OLG Hamm
Az: 2 Ss OWi 31/06
Beschluss vom 06.02.2006
Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Hagen gegen das Urteil des Amtsgerichts Schwelm vom 27. September 2005 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 06. 02. 2006 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft sowie des Betroffenen bzw. seiner Verteidiger beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Schwelm zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Der Landrat des Ennepe-Ruhr-Kreises hat mit Bußgeldbescheid vom 8. Februar 2005 gegen den Betroffenen wegen Missachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage eine Geldbuße in Höhe von 185,00 € sowie ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats mit der Maßgabe nach § 25 Abs. 2 a StVG festgesetzt.
Auf den hiergegen rechtzeitig eingelegten Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht ihn durch das angefochtene Urteil wegen fahrlässiger Nichtbeachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage zu einer Geldbuße in Höhe von 350,00 € verurteilt. Von der Verhängung eines Fahrverbots hat es abgesehen.
Es hat u.a. folgende persönliche und tatsächliche Feststellungen getroffen:
„Der Betroffene ist von Beruf Taxifahrer, hat Ehefrau und ein Kind zu unterhalten und ist deshalb auf die Fahrerlaubnis existenziell angewiesen.
Der Betroffene befuhr mit dem Pkw, Taxi, amtliches Kennzeichen XXXXXXX am 04.12.2004 gegen 5.40 Uhr die Hagener Straße, B 7, im Stadtgebiet Gevelsberg Fahrtrichtung Hagen. Mit normaler Stadtgeschwindigkeit – die genaue Geschwindigkeit konnte nicht ermittelt werden – näherte er sich dem Bereich der Lichtzeichenanlage Hagener Straße / Eichholzstraße. Die Eichholzstraße mündet aus Sicht des Betroffenen von links in die Hagener Straße. Zu dieser frühen Uhrzeit zeigte die Lichtzeichenanlage für den Betroffenen Rotlicht. Hierbei handelt es sich um ein sogenanntes Dauerrotlicht, das nur auf Anforderungskontakt auf Grün umschaltete. Die Lichtzeichenanlage stand schon einige Minuten auf Rotlicht, als der Betroffene sich ihr näherte. Ohne anzuhalten und mit unverminderter Geschwindigkeit setzte der Angeklagte (richtig: der Betroffene: Anmerkung des Senats) seine Fahrt der B 7 folgend in Richtung Hagen fort. Ob die Lichtzeichenanlage zu diesem Zeitpunkt für die Eichholzstraße ebenfalls Rotlicht zeigte, konnte in der Hauptverhandlung nicht geklärt werden. Jedenfalls näherte sich von dieser Straße aus kein Fahrzeug dem Einmündungsbereich, so dass durch den Rotlichtverstoß des Betroffenen niemand beeinträchtigt wurde.“
Das Amtsgericht hat ferner festgestellt, dass der Betroffene viermal verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten und jeweils mit einem Bußgeld belegt worden ist, davon in drei Fällen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Der Tatvorwurf der vierten Bußgeldsache wird nicht mitgeteilt.
Das Absehen von der Verhängung des noch im Bußgeldbescheid gem. § 4 Abs. 2 BKatV festgesetzten einmonatigen Regelfahrverbotes hat das Amtsgericht wie folgt begründet:
„Der Betroffene hat sich unwiderlegt dahin eingelassen, die Lichtzeichenanlage sei ihm aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit und seiner Ortskenntnisse durchaus bekannt. Er habe sie an diesem Morgen aber nicht bewusst wahrgenommen und realisiert, wahrscheinlich sei er in Gedanken gewesen und einfach durchgefahren. Diese Einlassung des Betroffenen wurde vom Zeugen PK K. in der Verhandlung gestützt. Dieser hat nämlich bekundet, er habe anlässlich der gezielten Rotlichtkontrolle aus einer Entfernung von etwa 40 Metern beobachtet, wie der Betroffene mit unverminderter Geschwindigkeit die Lichtzeichenanlage passiert hätte. Er habe also nicht etwa die Geschwindigkeit vermindert, nach anderen Fahrzeugen Ausschau gehalten und dann unter Missachtung des Rotlichts seine Fahrt fortgesetzt.
Bei dieser Situation ist das Gericht davon ausgegangen, dass es sich bei dem Fehlverhalten des Betroffenen um ein Augenblicksversagen gehandelt hat, zumal er bisher noch nicht durch einen Rotlichtverstoß oder eine sonstige Vorfahrtsverletzung in Erscheinung getreten ist.
