Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 34 C 76/19 – Urteil vom 22.06.2020
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 242,79 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.11.2018 sowie weitere 2,50 Euro Mahnkosten ab 27.09.2019 – dem Tag nach der Zustellung der Klage – zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 242,79 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Eines Tatbestandes bedarf es in dieser Sache nicht, da ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist (§ 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 495a ZPO unter Beachtung von § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat sowie die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und zudem die Parteien durch das Urteil auch nicht mit mehr als 600,00 Euro beschwert sind.
Entscheidungsgründe
Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts ergibt sich aus § 12 und § 13 ZPO in Verbindung mit § 23 Nr. 1 GVG.
Die zulässige Klage ist im zuerkannten Umfang begründet. Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten aus abgetretenem Recht noch ein Anspruch auf Zahlung der Restvergütung in Höhe von 242,79 Euro nebst Verzugszinsen zu (§ 631 Abs. 1 zweiter Halbsatz BGB). Hinsichtlich der geltend gemachten Mahnkosten ist die Klage jedoch teilweise abzuweisen.
Der hier von dem Beklagten unstreitig mit dem „Bestattungshaus R…“ – d.h. der Zedentin, welche ein „handwerksähnliches Gewerbe“ betreibt (VG Leipzig, Urteil vom 28.06.2012, Az.: 5 K 1125/11, u.a. in: GewArch 2012, Seiten 452 f.) – vereinbarte Bestattungsvertrag stellt einen Werkvertrag mit einzelnen, andersartigen Nebenleistungen aus dem Bereich des Dienstvertragsrechts, der Geschäftsbesorgung und auch des Kaufrechts dar (BGH, Urteil vom 17.11.2011, Az.: III ZR 53/11, u.a. in: NJW 2012, Seiten 1648 ff.; Reichsgericht, Urteil vom 28.10.1920, Az.: VI 261/20, u.a. in: RGZ Band 100, Seiten 171 ff.; LG Münster, Urteil vom 27.11.2018, Az.: 9 S 92/17, u.a. in: NLPrax 2019, Seiten 27 ff.; LG Düsseldorf, Urteil vom 25.03.2015, Az.: 12 O 54/14, u.a. in: „juris“; LG Flensburg, Urteil vom 08.02.2011, Az.: 1 S 26/10, u.a. in: „juris“; AG Berlin-Spandau, Urteil vom 09.03.2020, Az.: 6 C 568/19, u.a. in: BeckRS 2020, Nr. 7178; AG Bottrop, Urteil vom 24.06.2010, Az.: 11 C 87/10, u.a. in: NJW-Spezial 2010, Seite 680; AG Halle/Saale, Urteil vom 01.06.2010, Az.: 95 C 4190/09, u.a. in: „juris“; AG Husum, Urteil vom 22.02.2010, Az.: 2 C 682/08, u.a. in: „juris“; AG Hamburg, Urteil vom 08.02.2000, Az.: 21b C 527/99, u.a. in: NJW-RR 2001, Seite 1132; Widmann, Der Bestattungsvertrag, 6. Auflage 2015; Prau, in: Palandt, 78. Aufl. 2019, Einf. v. § 631 BGB, Rn. 23; Peters, in: Staudinger, BGB-Komm, Neubearbeitung 2019, Vorbemerkungen zu §§ 631 ff. BGB, Rn. 35; Busche, in: MünchKomm zum BGB, 8. Aufl. 2020, § 631 BGB, Rn. 178; Voit, in: BeckOK zum BGB, 54. Edition vom 01.05.2020, § 631 BGB, Rn. 25; Janda, GewArch Beilage WiVerw Nr. 01/2018, Seiten 36 ff.).
Gemäß § 631 Abs. 1 zweiter Halbsatz BGB stand dem Bestattungsunternehmen das Entgelt für die vereinbarungsgemäß erbrachten Leistungen auch zu. Dies sind die in der Rechnung vom 26.09.2018 – Anlage K 2 (Blatt 17 der Akte) – aufgeführten Positionen.
