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Cold-Call-Telefonwerbung – Irrtumsanfechtung

Kaltakquise per Telefon: Vertrag wegen Irrtums nichtig

Das Gericht wies die Klage einer Firma, die sich mit Firmenverzeichniseinträgen und Dienstleistungen zur Steigerung der Webpräsenz beschäftigt, gegen einen Beklagten ab, da der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag wirksam angefochten wurde. Der Beklagte hatte angenommen, er befände sich in einem Vertragsverhältnis mit Google und nicht mit der klagenden Partei.

Diese Fehlannahme, hervorgerufen durch einen unerwarteten Cold Call, wurde als Irrtum eingestuft, der die Anfechtung des Vertrages rechtfertigt. Das Gericht betonte, dass Cold Calls aufgrund der potenziellen Überrumpelung der Angerufenen kritisch zu sehen sind und gab dem Beklagten Recht, indem es entschied, dass keine Vertragsansprüche gegen ihn geltend gemacht werden können.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 C 444/22 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Die Klage einer Firma gegen einen Beklagten wegen vertraglicher Vergütung wurde abgewiesen.
  • Der Beklagte focht den Vertrag wirksam an, da er unter dem Irrtum stand, mit Google und nicht mit der Klägerin in einem Vertragsverhältnis zu sein.
  • Das Gericht stellte fest, dass der Vertrag aufgrund eines Cold Calls zustande kam, was die Situation für den Beklagten mental herausfordernd machte.
  • Die Anfechtung wurde als berechtigt angesehen, da der Beklagte sich im Inhaltsirrtum befand.
  • Das Gericht entschied, dass der Vertrag von Anfang an als nichtig anzusehen ist, wodurch die Klägerin keine Ansprüche daraus ableiten kann.
  • Die Kosten des Rechtsstreits wurden der Klägerin auferlegt, und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Vertragsanfechtung nach unerlaubter Telefonwerbung

Irrtumsanfechtung bei unerwünschten Anrufen
Unerwünschte Anrufe können zur Anfechtung von Verträgen führen. Informieren Sie sich über Ihre Rechte. (Symbolfoto: Antonio Guillem /Shutterstock.com)

Unerwünschte Anrufe zu Werbezwecken, sogenannte Cold Calls, stellen eine erhebliche Belästigung dar und können rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Verbraucher und Unternehmen, die Opfer solcher Anrufe werden, haben unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, den zustande gekommenen Vertrag anzufechten.

Diese Anfechtung ist insbesondere dann möglich, wenn der Vertragsschluss unter einem Irrtum zustande kam. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Angerufene aufgrund der überraschenden Art des Anrufs nicht in der Lage war, die Tragweite des Vertragsabschlusses einzuschätzen. Gemäß § 123 BGB kann ein Vertrag wegen Irrtums angefochten werden, wenn dieser Irrtum durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung hervorgerufen wurde oder auf einem für den Vertrag wesentlichen Umstand beruht, den der Anfechtende im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht kannte. Die Anfechtung muss jedoch innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen, die in § 121 BGB geregelt ist.

Im Zentrum des Rechtsstreits am Amtsgericht Lörrach stand ein Fall von Cold-Call-Telefonwerbung, bei dem eine Firma nach einem unaufgeforderten Anruf einen Vertrag über Dienstleistungen zur Steigerung der Webpräsenz behauptete. Die Beklagte, vertreten durch einen Mitarbeiter, wurde ohne vorherige Ankündigung angerufen, woraufhin ein Gespräch und anschließend eine Vertragsanfechtung folgte.

Unerwarteter Anruf führt zu rechtlichen Verwicklungen

Die Klägerin, eine Firma, die sich auf Firmenverzeichniseinträge und Suchmaschinenoptimierung spezialisiert hat, führte an, dass nach einem Telefonat mit dem Vertreter der beklagten Partei ein Vertrag zustande kam. Dieser Vertrag sah eine Vergütung in Höhe von 3.567,62 € vor. Nach dem Gespräch erklärte der Beklagtenvertreter jedoch den Widerruf und die Kündigung des Vertrags und focht ihn an, was den Kern der rechtlichen Auseinandersetzung bildete.