Angesichts dieses Augenblicksversagens und der bereits dargelegten beruflichen und familiären Situation erschien es vertretbar, gemäß § 4 Abs. 4 Bußgeldkatalogverordnung unter Wegfall des Fahrverbots die Regelgeldbuße zu erhöhen.“
Das Urteil ist der Staatsanwaltschaft Hagen, die nicht an der Hauptverhandlung teilgenommen hatte, am 21. Oktober 2005 zunächst ohne Gründe zugestellt worden, da die Staatsanwaltschaft vor der Hauptverhandlung keine schriftliche Begründung des Urteils beantragt und der Betroffene auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet hatte. Das begründete Urteil ist der Staatsanwaltschaft sodann am 11. November 2005 zugestellt worden. Die Staatsanwaltschaft hat gegen das Urteil form- und fristgerecht Rechtsbeschwerde eingelegt, die sie unter näheren Ausführungen mit der Sachrüge begründet und auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat und der die Generalstaatsanwaltschaft mit ergänzenden Ausführungen beigetreten ist.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig und begründet.
1. Gegen die Wirksamkeit der Beschränkung der Rechtsbeschwerde bestehen keine Bedenken.
Die Urteilsgründe genügen den Anforderungen, die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung an die Verurteilung wegen eines qualifizierten fahrlässigen Rotlichtverstoßes zu stellen sind. Innerorts ist regelmäßig von einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auszugehen, so dass die genaue Angabe der von dem Betroffenen gefahrenen Geschwindigkeit nicht erforderlich ist. Aufgrund des Umstandes, dass es sich bei der vorliegenden Lichtzeichenanlage um ein sogenanntes Dauerrotlicht handelt, ist davon auszugehen, dass der Betroffene gefahrlos hätte anhalten können.
2. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs. Die Erwägungen, auf Grund derer das Amtsgericht von der Verhängung eines einmonatigen Fahrverbots abgesehen hat, halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Zwar unterliegt die Entscheidung, ob trotz Vorliegens eines Regelfalles der konkrete Sachverhalt Ausnahmecharakter hat und demgemäß von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen werden kann, in erster Linie der Beurteilung durch den Tatrichter (vgl. BGHSt 38, 125 ff. = NZV 1992, 286 ff.). Diesem ist jedoch insoweit kein rechtlich ungebundenes, freies Ermessen eingeräumt, das nur auf das Vorliegen von Ermessensfehlern hin vom Rechtsbeschwerdegericht überprüfbar ist. Der dem Tatrichter verbleibende Entscheidungsspielraum ist vielmehr durch gesetzlich niedergelegte oder von der Rechtsprechung herausgearbeitete Zumessungskriterien eingeengt und unterliegt insoweit hinsichtlich der Angemessenheit der verhängten Rechtsfolge in gewissen Grenzen der Kontrolle durch das Rechtsbeschwerdegericht, und zwar insbesondere hinsichtlich der Annahme der Voraussetzungen eines Durchschnittsfalles oder Regelfalles, zu der auch die Frage der Verhängung bzw. des Absehens von der Verhängung des Regelfahrverbotes nach der Bußgeldkatalogverordnung zu zählen ist (vgl. hierzu Entscheidung des erkennenden Senats vom 20. Mai 2005 in 2 Ss OWi 108/05 m. w. N.).