Soweit der Beklagte zunächst die Positionen „Überführung zur Kühlzelle“ und „Kühlzellenbenutzung“ in Abrede stellte, übersieht er, dass diese so stattgefunden haben muss. Insofern ist es grundsätzlich auch nicht zu beanstanden, wenn ein Bestattungsunternehmen den Verstorbenen – ggf. sogar ohne Wissen und Wollen seiner Angehörigen – in den eigenen Kühlraum/Kühlzelle überführt (LG Berlin, Urteil vom 19.01.2010, Az.: 16 O 249/08, u.a. in: WRP 2010, Seiten 955 ff.) und für diese Überführung sowie die zeitweilige Benutzung d. Kühlraums/Kühlzelle dann auch eine entsprechende Vergütung verlangt. Die Notwendigkeit der Kühlung der Verstorbenen war hier bestimmend für das angegriffene Vorgehen des Bestattungsunternehmens. Andere Umstände, die die Annahme einer unlauteren Gesinnung nahelegen könnten, sind insofern nicht ersichtlich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das Bestattungsunternehmen hier vorrangig aus sachlich notwendigen und gebotenen Gründen hinsichtlich der Kühlung des Leichnams der Verstorbenen so gehandelt hat (BGH, Urteil vom 02.07.1987, Az.: I ZR 167/85, u.a. in: NJW-RR 1988, Seiten 99 f.).
Für einen Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB bedarf es im Übrigen auch nicht einer Willenseinigung über sämtliche Rechtsfolgen; es genügt, wenn sich die Parteien vertraglich bezüglich der vereinbarten Leistung binden wollten und der Vertragsinhalt unter anderem auch aus den Umständen oder dem (dispositiven) Gesetzesrecht zu entnehmen ist (OLG Düsseldorf, OLG-Report 2008, Seiten 372 ff.). Die insoweit somit hier zum Vertragsschluss führenden Willenserklärungen der Vertragsparteien können dabei sowohl ausdrücklich (mündlich bzw. schriftlich oder in Textform) oder aber auch konkludent abgegeben werden.
Auch ein formfrei geschlossener Bestattungsvertrag bedarf dem entsprechend noch nicht einmal der Schriftform, da er auch mündlich bzw. sogar konkludent wirksam zustande kommen kann. Erforderlich ist nur die Einigung über die vertragswesentlichen Bestandteile. Dazu gehören Art und Umfang der zu erbringenden Tätigkeit (OLG Koblenz, Urteil vom 10.12.2001, Az.: 13 U 727/01, u.a. in: NJW-RR 2002, Seiten 890 f.). Die von dem Bestattungsunternehmen erbrachten und dann von diesem Unternehmen gegenüber dem Beklagten in Rechnung gestellten Leistungen gehörten aber – mit Ausnahme der Kosten für die Überführung zur Kühlzelle und die Kosten für die Kühlzellenbenutzung sogar unstreitig – zu der von dem Beklagten in Auftrag gegebenen Bestattung, so dass der hier erbrachte Erfolg vom geschlossenen Werkvertrag auch mit umfasst ist.
Der Umstand, dass die Parteien hier noch über die Modalitäten der Vergütung streiten, ist für die Wirksamkeit des Vertragsschlusses insofern aber unerheblich. Einigkeit besteht nämlich zumindest unstreitig über die entgeltliche Leistungserbringung. Es ist gerade der Zweck der oben benannten gesetzlichen Regelung, zur Vermeidung von Dissensfolgen etwaige Vertragslücken zu schließen. Die hier insofern auch anzuwendende Vermutungsregel des § 632 Abs. 1 BGB, wonach eine Vergütung als vereinbart gilt, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten ist, erstreckt sich im Übrigen auch auf die Entgeltlichkeit des erteilten Auftrags. Diese Vorschrift des § 632 Abs. 1 BGB enthält dementsprechend die Fiktion einer Vergütungsvereinbarung. Danach gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Eine Einigung über den zu entrichtenden Werklohn (Vergütung) ist wegen § 632 BGB somit nicht zwingend erforderlich, sondern nur dann, wenn die Parteien zwar grundsätzlich von einer Entgeltlichkeit der Leistungserbringung ausgehen, aber zu einem bestimmten Preis abschließen wollen, der von der taxmäßigen oder üblichen Vergütung abweicht (BGH, Urteil vom 02.10.1963, Az.: V ZR 204/61, u.a. in: MDR 1964, Seiten 42 f.).
Soweit die Höhe der Vergütung somit nicht vereinbart worden sein sollte bzw. eine konkret vereinbarte Vergütungshöhe von keiner Partei bewiesen werden kann, gilt die Auslegungsregel § 632 Abs. 2 BGB. Danach kann aber grundsätzlich die übliche Vergütung von der Klägerin hier verlangt werden, da unstreitig ein wirksamer Vertragsschluss vorliegt. Bei Werkverträgen kommt ein Vertrag deshalb auch dann zustande, wenn die Parteien keine Vereinbarung über die konkret zu zahlende Vergütung getroffen haben, da diese dann nach § 632 BGB auch ohne ausdrückliche Abrede geschuldet wird, wenn die Leistung nach den Umständen nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
Im Übrigen hat der Zeuge R… aber auch ausgesagt, dass er bereits bei der Auftragserteilung dem Beklagten gesagt habe, dass für das Bestattungsunternehmen nur die Eigenleistungspreise verbindlich seien und hinsichtlich der Fremdleistungen keine verbindlichen Preise benannt werden könnten. Auch habe er dem Beklagten schon zum Zeitpunkt der Erteilung des Bestattungsauftrags gesagt, dass die Überführung zur Kühlzelle und die Kühlzellenbenutzung von dem Bestattungsunternehmen mit berechnet wird. Auch habe er dem Beklagten mitgeteilt, dass die Verstorbene in der Kühlung bis zur Abholung im Krematorium gelagert werden müsse, da dies so sein müsse. Im Übrigen habe er dem Beklagten auch die konkreten Preise der Eigenleistungen des Bestattungsunternehmens vorgelegt.
