Gericht verurteilt Online-Glücksspiel-Anbieter zur Rückerstattung verlorener Einsätze.
Der Kläger verlor zwischen dem 25.01.2021 und dem 14.05.2021 auf der Online-Casino-Seite „…“ insgesamt 17.915,00 €. Die Beklagte ist ein führender Online-Glücksspiel-Anbieter, der in Deutschland keine Glücksspiellizenz besitzt. Der Kläger behauptet, dass er spielsüchtig sei und das Verbot von Online-Glücksspiel oder eine Erlaubnispflicht nicht bekannt gewesen sei. Das Gericht gab ihm Recht und verurteilte den Anbieter zur Rückerstattung des Geldes. Die Beklagte behauptet, der Kläger habe gewusst, dass das Online-Glücksspiel in Deutschland nicht erlaubt sei und dass er sich selbst informieren musste, ob ihr Angebot legal ist. Das Gericht stellte fest, dass der Vertrag zwischen den Parteien über die Teilnahme an dem Online-Glücksspiel nach § 134 BGB i.V.m § 4 Abs. 4 GlüStV in der Fassung vom 15.12.2011 nichtig sei. Die Beklagte hat gegen diese Verbotsnorm verstoßen, indem sie ihr Onlineangebot auch Spielteilnehmern aus Niedersachsen, wie dem Kläger, zugänglich gemacht hat. Die mit dieser gefestigten Rechtsprechung unzufriedene Beklagte bringt keine beachtlichen entgegenstehenden Gründe vor. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von 17.915,00 € aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB, da die Einsätze ohne Rechtsgrund geleistet wurden.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Spieleinsätze aufgrund der Nichtigkeit des Angebots ohne Rechtsgrund erfolgten und abzüglich der Gewinne zurückzuerstatten sind. Der Rückforderung steht nicht § 817 S. 2 BGB entgegen, da dem Kläger keine Kenntnis von der Gesetzes- oder Sittenwidrigkeit des Angebots anzulasten ist. Die Beklagte hat nicht ausreichend deutlich auf die rechtliche Problematik hingewiesen. Eine Rechtsmissbräuchlichkeit ist ausgeschlossen, da die Beklagte schon aufgrund ihres eigenen gesetzwidrigen Handelns nicht vorrangig schutzwürdig ist. Ob eine nicht vorliegende Zurechnungsfähigkeit infolge einer Spielsucht vorliegt oder der Anwendungsbereich der Kondiktionssperre teleologisch einzuschränken ist, kann dahinstehen. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 BGB. Eine Vorlage des Rechtsstreits zur Entscheidung über eine Übernahme durch die Kammer i.S.v. § 348a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO lagen nicht vor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 2 ZPO.
LG Oldenburg – Az.: 16 O 1447/21 – Urteil vom 20.06.2022
1. Das Versäumnisurteil vom 24.01.2022 wird aufrechterhalten.
2. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
4. Der Streitwert wird auf 17.915,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Rückerstattung verlorener Glückspieleinsätze.
Die Beklagte ist ein führender Online-Glückspiel-Anbieter aus …, welche u.a. die Online-Casino-Seite „…“ betreibt und über eine Glückspiellizenz der Glückspielbehörde von …, Nr. …, verfügt, auf welche sie in ihrem Impressum und ihren AGBs ausdrücklich hinweist. Sie verfügt jedoch nicht über eine entsprechende Glückspiellizenz in Deutschland bzw. dem Bundesland …, in welchem der Kläger wohnt.
In der Zeit vom 25.01.2021 bis zum 14.05.2021 verlor der Kläger auf der Online-Casino-Seite „…“ Spielbeträge von insgesamt 17.915,00 €. Er nahm jeweils von seinem Wohnsitz in … an den Online-Glückspielen teil.
Der Kläger behauptet, er sei spielsüchtig. Er bestreitet, dass ihm das Verbot von Online-Glückspiel oder eine Erlaubnispflicht nicht bekannt gewesen sei. Dies sei auch nicht allgemein bekannt, zumal die mediale Berichterstattung zu dieser Frage nicht eindeutig gewesen sei. Er ist in der Folge der Ansicht, die subjektiven Voraussetzungen des § 817 S. 2 BGB lägen nicht vor, jedenfalls müsse in der vorliegenden Konstellation eine teleologische Reduktion erfolgen.
Mit im schriftlichen Vorverfahren ergangenen Versäumnisurteil vom 24.01.2022 ist die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 17.915,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.11.2021 verurteilt worden. Gegen das am 07.02.2022 zugestellte Versäumnisurteil hat die Beklagte am 09.02.2022 Einspruch eingelegt.