Die Anfechtung des Vertrages als Dreh- und Angelpunkt

Die Beklagte argumentierte, dass kein gültiger Vertrag zustande gekommen sei, unter anderem weil sie sich im Irrtum über den Vertragspartner befunden habe. Sie gab an, dass der Klägerin fälschlicherweise der Eindruck erweckt wurde, sie handle im Namen von Google. Diese Annahme führte zur Anfechtung des Vertrags durch die Beklagte, basierend auf einem Inhaltsirrtum gemäß § 119 Abs. 1 BGB.

Gerichtliche Bewertung des Sachverhalts

Das Gericht wies die Klage der Firma ab und folgte der Argumentation der Beklagten, dass ein Irrtum vorlag. Es wurde festgestellt, dass der Vertrag wirksam von der Beklagten angefochten wurde. Die Anfechtung war begründet, da der Beklagtenvertreter unter dem Eindruck stand, mit Google in einem Vertragsverhältnis zu sein. Diese Fehlannahme beruhte auf dem Umstand, dass der Cold Call den Beklagtenvertreter überraschte und er mental nicht auf eine Vertragsverhandlung vorbereitet war.

Schlüsselaspekte der gerichtlichen Entscheidung

Für die Entscheidung waren mehrere Punkte ausschlaggebend. Erstens, die Tatsache, dass Cold Calls gesetzlich stark eingeschränkt sind, um Verbraucher vor übereilten Geschäftsentscheidungen zu schützen. Zweitens, die Überzeugung des Gerichts, dass der Beklagtenvertreter sich im Irrtum über die Identität des Anrufers befand. Drittens, die Einschätzung, dass der Irrtum kausal für den Vertragsschluss war. Das Gericht folgerte, dass die Beklagte den Vertrag nicht abgeschlossen hätte, wäre ihr bewusst gewesen, dass es sich nicht um Google handelte. Die Anfechtung wurde somit als rechtzeitig und berechtigt angesehen.

Das Gericht entschied, dass der Vertrag von Anfang an als nichtig zu betrachten ist und wies die Klage vollständig ab. Die Kosten des Rechtsstreits wurden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil betont die Wichtigkeit der Transparenz bei Geschäftsabschlüssen, besonders im Kontext von Cold Calls, und unterstreicht den Schutz der Verbraucher vor irreführenden Vertragsbedingungen.

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Wie wirkt sich ein Irrtum auf die Gültigkeit eines Vertrages aus?

Welche Rolle spielt die Anfechtungsfrist bei der Irrtumsanfechtung?

Inwiefern beeinflusst ein Cold Call die Vertragsfreiheit der Angerufenen?

Welche Beweise sind für die Wirksamkeit einer Vertragsanfechtung erforderlich?

Wie werden Schadensersatzansprüche bei irrtümlich geschlossenen Verträgen gehandhabt?

Welche rechtlichen Schritte können unternommen werden, wenn man Opfer eines unerwünschten Cold Calls wird?

§ Wichtige Gesetze und Paragraphen in diesem Urteil

  • § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb): Dieser Paragraph regelt die Zulässigkeit von Werbeanrufen. Cold Calls sind grundsätzlich ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung der angerufenen Personen unzulässig. Im vorliegenden Fall spielte dieser Paragraph eine Rolle, da der Beklagtenvertreter ohne sein Einverständnis kontaktiert wurde, was die Grundlage der Anfechtung bildete.
  • § 119 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Dieser Paragraph behandelt die Anfechtbarkeit von Willenserklärungen bei Irrtümern. Im Kontext des Urteils begründete der Beklagte seine Anfechtung damit, dass er sich im Irrtum über die Identität des Vertragspartners befand.
  • § 121 BGB: Dieser Paragraph regelt die Frist für die Anfechtung wegen Irrtums. Die Anfechtung muss „unverzüglich“, also ohne schuldhaftes Zögern, nach Kenntniserlangung des Anfechtungsgrundes erfolgen. Im Urteil wurde festgestellt, dass die Beklagte die Frist eingehalten hat.
  • § 142 BGB: Nach diesem Paragraphen gilt ein angefochtener Vertrag von Anfang an als nichtig, wenn die Anfechtung wirksam ist. Das erklärt, warum im vorliegenden Fall keine Vertragsansprüche gegen den Beklagten bestehen.
  • § 648 BGB: Dieser Paragraph regelt das Recht zur Kündigung bei Werkverträgen. Die Klägerin argumentierte, dass eine Kündigung ins Leere gehe, da die Leistung bereits vollständig erbracht worden sei. Dieser Aspekt war relevant für die Beurteilung der Leistungserfüllung und der Möglichkeit einer Kündigung durch den Beklagten.
  • § 91 ZPO (Zivilprozessordnung): Dieser Paragraph legt fest, dass die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Im Urteil wurde entschieden, dass die Klägerin die Kosten des Verfahrens tragen muss, da ihre Klage abgewiesen wurde.


