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Windkraftanlage – Errichtungsgenehmigung

OVG Lüneburg

Az: 12 LA 219/10

Beschluss vom 12.10.2011


Gründe

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für eine Windkraftanlage.

Ihr wurde 2006 die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Anlagen des Typs ENERCON E-70 E4 mit einer Nabenhöhe von 64 m, einem Rotordurchmesser von 71 m und einer Gesamthöhe von 99,50 m sowie einer Nennleistung von 2.000 kW erteilt. Die seinerzeit genehmigten, ca. 450 m voneinander entfernt gelegenen Anlagen sind bereits in Betrieb.

Unter dem 12. Juni 2007 stellte die Klägerin einen Antrag für die Errichtung einer weiteren Anlage gleichen Typs in einer Reihe zwischen den beiden bereits vorhandenen Anlagen.

Mit Bescheid vom 15. Januar 2008 lehnte der Beklagte die beantragte Genehmigung mit der Begründung ab, die nunmehr beantragte Windkraftanlage stelle mit den zwei bereits errichteten Windkraftanlagen eine Windfarm dar, die Raum in Anspruch nehme und die räumliche Entwicklung des Gebietes gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 6 des Raumordnungsgesetzes (ROG) beeinflusse. Dem geplanten raumbedeutsamen Windenergievorhaben stünden gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB öffentliche Belange entgegen, da in seinem (des Beklagten) Regionalen Raumordnungsprogramm (RROP) eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt sei. Es handele sich auch nicht um einen Sonderfall, der ein Abweichen von den Steuerungszielen des RROP rechtfertigen könne, da auch andere Antragsteller ebenfalls den Bau von drei Anlagen mit ca. 100 m Gesamthöhe außerhalb der ausgewiesenen Vorrangstandorte beanspruchen könnten.

Den dagegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Bescheid vom 30. Juni 2008 als unbegründet zurück. Daraufhin hat die Klägerin am 30. Juli 2008 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt.

