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Wirtschaftsfähigkeit des Hofanwärters im Zeitpunkt des Erbfalls

Familienstreit um Erbschaft endet vor dem OLG Hamm

In einer mit Spannung verfolgten Auseinandersetzung dreht sich alles um einen 10 Hektar großen Bauernhof, dessen Besitzer, Herr I N, kinderlos und ledig 2019 verstorben ist. Das Problem? Die Frage, wer die Hofnachfolge, also das Erbe des Hofes, antreten sollte. Da hier mehrere Testamente vorlagen und der Hof unter anderem auch im Rahmen eines Nutzungsvertrages überlassen wurde, wurde die Frage vor Gericht ausgetragen.

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Testamentarische Erbeinsetzung oder Nutzungsüberlassung – Was wiegt schwerer?

Im Mittelpunkt des Falls steht der Beteiligte zu 1., ein 1964 geborener Tischler, der seit 1980 vollschichtig arbeitet und keine landwirtschaftlichen Weiterbildungen absolviert hat. Im Testament des Verstorbenen wurde er jedoch als Alleinerbe eingesetzt. Darüber hinaus wurde ihm durcheinen Betriebsüberlassungsvertrag vom 22.08.2000 die Nutzung der land- und forstwirtschaftlichen Flächen des Hofes – mit Ausnahme des Wohnhauses – für 10 Jahre überlassen. Dieser Vertrag wurde später auf unbestimmte Zeit verlängert.

Erneute Testamentänderung und fortlaufende Betriebsführung trotz Berufstätigkeit

Trotz der Diagnose eines Gehirntumors bei dem Erblasser im Jahr 1996 und wiederkehrenden Behandlungen, wurde ein weiteres Testament im Jahr 2003 aufgesetzt. In diesem wurde der Beteiligte zu 1. erneut als Hoferbe und Erbe eingesetzt. Ebenso wurde 2018 ein letztes Testament erstellt, das den Beteiligten zu 1. als Universalerben einsetzte. Während der langen Krankheit des Erblassers hat der Beteiligte zu 1. den Hof seit fast 20 Jahren bewirtschaftet und zudem den Erblasser unterstützt.

Urteil und Folgen: Der Streit ist beigelegt

Das OLG Hamm hat nun entschieden und die Beschwerde des Beteiligten zu 1. zurückgewiesen. Er trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und eine weitere Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Die endgültige Entscheidung bedeutet, dass die Hoferbfolge und das Testament nun juristisch geklärt sind.


Das vorliegende Urteil

OLG Hamm – Az.: I-10 W 60/20 – Beschluss vom 28.04.2021

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1.) vom 27.03.2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Warendorf vom 19.02.2020 wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 1.) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1.) bis 4.).

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 57.878,24 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Hoffolgezeugnisverfahren um die Hoferbfolge betreffend den im Grundbuch des Amtsgerichts Warendorf von T Blatt #### eingetragenen Hof im Sinne der HöfeO nach ihrem am 00.00.2019 ledig und kinderlos verstorbenen Bruder Herrn I N (Erblasser).

Auf dem ca. 10 ha großen Hof und einer Zupachtfläche von ca. 6,5 ha wird im Nebenerwerb Ackerbau und eine Bullenmast mit etwa 60 Tieren betrieben.

Der am 00.00.1964 geborene Beteiligte zu 1.) ist Tischler und in diesem Beruf seit dem Jahr 1980 vollschichtig tätig. Landwirtschaftliche Weiterbildungen sind bis zum Erbfall nicht erfolgt.

Am 25.09.1987 errichtete der Erblasser ein eigenhändiges Testament, in dem er den Beteiligten zu 1.) als seinen Alleinerben einsetzte.

Im Dezember 1996 wurde bei dem Erblasser ein Gehirntumor diagnostiziert, weshalb auch in den Folgejahren wegen des Auftretens von Rezidiven mehrfache auch stationäre Behandlungen des Erblassers erforderlich wurden.

Am 22.08.2000 schlossen der Erblasser und der Beteiligte zu 1.) einen Betriebsüberlassungsvertrag, mit dem letzterem die land- und forstwirtschaftlichen Flächen des Hofes – mit Ausnahme des Wohnhauses – ab dem 01.09.2000 für die Dauer von 10 Jahren zur Nutzung überlassen wurden.

Am 12.11.2003 errichtete der Erblasser ein weiteres eigenhändiges Testament, in dem er den Beteiligten zu 1.) als Hoferben und Erben einsetzte, ersatzweise die Mutter der Beteiligten und weiter ersatzweise die Beteiligte zu 2.).

Mit weiterer schriftlicher Vereinbarung vom 07.07.2014 verlängerten der Erblasser und der Beteiligte zu 1.) die Laufzeit des Betriebsüberlassungsvertrages vom 22.08.2000 auf unbestimmte Zeit.

Ein letztes Testament errichtete der Erblasser am 28.04.2018. Darin setzte er den Beteiligten zu 1.) zu seinem Universalerben ein, ersatzweise die Beteiligte zu 2.).

Nach Eintritt des Erbfalls am 00.00.2019 beantragte der Beteiligte zu 1.) in notarieller Urkunde des Notars C G in P vom 23.04.2019 (UR-Nr. ###/2019) die Erteilung eines Erbscheins nebst Hoffolgezeugnis.