Der Kläger beantragt, den Einspruch gegen das Versäumnisurteil des erkennenden Gerichts vom 24.01.2022, Az. 16 O 1447/21, als unbegründet zurückzuweisen und das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.
Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, dass Verbot von Online-Glückspiel sei unionsrechtswidrig und § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 stelle einen nicht gerechtfertigten Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 AEUV dar. Aus demselben Grund sei dem Gericht eine Entscheidung verboten. Mangels Darlegung einer Rechtfertigung des Eingriffs sei die Klage schon unschlüssig, auch wenn sich die Gerichte eine solche regelmäßig ausdächten. Das hier gegenständliche Angebot der Beklagten sei demnach legal. Gleichzeitig behauptet die Beklagte, der Kläger habe gewusst, dass die von ihm getätigten Online-Glückspiele in Deutschland nicht erlaubt seien. Jedenfalls habe er – wie jeder Spieler – gewusst, dass Glückspiel in Deutschland generell erlaubnispflichtig sei. Dies ergebe sich auch aus der medialen Berichterstattung sowie Pressemitteilungen von Rechtsanwälten und Prozessfinanzierern. Ihrer Ansicht nach habe sich der Kläger deshalb zumindest selber informieren müssen, ob ihr Angebot legal ist und eine Erlaubnis vorliegt. Zudem müsse sie nach maltesischen Recht 85 % der Gewinne ausschütten, weshalb sie lediglich in Höhe von 15 % der verlorenen Einsätze des Klägers bereichert sein könne.
Schließlich behauptet die Beklagte, der Kläger habe nur angesichts des vorzüglichen Marketings seines Prozessbevollmächtigten in der Kenntnis gespielt, eventuelle Verluste mit dessen Hilfe einklagen zu können.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden.
In der Sache hat er jedoch keinen Erfolg.
I.
Die hiesige örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 18 Abs. 1 VO (EU) 1215/2012 (EuGVVO). Der Kläger ist Verbraucher i.S.v. Art. 17 Abs. 1 EuGVVO und hat seinen Wohnsitz im hiesigen Landgerichtsbezirk, nämlich in …. Zudem übte die Beklagte eine gewerbliche Tätigkeit in Deutschland aus, indem sie ihr gewerbliches Angebot der Veranstaltung von Online-Glückspielen u.a. auf Deutschland ausrichtete. Die verfolgten bereicherungsrechtlichen und deliktischen Ansprüche unterfallen auch diesem Verbrauchergerichtstand, welcher ebenfalls nichtvertragliche Anspruchsgrundlagen umfasst, soweit sich die Klage allgemein auf einen Vertrag bezieht und eine so enge Verbindung zu diesem Vertrag aufweist, dass sie von ihm nicht getrennt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 05.10.2021, VI ZR 159/09, NJW 2011, 532; OLG Hamm, Beschluss vom 12.11.2021, 12 W 13/21).
Auf den jeweiligen Spielvertrag ist gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.06.2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO) deutsches Recht anzuwenden, da der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und er von seiner Wohnung in … aus über die deutschsprachige Internetdomain der Beklagten an dem Online-Glückspiel teilgenommen hat. Eine wirksame, abweichende Rechtswahl ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
II.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 17.915,00 € aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB, da die Einsätze ohne Rechtsgrund geleistet wurden.
1. Der Kläger hat seine Spieleinsätze, mithin die entsprechende Leistung an die Beklagte ohne rechtlichen Grund getätigt, da der dem zugrundeliegende Vertrag zwischen den Parteien über die Teilnahme an dem von der Beklagten betriebenen Online-Glückspiel nach § 134 BGB i.V.m § 4 Abs. 4 GlüStV in der Fassung vom 15.12.2011 (im Folgenden: GlückStV 2012) nichtig ist. Nach der im streitgegenständlichen Zeitraum, auf den für die Frage des Vorliegens eines gesetzlichen Verbotes insofern alleine abzustellen ist (vgl. Grüneberg/Ellenberger, BGB, 81. Aufl. 2022, § 134, Rn. 12a, m.w.N.), geltenden Norm, war das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glückspiele im Internet verboten. Die Beklagte hat gegen diese Verbotsnorm verstoßen, indem sie ihr Onlineangebot auch Spielteilnehmern aus Niedersachsen, wie dem Kläger, zugänglich gemacht hat. An dem Verstoß ändert auch die … Glückspiellizenz nichts.
