmaligen Signaturschlüssel. Dieser wird von zertifizierten Vertrauensdiensteanbietern unter Aufsicht des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) bereitgestellt.
Bei der QES wird Ihre Identität vorab durch eine spezielle Identifizierung (zum Beispiel per Video oder persönlich vor Ort) überprüft und mit einem digitalen Zertifikat verknüpft. Wenn Sie ein Dokument mit QES unterschreiben, erfolgt eine Zwei-Faktor-Authentifizierung, etwa per App oder SMS-TAN.
Rechtliche Unterschiede
Die eingescannte Unterschrift ist nicht rechtsgültig, da weder die Identität des Unterzeichners noch die Unversehrtheit des Dokuments nachgewiesen werden können. Sie kann vor Gericht keine Beweiskraft entfalten.
Die QES hingegen ist das rechtliche digitale Äquivalent zur handschriftlichen Unterschrift nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Sie erfüllt die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform und besitzt vor Gericht die höchste Beweiskraft. Bei einem Rechtsstreit gilt die sogenannte Beweislastumkehr: Die Echtheit des Dokumenteninhalts und die geprüfte Identität des Unterzeichners werden automatisch angenommen.
Sicherheitsaspekte
Wenn Sie ein Dokument mit QES unterschreiben, wird automatisch überprüft, ob das Dokument nach der Signatur verändert wurde. Jede Manipulation wird sofort erkannt. Die QES kann nur von speziell zertifizierten Vertrauensdiensteanbietern bereitgestellt werden, die strengen Datenschutz- und IT-Sicherheitsvorgaben unterliegen.
Welche Möglichkeiten der elektronischen Kommunikation mit Behörden sind rechtlich zulässig?
Die elektronische Kommunikation mit Behörden ist durch das E-Government-Gesetz seit August 2013 umfassend geregelt. Für die rechtlich wirksame elektronische Kommunikation stehen mehrere sichere Übermittlungswege zur Verfügung.
Sichere Übermittlungswege
Das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) ist der primäre Kommunikationsweg für den Austausch zwischen Bürgern und Behörden sowie zwischen Behörden untereinander. Seit dem 1. Januar 2022 sind Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet, diesen Kommunikationsweg zu nutzen.
Elektronische Formvoraussetzungen
Bei der elektronischen Kommunikation können Dokumente auf verschiedene Arten rechtswirksam übermittelt werden:
- Mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehene Dokumente
- Über De-Mail mit der Versandoption „absenderbestätigt“ und sicherer Anmeldung
- Über Web-Anwendungen der Verwaltung in Verbindung mit der eID-Funktion des Personalausweises
Zugangseröffnung und Verschlüsselung
Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist grundsätzlich nur zulässig, wenn der Empfänger einen entsprechenden Zugang eröffnet hat. Behörden sind gesetzlich verpflichtet, einen solchen elektronischen Zugang bereitzustellen und Verschlüsselungsverfahren anzubieten.
Die elektronische Kommunikation ersetzt die bisherige papiergebundene Kommunikation sowie Tele- und Computerfax. Bei der Nutzung eines sicheren Übermittlungswegs ist die zusätzliche Anbringung einer qualifizierten elektronischen Signatur nicht erforderlich.
Wann besteht ein Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumnis?
Ein Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand besteht nach § 233 ZPO, wenn Sie ohne eigenes Verschulden daran gehindert waren, eine wichtige Frist einzuhalten. Dies gilt insbesondere für Notfristen, Berufungsfristen oder Fristen zur Begründung von Rechtsmitteln.
Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung
Die zentrale Voraussetzung ist das fehlende Verschulden bei der Fristversäumnis. Ein Verschulden liegt vor, wenn Sie nicht die Sorgfalt walten lassen, die nach den konkreten Umständen zumutbar war. Wenn beispielsweise eine schwere Erkrankung mit Krankenhausaufenthalt oder andere unvorhersehbare Ereignisse die Fristwahrung verhindert haben, kann eine Wiedereinsetzung gewährt werden.
Fristen für den Wiedereinsetzungsantrag
Der Antrag muss innerhalb bestimmter Fristen gestellt werden:
- Zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses bei normalen Fristen
- Ein Monat bei Versäumnis von Berufungs-, Revisions- oder Beschwerdebegründungsfristen
- Maximale Ausschlussfrist von einem Jahr nach Ende der versäumten Frist
Antragstellung und Begründung
Der Antrag muss die Gründe für die Fristversäumnis detailliert darlegen und durch entsprechende Nachweise glaubhaft machen. Gleichzeitig muss die ursprünglich versäumte Prozesshandlung nachgeholt werden. Bei einer fehlenden oder fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung wird ein fehlendes Verschulden vermutet.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Schriftformerfordernis
Ein gesetzlich festgelegtes Formerfordernis, das verlangt, dass bestimmte Erklärungen oder Verträge schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift erfolgen müssen, um rechtswirksam zu sein. Die Regelung findet sich in § 126 BGB. Eine bloß elektronische oder eingescannte Unterschrift genügt diesem Erfordernis nicht. Beispiel: Ein Mietvertrag über mehr als ein Jahr muss die Schriftform einhalten, ein per E-Mail geschlossener Vertrag wäre unwirksam.