Die Zeugin S… hat des Weiteren – nachdem ihr die Aufstellung der Kosten der Feuerbestattung (Blatt 15 der Akte) vom Gericht vorgelegt wurde – ausgesagt, dass sie diese Aufstellung gleich bei dem Gespräch mit dem Beklagten auch so im Computer aufgenommen habe. Zur erst habe der Zeuge R… mit dem Beklagten gesprochen und dann sei sie hinzugekommen. Der Zeuge R… habe zwar schon handschriftlich bestimmte Beträge auf einem entsprechenden Vordruck eingesetzt, jedoch sei sie dann hinzugekommen und habe diese Kostenaufstellung dann gleich in den Computer übernommen und auch den Rest dann gleich in den Computer so eingetragen. Auch die Kosten für die Überführung zur Kühlzelle und die Kosten für die Kühlzellenbenutzung habe sie insofern dann auch bereits bei der Auftragserteilung im Computer mit eingetragen. Sie habe dem Beklagten dann die Kosten der Feuerbestattung auch vorgelegt, d.h. auch die Gesamtsumme. Insofern habe sie dem Beklagten dann auch die konkrete Summe von 1.762,79 Euro gezeigt. Auch hätten Sie und der Zeuge R… dem Beklagten bei der Auftragserteilung bereits gesagt, dass die Überführung zur Kühlzelle notwendig sei ebenso wie die Kühlzellenbenutzung und das hierfür auch etwas berechnet werde. Der Beklagte habe dazu dann auch „ja“ gesagt. Einen Gesamtpreis von lediglich 1.400,00 Euro sei dem Beklagten also nicht mitgeteilt worden. Da sei sie sich sicher.
Die Aussagen der beiden Zeugen waren somit aber hinsichtlich der Berechnung der Kosten für die Überführung zur Kühlzelle und die Kühlzellenbenutzung in sich schlüssig und nachvollziehbar. Bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände genügen diese Aussagen der Zeugen dementsprechend dann aber auch, um das Gericht von der Wahrheit der Behauptung der Klägerin zu den Vereinbarungen der Prozessparteien zu überzeugen; insbesondere auch dafür, dass hier die Positionen „Überführung zur Kühlzelle“ und „Kühlzellenbenutzung“ bereits bei der Auftragserteilung Gegenstand des Bestattungsauftrags waren und auch der vom Beklagten behauptete geringerer Pauschalpreis zwischen den Parteien hier gerade nicht vereinbart wurde.
Zur Bestimmung der Höhe der Vergütung muss durch das Gericht zunächst aber nur ermittelt werden, für welche Leistungen des Auftragnehmers die Vergütung geschuldet wird. Grundsätzlich resultiert der Vergütungsanspruch nämlich bereits aus der Erfüllung der vertraglichen Hauptleistungspflicht des Unternehmers. Dafür ist die vertragliche Vereinbarung maßgeblich. Eine solche ist hier aber durch die Zeugenaussagen bereits belegt.
Zwar behauptet der Beklagte eine geringere Pauschalvereinbarung während die Klägerin von einer Abrechnung nach konkretem Aufwand ausgeht, jedoch räumt selbst der Beklagte hier ein, dass ihm bestimmte Positionen mit bestimmten Preisen von dem Vertreter des Bestattungsunternehmens benannt wurden. Eine etwaige Nichterweislichkeit würde dann aber in dem hier konkreten vorliegenden Fall auch zu Lasten des Beklagten gehen, da er die ihm günstigen Tatsachen zu beweisen hat. Dieser anspruchshemmende Umstand wäre dem Beklagten günstig und somit von diesem auch zu beweisen.