Er sei testamentarisch und aufgrund der jahrelangen Nutzungsüberlassung zum Hoferben berufen, zudem sei er testamentarischer Erbe des hoffreien Vermögens. Aufgrund der jahrelangen Erkrankung des Erblassers habe er den Hof seit nunmehr fast 20 Jahren bewirtschaftet und sei daher wirtschaftsfähig. Soweit er aufgrund seiner Berufstätigkeit auswärts tätig sei und übernachte, sei die Betreuung des Betriebes durch einen Nachbarn sichergestellt, der während seiner Abwesenheit das Vieh betreue und Arbeiten auf den landwirtschaftlichen Flächen erledige. Infolge seiner Tumorerkrankung sei der Erblasser auf Hilfe und Unterstützung durch ihn, den Beteiligten zu 1.), angewiesen gewesen. Ab Mai 2018 sei der Erblasser absolut nicht mehr in der Lage gewesen, den landwirtschaftlichen Betrieb zu leiten. Zur Bewirtschaftung der Flächen habe er, der Beteiligte zu 1.), regelmäßig Lohnunternehmer eingeschaltet, Nachbarn hätten lediglich aushilfsweise unentgeltlich mitgeholfen. Sämtliche Bewirtschaftungsentscheidungen habe er selbst getroffen, im Jahr 2017 habe er den Spaltenboden im Bullenstall selbst erneuert.

Die Beteiligte zu 4.) sei nicht wirtschaftsfähig. Diese habe eine Berufsausbildung als Malerin absolviert und übe den Beruf auch heute aus. Zur selbständigen Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes sei sie nicht in der Lage.

Die Beteiligte zu 4.) ist dem Antrag auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses mit dem Vorbringen entgegen getreten, der Beteiligte zu 1.) sei nicht wirtschaftsfähig im Sinne der HöfeO. Gleiches gelte für die als Ersatzerbin eingesetzte Beteiligte zu 2.) und die Beteiligte zu 3.). Nur sie selbst sei wirtschaftsfähig, sie bewirtschafte zusammen mit ihrem Ehemann im Nebenerwerb einen Vieh- und Ackerbaubetrieb mit einer Eigentumsfläche von ca. 24 ha und regelmäßig 70-80 Mastbullen im Betrieb.

Der Erblasser habe zwar formal einen Betriebsüberlassungsvertrag mit dem Beteiligten zu 1.) geschlossen, eine tatsächliche Betriebsüberlassung und Betriebsführung durch den Beteiligten zu 1.) habe jedoch bis zum Erbfall nie stattgefunden. Die Bewirtschaftung sei allein durch den Erblasser und die Nachbarn E und T J erfolgt. Die Helfer habe der Beteiligte zu 1.) weder beaufsichtigt noch angeleitet, da ihm hierfür die erforderlichen Kenntnisse fehlten. Auch dürfe der Beteiligte zu 1.) keine Feldspritzmittel kaufen, da ihm hierfür der „Spritzschein“ fehle. Die notwendigen Kenntnisse habe der Beteiligte zu 1.) auch nicht durch Mitarbeit erworben, er sei durch seine Tätigkeit als Tischler stets beruflich ausgelastet gewesen.

Das Landwirtschaftsgericht hat den Beteiligten zu 1.) persönlich angehört und sodann eine Stellungnahme der Landwirtschaftskammer zur Frage der Wirtschaftsfähigkeit des Beteiligten zu 1.) eingeholt.

In ihrer Stellungnahme vom 17.12.2019 wies die Landwirtschaftskammer darauf hin, dass bei dem Beteiligten zu 1.) grundlegende Kenntnisse in der Fütterung der Mastrinder vorhanden seien, er aber nicht über den Sachkundenachweis im Bereich des Pflanzenschutzes verfüge und die diesbezüglichen Arbeiten durch einen sachkundigen Nachbarn ausführen lasse. Die Ackerarbeiten würden weitgehend durch einen Nachbarn und Erntearbeiten durch einen Lohnunternehmer erledigt. Die Kenntnisse im Bereich der Düngung seien unzureichend bzw. mangelhaft, da dem Beteiligten zu 1.) nicht bekannt sei, wo er Stickstoffwerte im Boden finden könne, er die wesentliche Sperrfrist für die Ausbringung von Stickstoffdüngern nicht gekannt, die Frist zum Einarbeiten von flüssigen Wirtschaftsdüngern unzutreffend genannt und das Zeitintervall für Bodenuntersuchungen falsch angegeben habe.

Auch die organisatorisch-kalkulatorischen Fähigkeiten seien lückenhaft, da der Beteiligte zu 1.) zwar den Einkaufspreis für die „Fresser“, den Erlös je kg Schlachtgewicht und die Ausschlachtung in zutreffender Größenordnung habe benennen können, aber nicht alle zu berücksichtigenden Kostenpositionen. Prämien habe der Beteiligte zu 1.) erst auf Nachfrage benennen können, wobei u. a. die seit dem Jahr 2005/2006 abgeschaffte Rinderprämie genannt worden sei. Bei der Flächenprämie hätten wesentliche Bestandteile des Antragsverfahrens, z. B. das sog. „Greening“ nicht genannt werden können, Antrags- und Auszahlungstermin seien falsch genannt worden.