Das vorliegende Urteil

AG Lörrach – Az.: 3 C 444/22 – Urteil vom 25.05.2023

Orientierungssatz

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 3.567,62 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um eine vertragliche Vergütung.

Die Klägerin befasste sich mit Firmenverzeichniseinträgen und Dienstleistungen zur Steigerung der Webpräsenz in Suchmaschinen. Am 15.03.2021 telefonierte der Beklagtenvertreter mit einer Mitarbeiterin der Klägerin. Dabei wurde er ohne vorherige Absprache und Ankündigung angerufen. Dabei fand zunächst ein Vorgespräch statt. Anschließend wurde das Telefonat mit Einverständnis des Beklagten aufgenommen. Mit E-Mail vom 19.03.2021 erklärte der Beklagte den Widerruf und Kündigung gegenüber der Klägerin (AS 64). Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.03.2021 wurde der Vertrag vom Prozessbevollmächtigten des Beklagten angefochten. Die Klägerin hat die von der Beklagten angegeben Daten übernommen und entsprechend verarbeitet zur Verbesserung der Webpräsenz.

Die Klägerin trägt vor, dass ein Vertrag mit einer Vergütung in Höhe von 3.567,62 € zustande gekommen sei durch das Telefonat. Die Tonaufnahme des Telefonats gebe das tatsächlich geführte Telefonat wieder (auf die Verschriftlichung auf AS 37-38 wird verwiesen). Ein Anfechtungsgrund liege nicht vor, weil die Beklagte weder getäuscht worden sei, noch sich im Irrtum befunden habe. Eine Kündigung gehe ins Leere, da die Leistung nach § 648 BGB bereits vollständig erbracht worden sei.

Die Klägerin beantragt,

1. Die beklagte Partei wird verurteilt, an die klägerische Partei 3.567,62 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.04.2021 zu zahlen.

2. Die klägerische Partei von den außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten der Rechtsanwaltskanzlei H. in Höhe von 200,70 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten trägt vor, dass der Vertrag nicht zustande gekommen sei. Es sei nicht über den Geldpreis geredet worden. Außerdem gab sich die Klägerin als das Unternehmen Google aus.

Am 24.04.2023 fand mündliche Hauptverhandlung statt. Auf das Protokoll wird verwiesen.

Entscheidungsgründe

A) Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Parteien schlossen wirksam einen Vertrag (I)), dieser wurde wirksam von der Beklagten angefochten (II)), weshalb die Klägerin keine Ansprüche daraus ableiten kann. Sie hat auch keinen Anspruch aufgrund gesetzliches Anspruchsgrundlagen (III)).

I) Entgegen dem Vorbringen der Beklagten kam der geltend gemachte Vertrag zustande. Es bestehen keine Zweifel daran, dass die Telefonaufzeichnung das Gespräch wiedergibt. Davon ist das Gericht nach § 286 ZPO überzeugt. Man könnte annehmen, dass solch eine Sprachaufzeichnung gefälscht worden ist. Die Umstände des Einzelfalls sprechen allerdings dagegen. Die Beklagte machte geltend, dass sie davon ausging, dass sich die Gesprächspartnerin als Mitarbeiterin von Google ausgab. Allerdings widersprach sich der Vertreter der Beklagten in seiner persönlichen Anhörung, weil er einmal sagte, dass er fest davon ausging, dass er mit einer Mitarbeiterin von Google sprach, dann sagte er, dass ihm dies zumindest vermittelt wurde und anschließend gab er zu, dass auch ein anderer Firmenname gefallen sei. Im Übrigen versendete der Vertreter der Beklagten am 19.03.2021 eine E-Mail an die Klägerin. Damit musste im Telefonat zumindest an einer Stelle deutlich geworden sein, dass es sich um die Klägerin handelt. Genau dies geht auch aus der Tonaufzeichnung hervor. Dahingehend ist die Aussage des Beklagtenvertreters nicht glaubhaft. Auch die Aussage des Beklagtenvertreters, dass über keine Geldsumme gesprochen wurde ist nicht glaubhaft. Dahingehend ist die Tonaufzeichnung richtig. Der Beklagtenvertreter wollte mit E-Mail vom 19.03.2021 den Vertrag kündigen oder widerrufen. Dies ergibt nur Sinn, wenn kein kostenloser Vertrag geschlossen wurde und die Beklagte Kosten fürchtete.