Für den Werklohnanspruch eines Unternehmers gilt zwar in der Regel die Beweislastverteilung dergestalt, dass der Unternehmer beweisen muss, dass kein Pauschalpreis vereinbart worden ist, wenn ein Auftraggeber schlüssig behauptet, es sei eine Pauschalpreisabrede getroffen worden. Die Nichterweislichkeit der Pauschalpreisabrede würde sich dann zu Lasten der Klägerin hier auswirken, da diese sämtliche Voraussetzungen des Vergütungsanspruches zu beweisen hat. Es ist nämlich in der Regel im Rahmen eines Werkvertrages der beauftragte Unternehmer darlegungs- und beweispflichtig, wenn der Besteller eine Pauschalpreisabrede schlüssig behauptet (BGH, NJW-RR 1996, Seiten 952 f.; BGH, NJW-RR 1988, Seite 983; BGH, NJW 1981, Seiten 1442 ff.; OLG München, Urteil vom 07.05.2009, Az.: 8 U 4374/08, u.a. in: NJW-RR 2010, Seiten 64 f.; OLG Bremen, Urteil vom 02.03.2009, Az.: 3 U 38/08, u.a. in: OLG-Report 2009, Seiten 353 f.; AG Potsdam, Urteil vom 29.05.2008, Az.: 35 C 49/08, u.a. in: BauR 2008, Seite 1496).
Diese Beweislastverteilung gilt jedoch zum einen nur im Rahmen eines werkvertraglichen Vergütungsanspruchs, da sie aus dem speziellen Regelungszusammenhang der §§ 631 Abs. 1 und 632 BGB abgeleitet wird. Zudem liegt in dem hiesigen Rechtsstreit die umgekehrte Situation von Kläger und Beklagten vor, so dass die Tatsachen gerade der anderen Partei hier günstig waren. Darüber hinaus behauptet der Beklagte hier gerade nicht schlüssig, dass eine Pauschalabrede zwischen den Vertragsparteien getroffen wurde. Vielmehr räumt er sogar ein, dass nach konkreten Einzelleistungen abgerechnet werden sollte und für jede Einzelleistung auch ein konkreter Preis vereinbart worden sei.
Im Übrigen ist es im Bestattungsgewerbe wohl auch nicht üblich, für Bestattungen – bei einem noch nicht absehbaren Arbeitsumfang und nicht beeinflussbare Fremdkosten – Pauschalbeträge mündlich zu vereinbaren. Das gilt insbesondere auch dann, wenn die gewünschten konkreten Leistungen, die der geschlossenen Vereinbarung zu Grunde liegen, von dem Auftraggeber initiiert werden. Deshalb trägt der Auftraggeber jedenfalls dann die Beweislast dafür, dass die streitige Leistung von einer Pauschalpreisvereinbarung erfasst ist, wenn er die Vorgaben für die konkret zu erbringende Leistung erstellt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.11.2007, Az.: I-21 U 256/06, u.a. in: BauR 2008, Seiten 1902 ff.; OLG Bremen, Urteil vom 02.03.2009, Az.: 3 U 38/08, u.a. in: OLG-Report 2009, Seiten 353 f.). Das ist auch sachgerecht, denn in einer derartigen Konstellation liegt es in der Sphäre des Auftraggebers – hier des Beklagten -, das eine von ihm initiierte Leistungsvorgabe so formuliert wird, dass daraus eindeutig hervorgeht, welche Leistungen evtl. von einer Pauschalvereinbarung umfasst sein sollen (OLG Bremen, Urteil vom 02.03.2009, Az.: 3 U 38/08, u.a. in: OLG-Report 2009, Seiten 353 f.).
Aus diesem Grunde ist hier auch von einer Abrechnung nach konkreten Aufwand auszugehen. Auch hat der Beklagte keinerlei Beweis für seine diesbezügliche Behauptung erbringen können. Die Nichterweislichkeit wirkt sich somit hier dann aber auch zu Lasten des Beklagten aus.
Der Anspruch des Bestattungsunternehmens auf Zahlung der Vergütung entsteht im Übrigen bereits mit dem Vertragsschluss. Fällig wird der Anspruch gemäß § 641 Abs. 1 BGB grundsätzlich mit der Abnahme des Werkes. Abnahme ist die körperliche Entgegennahme des Werkes im Wege der Besitzübername verbunden mit der Erklärung des Bestellers, dass er das Werk als in der Hauptsache vertragsgemäß anerkenne (BGH, Urteil vom 18.09.1967, Az.: VII ZR 88/65, u.a. in: NJW 1967, Seiten 2259 f.; BGH, Urteil vom 25.03.1993, Az.: X ZR 17/92, u.a. in: NJW 1993, Seiten 1972 ff.). Ist die körperliche Entgegennahme im Einzelfall ausgeschlossen, so reicht aber auch die Billigungserklärung (BGH, Urteil vom 10.02.1994, Az.: VII ZR 20/93, u.a. in: NJW 1994, Seiten 1276 ff.). Die Billigung muss dem Unternehmer gegenüber zum Ausdruck kommen.