Der Beteiligte zu 1.) habe den Betrieb durch die Inanspruchnahme von Hilfe durch Nachbarn und / oder anderer sachkundiger Personen so organisiert, dass der Betrieb trotz fehlender Kenntnisse mit positiven Einkünften neben seiner außerlandwirtschaftlichen Tätigkeit habe fortgeführt werden können.

Wegen des genauen Wortlauts wird auf die Stellungnahme vom 17.12.2019 Bezug genommen (Bl. 197 ff.).

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 19.02.2020 hat das Amtsgericht – Landwirtschaftsgericht – Warendorf die zur Erteilung des beantragten Erbscheins erforderlichen Tatsachen festgestellt und den Antrag auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses zurückgewiesen. Der Beteiligte zu 1.) sei zwar testamentarisch zum Alleinerben und Hoferben des Erblassers eingesetzt worden. Der Erteilung eines Hoffolgezeugnisses stehe jedoch entgegen, dass der Beteiligte zu 1.) nicht gem. § 6 Abs. 7 HöfeO wirtschaftsfähig sei, wobei es entscheidend auf den Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls ankomme.

In der Befragung des Beteiligten zu 1.) am 21.11.2019 habe sich ergeben, dass diesem die notwendigen Fähigkeiten zur Eigenbewirtschaftung des Hofes fehlen. Die maßgeblichen landwirtschaftlichen Arbeiten wie das Füttern der Mastbullen, das Bestellen, Düngen und Abernten der Felder sei in der Vergangenheit und bis heute an Dritte delegiert. Insoweit hätten sich in der Befragung erhebliche Kenntnisdefizite ergeben, insbesondere im Bereich des Pflanzenschutzes und der Düngung lägen allenfalls rudimentäre Kenntnisse vor. Gleiches gelte in Bezug auf landwirtschaftliche Förderprogramme und den betriebswirtschaftlichen Überblick im Allgemeinen.

Es möge zwar zutreffen, dass der Beteiligte zu 1.) schon zu Lebzeiten des Erblassers maßgeblicher Entscheidungsträger gewesen sei und der Hof „im grünen Bereich“ gewirtschaftet habe. Das Delegieren sämtlicher wesentlicher Arbeiten, vor allem in den Bereichen Ackerbau und Rindermast auf Dritte, reiche auch dann nicht aus, eine Befähigung zur ordnungsgemäßen Eigenbewirtschaftung anzunehmen, wenn dies für einen Betrieb noch wirtschaftlich tragbar sei.

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Mit seiner Beschwerde vom 27.03.2020 wendet sich der Beteiligte zu 1.) gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses.

Zu Unrecht habe das Landwirtschaftsgericht seine Wirtschaftsfähigkeit verneint. Indem der Erblasser ihm seit 20 Jahren die eigenständige Bewirtschaftung des Hofes überlassen habe, habe er zu erkennen gegeben, dass er ihm die selbständige Bewirtschaftung des Hofes zutraue. Durch die im Zeitpunkt des Erbfalls 20 Jahre lang erfolgte erfolgreiche Bewirtschaftung habe er, der Beteiligte zu 1.), die für die Bewirtschaftung erforderlichen Fähigkeiten bewiesen. Da es sich um einen Nebenerwerbsbetrieb handele, dürften die Anforderungen an die Wirtschaftsfähigkeit nicht überspannt werden.

Es sei nicht ungewöhnlich, dass der Beteiligte zu 1.) neben dem eigenen körperlichen Einsatz Lohnunternehmen beschäftige und Nachbarschaftshilfe in Anspruch nehme. Diese in der Landwirtschaft übliche Delegation von Aufgaben spreche eher für als gegen seine Wirtschaftsfähigkeit. Die Landwirtschaftskammer habe in ihrer Stellungnahme bestätigt, dass es nicht zu Umweltverstößen gekommen sei. Soweit in einigen Bereichen Wissen und Kenntnisse fehlen würden, sei dies nicht geeignet, die Wirtschaftsfähigkeit des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen. Zu Unrecht sei nicht berücksichtigt worden, dass dem Beteiligten zu 1.) im Qualitätssicherungs-Management am 19.03.2018 eine einwandfreie Führung des Hofes bescheinigt worden sei.

Dass er über Einzelheiten der Flächenprämien nicht orientiert sei, sei unbeachtlich. Die entsprechenden Informationen habe er in der Vergangenheit stets bei den zuständigen Behörden eingeholt und die Prämien mit Erfolg beantragt.

Er beantragt seine erneute Anhörung zu seinen Fähigkeiten und seiner Eignung, den Hof zu führen, weil er nicht die Möglichkeit gehabt habe, aus eigenem Antrieb umfassend darzulegen, aufgrund welcher Umstände und durch welche Maßnahmen es ihm gelungen sei, den Betrieb über 20 Jahre selbständig und selbstverantwortlich mit Gewinn zu führen. Durch die Art der Befragung, insbesondere durch den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 4.), sei er so verunsichert worden, dass ihm einige, ihm ansonsten bekannte Dinge nicht eingefallen seien.