Von der Anordnung eines Fahrverbotes kann gem. § 4 Abs. 4 BKatV in Einzelfällen abgesehen werden, in denen der Sachverhalt zu Gunsten des Betroffenen so erhebliche Abweichungen vom Normalfall aufweist, dass die Annahme eines Ausnahmefalles gerechtfertigt ist und die Verhängung des Fahrverbotes trotz der groben bzw. beharrlichen Pflichtverletzung unangemessen wäre, wobei das Vorliegen erheblicher Härten oder eine Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher und durchschnittlicher Umstände ausreicht. Einen solchen Ausnahmefall können z.B. der drohende Verlust des Arbeitsplatzes oder der Verlust der sonstigen wirtschaftlichen Existenzgrundlage begründen (vgl. OLG Hamm, VRS 92, 369). Derartige Umstände sind aber weder hinreichend dargelegt noch nachgewiesen worden. In den Urteilsgründen wird zwar mitgeteilt, der Betroffene sei Taxifahrer und habe seine Ehefrau und ein Kind zu unterhalten. Weitere Ausführungen dazu, inwieweit eine existenzielle Gefährdung des Betroffenen durch die Verhängung eines Fahrverbotes gegeben ist, enthält das Urteil aber nicht. Der Grundsatz, dass berufliche oder wirtschaftliche Schwierigkeiten als selbstverschuldet hinzunehmen sind und für ein Absehen von einem Fahrverbot nicht ausreichen, gilt grundsätzlich auch für Taxifahrer, da anderenfalls die Nebenfolge bei bestimmten Berufsgruppen praktisch ausscheiden würde (vgl. Senatsbeschluss vom 06. Januar 2000 in 2 Ss OWi 1274/99; ferner Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 25 StVG, Rdnr. 25 m. w. N.). Den Urteilsausführungen ist nicht zu entnehmen, inwieweit der Betroffene in der Lage gewesen wäre, das Fahrverbot zumindest teilweise in der Zeit seines Jahresurlaubs abzuwickeln und dadurch die beruflichen Auswirkungen eines einmonatigen Fahrverbots zumindest abzumildern. in diesem Zusammenhang ist auch nicht ermittelt worden, ob es sich bei dem Betroffenen um einen selbständigen Taxiunternehmer oder um einen angestellten Fahrer handelt. Für den letztgenannten Fall hätte aufgeklärt werden müssen, für welchen zusammenhängenden Zeitraum der Arbeitgeber bereit wäre, Urlaub zu gewähren und ob der Betroffene in der den Urlaub überschreitenden Restzeit des Fahrverbots durch einen anderen Bediensteten des Betriebes vertreten werden könnte. Allein die Möglichkeit einer Kündigung ohne nähere Feststellungen zu deren Wahrscheinlichkeit und Durchsetzbarkeit vermag ein Absehen von einem regelmäßig zu verhängenden Fahrverbot nicht zu begründen (OLG Hamm, Beschluss vom 17. November 2005 in 3 Ss OWi 717/05 – m.w.N.).
In der Rechtsprechung ist bereits mehrfach darauf hingewiesen worden, dass es nicht dem gesetzgeberischen Willen entspricht, nur gewisse Bevölkerungsgruppen wie beispielsweise Hausfrauen und Rentner, die sich in aller Regel nicht auf die Notwendigkeit ihrer Fahrerlaubnis berufen können, mit dem Regelfahrverbot zu belegen, Berufstätige aber selbst im Falle beharrlicher Verstöße davon auszunehmen (vgl. zur Frage der Verhängung eines Fahrverbotes gegen einen mehrfach verkehrsrechtlich in Erscheinung getretenen Taxifahrer: Senatsbeschluss vom 18. Juli 1995 in 2 Ss OWi 386/95 = NZV 1995, 498; ferner Beschluss des hiesigen 4. Senats für Bußgeldsachen vom 02. Dezember 2003 in 4 Ss OWi 719/03).
Im Übrigen hat der Amtsrichter die Angaben des Betroffenen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen und darzulegen, aus welchen Gründen er diese für glaubhaft erachtet (vgl. OLG Hamm, VRS 95, 138). Auch hierzu verhält sich das angefochtene Urteil nicht. Es ist nicht ersichtlich, ob der Betroffene überhaupt eine Gefährdung seiner Existenz vorgetragen hat. Selbst wenn hier – worauf die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 19. Januar 2006 zutreffend hingewiesen hat – genügend Umstände hätten festgestellt werden können, hätte ein Betroffener, wenn er aufgrund des Fahrverbotes mit durchgreifenden beruflichen Schwierigkeiten zu rechnen hätte, diese auch dann hinzunehmen, wenn – wie hier – wegen der Vielzahl der bereits in der Vergangenheit begangenen Verkehrsordnungswidrigkeiten keine andere Maßnahme als die Verhängung der Denkzettelmaßnahme „Fahrverbot“ mehr bleibt (vgl. OLG Hamm, VRS 93, 377).
Rechtsfehlerhaft ist auch die Annahme des Tatrichters, ein Absehen vom Fahrverbot sei auch deshalb gerechtfertigt, weil der Betroffene bisher noch nicht durch einen Rotlichtverstoß oder eine sonstige Vorfahrtsverletzung in Erscheinung getreten sei.