Unstreitig hat der Beklagte hier aber ausdrücklich die vom Bestattungsunternehmen erbrachte (Werk-)Leistung als vertragsgemäß anerkannt. Damit ist der Beklagte seiner vertraglichen Hauptpflicht zur Abnahme jedoch bereits nachgekommen.
Es bestand zudem auch die Abnahmereife. Die Bestattung der Verstorbenen war hier nämlich auch abnahmefähig. Dazu muss diese im Wesentlichen nur mangelfrei erbracht worden sein. Dies ist hier aber unstreitig der Fall. Zu bedenken ist des Weiteren, dass vorliegend der Beklagte als Besteller sämtliche Einzelleistungen als vertragsgemäß abgenommen hat. Damit ist dann aber auch der Vergütungsanspruch dem Grunde nach begründet. Der Beklagte hat somit hier gemäß §§ 631, 632 BGB die vereinbarte, hilfsweise die taxmäßige bzw. übliche Vergütung zu entrichten.
Bezüglich der Preisfindung gilt grundsätzlich Vertragsfreiheit zwischen den Parteien. Im Hinblick auf die Preisgestaltung und Preisfindung bedeutet dies, dass die Parteien diese selbst vornehmen bzw. festlegen. Da die Vergütung als Hauptleistungspflicht des Bestellers der maßgebliche Grund für das Bestattungsunternehmen zur Durchführung der Bestattung ist, geht das BGB davon aus, dass zwischen den Parteien eine Vereinbarung über die zu entrichtende Vergütung getroffen wurde. Dies ist jedoch nicht zwingend vorgeschrieben. Ist eine Vergütungsvereinbarung nicht getroffen, so gilt gemäß § 632 Abs. 1 BGB eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes nur gegen Entgelt zu erwarten ist. Vorliegend besteht Streit nur über die Höhe der Vergütung. Wenn die Höhe tatsächlich hinsichtlich der Positionen „Überführung zur Kühlzelle“ und „Kühlzellenbenutzung“ nicht festgelegt worden sein sollte, gilt aber hier die übliche Vergütung. Üblich ist diejenige Vergütung, welche für Leistungen gleicher Art, gleichen Umfangs und gleicher Güte zur Zeit des Vertragsschlusses nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Kreise am Ort der Werkleistung normalerweise entrichtet wird (BGH, Urteil vom 26.10.2000, Az.: VII ZR 239/98, u.a. in: NJW 2001, Seiten 151 f.; BGH, Urteil vom 15.02.1965, Az.: VII ZR 194/63, u.a. in: NJW 1965, Seite 1134).
Die genannten Vorschriften setzen jedoch voraus, dass die Höhe der Vergütung nicht bestimmt ist. Wenn dies, also dass die Höhe der Vergütung nicht bestimmt ist, nicht unstreitig ist, so muss nach allgemeinen Beweislastregeln derjenige, der die Rechtsfolgen für sich in Anspruch nimmt, die tatbestandlichen Voraussetzungen nachweisen, das wird in der Regel der Unternehmer sein. Nur vor diesem Hintergrund sind entsprechende Gerichtsentscheidungen zu verstehen (BGH, Urteil vom 14.04.1983, Az.: VII ZR 198/82, u.a. in: NJW 1983, Seiten 1782 f.; BGH, Urteil vom 23.01.1996, Az.: X ZR 63/94, u.a. in: NJW-RR 1996, Seiten 952 f.; OLG München, Urteil vom 07.05.2009, Az.: 8 U 4374/08, u.a. in: NJW-RR 2010, Seiten 64 f.).
Die in den genannten Entscheidungen zur Beweislast getroffenen Grundsätze, wonach der den üblichen Werklohn fordernde Unternehmer die Behauptung des Bestellers widerlegen müsse, es sei ein fester geringerer Werklohn vereinbart, und wenn ihm das nicht gelinge, so stehe ihm Werklohn nur in der vom Besteller als vereinbart behaupteten Höhe zu, haben somit nur dann für die Fälle Gültigkeit, in denen der Unternehmer sich auf die Rechtsfolgen des § 632 Abs. 2 BGB beruft und in denen – trotz fehlender Vereinbarung über die Höhe der Vergütung – von einem wirksamen Vertragsschluss auszugehen ist. Soweit der Bundesgerichtshof ausführt, der Unternehmer habe auch dann die Beweislast, wenn er die Vereinbarung einer bestimmten Vergütung – z.B. eines bestimmten Einheitspreises – behauptet und diese Vergütung einklagt (BGH, Urteil vom 14.04.1983, Az.: VII ZR 198/82, u.a. in: NJW 1983, Seiten 1782 f.), steht dies ebenso unter dem Obersatz, dass der Unternehmer den üblichen Werklohn einklagt, nicht aber einen vereinbarten (OLG München, Urteil vom 07.05.2009, Az.: 8 U 4374/08, u.a. in: NJW-RR 2010, Seiten 64 f.).
