
Ein ganzes Stadtviertel als Anwohner?
Rechtsanwaltskanzlei als Anwohner?
BVerwG
Az:
11 C 24.93
Urteil
vom 28.09.94
Normen
-
StVG § 6 Abs. 1 Nr. 14;
-
StVO § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2
Leitsätze:
»Ein
Rechtsanwalt, der in einer anwohnerparkberechtigten Straße seine Kanzlei
hat,
aber dort nicht wohnt, ist kein Anwohner im Sinne des § 45 Abs. 1 b Satz
1
Nr. 2 StVO.«
Gründe
(Auszug):
"Eine
Definition des Begriffs »Anwohner« enthält weder das
Straßenverkehrsgesetz
noch die Straßenverkehrsordnung. In den ... Allgemeinen
Verwaltungsvorschriften
ist dieser Begriff dahin erläutert, daß Anwohner nur
diejenigen
Personen sind, die in dem in Betracht kommenden Gebiet »tatsächlich
wohnen«
(vgl. Abschnitt IX Nr. 1 VwV-StVO zu § 45 StVO). Dieses Verständnis
entspricht
dem Wortsinn: »Anwohner« ist nicht der Anlieger, ferner auch nicht
derjenige,
der im Bereich des anwohnerberechtigten Parkens einer
Berufstätigkeit
nachgeht und dort nur - selbständig oder unselbständig -
»arbeitet«.
Diese Differenzierung zwischen »Wohnen« und »Arbeiten« wird durch
den
Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG bestätigt, der nur zugunsten von
Schwerbehinderten
und Blinden zur Schaffung von Parkmöglichkeiten in der Nähe
ihrer
Wohnung und ihrer Arbeitsstätte ermächtigt. Das BVerwG ist deshalb
bereits
in seinem Beschluß vom 3.5.1985 (NJW 1985, 3092 [= DRsp II (286) 200
d-e])
von einem engen Anwohnerbegriff ausgegangen und hat entschieden, daß die
Auslegungsregel
in den vorgenannten Verwaltungsvorschriften zum Begriff des
Anwohners
rechtlich nicht zu beanstanden ist.
Diese
Auslegung des Anwohnerbegriffs entspricht auch der Entstehungsgeschichte
sowie
dem Sinn und Zweck von § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG und § 45 Abs. 1 b Satz 1
Nr.
2 StVO. Die Änderung dieser Vorschriften ist - wie sich aus der Begründung
des
Regierungsentwurfs zu § 6 StVG ergibt - deshalb erfolgt, weil die
bisherige
Verordnungsermächtigung des § 6 StVG nicht ausreichte,
Parkbeschränkungen
zugunsten von Anwohnern, Blinden und Schwerbehinderten in
der
StVO vorzusehen, obwohl sich in der Praxis ein dringendes Bedürfnis
hierfür ergeben hatte (vgl. VerkBl 1980, 241, 245). In dieser Begründung heißt
es ferner: »Die Parkraumsituation der Anwohner innerstädtischer Wohnstraßen
muß
verbessert werden, um die innerstädtischen Wohngebiete wieder attraktiver
zu
gestalten. Die Parkraumnot erschwert die Lebensumstände der dortigen
Wohnbevölkerung
in besonderem Maße und bildet ein entscheidendes Hindernis für
die
Verbesserung des Wohnumfeldes und damit für die Erhaltung und
Modernisierung
dieser Wohngebiete ... . Die vorgesehene Ermächtigung ist daher
ein
geeigneter Beitrag, den städtebaulich nicht zu verantwortenden Folgen der
Stadtumlandwanderung
entgegenzuwirken. Sie stellt eine notwendige Maßnahme im
Zusammenhang
mit den Bemühungen von Bund und Ländern um eine attraktivere
Gestaltung
innerstädtischer Wohngebiete dar« ... . Hierin kommt klar zum
Ausdruck,
daß es dem Gesetzgeber um Parkmöglichkeiten allein für die in dem
betreffenden
Gebiet »Wohnenden« nicht auch um Parkgelegenheiten für die dort
Beschäftigten
gegangen ist. Der Kl., der in dem fraglichen Gebiet seine
Rechtsanwaltskanzlei
hat, aber dort nicht wohnt, ist demnach kein Anwohner
i.S.
des § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2 StVO ... . Er hat deshalb auch keinen
Anspruch
auf einen »eingeschränkten« Anwohner-Parkausweis."
BVerwG
Az:
3 C 6.90
Urteil
vom 12.11.92
Normen
-StVO
§ 42 Abs. 4 (Zeichen 314), § 45 Abs. 1b;
-
StVO § 42 Abs. 4 (Zeichen 314), Abs. 6,
§
41 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 7, Abs. 4,
§
45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2
Leitsätze:
A.
Der Begriff "Anwohner" i.S.d. § 45 Abs. 1b S. 1 Nr. 2 StVO ist
jedenfalls
dann
nicht mehr erfüllt, wenn Bewohner eines ganzen Stadtviertels, eines
gesamten Stadtquartiers, eine flächendeckende Parksonderberechtigung erhalten.
B.
1. Die Verwendung grüner Fahrbahnmarkierungen im Zusammenhang mit der
Aufstellung
des Verkehrszeichens Nr. 314 (Parkplatz) führt zur Unbestimmtheit
der
durch dieses Verkehrszeichen auf einer Straße verkörperten
verkehrsrechtlichen
Anordnung.