Das Verwaltungsgericht hat, nachdem es in der mündlichen Verhandlung den für die Errichtung der Windkraftanlage vorgesehenen Standort und dessen nähere Umgebung in Augenschein genommen hatte, mit Urteil vom 22. Juni 2010 den angefochtenen Bescheid des Beklagten sowie den Widerspruchsbescheid aufgehoben und den Beklagten – entsprechend dem Antrag der Klägerin – verpflichtet, dieser eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung der Windenergieanlage an dem beantragten Standort zu erteilen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Genehmigung, weil öffentliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstünden. Die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB gelte nur für raumbedeutsame Vorhaben und die geplante Windkraftanlage sei – anders als der Beklagte meine – an dem gewählten Standort weder raumbedeutsam i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 6 des Raumordnungsgesetzes noch entstehe ein raumbedeutsamer Windpark. Raumbedeutsam sei u. a. ein Vorhaben, durch das die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst werde (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 ROG). Ob eine einzelne Windenergieanlage raumbedeutsam ist, beurteile sich nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles. Jedenfalls im norddeutschen Flachland überschreite eine Windenergieanlage mit einer Gesamthöhe von 100 m und mehr stets die Schwelle zur Raumbedeutsamkeit, weil eine Anlage ab dieser Höhe aus Gründen der Flugsicherheit eine Tages- sowie eine Nachtkennung haben müsse, wodurch die aufgrund des in der Regel massiven Mastes und der Bewegung der Rotorblätter bestehende optische Dominanz noch verstärkt werde. Hieraus lasse sich jedoch nicht der Umkehrschluss ziehen, dass Anlagen mit einer geringeren Gesamthöhe stets als nicht raumbedeutsam anzusehen wären. Auch für diese Anlagen bleibe es bei der Notwendigkeit einer Überprüfung im Einzelfall, wobei eine Höhe von 99,90 m ein Indiz für die Raumbedeutsamkeit sein könne. Dementsprechend habe die Kammer bei einer Einzelanlage mit einer Höhe von 99,70 m und weiteren Anlagen mit einer geringeren Höhe als 100 m die Raumbedeutsamkeit angenommen, weil sie sich an den jeweiligen Standorten auch mit dieser Höhe bereits als raumbedeutsam darstellten. Diese Verfahren hätten jedoch die erstmalige Zulassung von Vorhaben dieser Höhe an bisher von vergleichbaren „Vorbelastungen“, d. h. auch von Windkraftanlagen dieser Größe unbelasteten Standorten betroffen. Ein solcher „unbelasteter“ Standort liege hier jedoch nicht vor, sondern der vorgesehene Standort werde ganz entscheidend durch die zwei bereits vorhandenen Windkraftanlagen gleicher Bauart und Größe geprägt. Ob die beiden bestehenden Anlagen zum Zeitpunkt ihrer Errichtung an dem bis dahin „unbelasteten“ Standort nach den obigen Kriterien der Kammer als raumbedeutsam hätten angesehen werden müssen, könne dahinstehen. Sie seien jedenfalls von der seinerzeit zuständigen Bezirksregierung Lüneburg als nicht raumbedeutsam qualifiziert worden und bestandskräftig genehmigt. Aufgrund dieser Vorbelastung stelle sich eine dritte Anlage gleicher Bauart und Größe in einer Reihe zwischen den bereits vorhandenen Anlagen nicht als raumbedeutsam dar, weil nicht zusätzlich Raum i. S. von § 3 Abs. 6 ROG in Anspruch genommen werde. Dies ergebe sowohl die Augenscheineinnahme vor Ort als auch die von der Klägerin vorgelegte Visualisierung des 2. Bauabschnittes vom Januar 2008. Die streitgegenständliche dritte Anlage fülle lediglich eine vorhandene Lücke zwischen den vorhandenen Anlagen auf, ohne dass sie zu einer nennenswerten Verstärkung der optischen oder sonstigen Wirkungen aller Anlagen auf die Umgebung beitrage. Auch würden die aus Gründen des Immissionsschutzes erforderlichen Abstände zur Nachbarbebauung gerade nicht vergrößert. Die Zulassung der beantragten Anlage führe auch nicht zur Entstehung eines seinerseits raumbedeutsamen „Windparks“, dem nun wiederum das RROP des Beklagten entgegengehalten werden könne. Der Begriff des Windparks bzw. der Windfarm findet sich in den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsvorschriften des BImSchG bzw. der 4. BImSchV nicht. Die Differenzierung zwischen Einzelanlage und Windpark habe in der Vergangenheit lediglich deshalb Bedeutung gewonnen, weil nach den früheren Differenzierungen der 4. BImSchV die Beantwortung dieser Frage maßgeblich gewesen sei für das einzuhaltende Genehmigungsverfahren (Spalte 1 oder Spalte 2). Nach jetzt geltendem Recht komme es auf die Anzahl der zur Genehmigung gestellten Anlagen nicht mehr an. Vielmehr sei jede Anlage über 50 m Gesamthöhe – und damit auch die hier hinzukommende dritte Anlage – im vereinfachten Verfahren gemäß § 19 BImSchG zu prüfen (vgl. Ziffer 1.6 Spalte 2 der 4. BImSchV) und zu genehmigen. Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lasse sich auch nicht entnehmen, dass die Ansammlung mehrerer Windkraftanlagen an einem Standort die Annahme eines raumbedeutsamen „Windparks“ rechtfertige. In der von dem Beklagten zitierten Entscheidung vom 13. März 2003 (- 4 C 2.04 -; gemeint ist wohl: – 4 C 4.02 -) habe das Gericht zunächst gefordert, anhand der genannten Kriterien die Frage der Raumbedeutsamkeit der jeweils beantragten Anlage zu prüfen. Ferner habe es ausgeführt, mehrere nicht raumbedeutsame Windkraftanlagen könnten zu einer raumbedeutsamen Einheit zusammenwachsen. Bestünden diese Voraussetzungen nicht, biete § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB keine Handhabe, die Genehmigung einer nicht raumbedeutsamen Anlage allein wegen einer „Vorbildwirkung“ für weitere Anlagen zu versagen. Es bleibe die Möglichkeit, die Anträge auf Genehmigung weiterer Anlagen mit der Begründung abzulehnen, dass sie zusammen mit der bereits genehmigten Anlage die Schwelle zur Raumbedeutsamkeit überschritten und deshalb nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB unzulässig seien. Das Bundesverwaltungsgericht habe eine Anzahl, ab der von einem raumbedeutsamen Windpark auszugehen sei, ausdrücklich nicht genannt. Dieses Urteil verstehe die Kammer dahingehend, dass auch die Frage, ob ein raumbedeutsamer Windpark vorliege, anhand der üblichen Kriterien, d. h. der Dimensionen (Höhe, Rotordurchmesser) der Anlagen, ihres Standortes oder ihrer Auswirkungen auf bestimmte Ziele der Raumordnung (Schutz von Natur und Landschaft, Erholung und Fremdenverkehr) zu beantworten sei. Welches Gewicht hierbei der jeweiligen Anzahl der Anlagen zukomme, müsse dabei maßgeblich davon bestimmt werden, ob für den Standort andere als raumordnerische Planungen bestünden oder nicht. Der Darstellung eines Vorranggebietes für nicht raumbedeutsame Windkraftanlagen in einem Flächennutzungsplan komme dabei entscheidende Bedeutung für die Gewichtung des Kriteriums „Anzahl“ zu, d. h. seine Bedeutung werde innerhalb eines so dargestellten Vorranggebietes deutlich gemindert. Um die vom Gesetzgeber gewollte Steuerung auch nicht raumbedeutsamer Windkraftanlagen zu erreichen, seien die Gemeinden darauf angewiesen, diese in größerer Anzahl an bestimmten Orten zu konzentrieren. Der Gesetzgeber habe den Gemeinden dieses Instrumentarium mit der Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 1. Alt. BauGB in Kenntnis der Tatsache an die Hand gegeben, dass dann jeweils mehrere Anlagen an bestimmten Standorten zusammengefasst werden könnten und müssten. Folge man dagegen der Auffassung des Beklagten, ab drei Anlagen müsse von einem raumbedeutsamen Vorhaben gesprochen werden, seien sämtliche Darstellungen von Vorrangflächen für nicht raumbedeutsame Anlagen in Flächennutzungsplänen obsolet, sobald dort mehrere Anlagen errichtet werden dürften. Die vom Plangeber gewollte Konzentrationswirkung für diese Anlagen könne nicht mehr eintreten; die Flächennutzungsplanung werde zu einer „Verhinderungsplanung“, weil die abgewogenen und dargestellten Vorrangflächen nicht effektiv ausgenutzt werden könnten. Es seien lediglich Einzelanlagen, oder nach Auffassung des Beklagten im vorliegenden Fall allenfalls die schon vorhandenen zwei Anlagen zulässig. Innerhalb eines im Flächennutzungsplan dargestellten Vorranggebietes für nicht raumbedeutsame Windkraftanlagen, das Platz für insgesamt 5 Anlagen bieten solle, könne die Schwelle der Raumbedeutsamkeit daher nicht bereits ab einer Anzahl von drei (selbst nicht raumbedeutsamen) Anlagen überschritten werden. Im Ergebnis könne, da sich die beantragte Anlage an dem vorgesehenen Standort nicht als raumbedeutsam darstelle, ihr auch das RROP des Beklagten, das Standorte für diese Anlagen an anderer Stelle ausweise, nicht mit Ausschlusswirkung entgegengehalten werden.