Die Beklagte kann sich nicht erfolgreich darauf berufen, dass § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 unionsrechtswidrig sei. Nach – soweit ersichtlich – einhelliger Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, ist der hiermit verbundene Eingriff in die durch Art. 56 AEUV gewährleistete Dienstleistungsfreiheit von Glückspielanbietern gerechtfertigt, weil er auch im unionsrechtlichen Sinne verhältnismäßig und insbesondere geeignet ist, zur Erreichung der mit ihr verfolgten Gemeinwohlzwecke in systematischer und kohärenter Weise beizutragen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26.07.2017, 8 C 18/16, NVwZ 2018, 895; BGH, Urteil vom 22.07.2021, I ZR 194/20, Rn. 45, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.05.2022, 19 U 281/21; Beschluss vom 08.04.2022, 23 U 55/21; OLG Hamm, Beschluss vom 12.11.2021, 12 W 13/21, ZfWG 2022, 91; KG Berlin, Urteil vom 06.10.2020, 5 U 72/19, Rn. 41, juris). Insofern gehen von Online-Glückspielangeboten erhebliche Gefahren für das Gemeinwohl aus, welche insbesondere deutlich über solche von „offline“ stattfindenden Angeboten hinausgehen. Dies gilt bereits angesichts der größeren Suchtgefahr. Beim Online-Glückspiel ist das Angebot jederzeit und insbesondere in der eigenen Wohnung präsent, die Hürden zum Spielen sind insofern geringer als im Falle der Notwendigkeit eine Spielbank o.Ä. aufzusuchen. Zudem stellt sich eine angemessene staatliche Regulierung der Online-Angebote und insbesondere die Durchsetzung als deutlich schwieriger dar, wie sich etwa anhand des Angebots der Beklagten zeigt.
Die mit dieser gefestigten Rechtsprechung unzufriedene Beklagte bringt keine beachtlichen entgegenstehenden Gründe vor. Sofern die Beklagte zur Begründung der fehlenden Verhältnismäßigkeit eines Totalverbots einen Vergleich des menschlichen (Glücks)Spieltriebes mit dem Bedürfnis der Nahrungsaufnahme zu ziehen sucht, erscheint dies eher fernliegend. Selbst die Beklagte dürfte nicht in Abrede stellen wollen, dass nur eines von beidem lebensnotwendig ist.
Einer gesonderten Darlegung zur Frage der Rechtfertigung durch den Kläger bedurfte es insofern nicht. Die hiermit verbundene rechtliche Würdigung ist ureigene Aufgabe des erkennenden Gerichts und stellt entgegen der beklagtenseits geäußerten Befürchtung nicht das „Erfinden“ von Rechtfertigungsgründen dar. Soweit die Beklagte auf Entscheidungen des EuGH verweist, sind diese ungeachtet ihrer Fruchtbarkeit für das Vorbringen der Beklagten bereits ersichtlich im Zusammenhang mit öffentlich-rechtlichen Verfahren ergangen und führen nicht zu einer gesonderten oder gesteigerten Darlegungs- und Beweislast im vorliegenden Zivilrechtsstreit (vgl. auch KG Berlin, a.a.O., Rn. 42). Offenkundig können die an staatliche Behörden gerichteten Begründungserfordernisse der Rechtfertigung dortiger Eingriffe nicht mit der vorliegenden verfahrensrechtlichen Lage verglichen werden, weshalb der wiederholte Verweis auf etwa die EuGH-Entscheidung „online-games“ (EuGH, Rs. C-685/15) ins Leere geht.
