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Zeitweise Fixierung zur Abwendung von Selbstgefährdung – Erforderlichkeit

Das Gericht hat entschieden, dass die zeitweise Fixierung einer sedierten und künstlich beatmeten Patientin, die an den Folgen einer schweren Sepsis leidet, rechtmäßig ist. Die Maßnahmen, einschließlich der Anbringung eines Bettseitenteils und eines Gurtes bzw. Tischbrettes, wurden bis zum 12.06.2023 genehmigt, um eine Selbstgefährdung der Patientin zu verhindern.

Diese Entscheidung basiert auf der ärztlichen Einschätzung und dem persönlichen Eindruck des Gerichts von der Notwendigkeit der freiheitsentziehenden Maßnahmen, unter der Bedingung, dass diese nur im unbedingt erforderlichen Maß angewandt werden.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 4 XVII 266/23 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Das Gericht genehmigt zeitweise freiheitsentziehende Maßnahmen für eine sedierte und künstlich beatmete Patientin bis zum 12.06.2023.
  • Die Maßnahmen umfassen das Anbringen eines Bettseitenteils, eines Gurtes oder Tischbrettes sowie eine 3- oder 5-Punkt-Fixierung, um Selbstgefährdung zu verhindern.
  • Die Entscheidung basiert auf ärztlicher Einschätzung und persönlichem Eindruck des Gerichts von der Notwendigkeit der Maßnahmen.
  • Die Durchführung der Fixierung erfordert eine Eins-zu-Eins-Betreuung und eine schriftliche Aufzeichnung der Gründe und Überwachung.
  • Die Maßnahmen dürfen nur im unbedingt erforderlichen Maß angewendet werden und sind bei Wegfall der Notwendigkeit zu beenden.
  • Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wurde angeordnet.
  • Die Entscheidung dient dem Schutz der Patientin vor Selbstgefährdung während eines Aufweckprozesses.
  • Eine Verfahrenspflegerbestellung wurde als nicht erforderlich angesehen, da die Notwendigkeit der Maßnahmen offensichtlich ist.

Rechtliche Fixierung in der Medizin: Notwendigkeit und Grenzen

In der medizinischen Versorgung können sich Situationen ergeben, in denen eine zeitweise Fixierung von Patienten erforderlich wird, um eine Selbstgefährdung abzuwenden. Dies ist insbesondere auf Intensivstationen der Fall, wo Patienten sediert oder künstlich beatmet werden. Eine solche Fixierung stellt einen erheblichen Eingriff in das Grundrecht auf Freiheit der Person dar und wirft daher rechtliche Fragen auf.

Die Rechtsprechung hat Kriterien entwickelt, nach denen die Rechtmäßigkeit einer Fixierung beurteilt wird. Demnach muss die Maßnahme notwendig sein, um eine Selbstgefährdung zu verhindern. Sie muss verhältnismäßig sein und im Einklang mit ethischen und rechtlichen Grundsätzen stehen. Die Entscheidung über die Fixierung muss im besten Interesse des Patienten getroffen werden. Alternativen zur Fixierung sollten stets in Betracht gezogen werden.

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Im Zentrum des Falls steht die vorläufige Genehmigung freiheitsentziehender Maßnahmen für eine Patientin, vertreten durch ihren Bevollmächtigten, durch das Amtsgericht Offenburg. Die Entscheidung betrifft spezifisch das Anbringen von Bettseitenteilen, Gurten und/oder Tischbrettern an der Sitzgelegenheit sowie eine zeitweise 3- oder 5-Punkt-Fixierung, gültig bis zum 12. Juni 2023. Die Maßnahmen wurden unter strengen Auflagen genehmigt, darunter die Pflicht zur Eins-zu-Eins-Betreuung und die fortwährende Überprüfung ihrer Unbedenklichkeit durch medizinisches Fachpersonal.

Rechtliche Grundlagen und Anforderungen an freiheitsentziehende Maßnahmen

Die Genehmigung dieser Maßnahmen fußt auf der dringenden Notwendigkeit, eine erhebliche Selbstgefährdung der Patientin abzuwenden, die in Folge einer schweren Sepsis sediert und künstlich beatmet wird. Der Zustand der Patientin, bei dem sie bei Aufweckversuchen delirant reagiert und keine Krankheitseinsicht oder freie Willensbildung zeigen kann, erfordert diese außergewöhnlichen Schritte. Die rechtliche Herausforderung in diesem Fall lag darin, die Notwendigkeit der Maßnahmen gegen das Grundrecht der persönlichen Freiheit abzuwägen.