II.

Der gegen dieses Urteil gerichtete Zulassungsantrag des Beklagten hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sowie der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind schon nicht in einer dem Darlegungserfordernis nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargetan und/ oder liegen in der Sache nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn bereits ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unrichtig ist. Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

Der Beklagte macht zur Begründung von ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend, die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, eine „Vorbelastung“ eines Standortes mit Windkraftanlagen – unabhängig davon, ob diese selbst bereits raumbedeutsam seien – führe dazu, dass eine dritte Anlage gleicher Bauart und Größe nicht als raumbedeutsam angesehen werden könne, könne nicht richtig sein. Es sei rechtsfehlerhaft, die vorhandenen Anlagen als Vorbelastung zu werten und die hinzukommende Anlage isoliert zu betrachten. Vielmehr hätte das Gericht prüfen müssen, ob die Bebauung des Flurstücks mit drei Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils 99,50 m zusammengenommen die Schwelle zur Raumbedeutsamkeit überschreite. Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen, dass sich die Beurteilung der Raumbedeutsamkeit danach richte, ob und ggf. welche Planungen für den Standort etwa im Flächennutzungsplan bestünden. Ob ein Vorhaben raumbedeutsam sei, sei nicht vom Baurecht, sondern allein vom Raumordnungsrecht her zu beantworten. Er (der Beklagte) vertrete die Auffassung, dass mehrere Anlagen, deren Bebauung sich als Windfarm darstelle, im Unterschied zu ein oder zwei einzelnen Anlagen in der Regel als raumbedeutsam anzusehen seien. Diese Rechtsauffassung führe auch nicht dazu, dass „sämtliche Darstellungen von Vorrangflächen für nicht raumbedeutsame Anlagen in Flächennutzungsplänen obsolet“ wären. Die ohnehin nur ergänzend auf die Steuerung nicht raumbedeutsamer Anlagen gerichtete Flächennutzungsplanung könne Sonderbauflächen nur mit einem Potential für eine Anlagenhäufung bis an die Grenze zur Raumbedeutsamkeit ausweisen.