Bei der ganzen Beurteilung ist zu berücksichtigen, dass der Beklagtenvertreter unerwartet angerufen wurde durch einen Cold-Call. Schon von Gesetzeswegen werden diese sehr stark eingeschränkt (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG). Dies liegt dem Umstand zugrunde, dass man in solch einer Situation mental nicht auf Vertragsverhandlungen vorbereitet ist und deshalb zu Zusagen verleitet werden kann, die man normalerweise nicht abgeben würde. Es ist auch hier davon auszugehen, dass der Beklagtenvertreter in der Situation überfordert war und sich eben nicht mehr ganz genau an das Gespräch erinnern kann. Deshalb sind seine Aussagen unglaubhaft. Alle übrigen Umstände sprechen dafür, dass die Tonaufzeichnung das Gespräch korrekt wiedergibt.

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Aus der Telefonaufzeichnung ergibt sich auch ein entsprechender Vertragsschluss. Die Mitarbeiterin der Klägerin trug die essentialia negotii vor, nämlich Preis und Leistungsumfang. Der Beklagtenvertreter stimmte dem zu. Der Vertrag konnte fernmündlich zustande kommen (§ 147 Abs. 1 S. 2 BGB; LG Kleve, Urteil vom 8. Juli 2016 – 5 S 97/15 –, juris; LG Bonn, Urteil vom 5. August 2014 – 8 S 46/14 –, juris).

II) Die Beklagte hat den Vertrag mit E-Mail vom 19.03.2021 wirksam angefochten nach den §§ 119 Abs. 1; 121; 142 BGB.

1) Die E-Mail vom 19.03.2021 ist als Anfechtungserklärung auszulegen. Aus dieser E-Mail geht hervor, dass die Beklagte das Rechtsgeschäft unter allen rechtlichen Möglichkeiten beenden möchte. Dies ist durch eine Anfechtung möglich und nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133; 157 BGB) muss ein Dritter dies auch so verstehen, dass damit auch eine Anfechtung erklärt wird, auch wenn diese nicht explizit benannt wird. Dies ist so vor allem vor dem Hintergrund, dass die Beklagte einen offensichtlich nicht möglichen Widerruf erklären wollte, da sie keine Verbraucherin ist. Die E-Mail enthält auch die Aussage, dass die Beklagte sich vom Vertrag lösen will und auch ansonsten keinen Kontakt zu der Klägerin mehr haben möchte. Dies ist so auszulegen, dass die Beklagte alle möglichen Erklärungen abgibt, um sich vom Vertrag zu lösen. Darunter fällt auch die Anfechtung.

2) Die Beklagte hatte einen Anfechtungsgrund nach § 119 Abs. 1 BGB, weil sie unter einem Inhaltsirrtum litt. Der Geschäftsführer der Beklagten ging davon aus, dass sie in einem Vertragsverhältnis mit Google stand und die Klägerin im Zusammenhang mit ihrem Google-Account direkten Zugriff darauf hatte und dahingehend Dienstleistungen anbot. Außerdem ging sie davon aus, dass ein bestehender Vertrag modifiziert wird, den sie bereits bei Google hatte. Dass sich die Beklagte darüber im Irrtum befand, steht zur Überzeugung des Gerichts fest. Zwar konnte der Beklagtenvertreter nicht glaubhaft über den Inhalt des Telefonats berichten. Allerdings konnte er glaubhaft darüber berichten, wovon er selbst während des Telefonats ausgegangen ist. Dies ergibt sich auch aus dem Umstand, dass es sich um einen Cold-Call handelte. Für dieses ist es typisch sich überrumpelt zu fühlen und Ungenauigkeiten in den Aussagen falsch zu verstehen. Nach diesem Bild gab der Beklagtenvertreter an, dass es ihm nicht klar war, für welches Unternehmen die Mitarbeiterin handelte und wie diese im Zusammenhang mit Google stand. Außerdem war ihm nicht klar, ob ein bestehender Vertrag fortgesetzt wird. Außerdem ging er davon aus, dass das alles im Zusammenhang mit seinem eigenen Google-Account steht und dieses Vertragsverhältnis modifiziert werden soll. Darüber berichtete der Beklagtenvertreter glaubhaft, weil diesbezüglich detailreich und widerspruchsfrei berichtete. Er machte auch seine Überforderungssituation glaubhaft. Er brachte dies auch in einen zeitlichen Zusammenhang mit seiner Firmenneugründung und dass er damals nicht so viel Geld hatte und sich nicht vorstellen konnte, damals über solch eine hohe Summe einen Vertrag abschließen zu wollen. Er berichtete auch detailreich, wie die Mitarbeiterin der Klägerin viele Informationen über ihn hatte oder dies zumindest vorgab und er deshalb davon ausging, dass diese Zugriff auf sein Google-Account hatte. Nach alldem ging er davon aus, dass ein Vertrag geschlossen wird der in direktem Zusammenhang mit seinen Google-Account stand.