Der Klägerin geht es vorliegend aber nicht darum zu beweisen, dass eine Vereinbarung über die Höhe der Vergütung nicht erfolgt ist (auch nicht in der vom Beklagten behaupteten Höhe). Sie hat insoweit nämlich stets den Antrag auf Verurteilung zu dem ihrer Ansicht nach vereinbarten Preis aufrechterhalten und nicht – auch nicht hilfsweise – die übliche Vergütung geltend gemacht. Die Klägerin will also dem Grunde nach hier gerade nicht beweisen, dass die vom Beklagten behauptete pauschale Vergütungshöhe nicht vereinbart wurde, sondern sie will die von ihr behauptete Vergütungshöhe beweisen. Dieser Nachweis ist ihr hier aber nach Überzeugung des Gerichts durch die Vernehmung der Zeugen gelungen.
Es sind insoweit aber dem Grunde nach zwei Abrechnungsmethoden denkbar, und zwar zum einen die Leistungsverträge und die am getätigten Aufwand orientierten Verträge (wie z.B. Stundenlohnverträge). Grundtyp des Werkvertrages ist hierbei der Einheitspreisvertrag. Die Berechnung der Vergütung erfolgt hier auf der Grundlage der tatsächlich erbrachten Leistungen. Die Ermittlung der vertraglich geschuldeten Vergütung erfolgt insofern dergestalt, dass für wirtschaftliche bzw. technisch einheitliche Leistungspositionen jeweils ein zuvor festgelegter Preis zu entrichten ist. Die Bestimmung erfolgt pro Einheit, das heißt je nach Menge, Anzahl, Maß, Gewicht oder Stückzahl. Die Teilleistungen bilden dann die einzelnen Positionen des Leistungsverzeichnisses. Die Berechnung der Vergütung anhand vertraglich festgelegter Einheitspreise ist dabei der Normalfall. Hiervon wird nur dann abgewichen, wenn eine andere Berechnungsart ausdrücklich vereinbart worden ist. Die Vereinbarung eines Pauschalvertrages, bei dem die endgültige Vergütung schon bei Vertragsschluss vereinbart wird, ist aufgrund der ungewissen Kalkulationsmöglichkeit für die Parteien insofern eher unüblich. Zumindest geht in diesem Fall im Zeitpunkt der Vereinbarung in der Regel schon die endgültige (schriftliche) Rechnung an den Besteller, da schon zu diesem Zeitpunkt die Kostenkalkulation aufgestellt ist. Dies ist vorliegend aber unstreitig gerade nicht geschehen. Vielmehr konnte das Bestattungsunternehmen hier erst nach Erbringung ihrer konkreten Leistung, die zu Beginn gerade noch nicht vollumfänglich absehbar war, den tatsächlichen Umfang der Rechnung ermessen. Zudem konnte der Beklagte eine derartige Vertragsform hier auch nicht beweisen.
Im Übrigen zeigt auch das weitere Verhalten der Parteien, dass diese sich über das Vorliegen einer Pauschalpreisabrede gerade nicht einig waren. So geht das Bestattungsunternehmen in seiner Rechnung vom 26.09.2018 nämlich gerade nicht davon aus, dass der Auftrag pauschal abzurechnen sei (OLG Brandenburg, Urteil vom 21.02.2008, Az.: 12 U 104/07, u.a. in: NJW-Spezial 2008, Seiten 237 f.).
Das Gericht folgt hier dem Vortrag der Klägerseite, dass nach dem Einheitspreismodell abgerechnet werden sollte. Insbesondere der am Anfang noch nicht absehbare Umfang der zu erbringenden Leistungen macht nämlich einen Pauschalpreis hier unüblich. Unter diesen Umständen kann die Vereinbarung bei der gebotenen Auslegung nach Treu und Glauben (§§ 157, 242 BGB) somit nur dahin verstanden werden, dass der Beklagte für die von ihm hier behauptete „Pauschalpreisvereinbarung“ dann auch darlegungs- und beweisbelastet ist (BGH, Urteil vom 24.03.1988, Az.: VII ZR 46/87, u.a. in: NJW-RR 1988, Seite 983).