Selbst wenn seine Wirtschaftsfähigkeit nicht festgestellt werden könnte, sei er nach § 10 HöfeO Alleinerbe des Hofes geworden, da die weiteren Geschwister des Erblassers und deren Abkömmlinge unter keinen Umständen wirtschaftsfähig seien, was näher dargelegt wird. Wenn nach den Vorschriften der HöfeO kein Hoferbe vorhanden oder wirksam bestimmt sei, vererbe sich der Hof nach den Vorschriften des allgemeinen Rechts. Da er testamentarischer Erbe sei, sei er auch in dem Fall Erbe des Hofes.

Ferner rügt er die Beteiligtenstellung der Beteiligten zu 4.).

Der Beteiligte zu 1.) beantragt,

1) dem Antragsteller ein Hoffolgezeugnis zu erteilen, in dem bezeugt ist, dass der Antragsteller Hoferbe des im Grundbuch von T, Bl. ####, eingetragenen Hofes ist,

2) a) hilfsweise, das Amtsgericht, Landwirtschaftsgericht, anzuweisen, dem Antragsteller ein Hoffolgezeugnis zu erteilen, in dem bezeugt ist, dass der Antragsteller Hoferbe des im Grundbuch von T, Bl. ####, eingetragenen Hofes ist,

b) in zweiter Stufe hilfsweise, die Tatsachen für festgestellt zu erachten, die zur Erteilung des vorgenannten Hoffolgezeugnisses erforderlich sind.

Die Beteiligte zu 4.) beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Die Beteiligte zu 2.) unterstützt die Beschwerde mit näheren Ausführungen.

Das Amtsgericht – Landwirtschaftsgericht – Warendorf hat der Beschwerde durch Beschluss vom 20.05.2020 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung der Nichtabhilfe ist u. a. ausgeführt, allein der Bestand der Betriebsüberlassungsverträge führe nicht dazu, dass der Antragsteller die erforderlichen Fähigkeiten zur Bewirtschaftung des Hofes besitze, zumal der Erblasser zu Lebzeiten unstreitig noch Arbeiten für den Betrieb geleistet habe, soweit ihm dies gesundheitlich möglich gewesen sei. Unter Berücksichtigung der Angaben des Antragstellers am 21.11.2019 liege auch keine übliche Nachbarschaftshilfe oder Delegation von Aufgaben vor, vielmehr erledige der Antragsteller weder ackerbauliche Arbeiten noch die Versorgung der Tiere eigenverantwortlich, wozu er nach seiner Befragung auch nicht in der Lage wäre.

Der Senat hat den Beteiligten zu 1.) am 20.04.2021 persönlich angehört und anschließend eine mündliche Stellungnahme des Vertreters der Landwirtschaftskammer NRW eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und des Inhalts der Stellungnahme wird auf den Berichterstattervermerk zum Senatstermin Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1.) ist gemäß §§ 1 Abs.1 HöfeVfO, 9 LwVG i.V.m. §§ 58, 63, 64 FamFG zulässig, aber unbegründet.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landwirtschaftsgericht den Antrag des Beteiligten zu 1.) auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses zurückgewiesen, weil nicht festgestellt werden kann, dass der Beteiligte zu 1.) im Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls am 04.03.2019 wirtschaftsfähig gewesen ist.

1.

Ohne Erfolg beanstandet der Beschwerdeführer die Hinzuziehung der Beteiligten zu 4.). Diese ist auf ihren mit Schriftsatz vom 14.05.2019 schlüssig gestellten Antrag als gesetzliche (Mit-)Erbin des Erblassers zu Recht nach §§ 7 Abs. 3, 345 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, S. 3 FamFG, 1 I 1 HöfeVfO, 9 i.V.m. 1 Nr. 5 LwVfG als Beteiligte hinzugezogen worden. Ihre Stellung als mögliche gesetzliche Hoferbin des Erblassers wird durch die Entscheidung im vorliegenden Verfahren unmittelbar betroffen. Ihre – von dem Beteiligten zu 1.) behauptete – fehlende Wirtschaftsfähigkeit steht bislang nicht fest.

2.

Die Erbfolge betreffend den Hof richtet sich vorliegend – auch nach dem übereinstimmenden Verständnis der Beteiligten – nach den Vorschriften der HöfeO, insbesondere handelte es sich im Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls bei der landwirtschaftlichen Besitzung um einen Hof im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 und 3 HöfeO.

Die landwirtschaftliche Besitzung stand im Alleineigentum des Erblassers, der Wirtschaftswert beträgt 17.614 DM bzw. 9.005,89 EUR und für den Grundbesitz ist im Grundbuch ein Hofvermerk eingetragen. Die Bewirtschaftung ist zu keiner Zeit aufgegeben worden, sondern mit dem Willen des Erblassers durchgängig von der Hofstelle aus erfolgt.

3.

Es kann dahinstehen, ob der Beteiligte zu 1.) gem. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HöfeO als Hoferbe berufen ist, weil ihm der Erblasser die Bewirtschaftung des Hofes auf Dauer übertragen hatte, denn er ist jedenfalls durch die Testamente des Erblassers nach § 7 Abs. 1 S. 1 HöfeO als Hoferbe berufen.

