AG Osnabrück – Az.: 64 M 27/21 – Beschluss vom 10.03.2021
Auf die Erinnerung vom 21.01.2021 wird der Gerichtsvollzieher angewiesen, den Vollstreckungsauftrag der Erinnerungsführerin vom 23.12.2020 auszuführen.
Gründe
I.
Die Erinnerungsführerin reichte am 13.01.2021 den an den Gerichtsvollzieher gerichteten Vollstreckungsauftrag vom 23.12.2020, ein. Dieser Auftrag war weder mit einer handschriftlichen Unterschrift versehen, noch war an dem Dokument eine anderweitige Unterzeichnung (Faksimile etc.) angebracht. Am Ende des Auftrags ist der Hinweis zu finden, dass dieser wissentlich und willentlich übermittelt worden und eine Unterschrift daher entbehrlich sei.
Mit Schreiben vom gleichen Tag sandte der Gerichtsvollzieher die Vollstreckungsunterlagen an die Erinnerungsführerin zurück und wies darauf hin, dass es an der notwendigen Unterschrift fehle und damit die Ernsthaftigkeit der Antragstellung nicht gegeben sei.
Hiergegen wendet sich die Erinnerungsführerin mit der Erinnerung gemäß § 766 Abs.2 ZPO vom 21.01.2021, eingegangen bei Gericht am 29.01.2021. Sie führt aus, der Auftrag sei zwar nicht unterschrieben worden, einer Unterschrift bedürfe es vor dem Hintergrund der Formfreiheit nach § 753 ZPO jedoch nicht. Das Unterschriftsfeld gehöre nicht zum Modul Q, welches gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 GVFV grundsätzlich dem Formzwang unterliege. Zudem gehöre es zur Obliegenheit des Gerichtsvollziehers, auf Annahme- oder Verhinderungsgründe in Bezug auf einen Vollstreckungsauftrag hinzuweisen und dem Antragsteller unter Fristsetzung die Beseitigung etwaiger Mangel einzuräumen.
Sie beantragt daher, die Entscheidung des Gerichtsvollziehers zurückzuweisen und dem Vollstreckungsauftrag Fortgang zu gewähren.
Der Gerichtsvollzieher hat der Erinnerung mit Schreiben vom 12.02.2021 nicht abgeholfen.
II.
Die Erinnerung ist gemäß § 766 ZPO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Es bedarf einer eigenhändigen Unterschrift des Gläubigers nicht, sofern die seitens der Rechtsprechung geforderte Ernsthaftigkeit des Vollstreckungsauftrags auf andere Weise erkennbar hervortritt. Ernsthaftigkeit in diesem Sinne bedeutet das wissentliche und willentliche auf den Weg bringen des Antrags mit dem Ziel seiner Durchführung, wobei der Aussteller des Antrags nicht zweifelhaft sein darf.
Dem streitgegenständlichen Vollstreckungsauftrag war durch den Hinweis am Ende unzweifelhaft zu entnehmen, dass die Antragstellerin beabsichtigte, diesen ohne Vorbehalt durchführen zu lassen. Der Umkehrschluss, die Erinnerungsführerin habe mit der vorsätzlichen Nichtunterzeichnung die mangelnde Ernsthaftigkeit zum Ausdruck gebracht, überzeugt dabei vor dem Hintergrund des eindeutigen Wortlauts nicht.
Die Antragstellerin ist als Ausstellerin auch eindeutig zu identifizieren, da die Legitimierung sowohl aus dem Antrag, als auch aus dem Beiblatt “Information” hervorgeht.
Aus dem Formularzwang ergibt sich ein zwingendes Erfordernis einer Unterschriftsleistung nicht. Die Unterschriftenzeile ist nicht Bestandteil des Moduls Q. Bei näherer Betrachtung erweist es sich vielmehr, dass die Unterschriftenzeile kein Bestandteil des modularen Aufbaus des Formulars ist und gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 GVFV auch unter Formalitätsgesichtspunkten weggelassen werden darf (LG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 20. Dezember 2018, Az. 15 T 183/18).
Die in der Nichtabhilfeentscheidung zitierte Rechtsprechung steht dieser Auffassung nicht entgegen. Grundlage dieser Verfahren war nicht die fehlende Unterzeichnung. Vielmehr war dortig der Aussteller nicht eindeutig festzustellen, da jeweils mehrere unterschiedliche (eingescannte) Unterzeichnungen (teilweise “Im Auftrag) vorgenommen waren, was einen Schluss auf den tatsächlichen Aussteller zumindest erheblich erschwerte. Im Gegensatz dazu ist im vorliegenden Fall jedoch die Ausstellerin trotz fehlender Unterzeichnung klar erkennbar.