Die von dem Bestattungsunternehmen hier gegenüber dem Beklagten gestellte Rechnung genügt im Übrigen den Anforderungen für das bezeichnete Modell und ist auch prüffähig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Prüfbarkeit der Schlussrechnung eines Auftragnehmers nämlich kein Selbstzweck. Die Anforderungen an die Prüfbarkeit ergeben sich vielmehr aus den Informations- und Kontrollinteressen des Auftraggebers. Diese bestimmen und begrenzen Umfang und Differenzierung der für die Prüfung erforderlichen Angaben der Schlussrechnung. In welchem Umfang die Schlussrechnung aufgeschlüsselt werden muss, damit der Auftraggeber in der Lage ist, sie in der gebotenen Weise zu überprüfen, ist somit eine Frage des Einzelfalls, die abgesehen von den Besonderheiten der Vertragsgestaltung und der Vertragsdurchführung auch von den Kenntnissen und Fähigkeiten des Auftraggebers und seiner Hilfspersonen abhängt (BGH, Urteil vom 08.11.2001, Az.: VII ZR 480/00, u.a. in: NJW 2002, Seiten 676 f.; BGH, Urteil vom 26.10.2000, Az.: VII ZR 99/99, u.a. in: NJW 2001, Seiten 521 f.).
Nach diesen Grundsätzen besteht an der Prüfbarkeit der hier vorliegenden Schlussrechnung des Bestattungsunternehmens vom 26.09.2018 für das Gericht aber kein Zweifel. Die Rechnung war an den Beklagten gerichtet. Der Beklagte hatte die Aufgabe, diese Rechnung zu prüfen und war mit den Einzelheiten der Bestattung vertraut. Er war insofern auch in der Lage, die Einzelangaben in dieser Rechnung zu überprüfen.
Die Kosten für die „Überführung zur Kühlzelle“ in Höhe von 212,00 Euro netto und die Kosten für die „Kühlzellenbenutzung“ in Höhe von 117,00 Euro netto sind der Höhe nach zudem angemessen und entsprechen auch der Höhe, die die Zeugen R… und S… bei dem Gespräch mit dem Beklagten diesem mitgeteilt haben. Unter Zugrundelegung eigener Erfahrung aus anderen Prozessen kann die Höhe gemäß § 287 Abs. 2 ZPO auch dahingehend durch das Gericht geschätzt werden, dass der jeweilige Satz noch ortsüblich und angemessen ist.
Die Erforderlichkeit einer Kühlung der Verstorbenen hat der Beklage des Weiteren auch jetzt nicht mehr bestritten. Ein Anspruch auf Vergütung dieser Leistungen würde insofern aber ohnehin sogar aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 670, 683, 677 BGB) folgen (BGH, Urteil vom 17.11.2011, Az.: III ZR 53/11, u.a. in: NJW 2012, Seiten 1648 ff.; AG Berlin-Spandau, Urteil vom 09.03.2020, Az.: 6 C 568/19, u.a. in: BeckRS 2020, Nr. 7178). Der danach begründete Aufwendungserstattungsanspruch umfasst dann, wenn die Geschäftsführung – wie hier – im Rahmen des Gewerbes des Geschäftsführers erfolgt, nämlich die hier übliche Vergütung (BGH, Urteil vom 17.11.2011, Az.: III ZR 53/11, u.a. in: NJW 2012, Seiten 1648 ff.; AG Berlin-Spandau, Urteil vom 09.03.2020, Az.: 6 C 568/19, u.a. in: BeckRS 2020, Nr. 7178).
Die Klägerin hat – insoweit unwidersprochen – aber vorgetragen, dass die von dem Bestattungsunternehmen hier insofern in Ansatz gebrachten Kosten für die „Überführung zur Kühlzelle“ in Höhe von 212,00 Euro netto und die Kosten für die „Kühlzellenbenutzung“ in Höhe von 117,00 Euro netto ortsüblich sind, so dass der Klägerin auch aus diesem Grunde der hier nunmehr jetzt noch offene Restwerklohn in Höhe von 242,79 Euro gegenüber dem Beklagten zur Seite steht.