Nach § 7 Abs. 1 S. 2 HöfeO kann jedoch nicht zum Hoferben bestimmt werden, wer wegen Wirtschaftsunfähigkeit nach § 6 Abs. 6 S. 1 und 2 HöfeO als Hoferbe ausscheidet.

Die Wirtschaftsfähigkeit des Beteiligten zu 1.) hat das Landwirtschaftsgericht zu Recht verneint.

a) Wirtschaftsfähig ist nach § 6 Abs. 7 HöfeO nur, wer nach seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten, nach seinen Kenntnissen und seiner Persönlichkeit in der Lage ist, den von ihm zu übernehmenden Hof selbständig ordnungsmäßig zu bewirtschaften. Nach allgemeiner Ansicht muss der Hoferbe hierzu Fähigkeiten in zwei Bereichen haben. Zunächst muss der Hoferbe landwirtschaftlich-technische Kenntnisse und Fähigkeiten haben. Dazu gehört je nach Art des zu übernehmenden Hofes etwa die Fähigkeit zur ordnungsgemäßen Feldbestellung, zur artgerechten Haltung eines entsprechenden Viehbestandes sowie zur ordnungsgemäßen Unterhaltung und Wartung der Gebäude und Gerätschaften. Darüber hinaus muss der Hoferbe mit Blick auf die vom Gesetz geforderte selbständige Bewirtschaftung auch organisatorisch-kalkulatorische Kenntnisse und Fähigkeiten vorweisen können. Er muss die betriebswirtschaftlichen Zusammenhänge erfassen, einen Wirtschaftsplan aufstellen und durchführen, laufende Verbindlichkeiten erfüllen und alte Schuldenlasten angemessen abtragen können (OLG Hamm, Beschluss vom 24.08.2015, I-10 W 5/15, Rn. 51-53 m. w. N., juris).

Die jeweils zu stellenden Anforderungen hängen dabei von der Art, der Größe und der in Betracht kommenden Bewirtschaftung des Hofes ab; ein Grundbestand landwirtschaftlicher Kenntnisse und Fähigkeiten ist allerdings stets erforderlich. Bei einem eher kleinen landwirtschaftlichen Betrieb wird die eigene, auch körperliche Mitarbeit im Vordergrund stehen; hierfür müssen dann aber auch die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vorhanden sein. Auch wenn eine Verpachtung des Hofes oder erheblicher Teile des Hofes in Betracht zu ziehen ist, muss jedenfalls für die Wirtschaftsfähigkeit des Erben verlangt werden, dass dieser die notwendigen landwirtschaftlichen Kenntnisse hat, um die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Pächters beurteilen zu können und die Bewirtschaftung der Flächen, falls erforderlich, (wieder) selbst in die Hand nehmen zu können (OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 21.12.2010, 10 W 37/09, Rn. 35 m. w. N., juris).

Die Feststellung der Wirtschaftsfähigkeit setzt nicht voraus, dass eine Absicht des Hofanwärters besteht, den Hof selbst zu bewirtschaften. Er muss jedoch in der Lage sein, den Hof jederzeit in Eigenbewirtschaftung übernehmen zu können. Eine bloße Fähigkeit zur Verpachtung ist nicht ausreichend. Da sich die Wirtschaftsfähigkeit somit nicht an einem allgemeinen Maßstab, sondern an den Eigenheiten gerade des zu übernehmenden Hofs bemisst, sind an die Erben kleinerer Höfe oder Nebenerwerbshöfe schon grundsätzlich keine geringeren Anforderungen hinsichtlich der Wirtschaftsfähigkeit zu stellen. Dies gilt umso mehr, als bei mangelnder Wirtschaftsfähigkeit kein Anlass besteht, die nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch berufenen Erben gegenüber einem vermeintlichen Erben nach der Höfeordnung zurückzusetzen (OLG Hamm, Beschluss vom 15.11.2013, I-10 W 48/13, Rn. 41 m. w. N.; OLG Hamm, Beschluss vom 15.11.2013, I-10 W 38/13, Rn. 76 juris).

Dabei muss die Wirtschaftsfähigkeit des Hofanwärters grundsätzlich schon im Zeitpunkt des Erbfalls vorliegen; der Hoferbe muss bereits zu diesem Zeitpunkt imstande sein, den Hof ohne längere Umstellungszeit („Lehrzeit“) ordnungsgemäß zu bewirtschaften (OLG Celle, Beschluss vom 21.03.2011, 7 W 126/10 (L), Rn. 43 m. w. N., juris).

b) Nach diesen Maßstäben lässt sich nicht feststellen, dass der Beteiligte zu 1.) bei Eintritt des Erbfalls am 04.03.2019 wirtschaftsfähig im Sinne des § 6 Abs. 7 HöfeO gewesen ist.

Es handelt sich vorliegend um einen im Nebenerwerb geführten Bullenmastbetrieb, der auf den eigenen und zugepachteten Flächen Ackerbau zum Zweck der Futtergewinnung betreibt. Der Beteiligte zu 1.) müsste daher bei Eintritt des Erbfalls über jedenfalls ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten sowohl hinsichtlich der artgerechten Haltung der sog. Fresser, als auch hinsichtlich der ordnungsgemäßen Feldbestellung verfügt haben, die ihn in die Lage versetzt hätten, die Eigenbewirtschaftung des Hofes ohne Inanspruchnahme wesentlicher Hilfe durch Dritte zu übernehmen.