Eine abweichende Bewertung gebietet auch nicht die zwischenzeitlich erfolgte Änderung des Glücksspielstaatsvertrages. Insofern verkennt die Beklagte bereits, dass Online-Glückspiel, ungeachtet einer gewissen Liberalisierung durch Einführung eines Erlaubnisvorbehaltes für gewisse Formen, weiterhin grundsätzlich verboten ist. Offenkundig wird zur Erreichung der in § 1 GlüStV genannten Ziele weiterhin eine möglichst strenge Regulierung für erforderlich gehalten. Dies wird noch dadurch bestätigt, dass seit Inkrafttreten am 01.07.2021 erst ein einziger Anbieter in Deutschland eine Lizenz für virtuelle Automatenspiele erhalten hat. Für das hier gegenständliche Online-Casino verfügt kein Anbieter über eine Erlaubnis (den Sonderfall Schleswig-Holstein ausgenommen). Insofern lässt sich der Rechtsprechung des EuGH auch nicht entnehmen, dass nur eine, mithin die zur Erreichung der verfolgten Ziele am besten geeignete Maßnahme gerechtfertigt sein kann. Allein aus einer angepassten Strategie zur Verhinderung von Spielsucht und illegalem Glückspiel darauf zu schließen, dass die bisherigen Regelungen ungeeignet und nicht erforderlich waren, überzeugt nicht, insbesondere, wenn im Ergebnis faktisch kaum eine Änderung der Sachlage hiermit einhergeht. Das hierin zu ersehende gesetzgeberische Ziel, durch eine Minimalfreigabe in einem gewissen Umfang Kontrolle über das Angebot von Online-Glückspiel zu erlangen, resultiert dabei jedenfalls zum Teil daraus, dass ausländische Unternehmen trotz Totalverbotes bzw. nun fehlender Erlaubnis weiterhin ein in Deutschland illegales Angebot ohne ersichtliche Schutzvorkehrungen auch an hiesige Verbraucher richten bzw. dies billigend in Kauf nehmen. Die angenommene Notwendigkeit einer im Ergebnis nur leicht angepassten Strategie führt nicht dazu, dass die bisherigen Regelungen nicht mehr als erforderlich im Rechtfertigungssinne anzusehen sind. Auch unter Berücksichtigung der Entwicklung der tatsächlichen Umstände vermag die Kammer unter Berücksichtigung der erschöpfenden Erörterung dieser Frage im Rahmen der mündlichen Verhandlung daher keinerlei Gründe für die Annahme einer Unionsrechtswidrigkeit der hier gegenständlichen Norm zu erkennen.
Eine Vorlage an den EUGH zur Vorabentscheidung nach § Art. 267 AEUV ist ebenfalls nicht angezeigt (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 22. Juli 2021, I ZR 199/20; OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.05.2022, 19 U 281/21).
Aufgrund der Nichtigkeit erfolgten die Zahlungen des Spieleinsatzes durch den Kläger ohne Rechtsgrund und sind abzüglich der Gewinne zurückzuerstatten. Unstreitig beläuft sich dieser Betrag auf die Klageforderung.
2. Der Rückforderung steht nicht § 817 S. 2 BGB entgegen. Zwar mag dem Kläger zumindest objektiv im Zusammenhang mit der Teilnahme an dem Onlineangebot der Beklagten ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot anzulasten bzw. die objektiven Voraussetzungen des § 285 StGB erfüllt sein. Es fehlt jedoch jedenfalls an den subjektiven Voraussetzungen des § 817 S. 2 BGB.
Der Leistende muss nämlich vorsätzlich verbots- oder sittenwidrig gehandelt haben und deliktsfähig sein (Grüneberg/Sprau, a.a.O., § 817, Rn. 17). Dem steht es gleich, wenn sich der Leistende der Einsicht in die Gesetzes- oder Sittenwidrigkeit leichtfertig verschließt (BGH NJW 2005, 1490). Sofern ein Gesetzesverstoß gegenständlich ist, kann die Existenz der verschiedenartigster, oft eher rechtstechnisch zu verstehenden Verbotsgesetze nicht ohne weiteres als bekannt vorausgesetzt werden und nicht immer von der Kenntnis der Umstände auf die Kenntnis der Gesetzeswidrigkeit geschlossen werden. Stattdessen ist in der Regel die Kenntnis gerade des Verbotsgesetzes festzustellen, sofern das gesetzliche Verbot nicht allgemein bekannt ist (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O.; MüKoBGB/Schwab, 8. Aufl. 2020, BGB § 817 Rn. 87). Darlegungs- und beweisbelastet ist insofern die Beklagte (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O.; OLG Hamm, a.a.O., Rn. 19; Grüneberg/Sprau, a.a.O., Rn. 24). Angesichts der wiederholten Ausführungen des Klägers zur Beweislastverteilung unter Bezugnahme auf die insofern einschlägigen Entscheidungen bedurfte es keines gesonderten gerichtlichen Hinweises hierzu.