Hinsichtlich der Höhe der als Verzögerungsschaden zu ersetzenden Mahnkosten ist im Übrigen aber § 254 BGB zu beachten, in welche ausschließlich Kosten einfließen dürfen, die durch das einzelne Mahnschreiben verursacht werden, also gerade keine Personal- und IT-Kosten oder auch Verzugszinsen (BGH, Urteil vom 26.06.2019, Az.: VIII ZR 95/18, u.a. in: MDR 2019, Seiten 1118 f.). Eine Mahnkostenpauschale für eine schriftliche Mahnung darf somit im Wesentlichen nur die Material-, Druck- und Portokosten für das Mahnschreiben umfassen (BGH, Urteil vom 26.06.2019, Az.: VIII ZR 95/18, u.a. in: MDR 2019, Seiten 1118 f.; Hoof, in: jurisPR-WettbR 12/2019, Anm. 5), so dass als Kosten für ein einfaches Mahnschreiben insofern regelmäßig nur 0,76 Euro (BGH, Urteil vom 26.06.2019, Az.: VIII ZR 95/18, u.a. in: MDR 2019, Seiten 1118 f.; bzw. nunmehr [aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Erhöhung des Briefportos von 0,70 € je Brief auf 0,80 € je Brief ] 0,86 Euro) bis 1,00 Euro (AG Bad Segeberg, Urteil vom 25.11.2011, Az.: 17 C 160/11, u.a. in: NJW-RR 2012, Seite 213), jedoch höchstens 2,50 Euro (BGH, Urteil vom 26.06.2019, Az.: VIII ZR 95/18, u.a. in: MDR 2019, Seiten 1118 f.; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 25.01.2007, Az.: 31 C 190/06, u.a. in: NJW 2007, Seiten 2268 f. = WuM 2007, Seite 65 = Grundeigentum 2007, Seite 299 = NZM 2008, Seite 41 = NZV 2008, Seiten 358 f. = NJ 2007, Seite 182 = ZAP EN-Nr 342/2007 = ZAP EN-Nr 368/2008 = MM 2007, Seite 128 Grüneberg in: Palandt, BGB-Kommentar, 78. Aufl. 2019, § 286 BGB, Rn. 45) ersetzt verlangt werden können.
Auch ist die Zahl der Mahnungen, deren Kosten ersetzt werden können, nicht unbeschränkt. Mehr als 3 Mahnungen durch eingeschriebenen Brief sind nur dann angebracht, wenn für die weiteren Mahnungen ein besonderer Grund vorliegt. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts eigens mit einer Mahnung ist dann nicht mehr angemessen, wenn der Schuldner schon ernstlich und endgültig die Leistung verweigert hat (BGH, Urteil vom 01.02.1974, Az.: IV ZR 2/72, u.a. in: VersR 1974, Seiten 639 ff.; AG Zittau, Urteil vom 29.03.2006, Az.: 5 C 44/06, u.a. in: „juris“; Schneider, MDR 1959, Seite 900).
Ein Anspruch auf Ersatz der Kosten derjenigen Mahnung, durch die der Schuldner erst in Verzug gesetzt wird (Erstmahnung), besteht zudem auch nicht. Ein Verzögerungsschaden liegt nämlich noch nicht vor. Denn die Kosten der Mahnung, die den Verzug erst begründet hat, sind nicht ihrerseits durch den Verzug entstanden. Einen Schadensersatzanspruch wegen Pflichtverletzung direkt nach § 280 Abs. 1 BGB scheitert daran, dass § 280 Abs. 2 BGB im Falle einer in der Verzögerung bestehenden Pflichtverletzung den Schadensersatz an das Vorliegen der Verzugsvoraussetzungen knüpft.
Eine andere Frage ist es, dass bei Schadensersatzansprüchen aus unerlaubter Handlung die Einschaltung von Rechtsberatern von vornherein vom adäquat verursachten Schaden umfasst sein kann, insbesondere wenn die Sach- und Rechtslage nicht einfach ist. Hier können ggf. auch die Kosten einer ersten Mahnung als Teil des Schadens zu ersetzen sein, ohne dass es auf die Voraussetzungen des Verzugs ankäme (BGH, BGHZ Band 30, Seiten 154 ff.). Auch die Kosten der Zuleitung einer Rechnung oder Zahlungsaufstellung sind nur zu ersetzen, wenn diese in einem Zeitpunkt erfolgt, in dem bereits Verzug bestand, sei es, dass eine Mahnung vorangegangen ist oder ein Fall des § 280 Abs. 2 BGB vorliegt. Auch hinsichtlich der Zahl der Rechnungen oder Zahlungsaufstellungen ist § 254 BGB zu beachten, so dass vorliegend lediglich Mahnkosten in Höhe von 2,50 Euro als gerechtfertigt anzusehen sind. Im Übrigen ist die Klage bezüglich der Mahnkosten jedoch abzuweisen.
Die Verurteilung hinsichtlich der Zinsen hat in den § 247, § 286 und § 288 BGB sowie daneben auch in § 291 BGB ihre Grundlage.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits stützt sich auf § 91 und § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, § 711 und § 713 ZPO.
Der Wert des Streitgegenstandes des Rechtsstreits ist im Übrigen hier noch festzusetzen gewesen.