Da der Beteiligte zu 1.) weder eine landwirtschaftliche Ausbildung noch entsprechende Fortbildungen absolviert hat, könnte er diese Kenntnisse und Fähigkeiten nur durch eine Mitarbeit auf dem Hof bzw. durch dessen eigene Bewirtschaftung in der Zeit ab dem 01.09.2000 erworben haben. Insoweit ist es – worauf bereits das Landwirtschaftsgericht zutreffend hingewiesen hat – jedoch nicht ausreichend, dass dem Beteiligten zu 1.) durch den Erblasser ab September 2000 die Bewirtschaftung der Flächen vertraglich überlassen worden ist. Erforderlich wäre vielmehr, dass der Beteiligte zu 1.) in dieser Zeit auch tatsächlich die anfallenden praktischen Arbeiten in einem solchen Maß selbst ausgeführt hätte, dass er hierdurch die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hätte erwerben können. Dies ist indes schon aufgrund der Angaben des in beiden Instanzen persönlich angehörten Beteiligten zu 1.) nicht festzustellen.

Zwar hat er abhängig von seiner hauptberuflichen Auslastung auch die Fütterung der Tiere durchgeführt, so dass insoweit von ausreichenden Kenntnissen und Fähigkeiten auszugehen sein dürfte. Wesentliche Arbeiten im Zusammenhang mit der Feldbestellung hat der Beteiligte zu 1.) jedoch zu keiner Zeit selbst ausgeführt. Nach seinen Angaben gegenüber dem Landwirtschaftsgericht nur gut 8 Monate nach Eintritt des Erbfalls erfolge die Bestellung der Äcker durch einen Nachbarn, der zudem die Pflanzenschutzarbeiten und das Grubbern nach der Ernte ausführe. Das Düngen werde durch die Nachbarjungen mit ihm, dem Beteiligten zu 1.) zusammen gemacht. Weitere Arbeiten wie Stoppelmulchen und die Maisernte erfolge durch ein Lohnunternehmen.

Auch aus den Angaben des Beteiligten zu 1.) gegenüber dem Senat ergibt sich, dass diesem eigene praktische Erfahrungen in der Feldbestellung fehlen. In Bezug auf von ihm ausgeführte Arbeiten hat der Beteiligte zu 1.) konkret nur seine Mitarbeit in einem Teilbereich der Ernte der Grassilage, dem Festfahren, genannt. Ferner bestätigte er, dass das Aussäen und Bestellen der Flächen durch den Nachbarjungen erfolge, der hieran große Freude habe und kaum davon abzuhalten sei, und die Maisernte, das Maishäckseln und das Einfahren des Ackergrases durch den Lohnunternehmer ausgeführt würden.

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beteiligte zu 1.) trotz fehlender eigener praktischer Erfahrungen bis zum Stichtag des Erbfalls zumindest über ausreichende theoretische Kenntnisse verfügte, die ihm eine Eigenbewirtschaftung der Flächen ermöglicht hätten.

So fehlt ihm zum einen der Sachkundenachweis im Bereich des Pflanzenschutzes, wenn auch insoweit nach Einschätzung des Vertreters der Landwirtschaftskammer gewisse Kenntnisse vorhanden sind. Zum anderen haben sich in der Anhörung des Beteiligten zu 1.) durch das Landwirtschaftsgericht unzureichende Kenntnisse im Bereich der Düngung offenbart. So wusste der Beteiligte zu 1.) nicht, wo er Werte für den Stickstoffgehalt im Boden finden könne und welche Stickstoffwerte durch Zwischenfrüchte erzeugt werden. Die wesentliche Sperrfrist für die Ausbringung von Stickstoffdüngern nach der Ernte der Hauptfrucht war ihm nicht bekannt, die Frist zur Einarbeitung von flüssigen Wirtschaftsdüngern wurde unpräzise mit „innerhalb eines Tages, am besten sofort“, und nicht wie vorgeschrieben „innerhalb von einer bzw. vier Stunden“ angegeben. Zudem wurde das Zeitintervall für Bodenuntersuchungen falsch angegeben. An Feldbegehungen hat der Beteiligte zu 1.) jedenfalls vor dem Erbfall nicht teilgenommen.

Weitergehende theoretische Kenntnisse zum hier maßgeblichen Zeitpunkt ergeben sich auch nicht aus der in der Beschwerdeinstanz erfolgten Anhörung des Beteiligten zu 1.). Zwar konnte er nun – anders als in erster Instanz – die Begriffe der Schlagkartei und der Düngebedarfsermittlung nennen, konnte aber nicht inhaltlich beschreiben, wie die Düngebedarfsermittlung erfolgt, sondern nur angeben, wo er sich insoweit informieren kann. Die Fruchtfolge konnte er nicht aus dem Kopf, sondern nur nach Einblick in die mitgebrachten Unterlagen wiedergeben, was insbesondere nach der Einschätzung der ehrenamtlichen Richter angesichts der sehr eingeschränkten Auswahl an Feldfrüchten äußerst ungewöhnlich ist.