Ethik und die Rolle des medizinischen Personals

Das Gericht legt großen Wert auf die ethischen Aspekte der Entscheidung. Es wird betont, dass die Fixierung und Überwachung nur unter der Bedingung durchgeführt werden dürfen, dass die Maßnahmen verhältnismäßig und unerlässlich zur Verhinderung einer Selbstgefährdung sind. Die beteiligten Ärzte und das Pflegepersonal sind angehalten, die Situation kontinuierlich zu bewerten und die Maßnahmen sofort zu beenden, sollte sich der Zustand der Patientin verbessern.

Der Einfluss der Entscheidung auf Patientensicherheit und -rechte

Diese Entscheidung wirft ein Schlaglicht auf den komplexen Spagat zwischen Patientensicherheit und -rechten. Während die zeitweise Fixierung als notwendige Maßnahme zur Sicherstellung der Patientensicherheit angesehen wird, wird gleichzeitig die Bedeutung einer strengen Überwachung und Dokumentation dieser Eingriffe betont. Das Gericht macht deutlich, dass derartige Eingriffe in die persönliche Freiheit nur unter außergewöhnlichen Umständen und unter strikter Beachtung der rechtlichen Vorgaben zulässig sind.

Die Bedeutung einer umfassenden Dokumentation

Ein wesentlicher Bestandteil der Entscheidung ist die Anforderung an das medizinische Personal, eine detaillierte Dokumentation über die Gründe, die Durchführung, Dauer und Überwachung der Maßnahmen zu führen. Diese Dokumentationspflicht soll Transparenz schaffen und sicherstellen, dass die Maßnahmen jederzeit nachvollziehbar und überprüfbar bleiben.

Das Gericht genehmigt unter strengen Auflagen freiheitsentziehende Maßnahmen für eine Patientin, um eine erhebliche Selbstgefährdung abzuwenden, betont jedoch die Notwendigkeit der Verhältnismäßigkeit, ethischer Überlegungen und umfassender Dokumentation.

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Was sind freiheitsentziehende Maßnahmen und wann werden sie angewendet?

Freiheitsentziehende Maßnahmen (FEM) sind Handlungen oder Vorrichtungen, die die Bewegungsfreiheit einer Person ohne deren Zustimmung einschränken. Sie umfassen beispielsweise Bettgitter, Bauchgurte, Hand- und Fußgurte, das Feststellen der Rollstuhlbremse, das Wegstellen der Hausschuhe oder das Verschließen von Türen. Auch die Gabe von Medikamenten mit dem Ziel, eine Person in ihrer Freiheit zu beschränken, zählt dazu.

Diese Maßnahmen dürfen nur als letztes Mittel eingesetzt werden, wenn alle anderen Möglichkeiten versucht wurden und keinen Erfolg hatten. Sie müssen die schonendste und am wenigsten in die Freiheit des Betroffenen eingreifende Option darstellen, zeitlich begrenzt sein und ihre Notwendigkeit muss regelmäßig überprüft werden.

Freiheitsentziehende Maßnahmen sind nur zulässig, wenn die betroffene Person schriftlich zugestimmt hat oder, falls sie nicht einwilligungsfähig ist, eine Genehmigung durch einen Betreuer oder Bevollmächtigten beim Betreuungsgericht vorliegt. In Notfällen oder bei Vorliegen eines ärztlichen Attests können Ausnahmen gelten.

Die Anwendung von FEM ist mit Risiken verbunden, wie Hautabschürfungen, Hämatome oder im schlimmsten Fall sogar Tod. Sie dürfen nicht genutzt werden, um die Pflege zu erleichtern oder Zeitmangel zu kompensieren.

Rechtlich sind freiheitsentziehende Maßnahmen im § 1906 BGB geregelt. Sie dürfen nur durchgeführt werden, wenn eine psychische Krankheit oder geistige oder seelische Behinderung vorliegt und die Person sich selbst schwer verletzen oder einen erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügen würde, der nur durch FEM abgewandt werden kann.

Es wird empfohlen, Alternativen zu FEM zu suchen und zu nutzen, um die Anwendung von FEM zu reduzieren. Dazu gehören intensivere Diskussionen der Ursachen, bessere Nutzung von Pflege- und Hilfsmitteln sowie Schulungs- und Multikomponentenprogramme.

Welche Rolle spielt die ärztliche Einschätzung bei der Anordnung von Fixierungen?

Die ärztliche Einschätzung spielt bei der Anordnung von Fixierungen eine zentrale Rolle. Eine schriftliche ärztliche Anordnung ist zwingend erforderlich und setzt voraus, dass sich der Arzt selbst von der Notwendigkeit der Fixierung überzeugt hat. „Ferndiagnosen“ über das Telefon sind unzulässig. Die Anordnung muss zudem befristet sein und ist sofort aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für ihre Anordnung entfallen.