2.
§ 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 StVO ermöglicht jedenfalls nicht die Schaffung
einer
flächendeckenden Parksonderberechtigung für die Bewohner eines ganzen
Stadtviertels,
hier eines Gebiets von ca. 1 qkm. Wie weit der Kreis der
Anwohner
im übrigen zu ziehen ist, bleibt offen.
Gründe
(Auszug):
"Die
verkehrsrechtliche Anordnung, die durch das Aufstellen des
Verkehrszeichens
Nr. 314 nebst Zusatzschild und das Anbringen der grünen
Fahrbahnmarkierung
vor dem Betriebsgrundstück der Kl. zum Ausdruck kommt, ist
formell
rechtswidrig. Die Verwendung einer grünen Fahrbahnmarkierung
widerspricht
... eindeutig den Bestimmungen der StVO. Aus § 41 Abs. 1 und § 42
Abs.
6 StVO folgt, daß nur weiße Markierungen auf der Straßenoberfläche
angebracht
werden dürfen, um Gebote oder Verbote zum Ausdruck zu bringen. Die
Ausnahme
nach § 41 Abs. 4 StVO hinsichtlich vorübergehender
Fahrstreifenbegrenzungen
... liegt erkennbar nicht vor. Die Möglichkeit
spezieller
Parkflächenmarkierungen - in weißer Farbe - eröffnet darüber hinaus
§
41 Abs. 3 Nr. 7 StVO ... .
Die
fehlerhafte grüne Fahrbahnmarkierung hat zur Folge, daß das
Verkehrszeichen
Nr. 314 seinerseits nicht mehr hinreichend bestimmt ist. Ohne
Fahrbahnmarkierung
ist der Geltungsbereich des Parkplatzschildes nicht mehr
feststellbar.
Der Verkehrsteilnehmer weiß nicht mehr, worauf sich die
Anordnung
des Parkplatzes bezieht. ... Die in der Beschilderung und Markierung
verkörperte
verkehrsrechtliche Anordnung des Bekl. ist allerdings nicht
nichtig
... . Denn aus dem Zusammenwirken der Beschilderung und der
Straßenmarkierung
kann ein Verkehrsteilnehmer nicht sofort den Schluß ziehen,
daß
ein Parken an der grün markierten Stelle von vornherein unsinnig und
widersprüchlich
ist und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht
kommenden
Umstände offenkundig ist. Der aufmerksame und verständige
Durchschnittsverkehrsteilnehmer
wird vielmehr mit der vorgenommenen
Beschilderung
und Fahrbahnmarkierung noch einen gewissen Sinn verbinden
können,
so daß die verkehrsrechtliche Anordnung zwar fehlerhaft ist, aber
nicht
an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet. ...
Im
übrigen bestehen ... erhebliche Zweifel, ob die verkehrsrechtliche
Anordnung
mit materiellem Bundesrecht im Einklang steht. Bei vernünftiger
Auslegung
besagt die durch die konkrete Beschilderung und Fahrbahnmarkierung
zum
Ausdruck gebrachte verkehrsrechtliche Anordnung des Bekl., daß an der
bezeichneten
Stelle vor dem Betriebsgrundstück der Kl. jeder Bewohner des
Quartiers
N., also jeder, der in dem etwa 1 qkm großen Parkbereich N. wohnt
...,
parken kann. Die Parkbevorrechtigung für die Bewohner dieses
Stadtbezirkes
bedeutet für alle anderen Verkehrsteilnehmer, daß sie vom Parken
an
dieser Stelle ausgeschlossen sind. Der Kl., die als Gewerbetreibende vom
Bekl.
keine Parkberechtigung erhalten hat, ist damit gleichfalls das Parken
vor
ihrem Betriebsgrundstück verwehrt.
Der
Senat bezweifelt, ob diese verkehrsrechtliche Anordnung, die nur einem
bestimmten
Personenkreis unter Ausschluß aller anderen Verkehrsteilnehmer das
Parken
an den gekennzeichneten Stellen gestattet, in § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr.
2
StVO eine tragfähige Rechtsgrundlage haben kann. Diese Norm sieht die
Schaffung
von Parkmöglichkeiten für Anwohner vor, wobei nach § 45 Abs.1 b Satz
2
StVO die Straßenverkehrsbehörden die Anordnung im Einvernehmen mit der
Gemeinde
vornehmen.
Wie
auch immer der Begriff des Anwohners im Sinne dieser Bestimmung auszulegen
ist,
steht für den Senat jedenfalls im Ergebnis fest, daß der Anwohnerbegriff
nicht
mehr erfüllt ist, wenn die Bewohner eines ganzen Stadtviertels, eines
gesamten
Stadtquartiers, eine flächendeckende Parksonderberechtigung erhalten.
...
Eine großflächige Umzonung ganzer Stadtteile zu bevorrechtigten
Anwohnerparkbereichen
ist von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage der StVO
nicht
gedeckt. Wie eng die räumliche Verbindung zwischen Wohnung und dem
Pkw-Abstellplatz
im einzelnen dabei beschaffen sein muß, läßt der Senat offen.
Man
wird hier jedenfalls an einen Nahbereich denken müssen, der unter den
örtlich
gegebenen Umständen üblicherweise von Anwohnern zum Parken aufgesucht
wird."
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