Mit diesem Vorbringen vermag der Beklagte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht zu begründen. Der Vorwurf des Beklagten, nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts könne eine – zu zwei bestehenden Anlagen hinzutretende – dritte Anlage gleicher Bauart nie raumbedeutsam sein, trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr mit überzeugenden Argumenten begründet, warum es in diesem Einzelfall die Raumbedeutsamkeit der streitgegenständlichen Anlage verneint. Es ist dabei von den in der Rechtsprechung – auch des Senates – anerkannten Grundsätzen ausgegangen. Raumbedeutsam sind danach Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird. Ob eine einzelne Windenergieanlage in diesem Sinne raumbedeutsam ist, beurteilt sich nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls (st. Rspr. d. BVerwG und d. erk. Sen., vgl. nur BVerwG, Urt. v. 13.3.2003 – 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33, 35; Sen., Urt. v. 11.7.2007 – 12 LC 18/07 -, DWW 2007, 381; Urt. v. 10.01.2008 – 12 LB 22/07 -, ZfBR 2008, 366; Urt. v. 24.1.2008 – 12 LB 44/07 -; zuletzt Urt. v. 15.9.2011 – 12 LB 218/08 -). Die konkrete Beurteilung hat dabei aus den Gegebenheiten des jeweiligen Planungsraums zu erfolgen (vgl. Runkel, in: Spannowsky/Runkel/Goppel, ROG, § 3 Rn. 101). In Anwendung des sich daraus ergebenden Maßstabes hat das Verwaltungsgericht zunächst offengelassen, ob die in Streit stehende Anlage in einer „unbelasteten“ Landschaft als raumbedeutsam einzustufen gewesen wäre, wofür schon angesichts ihrer Höhe von nahezu 100 m aus Sicht des Senates Vieles spricht. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht gleichwohl auf der Grundlage von Einzelfallerwägungen zu dem Ergebnis gelangt ist, die streitgegenständliche „dritte“ Anlage sei in der konkreten Umgebung nicht raumbedeutsam. Es hat zur Begründung zutreffend darauf hingewiesen, dass die „neue“ Anlage in einer Reihe zwischen zwei bereits bestandskräftig genehmigten und errichteten Windenergieanlagen gebaut werden soll und somit „nicht zusätzlich Raum i. S. von § 3 Abs. 6 ROG in Anspruch genommen wird“. Das weitere gegen eine Raumbedeutsamkeit ins Feld geführte Argument, die dritte Anlage fülle lediglich eine Lücke zwischen den vorhandenen Anlagen auf, ohne zu einer nennenswerten Verstärkung der optischen Wirkungen aller Anlagen auf die Umgebung beizutragen, ist ebenfalls plausibel. Gleiches gilt für den Hinweis, durch die weitere Anlage würden die aus Gründen des Immissionsschutzes erforderlichen Abstände zur Nachbarbebauung nicht zunehmen. Anders als der Beklagte geltend macht, hat das Verwaltungsgericht die Raumbedeutsamkeit somit nicht etwa allein wegen der sich aus den beiden Anlagen gleichen Typs ergebenden „Vorbelastung“ verneint. Vielmehr ist es im Rahmen einer Einzelfallwürdigung der Gegebenheiten des konkreten Raums zu dem Ergebnis gelangt, eine Raumbedeutsamkeit liege nicht vor, da von der streitgegenständlichen Anlage im konkreten Umfeld kein zusätzlicher Raum in Anspruch genommen werde und auch die räumliche Entwicklung oder Funktion des betroffenen Gebietes nicht nennenswert beeinflusst werde. Dass eine solche im Rahmen der Beurteilung nach dem ROG angezeigte einzelfallbezogene Prüfung der Raumbedeutsamkeit nicht in allen Fällen schon allein wegen des Umstandes, dass neben zwei bereits bestehenden Anlagen eine weitere errichtet werden soll, zur Verneinung der Raumbedeutsamkeit führen wird, liegt auf der Hand. Die Befürchtung, durch die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts werde das Ziel des Landkreises, die Windenergieanlagen durch die Regionalplanung auf bestimmte Standorte zu konzentrieren, konterkariert, ist vor diesem Hintergrund unbegründet. Anders als hier, dürfte nämlich in einer Vielzahl von Fällen auch oder gerade von der Errichtung einer (weiteren) Anlage in einem bereits „vorbelasteten“ Gebiet nennenswerte Wirkungen auf die räumliche Entwicklung oder Funktion des betroffenen Gebietes ausgehen und diese Maßnahme daher als raumbedeutsam einzustufen sein.