In Notfällen, bei Gefahr im Verzug, kann das Pflegepersonal auch ohne vorherige schriftliche ärztliche Anordnung handeln, muss jedoch umgehend nachholen. Die Fortführungen und Verlängerungen der Fixierung sind mit dem zuständigen Oberarzt abzuklären und zu prüfen. Nach 24 Stunden ist das Vormundschaftsgericht zu informieren und ein richterlicher Beschluss über die weitere Fixierung einzuholen, insbesondere bei Fixierungen, die länger als 24 Stunden oder regelmäßig stattfinden.

Die ärztliche Anordnung ist also das entscheidende Instrument, um eine Fixierung zu legitimieren und muss auf einer individuellen Einschätzung der Gefahrensituation basieren. Sie dient als Schutzmechanismus, um sicherzustellen, dass Fixierungen nur dann angewendet werden, wenn sie medizinisch unvermeidlich sind.

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Wie wird die Sicherheit der Patienten bei der Anwendung von Fixierungen gewährleistet?

Um die Sicherheit von Patienten bei der Anwendung von Fixierungen zu gewährleisten, werden verschiedene Maßnahmen und Richtlinien befolgt. Diese umfassen:

  • Strenge Indikationsstellung: Fixierungen dürfen nur als letztes Mittel angewendet werden, wenn alle anderen Maßnahmen zur Vermeidung von Selbst- oder Fremdgefährdung nicht ausreichen oder erfolglos waren.
  • Ärztliche Anordnung: Eine Fixierung muss immer durch eine schriftliche ärztliche Anordnung legitimiert sein. Diese Anordnung setzt voraus, dass sich der Arzt persönlich von der Notwendigkeit der Fixierung überzeugt hat. „Ferndiagnosen“ über das Telefon sind unzulässig.
  • Befristung und Überprüfung: Die Anordnung zur Fixierung muss zeitlich befristet sein. Die Notwendigkeit der Fortführung der Fixierung ist regelmäßig zu überprüfen und die Maßnahme ist sofort aufzuheben, sobald die Gründe für ihre Anordnung entfallen.
  • Überwachung: Fixierte Patienten müssen unter ständiger akustischer und optischer Beobachtung bleiben, um sicherzustellen, dass es zu keinen negativen Auswirkungen der Fixierung kommt, wie z.B. Druckgeschwüren oder Atemeinschränkungen. Angelegte Bandagen sind alle zwei Stunden zu kontrollieren.
  • Schutz der Intimsphäre: Es ist nicht statthaft, den fixierten Patienten mit seinem Bett zur Überwachung auf den Flur zu schieben, da dies der Intimsphäre des Patienten entgegensteht.
  • Notfallmaßnahmen: In Notfällen, bei Gefahr im Verzug, kann das Pflegepersonal auch ohne vorherige schriftliche ärztliche Anordnung handeln, muss jedoch umgehend eine solche Anordnung nachholen.
  • Richterliche Genehmigung: Nach 24 Stunden ist das Vormundschaftsgericht zu informieren und ein richterlicher Beschluss über die weitere Fixierung einzuholen, insbesondere bei Fixierungen, die länger als 24 Stunden oder regelmäßig stattfinden.

Diese Maßnahmen dienen dem Schutz der Patienten und sollen sicherstellen, dass Fixierungen nur unter strengen Voraussetzungen und unter Wahrung der Rechte und der Sicherheit der Patienten durchgeführt werden.

§ Wichtige Gesetze und Paragraphen in diesem Urteil

  • § 1831 Abs. 1 BGB: Regelt die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bei freiheitsentziehenden Maßnahmen. Im Kontext des Urteils erforderlich, um die zeitweise Fixierung der Betroffenen rechtlich zu ermöglichen.
  • § 1831 Abs. 4 BGB: Erweitert die Regelungen zu freiheitsentziehenden Maßnahmen, indem es die Anforderungen an die Genehmigung solcher Maßnahmen präzisiert. Dies bezieht sich auf die Notwendigkeit, die Fixierung durch das Gericht genehmigen zu lassen.
  • § 331 FamFG: Ermöglicht das gerichtliche Verfahren zur Anordnung einer einstweiligen Maßnahme im Familienrecht. Im Urteil relevant für die Anwendung einer einstweiligen Anordnung zur zeitweisen Fixierung.
  • § 332 FamFG: Spezifiziert die Möglichkeit, eine einstweilige Anordnung ohne mündliche Verhandlung zu erlassen, was im Fall der dringenden Notwendigkeit der Fixierung zur Anwendung kam.
  • § 324 Abs. 2 Satz 1 FamFG: Legt die sofortige Wirksamkeit einer gerichtlichen Entscheidung fest. Dies ermöglichte es, die Maßnahmen zur Fixierung unmittelbar umzusetzen, um eine unverzügliche Gefahrenabwehr zu gewährleisten.
  • BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit): Beide Gesetzeswerke bilden die rechtliche Grundlage für die Entscheidung des Gerichts. Während das BGB die materiellrechtlichen Voraussetzungen für freiheitsentziehende Maßnahmen regelt, bietet das FamFG den prozessualen Rahmen für deren gerichtliche Anordnung.