Der Senat verkennt nicht, dass Schwächen in den Kenntnissen und Fähigkeiten eines Bereichs durch entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten in dem anderen Bereich ausgeglichen werden können. Der Beteiligte zu 1.) verfügte zum maßgeblichen Stichtag jedoch nicht über solche Kenntnisse und Fähigkeiten im organisatorisch-kalkulatorischen Bereich, dass diese die dargelegten Mängel im landwirtschaftlich-technischen Bereich kompensieren könnten. Aus den Angaben des Beteiligten zu 1.) in seiner Anhörung durch das Landwirtschaftsgericht ergeben sich vielmehr erhebliche Defizite auch im organisatorisch-kalkulatorischen Bereich.

Der Beteiligte zu 1.) konnte nicht genau angeben, was ihn ein Hektar Ackerbau koste und welche Erlöse er zu erwarten habe, obwohl er ausweislich der mit Schriftsatz vom 08.04.2021 eingereichten Gewinn- und Verlustrechnungen durchaus Erlöse aus der Pflanzenproduktion erzielt, soweit diese nicht als Tierfutter selbst verwendet werden. Auch konnte er in Bezug auf die Bullenmast nicht angeben, welche Kosten insgesamt für ein Tier bis zur Schlachtreife anfallen. Insoweit konnte er nur allgemein angeben, der Betrieb liege bis jetzt noch „im grünen Bereich“. Eine weitere Kontrolle der betriebswirtschaftlichen Daten nimmt der Beteiligte zu 1.) nach eigenen Angaben nicht vor. Die zuletzt vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnungen sind ausweislich des Erstellungsdatums (07.04.2021) und der Angaben des Beschwerdeführers nur im Hinblick auf das laufende Verfahren erstellt worden, um belegen zu können, dass der Betrieb Gewinne erwirtschaftet.

Auch im Bereich des Prämienrechts, das nach den plausiblen Ausführungen des Vertreters der Landwirtschaftskammer für die Landwirte von besonderer Bedeutung ist, weil die Prämien üblicherweise mehr als 50 % der Einnahmen ausmachen, fehlten dem Beteiligten zu 1.) noch im Zeitpunkt der Anhörung durch das Landwirtschaftsgericht im November 2019 grundlegende Kenntnisse. So konnte er spontan kein Förderprogramm für Landwirtschaft in NRW nennen. Die Flächenprämie war ihm nur auf Vorhalt bekannt. Entsprechende Anträge will er schon selbst einige Male gestellt haben, ansonsten habe der Erblasser diese weiter gestellt. Auch in Bezug auf das Antragsverfahren fehlten wesentliche Kenntnisse. So wusste der Beteiligte zu 1.) weder, dass die Antragstellung jeweils zum 15.05. erfolgen muss, noch wann regelmäßig eine Auszahlung der Prämien erfolgt. Insoweit ist es auch nicht ausreichend, dass der Beteiligte zu 1.) gegenüber dem Senat auf die durchaus übliche Inanspruchnahme von Hilfe durch die Landwirtschaftskammer verweist. Denn wenn schon die Antragsfrist nicht bekannt ist, ist nicht sichergestellt, dass diese Hilfe noch rechtzeitig in Anspruch genommen werden kann.

Auch das Erfordernis des „Greenings“ war dem Beteiligten zu 1.) beim Landwirtschaftsgericht nicht bekannt, obwohl er in der Anhörung durch den Senat anzugeben wusste, dass dies ab einer Flächengröße von 15 ha – also auch für den streitgegenständlichen Betrieb – erforderlich ist. Auf Nachfrage konnte er auch nicht erklären, wie man die Prämienrechte bekomme und welche Kosten dafür anfallen. Dagegen führte er die im Zeitpunkt seiner Anhörung im Jahr 2019 schon seit vielen Jahren abgeschaffte Rinderprämie an.

Schließlich kann eine Wirtschaftsfähigkeit nicht daraus hergeleitet werden, dass der Betrieb in der Vergangenheit offenbar vergleichsweise günstige Ergebnisse erzielt hat. Denn es kann angesichts des Umstands, dass der Erblasser zu seinen Lebzeiten bis zum Jahr 2018 noch praktische und organisatorische Aufgaben übernommen hat, soweit ihm dies gesundheitlich möglich war, und der Beteiligte zu 1.) ansonsten umfangreiche Unterstützung durch Nachbarn und einen Lohnunternehmer in Anspruch genommen hat, nicht festgestellt werden, dass das positive Ergebnis auf ausreichenden Kenntnissen und Fähigkeiten des Beteiligten zu 1.) beruht.

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44 Abs.1, 45 Abs.1 LwVG. Es entspricht in dem hier vorliegenden Beschwerdeverfahren billigem Ermessen, die Gerichtskosten des Verfahrens und die außergerichtlichen Kosten dem Beteiligten zu 1.) als Beschwerdeführer aufzuerlegen, nachdem seine Beschwerde keinen Erfolg hatte.

Die Rechtsbeschwerde war nicht gem. §§ 1 Abs.1 HöfeVfO, 9 LwVG i.V.m. 70 Abs. 2 FamFG zuzulassen, weil die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 48 GNotKG und entspricht dem 4-fachen Einheitswert in Höhe von 28.300,00 DM bzw. 14.469,56 EUR.