3) Der Irrtum war kausal für den Vertragsschluss. Die Beklagte ging davon aus, dass mit dem Vertragsschluss sein Google-Account betroffen war und die Klägerin in direktem Zusammenhang mit Google stand. Außerdem ging er davon aus, dass es seinen bestehenden Vertrag mit Google betraf. Dies war alles aber nicht der Fall. Es ist davon auszugehen, dass die Beklagte in diesem Wissen nicht diesen Vertrag abgeschlossen hätte. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beklagte unabhängig davon, ein Interesse daran hatte ihre Webpräsenz zu verbessern durch die Klägerin.

4) Die Beklagte hat die Anfechtungsfrist nach § 121 BGB eingehalten. Die Beklagte handelte unverzüglich, nachdem sie von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangte. Der Beklagtenvertreter sagte glaubhaft aus, dass er nach dem Telefonat die Klägerin im Internet recherchierte und anschließend erst bemerkte, dass er keinen Vertrag über seinen Google-Account geschlossen hat. Anschließend hat er Probleme gehabt die Klägerin zu erreichen. Unter der ihm bekannte Telefonnummer war das nicht möglich. Im Internet fand er eine E-Mail Adresse zu der er seine E-Mail vom 19.03.2023 verschickte. Dies ist noch unverzüglich, da die Beklagte nicht schuldhaft zögerte. Nach Bemerken des Irrtums versuchte der Beklagtenvertreter die Klägerin sofort telefonisch zu erreichen. Dies gelang nicht. Anschließend musste er eine E-Mail Adresse herausfinden. Für diesen ganzen Prozess vergingen 4 Tage. Es ist ersichtlich, dass der Beklagtenvertreter die ihm möglichen Mittel ohne zu Zögern nutzte, um seine Anfechtung zu erklären. Die Verzögerungen beruhten darauf, dass die Klägerin telefonisch nicht erreichbar war und er davor nur telefonischen Kontakt hat und anschließend erst andere Kommunikationskanäle herausfinden musste. Außerdem war ihm auch eine kurze Überlegungszeit zuzubilligen. Vor diesem Hintergrund wurde der Vertrag nach 4 Tagen ohne schuldhaftes Zögern angefochten.

5) Nach § 142 BGB ist der Vertrag von Anfang an als nichtig anzusehen. Die Klägerin kann keinen Anspruch aus dem Vertrag geltend machen.

III) Die Klägerin hat auch keinen Anspruch aus gesetzlichen Tatbeständen. Sie hat keinen Anspruch aus den §§ 670; 683; 677 BGB. Dafür hätte sie vortragen müssen, welche Aufwendungen sie hatte, die sie geltend machen würde. Für einen Anspruch aus §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; 818 BGB hätte sie darlegen müssen, was die Beklagte erlangt hat. Es wurde nur geltend gemacht, dass Eintragungen stattgefunden haben. Inwiefern der Beklagte dadurch bereichert ist, wurde aber nicht vorgetragen. Nach Vortrag der Klägerin war gerade kein Erfolg der verbesserten Webpräsenz geschuldet. Es verbleibt also die Möglichkeit, dass die Leistung für die Beklagte wertlos war.

B) Die Klägerin hat nach § 91 ZPO die Kosten zu tragen, da sie dem Rechtsstreit unterlegen ist.

C) Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11; 711 ZPO.

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