Das vorliegende Urteil

AG Offenburg – Az.: 4 XVII 266/23 – Beschluss vom 30.05.2023

1. Die Einwilligung des Bevollmächtigten in folgende freiheitsentziehenden Maßnahmen:

– Anbringen eines Bettseitenteils

– Anbringen eines Gurtes und/oder Tischbrettes an der Sitzgelegenheit

– 3- oder 5-Punkt-Fixierung der Betroffenen (zeitweise)

wird bis längstens 12.06.2023 vorläufig genehmigt, wobei sich in Bezug auf die Fixierung der Arzt bzw. die Ärztin vor und während der Maßnahme von deren Unbedenklichkeit überzeugen muss, durch eine Eins-zu-Eins-Betreuung durch therapeutisches oder pflegerisches Personal die Sicherheit für die Betroffene gewährleistet sein muss, sich die Beschränkung immer nur auf das unbedingt erforderliche Maß erstrecken darf und eine schriftliche Aufzeichnung der maßgeblichen Gründe der Maßnahme, ihrer Durchsetzung, Dauer sowie der Art der Überwachung zu erstellen ist.

Soweit die Freiheitsentziehung nicht mehr erforderlich ist, hat der Bevollmächtigte sie zu beenden. Ansonsten wird die Anordnung spätestens mit Fristablauf wirkungslos.

2. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

Gründe

Der die Betroffene vertretende Bevollmächtigte beantragt, deren Fixierung mittels Drei- oder Fünfpunkt, das Anbringen eines Bettseitenteils und das Anbringen eines Gurtes und/oder Tischbrettes an der Sitzgelegenheit gerichtlich zu genehmigen.

II.

Dem Antrag ist insgesamt zu entsprechen. Die zeitweise Fixierung ist zur Abwendung einer gegenwärtigen erheblichen Selbstgefährdung d. Betroffenen erforderlich. Dies ergibt sich aus dem vorgelegten ärztlichen Zeugnis der behandelnden Ärztin S., Ortenau Klinikum Offenburg vom 17.05.2023 und dem persönlichen Eindruck, den sich das Gericht von der Betroffenen am 30.05.2023 auf der Intensivstation des Klinikums gemacht hat. Hiernach leidet die Betroffene unter anderem an den Folgen einer schweren Sepsis ist sediert und wird künstlich beatmet und ist bei Aufweckversuchen delirant. Sie hat zurzeit keine ausreichende Krankheitseinsicht, ist zu keiner freien Willensbildung hinsichtlich der Entscheidungen im Zusammenhang mit ihrer Erkrankung in der Lage und vermag auch die Notwendigkeit der freiheitsentziehenden Maßnahmen nicht zu erkennen. Es muss verhindert werden, dass sich die Betroffene im Rahmen eines Aufweckprozesses aufgrund Delirs lebensnotwendige Versorgungsschläuche und Drainagen zieht. Mildere Mittel sind nicht ersichtlich. Zum Wohle der Betroffenen ist daher eine Entscheidung im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß §§ 1831 Abs. 1., 4 BGB, 331, 332 FamFG erforderlich.

Von der Bestellung eines Verfahrenspflegers wurde abgesehen, weil der Schutzbedarf der Betroffenen in Bezug auf ihre zeitweise Fixierung offensichtlich ist, wovon sich das Gericht am 30.05.2023 im Klinikum persönlich überzeugt hat. Auch ist der Grad der freiheitsentziehenden Wirkung der Maßnahmen aufgrund der gesundheitlichen Verfassung der Betroffenen überschaubar. Schließlich könnte sich ein Verfahrenspfleger derzeit nicht mit der Betroffenen über Sinn und Zweck der Fixierung austauschen, so dass der gesetzliche Zweck einer Verfahrenspflegerbestellung, nämlich der Austausch mit dem und die Begleitung der Betroffenen (vgl. BGH, NJW 2020, 2728 ff) derzeit nicht erreicht werden kann. Eine etwaige Bestellung erwiese sich somit als bloße Förmelei und kann daher unterbleiben (vgl. AG Offenburg, Beschluss vom 5. April 2023, 4 XVII 181/23, juris; a.A. offenbar: AG Frankfurt, Beschluss vom 29. Oktober 2021 – 38 XVII 3262/21 ÖZD –, juris).

Die Notwendigkeit von Bettseitenteil und einer Fixierung der Betroffenen am Stuhl ergeben sich ebenfalls aus dem ärztlichen Zeugnis. Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 324 Abs. 2 Satz 1 FamFG.

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