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant

  1. Höfeordnung (HöfeO): Die Höfeordnung regelt in Deutschland das Erbrecht landwirtschaftlicher Höfe. Sie soll insbesondere verhindern, dass landwirtschaftlicher Grundbesitz durch Teilung zersplittert wird. In dem vorliegenden Fall geht es um die Frage, wer als Hoferbe nach dem Tod des Erblassers anzusehen ist. Hier spielt insbesondere die „Wirtschaftsfähigkeit“ des Hofanwärters im Zeitpunkt des Erbfalls eine zentrale Rolle, welche in § 6 HöfeO geregelt ist.
  2. Testament und Erbrecht (Bürgerliches Gesetzbuch – BGB): Das Testament des Erblassers und die Einsetzung eines Alleinerben sind entscheidende Aspekte des Falles. Hier kommen Regelungen des Erbrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch (insbesondere §§ 1937 ff. BGB) zur Anwendung. Die Feststellung des Erben ist zentral, da sich daraus wichtige Rechte und Pflichten ergeben.
  3. Betriebsüberlassungsvertrag: Der Betriebsüberlassungsvertrag ist ein zivilrechtlicher Vertrag, der im BGB nicht explizit geregelt ist. Dieser Vertrag spielt im vorliegenden Fall eine bedeutende Rolle, da er die Nutzung der land- und forstwirtschaftlichen Flächen des Hofes regelt. Hier kommen grundsätzlich die allgemeinen Regeln über Verträge im BGB zur Anwendung, insbesondere das Schuldrecht.
  4. Verfahrensrecht (Zivilprozessordnung – ZPO): Die ZPO regelt das Verfahren vor den Zivilgerichten. Hierbei sind unter anderem Regelungen zur Kostenverteilung im Prozess (§§ 91 ff. ZPO) relevant, da im vorliegenden Fall entschieden wurde, dass der Beteiligte zu 1.) die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt.
  5. Grundbuchrecht: Im vorliegenden Fall ist die Eintragung des Hofes im Grundbuch relevant. Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, in dem die Eigentumsverhältnisse an Grundstücken verzeichnet sind. Das Grundbuchrecht ist in der Grundbuchordnung (GBO) geregelt.

Häufig gestellte Fragen

Was ist die Höfeordnung und welche Rolle spielt sie im Erbrecht?

Die Höfeordnung ist ein spezielles Gesetz in Deutschland, das die Erbfolge für landwirtschaftliche Betriebe regelt. Das Hauptziel der Höfeordnung ist es, die Zersplitterung von landwirtschaftlichem Grundbesitz durch Erbteilung zu verhindern. Dies wird erreicht, indem der Hof im Erbfall grundsätzlich nur an einen Erben (den Hoferben) übertragen wird.

Was bedeutet Wirtschaftsfähigkeit im Kontext der Höfeordnung?

Wirtschaftsfähigkeit bezeichnet im Kontext der Höfeordnung die Fähigkeit einer Person, einen Hof wirtschaftlich erfolgreich führen zu können. Diese ist eine zentrale Voraussetzung, um Hoferbe zu werden. In der Praxis geht es dabei um Kenntnisse in Landwirtschaft und Betriebsführung, aber auch um die körperliche und geistige Eignung, den Hof zu bewirtschaften.

Was passiert, wenn mehrere Personen als Erben eingesetzt sind?

Grundsätzlich gilt das Prinzip der Einheit der Hofeserbfolge, das heißt der Hof kann nur als Ganzes auf eine Person übergehen. Sind mehrere Personen als Erben eingesetzt, bestimmt die Höfeordnung eine Rangfolge. Haben beispielsweise mehrere Kinder des Erblassers dieselbe Position in der Rangfolge, so bestimmt in der Regel das Testament des Erblassers, wer Hoferbe wird. Ist dies nicht geregelt, entscheidet letztlich das Gericht.

Was ist ein Betriebsüberlassungsvertrag und welche Rolle spielt er?

Ein Betriebsüberlassungsvertrag ist ein Vertrag, in dem der Eigentümer eines Betriebs (in diesem Fall ein landwirtschaftlicher Betrieb) diesen einem anderen zur Nutzung überlässt. Dies kann zum Beispiel im Vorgriff auf die zukünftige Erbfolge geschehen. Im Kontext der Höfeordnung kann ein solcher Vertrag als Indiz für die Wirtschaftsfähigkeit des künftigen Hoferben gewertet werden.

Was ist ein Grundbuch und welche Rolle spielt es?

Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, in dem Eigentumsverhältnisse an Grundstücken festgehalten werden. Im Falle eines landwirtschaftlichen Hofes ist im Grundbuch eingetragen, wer der Eigentümer des Hofes ist. Bei einem Erbfall kann somit durch Einsicht in das Grundbuch festgestellt werden, wer der Erblasser des Hofes ist.

Was passiert, wenn der Erblasser mehrere Testamente erstellt hat?

Das letzte vom Erblasser erstellte und nicht widerrufene Testament ist in der Regel maßgeblich („Neuestes Testament zählt“-Prinzip). Es ersetzt die vorherigen Testamente vollständig oder teilweise, soweit es diesen widerspricht. Es ist daher wichtig, alle Testamente des Erblassers zu berücksichtigen, um den genauen Inhalt des letzten Willens zu ermitteln.

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