Der Einwand des Beklagten, das Verwaltungsgericht habe nicht geprüft, ob durch die dritte Anlage die Schwelle zur Raumbedeutsamkeit überschritten werde, geht ebenfalls fehl. Es ist anerkannt, dass auch eine Maßnahme, der für sich genommen die Raumbedeutsamkeit fehlt, mit Blick auf die Vorbelastung eines Gebietes raumbedeutsam sein kann (vgl. Runkel, in: Spannowsky/Runkel/Goppel, ROG, § 3 Rn. 107). Dies setzt aber voraus, dass die hinzukommende Maßnahme die vorbelastete Situation spürbar verändert (vgl. Runkel a. a. O). Da das Verwaltungsgericht – wie dargelegt – angenommen hat, die streitgegenständliche Anlage verstärke die von den zwei bestandskräftig genehmigten und errichteten Anlagen ohnehin ausgehenden Wirkungen nicht nennenswert, war die Frage, ob durch diese „neue“ Anlage im Ergebnis die Schwelle zur Raumbedeutsamkeit überschritten wird, zu verneinen. Dies erhellt, dass – wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat – für die Frage der Raumbedeutsamkeit nicht relevant ist, ob die „dritte“ Anlage mit den beiden vorhandenen einen Windpark bildet oder nicht.