Ungeachtet der Verspätung des diesbezüglichen streitigen Vortrages der Beklagten, welcher ohne nachvollziehbare Gründe nicht mit der nur rechtliche Ausführungen enthaltenden Einspruchsschrift, sondern erst wenige Tage vor der mündlichen Verhandlung vorgebracht wurde (vgl. § 340 Abs. 3 ZPO), genügt die Beklagte ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht, indem sie im Wesentlichen nur unsubstantiiert behauptet, der Kläger habe Kenntnis von einer fehlenden Erlaubnis gehabt und im Übrigen auf diverse Pressemitteilungen und mediale Berichterstattung verweist. Da jedem Bürger bekannt sei oder sein müsse, dass ohne Erlaubnis keinerlei Glückspiel in Deutschland angeboten werden dürfe, hätte der Kläger sich betreffend einer solchen – nicht existente – Erlaubnis informieren müssen. Hiermit vermag die Beklagte nicht durchzudringen.
Die Annahme der bloß behaupteten, aber nicht unter Beweis gestellten positiven Kenntnis des Klägers scheidet aus. Aber auch Leichtfertigkeit im oben genannten Sinne kann auf Grundlage der beklagtenseits angeführten Aspekte nicht angenommen werden. Es überzeugt bereits nicht, dass die Beklagte sich auf die Kenntnis einer grundsätzlichen Erlaubnispflicht von Glückspiel berufen möchte, was in der vorliegenden Konstellation aufgrund des zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Totalverbots von Online-Glückspiel jedoch rechtlich gerade unzutreffend wäre. Zudem trägt die Beklagte selber vor, dass sie in ihrem Online-Auftritt an mehreren Stellen auf ihre … Lizenz hinweist, also dem Spieler jedenfalls eine staatliche Erlaubnis präsentiert wird, welche den Schein der allgemeingültigen Legalität unterstreicht. Von dem Durchschnittsverbraucher kann nicht erwartet werden, dass er trotz solcher Hinweise auf das Erfordernis weiterer nationaler Lizenzen schließen muss, er also mit der im Inland rechtlich irrelevanten … Lizenz rechnen kann und muss. Dies insbesondere auch, weil – wie die Beklagte selber hervorhebt – XXXXX als Mitglied der EU nicht den Anschein eines rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht genügenden Staates erweckt. Von ausreichend deutlichen und für den durchschnittlichen Verbraucher verständlichen Hinweisen die rechtliche Problematik betreffend hat die Beklagte offenbar abgesehen. Das mag aus wirtschaftlichen Gründen zweckdienlich sein, liegt in der Konsequenz aber im ihrem Risiko- und Verantwortungsbereich. Warum ein durchschnittlicher Verbraucher angesichts solcher Versäumnisse aus eigenem Antrieb weitergehende Nachforschungen zur Bedeutung und den rechtlichen Auswirkungen der präsentierten Erlaubnis im Zusammenspiel der nationalen und internationalen rechtlichen Rahmenbedingungen anstellen muss, erschließt sich nicht und erscheint gerade unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes nicht überzeugend. Vorherige rechtliche Nachforschungen werden auch nicht von Verbrauchern erwartet, welche etwa an in einer Kneipe aufgestellten Automaten dem Glückspiel nachgehen.
Eine solche Pflicht ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der angeführten Berichterstattung. Unabhängig davon, ob der Kläger überhaupt Kenntnis von dieser erlangt hat, vermag die Kammer – auch aus eigener Wahrnehmung – nicht festzustellen, dass derart eindeutig und umfangreich über die Illegalität von Online-Glückspiel berichtet wurde, dass sich der durchschnittliche „Spieler“ dem nicht verschließen konnte. Gleiches gilt für die angeführten Pressemitteilungen. Bereits aus der klägerseits angeführten Berichterstattung ergibt sich ein jedenfalls nicht einhelliges Bild in der Medienlandschaft.
Hierbei ist ebenfalls zu beachten, dass die Beklagte selber weiterhin davon ausgeht, dass das Verbot von Online-Glückspiel in Deutschland rechtswidrig sei und hierzu äußerst umfangreich unter Zitierung diverser Entscheidungen verschiedener Gerichte vorträgt. Es erscheint widersprüchlich, dass ein durchschnittlicher Verbraucher die fehlende Legalität des Angebots der Beklagten ausreichend deutlich hätte erkennen sollen, wenn dies nach „sehr gefestigter Überzeugung“ der Beklagten doch offensichtlich unzutreffend sei. Nach den Ausführungen der Beklagten dürfte man sich auch nicht auf die nach ihrer Ansicht völlig offensichtlich falschen und willkürlichen früheren Entscheidungen zu dieser Thematik verlassen. Sie verlangt dem Kläger eine zutreffendere rechtliche Würdigung als sich selber ab. Die Beauftragung eines Rechtsanwaltes zur Prüfung der Rechtslage, wie sie etwa das Landgericht Wuppertal für erforderlich hält (vgl. Urteil vom 04.04.2022, 2 O 218/20), hätte unter Zugrundelegung der nach Ansicht der Beklagten einzig zutreffenden rechtlichen Würdigung nicht geholfen. Insofern wird auch verkannt, dass die subjektiven Anforderungen hinsichtlich einer Strafbarkeit nach § 285 StGB und der Anwendung von § 817 S. 2 BGB verschieden sind (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.05.2022, 19 U 281/21; Beschluss vom 08.04.2022, 23 U 55/21).