Qualifizierte elektronische Signatur
Eine fortgeschrittene Form der digitalen Unterschrift, die durch spezielle technische Verfahren und Zertifikate rechtlich der handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt ist (§ 126a BGB). Sie muss von zertifizierten Anbietern erstellt werden und erfüllt höchste Sicherheitsstandards. Beispiel: Eine qualifizierte elektronische Signatur unter einem Arbeitsvertrag ist der handschriftlichen Unterschrift gleichwertig.
Bestandskräftig
Bezeichnet einen Verwaltungsakt, der nicht mehr mit regulären Rechtsmitteln (wie Widerspruch oder Klage) angefochten werden kann, weil die entsprechenden Fristen abgelaufen sind (§ 80 VwGO). Der Bescheid wird damit endgültig wirksam. Beispiel: Wenn gegen einen Bußgeldbescheid nicht innerhalb von zwei Wochen Einspruch eingelegt wird, wird er bestandskräftig.
Sofortige Vollziehung
Eine behördliche Anordnung nach § 80 Abs. 2 VwGO, die bewirkt, dass ein Verwaltungsakt trotz eingelegter Rechtsmittel sofort umgesetzt werden muss. Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage wird damit aufgehoben. Beispiel: Bei unmittelbarer Gefahr kann die sofortige Stilllegung eines unsicheren Fahrzeugs angeordnet werden.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Ein Rechtsbehelf nach § 60 VwGO, der es ermöglicht, eine versäumte Frist nachträglich einzuhalten, wenn man ohne eigenes Verschulden an der Fristeinhaltung gehindert war. Beispiel: Wenn ein Anwalt wegen eines nachgewiesenen Krankenhausaufenthalts eine Frist versäumt, kann Wiedereinsetzung gewährt werden.
Betriebsuntersagung
Eine behördliche Verfügung nach § 5 StVG, die den Betrieb eines Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr verbietet, wenn von diesem eine Gefahr für die Verkehrssicherheit ausgeht oder es gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Beispiel: Ein Auto mit mangelhaften Bremsen kann durch die Behörde stillgelegt werden.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 49a StVZO: Diese Vorschrift regelt die Anforderungen an Fahrzeugausstattungen und -veränderungen, insbesondere das Verbot von unzulässigen technischen Einrichtungen, die den Verkehr gefährden oder die Verkehrssicherheit beeinträchtigen können. Bei der vorliegenden Fallgestaltung stellt die Polizei fest, dass die im Fahrzeug der Antragstellerin verbaute digitale Außenwerbung nach dieser Vorschrift unzulässig ist, was zur Betriebsuntersagung führt.
- § 5 Abs. 1 FZV: Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) enthält Bestimmungen zur Betriebserlaubnis von Fahrzeugen und zur Sicherstellung ihrer Verkehrssicherheit. Dieser Paragraph legt fest, dass Fahrzeuge nur betrieben werden dürfen, wenn sie alle technischen Voraussetzungen erfüllen. Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin auf Basis dieses Paragraphen die Betriebsuntersagung der Antragstellerin angeordnet, da die angebauten Anlagen nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.
- § 13 Abs. 2 HmbVwVfG: Dieser Paragraph des Hamburger Verwaltungsverfahrensgesetzes regelt die Möglichkeit der Beteiligung Dritter an Verwaltungsverfahren. Die Antragsgegnerin hat die C. GmbH in das Verfahren einbezogen, um den Sachverhalt umfassend prüfen zu können. Diese Hinzuziehung könnte zum Beispiel für die Klärung der rechtlichen Verantwortung und etwaiger Ansprüche zwischen den Parteien von Bedeutung sein.
- § 34 VwGO: Die Vorschrift aus dem Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) regelt die Vorprüfung, ob eine Klage gegen Verwaltungsakte zulässig ist. Die Ablehnung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz seitens der Kammer könnte auf die Unzulässigkeit einer Klage oder des Widerspruchs hinweisen. Für die Antragstellerin ist es wichtig zu verstehen, welche Kriterien zur Zulässigkeit beachtet werden müssen, um die Aussicht auf Erfolg eines Widerspruchs richtig einzuschätzen.
- § 60 VwGO: In diesem Paragraphen wird das Verfahren für den vorläufigen Rechtsschutz erläutert, insbesondere hinsichtlich der Voraussetzungen und des Verfahrensablaufs. Da die Antragstellerin einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt hat, spielt dieser Paragraph eine zentrale Rolle. Die erfolgreiche Durchführung des Verfahrens hängt davon ab, ob die gesetzlichen Vorgaben, einschließlich der Fristen und der Begründung des Antrags, eingehalten wurden.
Das vorliegende Urteil
VG Hamburg – Az.: 5 E 4622/24 – Beschluss vom 17.10.2024
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.