Selbst wenn man aber eine Raumbedeutsamkeit der streitgegenständlichen Anlage annehmen würde, ergäbe sich daraus kein anderes Ergebnis. Mit der im RROP des Beklagten vorgesehenen Konzentration der Windkraftanlagen an Vorrangstandorten ist zugleich ein Ausschluss der Anlagen an anderer Stelle im Plangebiet angestrebt und festgeschrieben. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verleiht derartigen Festlegungen rechtliche Außenwirkung gegenüber einem Bauantragsteller mit der Folge, dass sein Vorhaben außerhalb der Konzentrationszonen in der Regel unzulässig ist. In Ausnahmefällen kommt allerdings eine Zulassung auch im sonstigen Außenbereich in Betracht. Die „Regel“-Formulierung ermöglicht eine Feindifferenzierung, für die das Abwägungsmodell auf der Stufe der Planung naturgemäß keinen Raum lässt. Sie verlangt, dass unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten das private Interesse an der Errichtung einer Windkraftanlage den öffentlichen Belangen der Nutzungskonzentration an anderer Stelle gegenübergestellt wird. Dies läuft, in ähnlicher Weise wie bei § 35 Abs. 1 BauGB, auf eine nachvollziehende Abwägung hinaus, freilich unter umgekehrten Vorzeichen. Während der Gesetzgeber mit dem Tatbestandsmerkmal „entgegenstehen“ die besondere Bedeutung der Privilegierung hervorhebt, die tendenziell zu Gunsten des Vorhabens zu Buche schlägt, bringt er mit der Regel-Ausnahme-Formel in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zum Ausdruck, dass außerhalb der Konzentrationsflächen dem Freihalteinteresse grundsätzlich der Vorrang gebührt. Diese Wertung darf nicht im Zulassungsverfahren konterkariert werden. Eine Abweichung im Einzelfall steht zwar unter dem Vorbehalt, dass die Konzeption, die der Planung zu Grunde liegt, als solche nicht in Frage gestellt wird und das mit der Ausweisung an anderer Stelle verfolgte Steuerungsziel nicht unterlaufen werden darf ( BVerwG, Urt. v. 17.12.2002 – 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287; Sen., Urt. v. 15.5.2009 – 12 LC 55/07 -, NVwZ-RR 2009, 875; Urt. v. 15.9.2011 – 12 LB 218/08 -, juris); sie ist aber unstreitig möglich. Es lässt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, nicht in eine allgemeine Formel kleiden, was die vom planerisch erfassten Regelfall abweichende Sonderkonstellation ausmacht. Die die Annahme eines Ausnahmefalles rechtfertigende Atypik kann sich beispielhaft etwa daraus ergeben, dass die Windkraftanlage wegen ihrer Größe oder wegen ihrer Funktion z. B. als einem anderen privilegierten Vorhaben zugeordnete Nebenanlage besondere Merkmale aufweist, die sie aus dem Kreis der Anlagen heraushebt, deren Zulassung der Planungsträger hat steuern wollen. Auch Bestandsschutzgesichtspunkte können von Bedeutung sein. Ist in der Nähe des vorgesehenen Standorts bereits eine zulässigerweise errichtete Windenergieanlage vorhanden, so kann dies bei der Interessenbewertung ebenfalls zum Vorteil des Antragstellers ausschlagen. Auch die kleinräumlichen Verhältnisse können es rechtfertigen, von der auf den gesamten Planungsraum bezogenen Beurteilung des Planungsträgers abzuweichen. Ist auf Grund topografischer oder sonstiger Besonderheiten eine Beeinträchtigung der als störempfindlich und schutzwürdig eingestuften Funktionen des betreffenden Landschaftsraums nicht zu besorgen, so widerspricht es der Zielrichtung des Planvorbehalts nicht, das Vorhaben zuzulassen. Die vom Verwaltungsgericht gegen die Raumbedeutsamkeit genannten Umstände, es werde kein „zusätzlicher Raum i. S. von § 3 Abs. 6 ROG in Anspruch genommen“, die dritte Anlage fülle lediglich eine Lücke zwischen den vorhandenen Anlagen auf, ohne die optischen Wirkungen aller Anlagen auf die Umgebung nennenswert zu verstärken und die aus Gründen des Immissionsschutzes erforderlichen Abstände zur Nachbarbebauung würden nicht zunehmen, sind nach diesen Maßstäben geeignet, eine Atypik zu begründen. Selbst wenn man daher eine Raumbedeutsamkeit der streitgegenständlichen Anlage bejahte, wäre diese somit als Sonderfall zu betrachten und trotz der Regelung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB genehmigungsfähig.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache weist besondere Schwierigkeiten im Sinne dieses Zulassungsgrundes auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d. h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Der Zulassungsantrag des Beklagten verweist insoweit allein auf einen Zulassungsbeschluss des 1. Senates vom 22. Dezember 2004 (- 1 LA 163/04 -) und führt aus, die dortigen Überlegungen träfen auch auf den vorliegenden Fall zu. Der auch seinerzeit ins Feld geführte Umstand, wonach sich die Raumbedeutsamkeit der Windenergieanlagen aus den Besonderheiten des Einzelfalls ergibt und „die richtige Auswahl und Gewichtung der … insoweit heranzuziehenden Kriterien .. problematisch“ sein kann, ist jedoch für sich genommen nicht geeignet, besondere Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zu begründen. Vielmehr muss dazukommen, dass dieser abstrakte Umstand auch im konkreten Fall zu Schwierigkeiten führt. Entsprechende waren seinerzeit wohl anzunehmen, weil „die Klägerin auf die Möglichkeit gegenteiliger Betrachtung hin(gewiesen hatte), nach der gerade aufgrund der spezifischen Eigenart der Landschaft weder die Umgebung beeinträchtigt werde, noch Ziele der Raumordnung tangiert seien, weil der Standort nicht in einem der Erholung dienenden Gebiet liege und dieses aufgrund der Entfernung auch nicht von „außen“ beeinträchtigen könne“. Daraus kann aber für das vorliegende Verfahren nichts hergeleitet werden. Wie aus den vorstehenden Ausführungen ersichtlich ist, ist die konkrete Frage der Raumbedeutsamkeit der streitgegenständlichen Anlage ohne Weiteres im vorliegenden Zulassungsverfahren zu beantworten und weist die Rechtssache (auch sonst) keine überdurchschnittlichen und entscheidungserheblichen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten auf.

3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne hat eine Rechtssache nur, wenn sie in Bezug auf die Rechtslage oder die Tatsachenfeststellungen eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht beantwortete und für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts obergerichtlicher Klärung bedarf. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes hat der Antragsteller die für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage zu formulieren und des Näheren zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Darzustellen ist weiter, dass sie entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht. Die seitens des Beklagten aufgeworfene Frage, „inwieweit die Vorbelastung durch bereits vorhandene Windkraftanlagen die Raumbedeutsamkeit einer neu hinzukommenden Anlage beeinflussen bzw. sogar ausschließen kann“, würde sich im Berufungsverfahren so abstrakt nicht stellen und die konkrete – anhand der Gegebenheiten des jeweiligen Planungsraums zu beantwortende – Frage der Raumbedeutsamkeit der neu hinzutretenden Anlage ist einer fallübergreifenden Klärung nicht zugänglich.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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