3. Soweit die Beklagte sich auf Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB angesichts einer Pflichtauskehrung von Gewinnen zu berufen sucht, fehlt es bereits an einer ausreichenden Darlegung. Zudem ist nach ihrem Vortrag davon auszugehen, dass ihr die Existenz des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 und die Erfassung des vorliegenden Vertrages hiervon i.S.v. § 819 Abs. 1 BGB grundsätzlich bekannt war, unabhängig von ihrer abweichenden rechtlichen Würdigung.
4. Der Rückzahlungsanspruch ist vorliegend auch nicht wegen Rechtsmissbräuchlichkeit gemäß § 242 BGB ausgeschlossen. Angesichts des eigenen gesetzwidrigen Handelns ist die Beklagte schon nicht vorrangig schutzwürdig (vgl. OLG Hamm, a.a.O., Rn. 23), Zudem schafft § 817 S. 2 BGB in Fällen wie dem vorliegenden bereits einen angemessenen Ausgleich im Sinne des Bereicherungsschuldners, so dass das Ergebnis der Anwendung dieser Norm nicht über § 242 BGB in sein Gegenteil verkehrt werden darf (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.05.2022, 19 U 281/21; Beschluss vom 08.04.2022, 23 U 55/21).
Für die Behauptung, der Kläger habe nur in Kenntnis der späteren Rückforderungsmöglichkeit gespielt, ist die Beklagte beweisfällig geblieben.
5. Ob der Kläger ausreichend substantiiert zu einer nicht vorliegenden Zurechnungsfähigkeit infolge einer Spielsucht vorgetragen hat, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen (vgl. hierzu OLG Hamm, a.a.O., Rn. 20). Ebenso kann nunmehr dahinstehen, ob in der vorliegenden Konstellation der Anwendungsbereich der Kondiktionssperre teleologisch einzuschränken ist, wofür jedoch aus Gründen der Präventionswirkung die überzeugenderen Argumente sprechen (vgl. nur LG Aachen, Urteil vom 28.10.2021, 12 O 510/20; LG Köln, Urteil vom 19.10.2021, 16 O 614/20; LG Paderborn, Urteil vom 08.07.2021, 4 O 323/20; LG Gießen, Urteil vom 25.02.2021, 4 O 84/20). Die umgekehrte Annahme, dass vielmehr die fehlende Anwendung von § 817 S. 2 BGB in der vorliegenden Konstellation einen ungewollten Anreiz zum „Spielen ohne Risiko“ schaffen würde (so etwa LG Wuppertal, Urteil vom 04.04.2022, 2 O 218/20, Rn 13, juris), überzeugt schon deshalb nicht, weil Ursache und Wirkung vertauscht werden. Der befürchtete Anreiz würde schon nicht entstehen, wenn das – in Deutschland illegale und grundsätzlich nicht gewünschte – Angebot wirksam verhindert wird. Der Annahme, dass die Spielteilnehmer nur anhand von spürbaren Konsequenzen in Form des Geldverlustes „lernen“ würden und müssten, während die Anbieter im Ergebnis risikolos aus diesen Lernprozessen Gewinne erzielen können und dürfen, kann nicht zuletzt aus Gründen des Verbraucherschutzes nicht gefolgt werden. Angesichts des umfangreichen Angebotes der Beklagten und ihrer Mitbewerber mag dies im Ergebnis zahlreiche Rückforderungsverlangen und –verfahren zur Folge haben. Dem einzelnen Verbraucher eine Geltendmachung seiner sonst gegebenen Rechte aufgrund einer vermeintlich drohenden „Klageflut“ zu verweigern, erscheint jedoch nicht überzeugend (so aber LG Wuppertal, a.a.O.).
6. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 BGB.
III.
Die Voraussetzungen für eine Vorlage des Rechtsstreits zur Entscheidung über eine Übernahme durch die Kammer i.S.v. § 348a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO lagen nicht vor, der Kläger ist dem Antrag der Beklagten nicht beigetreten.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 2 ZPO.