Der Umstand, dass ein Betroffener unbelastet ist, ist nicht geeignet, einen Ausnahmefall zu begründen. Die Regelahndung nach der Bußgeldkatalogverordnung geht nämlich gerade nicht davon aus, dass der Betroffene vorbelastet ist (vgl. BayObLG, NZV 1994, 487; vgl. Senatsbeschluss vom 29. April 1999 in 2 Ss OWi 1533/98 –m. w. N., OLG Hamm, NZV 1995, 366, 367). Das folgt für das Fahrverbot aus § 4 Abs. 1 BKatV, in dem die Verwirklichung bestimmter Tatbestände als grobe Pflichtverletzung i. S. d. § 25 Abs. 2 S. 2 StVG qualifiziert ist, die in der Regel die Verhängung eines Fahrverbots zur Folge haben sollen, ohne dass eine Vorahndung vorausgesetzt wird (vgl. OLG Hamm a.a.O.).
Der vom Amtsgericht des weiteren angeführte Umstand, dass durch den Verkehrsverstoß niemand beeinträchtigt worden ist, vermag ebenfalls weder allein noch im Zusammenhang mit den anderen Umständen einen Ausnahmefall zu begründen. Gleiches gilt für den vom Amtsgericht des Weiteren angeführte Umstand, dass der Verkehrsverstoß drittens (angeblich) zu verkehrsarmer Zeit geschehen ist. Auch dieser vermag ebenfalls weder allein noch im Zusammenhang mit den anderen Umständen einen Ausnahmefall zu begründen. In objektiver Hinsicht beschreiben nämlich die Tatbestände, für die 4 2 Abs. 1 BKatV i.V.m. der Anlage und der Tabelle das Fahrverbot als Regelsanktion vorsieht, ausnahmslos Verhaltensweisen, die besonders gravierend und gefahrtragend sind. Bei ihrem Vorliegen kommt es auf die weiteren Einzelheiten der Verkehrssituation regelmäßig nicht an. Insbesondere kann es den Betroffenen im allgemeinen nicht entlasten, wenn die Verkehrsdichte zur Tatzeit gering war (vgl. BGH NJW 1997, 3252 f).
Schließlich rechtfertigt die weitere Begründung des Amtsgerichts zum Augenblicksversagen ein Absehen vom Fahrverbot ebenfalls nicht. Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu in ihrer Stellungnahme vom 19. Januar 2006 Folgendes ausgeführt:
„Nach den Feststellungen des Amtsgerichts lag nämlich ein Augenblicksversagen gerade nicht vor. Unter einem Augenblicksversagen kann nur ein kurzfristiges Fehlverhalten bzw. Außerachtlassen der unter den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt verstanden werden (OLG Hamm, Beschluss vom 04.11.2004 – 3 Ss OWi 518/04 -). Von einem nur kurzfristigen Versagen des Betroffenen i.S. einer lediglich momentanen Unaufmerksamkeit kann im vorliegenden Verfahren indes nicht die Rede sein. Nach den Urteilsfeststellungen war dem Betroffenen die Lichtzeichenanlage aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit und seiner Ortskenntnis durchaus bekannt. Vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich der Betroffene der bereits seit geraumer Zeit Rotlicht zeigenden Lichtzeichenanlage auf gerader Strecke angesichts der Tatzeit am 04.12.2004 um 05.40 Uhr im Dunkeln näherte, kann dies nicht mehr als bloße Unaufmerksamkeit und leichte Fahrlässigkeit angesehen werden, die auch von einem sorgfältigen und pflichtbewussten Kraftfahrer nicht immer vermieden werden kann. Derjenige, der ein von ihm zu beachtendes Wechsellichtzeichen überhaupt nicht wahrnimmt, zeigt gerade die grobe Nachlässigkeit und Verantwortungslosigkeit, derentwegen es regelmäßig geboten ist, die Besinnungsfunktion des Fahrverbotes anzuwenden (zu vgl. OLG Hamm, VRS 93, 377).“
Da somit das Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes auf einer nicht tragfähigen Begründung beruht, kann das angefochtene Urteil – angesichts der Wechselwirkung zwischen Geldbuße und Fahrverbot – im gesamten Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand haben.
Die Sache war daher in diesem Umfang an das Amtsgericht Schwelm zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückzuverweisen.